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Russische Föderation

I. Gesetz der Russischen Föderation über Information, Informatisierung und Informationsschutz

Verabschiedet von der Staatlichen Duma am 25. Januar 1995(Auszug) - Übersetzung -

Teil 1 Allgemeine Grundsätze

Artikel 1 Geltungsbereich dieses Gesetzes

1. Die Vorschriften dieses föderalen Gesetzes finden Anwendung für folgende Bereiche:

- Gestaltung und Nutzung der Informationsressourcen, d. h.: Bildung, Sammlung, Bearbeitung, Verdichtung, Aufbewahrung, Recherche, Verbreitung und Zulieferung dokumentierter Information an die Benutzer,

- Bildung und Nutzung der Informationstechnologien und entsprechender Schutzmaßnahmen,

- Schutz der Informationen und Rechte der an den Informationsprozessen und an der Informatisierung beteiligten Subjekte.

2. Dieses föderale Gesetz findet Anwendung in den genannten Bereichen, soweit sie nicht unter die Vorschriften des föderalen Gesetzes über das Urheberrecht und ähnliche Rechte fallen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

"Information" - Nachrichten über Personen, Objekte, Tatsachen, Ereignisse, Erscheinungen und Prozesse unabhängig von der Darstellungsform;

"Informatisierung" - sozialökonomischer und wissenschaftstechnischer Organisationsprozeß, zwecks Schaffung von optimalen Bedingungen zur Befriedigung informationeller Bedürfnisse und Gewährung der Rechte von Bürgern, staatlichen und territorialen (kommunalen) Selbstverwaltungsorganen, gesellschaftlichen Organen, Institutionen im Zusammenhang mit der Gestaltung und Nutzung der Informationsressourcen;

"Dokumentierte Information (Dokument)" - auf einem Informationsträger fixierte (gespeicherte) Information, zusammen mit den Identifikationsmerkmalen;

"Informationsprozesse" - Erheben, Verarbeiten, Speichern, Aufbewahren, Aufsuchen (Recherche) und Verbreiten von Informationen;

"Informationssystem" - organisatorisch geordnete Dokumentenmenge samt Informationstechnologien, inkl. EDV-Technik, die die Informationsprozesse ausführen;

Seitenanfang "Informationsressourcen" - einzelne Dokumente und Dokumentenmenge, Dokumente und Dokumentenmenge in den Informationssystemen (Bibliotheken, Archiven, Sammlungen, Datenbanken und in anderen Informationssammlungen);

"Informationen über Bürger (personenbezogene Daten)" - Berichte über Fakten, Ereignisse und Lebensverhalten des Bürgers, die eine Identifizierung der einzelnen Bürger ermöglichen;

"Vertrauliche Informationen" - dokumentierte Informationen, die aufgrund der geltenden Gesetzgebung nur teilweise (beschränkt) zugänglich sind;

"Mittel für die Sicherung der automatischen Informationssysteme und automatischen Informationstechnologien" (im folgenden: "Informationssicherheitseinrichtungen") - programmatische, technische, linguistische, rechtliche und organisatorische Einrichtungen (Software, Hardware und Nachrichtentechnik, Computerprogramme, Fachwörterbücher, Thesauren und Klassifikationen, Instruktionen und Methodiken, Pragmatika, Reglements, Schemata und ihre Beschreibungen wie auch jede andere Dokumentation), die bei der Entwicklung oder Ausnutzung der Informationssysteme entstehen und ihre Funktionsfähigkeit sichern;

"Eigentümer (Inhaber) der Informationsressourcen, Informationssysteme, -technologien und Informationssicherheitseinrichtungen" - jedes Subjekt, welches unbegrenzt die Eigentumsrechte über diese Objekte ausüben darf;

"Besitzer der Informationsressourcen, Informationssysteme, -technologien und Informationssicherheitseinrichtungen" - jedes Subjekt, welches über diese Objekte als Eigentümer und Besitzer verfügt und im gesetzlichen Rahmen über diese Anordnungen trifft;

"Informationsbenutzer" - jedes Subjekt, welches seinen Informationsbedarf mit Hilfe eines Informationssystems oder eines Vermittlers befriedigt.

Artikel 10 Informationsressourcen, geordnet nach der Zugangsart

1. Staatliche Informationsressourcen der Russischen Föderation sind öffentlich; sie sind allgemein zugänglich. Ausnahmen betreffen die Informationsressourcen, soweit sie durch Gesetz als beschränkt zugänglich bezeichnet werden.

2. Beschränkt zugängliche dokumentierte Informationen bestehen aus den Staatsgeheimnisse betreffenden Informationen und aus den vertraulichen Informationen.

3. Es ist verboten, folgende Dokumente als Informationen mit beschränktem Zugang zu qualifizieren:

- Gesetze und andere normative Akte, welche die rechtliche Position der Staatsorgane, territorialer Selbstverwaltungsorgane, Organisationen und gesellschaftlicher Vereine oder auch die Rechte, Freiheiten und Pflichten der Bürger und mit diesen verbundene Verfahren betreffen,

- Dokumente, die über außergewöhnliche Ereignisse, ökologische, meteorologische, demographische, epidemiologische Fakten berichten oder auch andere Informationen beinhalten, die für das Funktionieren der Versorgungs- und Produktionseinrichtungen sowie für die Sicherheit der Bürger und Wirtschaft von Bedeutung sind;

- Dokumente, die über die Tätigkeit der Staatsorgane und territorialer Selbstverwaltungsorgane, über die Nutzung der Haushaltsmittel oder anderer staatlicher und örtlicher Vorräte, über die Wirtschaftslage und auch über den Versorgungsbedarf berichten, ausgenommen die Staatsgeheimnisse betreffenden Dokumente;

- Dokumente in den öffentlichen Sammlungen der Bibliotheken und Archive, Informationssysteme der Staatsorgane, Organe territorialer Selbstverwaltung, gesellschaftlicher Vereine und Organisationen, die von öffentlichem Interesse oder für die Ausübung der Bürgerrechte, -freiheiten und -pflichten unbedingt nötig sind.

4. Das föderale Gesetz "Über das Staatsgeheimnis" bestimmt über die Bedeutung der Informationen für das Staatsgeheimnis.

5. Über die Vertraulichkeit von Informationen wird aufgrund der Gesetzgebung der Russischen Föderation entschieden; Artikel 11 dieses föderalen Gesetzes ist anzuwenden.

Artikel 11 Informationen über Bürger (personenbezogene Daten)

1. Die Art der personenbezogenen Daten, die in den föderalen Informationsressourcen, Informationsressourcen der territorialen Selbstverwaltungsorgane und nichtstaatlichen Organisationen gespeichert werden sollen, wird durch föderales Gesetz festgelegt.

Personenbezogene Daten werden als vertrauliche Informationen betrachtet. Das Erheben, Speichern, Nutzen und Verbreiten der Informationen über das Privatleben und Verarbeiten von Informationen, welche das persönliche und familiäre Geheimnis betreffen, und Eingriffe in das Post-, Fernmelde-, Telegrammgeheimnis sowie das Geheimnis der anderen Kommunikationsarten zwischen den Personen sind nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder der Betroffene eingewilligt hat.

2. Personenbezogene Daten dürfen nicht genutzt werden, um den Bürgern wirtschaftlichen und moralischen Schaden zuzufügen oder um die Ausübung der Rechte und Freiheiten der Bürger der Russischen Föderation zu erschweren. Beschränkungen der Bürgerrechte aufgrund der Informationen über soziale Herkunft, Rasse, Nationalität, Sprache, Religion, Parteimitgliedschaft sind verboten und werden dem Gesetz entsprechend bestraft.

3. Natürliche und juristische Personen, die aufgrund ihrer Zuständigkeit die personenbezogenen Daten verarbeiten, erheben oder nutzen, tragen aufgrund der Gesetzgebung der Russischen Föderation die Verantwortung für die Verletzung der Vorschriften, die das Sammeln, Bearbeiten und Nutzen von diesen Informationen regeln.

4. Die mit der Verarbeitung und Auswertung der personenbezogenen Daten verbundene Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen und Privatpersonen wird obligatorisch lizenziert. Das Lizenzverfahren wird in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt.

5. Auf Antrag der nach Artikel 14 und 15 dieses Gesetzes und entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über personenbezogene Daten handelnden Subjekte darf die Gesetzwidrigkeit des Speicherns von personenbezogenen Daten durch Staatsorgane und Organisationen in einem Gerichtsverfahren festgestellt werden.

Teil 3 Nutzung der Informationsressourcen

Artikel 12 Verwirklichung des Zugangsrechts zu den Informationen in Informationsressourcen

1. Die Benutzer - Bürger, staatliche Organe, territoriale Selbstverwaltungsorgane, Organisationen und gesellschaftliche Vereine - verfügen über gleiche Zugangsrechte zu den staatlichen Informationsressourcen und sind nicht verpflichtet, die Notwendigkeit ihres Bedarfs nachzuweisen. Ausnahme bilden die beschränkt zugänglichen Informationen.

Der Zugang der natürlichen und juristischen Personen zu den staatlichen Informationsressourcen stellt eine wichtige Voraussetzung für Durchführung sozialer Kontrolle aller Staatsorgane, territorialer Selbstverwaltungsorgane, gesellschaftlicher, politischer und anderer Organisationen dar; auf diese Weise werden auch die Kontrolle der ökonomischen und ökologischen Lage sowie die Kontrolle in den anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erleichtert.

2. Die Besitzer informationeller Ressourcen gewähren entsprechend den Satzungen, Dienstordnungen und Informationslieferungsverträgen den Informationsbenutzern Zugang zu den von ihnen benötigten Informationen aufgrund der geltenden Gesetzgebung.

Informationen, welche die Bürger und Organisationen aus den staatlichen Informationsressourcen erhalten, dürfen zur Erstellung von kommerziellen Informationen genutzt werden; auf diese Weise veränderte Informationen dürfen danach nur mit Hinweis auf ihre Herkunft verbreitet werden.

Die Gewinnquelle resultiert in diesem Fall zwar aus der Menge der bei der Schaffung der kommerziellen Informationen verwendeten Arbeit und angewandten Mittel, jedoch ist die Entstehung der Information aus den Informationsressourcen unvermeidbar.

3. Die Ordnung des Informationszugangs (Zugangsort, -zeit, verantwortliche Personen, obligatorische Verfahren) wird von den Eigentümern bzw. Besitzern der Informationsressourcen festgelegt; sie sind dabei verpflichtet, die gesetzlichen Bedingungen zu berücksichtigen.

Verzeichnisse von Informationen und Informationsleistungen wie auch Informationen über das Verfahren und die Bedingungen des Informationszugangs stehen den Benutzern kostenlos zur Verfügung.

4. Die für das Gestalten und Nutzen der Informationsressourcen verantwortlichen Staatsorgane und Organisationen sichern den Interessenten einen effektiven und ungehinderten Zugang zu den dokumentierten Informationen gemäß den in ihren Satzungen genannten Pflichten.

5. Art und Weise der Erhebung und Speicherung dokumentierter Informationen mit beschränktem Zugang sowie diese betreffende Schutzregeln und Nutzungsbedingungen nennen die Staatsorgane, die für eine bestimmte Informationsart oder Informationsmenge verantwortlich sind. Sie dürfen auch direkt durch die Informationseigentümer entsprechend den Rechtsvorschriften festgelegt werden.

Artikel 13 Gewährung des Informationszugangs

1. Staatsorgane und territoriale Selbstverwaltungsorgane sind verpflichtet, allgemein zugängliche Informationssammlungen einzurichten, die Informationen über ihren Tätigkeitsbereich wie auch über die Tätigkeitsbereiche der ihnen untergeordneten Organisationen enthalten.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit sichern sie auch der Öffentlichkeit den Zugang zu den Informationen über Freiheiten und Pflichten der Bürger, über ihre Sicherheit wie auch zu den anderen Informationen, die aus der Sicht der Öffentlichkeit von Bedeutung sind.

2. Gegen die Verweigerung des Zuganges zu den in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Informationsressourcen steht der Rechtsweg offen.

3. Das Komitee für Informatisierungspolitik beim Präsidenten der Russischen Föderation führt die Registrierung aller Informationsressourcen, Informationssysteme und diese betreffenden Veröffentlichungen durch, um auf diese Weise das Recht auf Informationszugang zu garantieren.

4. Die Regierung der Russischen Föderation stellt ein Informationsdienstleistungsverzeichnis her, welches Benutzer der staatlichen Informationsressourcen entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich in Anspruch nehmen dürfen.

Die durch diese Dienstleistungen verursachten Kosten werden aus den Haushaltsmitteln der Russischen Föderation bzw. deren Subjekte erstattet.

Artikel 14 Zugang der Bürger und Organisationen zu den über sie gespeicherten Informationen

1. Bürger und Organisationen haben das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden dokumentierten Informationen, auf ihre Berichtigung und Ergänzung, zwecks Gewährleistung der Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen. Sie haben das Recht, informiert zu werden, wer und zu welchem Zweck diese Informationen nutzt oder früher genutzt hatte.

Eine Beschränkung der Rechte von Bürgern und Organisationen auf Zugang zu den sie betreffenden Informationen kann nur aufgrund der föderalen Gesetze erfolgen.

2. Die Stellen, die den Bürger betreffende Informationen verarbeiten, sind verpflichtet, den Betroffenen diese Informationen gebührenfrei zugänglich zu machen. Begrenzungen dieser Pflicht sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

3. Subjekte, die sie betreffende Informationen entsprechend den Artikeln 7 und 8 dieses Gesetzes zwecks Bildung der Informationsressourcen einliefern, sind berechtigt, diese Informationen gebührenfrei in Anspruch zu nehmen.

4. Verweigert der Inhaber von Informationsressourcen dem Betroffenen den Zugang zu ihn betreffenden Informationen, steht diesem der Rechtsweg offen.

Artikel 15 Pflichten und Haftung des Inhabers von Infomationsressourcen

1. Inhaber der Informationsressourcen sind verpflichtet, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation oder durch den Informationsressourceneigentümer bestimmten Verarbeitungsbedingungen und Informationszugangsregeln zu erfüllen.

2. Inhaber von Informationsressourcen haften für die Verletzung des in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Informationsverfahrens.

Teil 5 Schutz der Informationen und subjektiven Rechte im Verlauf der Informations- und Informatisierungsprozesse

Artikel 20 Ziel des Schutzes

Ziel des Schutzes ist es:

- den Abgang, den Diebstahl, den Verlust und das Fälschen von Informationen zu verhindern;

- Gefahren für die Sicherheit der Personen, der Gesellschaft und des Staates auszuschließen;

- die unerlaubte Vernichtung, Veränderung, Fälschung, Vervielfältigung, Sperrung und andere rechtswidrige Eingriffsarten in die Informationsressourcen und Informationssysteme zu verhindern;

- die Eigentumsrechte an dokumentierten Informationen zu sichern;

- die Verfassungsrechte der Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten in den Informationssystemen zu gewähren;

- das Staatsgeheimnis und die Vertraulichkeit der dokumentierten Informationen entsprechend der geltenden Gesetzgebung zu gewähren;

- die Rechte der Subjekte im Verlaufe der Informationsprozesse und beim Entwerfen, Herstellen und Nutzen von Informationssystemen, -technologien und Informationssicherheitseinrichtungen zu schützen.

Artikel 21 Informationsschutz

1. Geschützt wird jede dokumentierte Information, die bei einem unzulässigen Umgang mit ihr zu Schäden für Eigentümer, Besitzer oder für andere Personen führen könnte.

Das Informationsschutzregime soll für einzelne Informationskategorien durch folgende Subjekte hergestellt werden:

- die zuständigen, im föderalen Gesetz "Über das Staatsgeheimnis" genannten Organe bestimmen entsprechend der Schutzordnung das Staatsgeheimnis betreffende Informationen;

- die Inhaber der Informationsressourcen bzw. die von ihnen beauftragten Personen, entsprechend dem vorliegenden föderalen Gesetz, im Falle der vertraulichen Informationen.

Den Informationsschutz für die personenbezogenen Daten regeln die Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Staatsorgane und Organisationen, die für Gestaltung und Nutzung der schutzbedürftigen Informationsressourcen verantwortlich sind, wie auch Organe und Organisationen, die Informationssysteme und Informationstechnologien für Verarbeitung der Informationen mit beschränktem Zugang herstellen und nutzen, unterliegen in ihrer Tätigkeit der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

3. Die Kontrolle des Informationsschutzes, der entsprechenden Software- und Hardwaremittel wie auch der organisatorischen Regeln, nach denen die beschränkt zugänglichen Informationen in den Informationssystemen verarbeitet werden, üben die Staatsorgane aus. Diese Kontrolle wird nach den Regeln ausgeführt, die durch die Regierung der Russischen Föderation bestimmt sind.

4. Organisationen, die staatseigene Informationen mit beschränktem Zugang verarbeiten, sind auch verpflichtet, die speziellen Informationsschutzdienste einzurichten.

5. Inhaber der Informationsressourcen oder die von ihm bevollmächtigten Personen können das Beachten der Informationsschutzmaßnahmen prüfen und die Informationsverarbeitung verbieten oder einstellen, wenn die Schutzregeln nicht beachtet werden.

6. Eigentümer oder Besitzer der dokumentierten Informationen dürfen sich an die Staatsorgane wenden, um festzustellen, ob ihre Informationen unter Beachtung der Informationsschutzregeln verarbeitet sind. Entsprechende Kontrollorgane werden durch Regierung der Russischen Föderation benannt. Diese Organe sind verpflichtet, selbst die Bedingungen der Informationsvertraulichkeit zu beachten und Kontrollergebnisse vertraulich zu behandeln.

Artikel 22 Rechte und Pflichten der Subjekte im Bereich des Informationsschutzes

1. Die Eigentümer der Dokumente, Dokumentenmengen und Informationssysteme oder die von ihnen bevollmächtigten Personen bestimmen im Einklang mit dem entsprechenden Föderalgesetz ein Reglement der Informationsnutzung. Im Reglement werden der Ort, die Zeit, die verantwortlichen Personen und das Verarbeitungsverfahren genannt.

2. Die Besitzer der Dokumente, Dokumentenmengen und Informationssysteme sichern ein maßgebendes Informationsschutzniveau entsprechend der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

3. Das mit der Inanspruchnahme von nichtzertifizierten Informationssystemen und nichtzertifizierten Informationsschutzeinrichtungen verbundene Risiko trägt deren Inhaber.

Die Nutzung einer aus nichtlizenzierten Informationssystemen entnommenen Information geschieht auf das Risiko des Informationsbenutzers.

4. Die Inhaber der Dokumente, Dokumentenmengen oder Informationssysteme dürfen sich an die mit der Zertifizierung beschäftigten Organisationen wenden und eine Prüfung des Informationszustandes in den ihm gehörenden Informationsressourcen und Informationssystemen verlangen; sie dürfen auch eine Beratung fordern.

5. Die Besitzer der Dokumente, Dokumentenmengen und Informationssysteme sind verpflichtet, den Eigentümer der Informationsressourcen und/oder Informationssysteme über alle Verletzungen der Informationsschutzvorschriften zu unterrichten.

Artikel 23 Schutz der subjektiven Rechte im Bereich der Informationsprozesse und Informatisierung

1. Das Gewähren von subjektiven Rechten beim Gestalten und Nutzen von Informationsressourcen, beim Entwerfen, Herstellen und Nutzen von Informationssystemen, -technologien und Informationsschutzeinrichtungen soll vor den Rechtsverletzungen und illegalen Handlungen schützen, zur Wiederherstellung der Rechtsordnung beitragen und die Entschädigung der Betroffenen sichern.

2. Den Schutz der Subjekte im genannten Bereich verwirklichen Gerichte, Schiedsgerichte, Arbitragekommissionen bei Berücksichtigung der Eigenart der dabei entstehenden Rechtsverletzungen und Schäden.

3. Die Verantwortung für Rechtsverletzungen, die bei dem Umgang mit den dokumentierten Informationen entstehen können, tragen Staatsorgane, Organisationen und verantwortliche Personen entsprechend der Gesetzgebung der Russischen Föderation und ihrer Subjekte.

Zwecks Untersuchung der Konfliktsituationen und Gewährung der Rechte beim Gestalten von Informationsressourcen, Einrichten und Nutzen von Informationssystemen, -technologien und Informationsschutzeinrichtungen können zeitbegrenzte oder dauerhafte Schiedsgerichte gebildet werden.

Die Schiedsgerichte entscheiden über die ihnen vorgelegten Konflikte und Streitigkeiten. Sie richten sich dabei nach der Verfahrensordnung, die durch die Gesetzgebung für das schiedsgerichtliche Verfahren bestimmt wurde.

4. Die Verantwortung für die Verletzung der internationalen Normen und Regeln bei der Gestaltung und Nutzung der Informationsressourcen, bei der Herstellung und Ausnutzung der Informationssysteme, -technologien und Informationsschutzeinrichtungen tragen die Staatsorgane, Organisationen und Bürger im Einklang mit Verträgen, die mit den ausländischen Partnern geschlossen wurden. Es sollen dabei die entsprechenden internationalen Verträge der Russischen Föderation berücksichtigt werden.

Artikel 24 Schutz des Informationszugangsrechts

1. Die Verweigerung des Zugangs zu den allgemein zugänglichen Informationen oder absichtliche Erteilung unvollständiger Informationen darf vor Gericht angefochten werden.

Den Streit zwischen den Organisationen um Nichterfüllung oder nicht ausreichende Erfüllung der aus den Lieferverträgen, Kaufverträgen oder aus den anderen rechtlichen Formen folgenden Informationsverpflichtungen schlichten die Arbitragegerichte.

Personen, denen der Zugang zu Informationen verweigert wurde oder welche nur unvollständige Informationen erhielten, dürfen entsprechende Entschädigung (Schadenswiedergutmachung) verlangen.

2. Das Gericht entscheidet im Streit über Qualifizierung bzw. Nichtqualifizierung einer Information als beschränkt zugängliche Information und über Schadenswiedergutmachung im Fall einer unbegründeten Informationsverweigerung oder anderer Rechtsverletzungen von Informationsbenutzern.

3. Leiter und andere Angestellten der Staatsorgane und Organisationen, die für die rechtswidrige Zugangsrechtsbegrenzung und Verletzung der Informationsschutzordnung verantwortlich sind, haften aufgrund des Straf-, Zivil- und Verwaltungsrechts.

Artikel 25 Inkrafttreten dieses föderalen Gesetzes

1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

2. Dem Präsidenten der Russischen Föderation wird vorgeschlagen, die von ihm erlassenen Rechtsakte mit diesem Gesetz zu koordinieren.

3. Der Regierung der Russischen Föderation wird empfohlen:

- die von der Regierung erlassenen Rechtsakte diesem Gesetz anzupassen;

- die entsprechenden Veränderungen in der Gesetzgebung der Russischen Föderation innerhalb der Dreimonatsfrist im vorgesehenen Verfahren der Staatlichen Duma vorzuschlagen;

- die entsprechenden Rechtsakte zu verabschieden, die das Ausführen dieses Gesetzes ermöglichen.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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