"Informationsressourcen" - einzelne Dokumente und Dokumentenmenge, Dokumente
und Dokumentenmenge in den Informationssystemen (Bibliotheken, Archiven,
Sammlungen, Datenbanken und in anderen Informationssammlungen);
"Informationen über Bürger (personenbezogene Daten)" - Berichte
über Fakten, Ereignisse und Lebensverhalten des Bürgers, die eine
Identifizierung der einzelnen Bürger ermöglichen;
"Vertrauliche Informationen" - dokumentierte Informationen, die aufgrund
der geltenden Gesetzgebung nur teilweise (beschränkt) zugänglich
sind;
"Mittel für die Sicherung der automatischen Informationssysteme und
automatischen Informationstechnologien" (im folgenden:
"Informationssicherheitseinrichtungen") - programmatische, technische,
linguistische, rechtliche und organisatorische Einrichtungen (Software, Hardware
und Nachrichtentechnik, Computerprogramme, Fachwörterbücher, Thesauren
und Klassifikationen, Instruktionen und Methodiken, Pragmatika, Reglements,
Schemata und ihre Beschreibungen wie auch jede andere Dokumentation), die
bei der Entwicklung oder Ausnutzung der Informationssysteme entstehen und
ihre Funktionsfähigkeit sichern;
"Eigentümer (Inhaber) der Informationsressourcen, Informationssysteme,
-technologien und Informationssicherheitseinrichtungen" - jedes Subjekt,
welches unbegrenzt die Eigentumsrechte über diese Objekte ausüben
darf;
"Besitzer der Informationsressourcen, Informationssysteme, -technologien
und Informationssicherheitseinrichtungen" - jedes Subjekt, welches über
diese Objekte als Eigentümer und Besitzer verfügt und im gesetzlichen
Rahmen über diese Anordnungen trifft;
"Informationsbenutzer" - jedes Subjekt, welches seinen Informationsbedarf
mit Hilfe eines Informationssystems oder eines Vermittlers befriedigt.
Artikel 10 Informationsressourcen, geordnet nach der Zugangsart
1. Staatliche Informationsressourcen der Russischen Föderation sind
öffentlich; sie sind allgemein zugänglich. Ausnahmen betreffen
die Informationsressourcen, soweit sie durch Gesetz als beschränkt
zugänglich bezeichnet werden.
2. Beschränkt zugängliche dokumentierte Informationen bestehen
aus den Staatsgeheimnisse betreffenden Informationen und aus den vertraulichen
Informationen.
3. Es ist verboten, folgende Dokumente als Informationen mit beschränktem
Zugang zu qualifizieren:
- Gesetze und andere normative Akte, welche die rechtliche Position der
Staatsorgane, territorialer Selbstverwaltungsorgane, Organisationen und
gesellschaftlicher Vereine oder auch die Rechte, Freiheiten und Pflichten
der Bürger und mit diesen verbundene Verfahren betreffen,
- Dokumente, die über außergewöhnliche Ereignisse,
ökologische, meteorologische, demographische, epidemiologische Fakten
berichten oder auch andere Informationen beinhalten, die für das
Funktionieren der Versorgungs- und Produktionseinrichtungen sowie für
die Sicherheit der Bürger und Wirtschaft von Bedeutung sind;
- Dokumente, die über die Tätigkeit der Staatsorgane und territorialer
Selbstverwaltungsorgane, über die Nutzung der Haushaltsmittel oder anderer
staatlicher und örtlicher Vorräte, über die Wirtschaftslage
und auch über den Versorgungsbedarf berichten, ausgenommen die
Staatsgeheimnisse betreffenden Dokumente;
- Dokumente in den öffentlichen Sammlungen der Bibliotheken und Archive,
Informationssysteme der Staatsorgane, Organe territorialer Selbstverwaltung,
gesellschaftlicher Vereine und Organisationen, die von öffentlichem
Interesse oder für die Ausübung der Bürgerrechte, -freiheiten
und -pflichten unbedingt nötig sind.
4. Das föderale Gesetz "Über das Staatsgeheimnis" bestimmt über
die Bedeutung der Informationen für das Staatsgeheimnis.
5. Über die Vertraulichkeit von Informationen wird aufgrund der Gesetzgebung
der Russischen Föderation entschieden; Artikel 11 dieses föderalen
Gesetzes ist anzuwenden.
Artikel 11 Informationen über Bürger (personenbezogene Daten)
1. Die Art der personenbezogenen Daten, die in den föderalen
Informationsressourcen, Informationsressourcen der territorialen
Selbstverwaltungsorgane und nichtstaatlichen Organisationen gespeichert werden
sollen, wird durch föderales Gesetz festgelegt.
Personenbezogene Daten werden als vertrauliche Informationen betrachtet.
Das Erheben, Speichern, Nutzen und Verbreiten der Informationen über
das Privatleben und Verarbeiten von Informationen, welche das persönliche
und familiäre Geheimnis betreffen, und Eingriffe in das Post-, Fernmelde-,
Telegrammgeheimnis sowie das Geheimnis der anderen Kommunikationsarten zwischen
den Personen sind nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht
oder der Betroffene eingewilligt hat.
2. Personenbezogene Daten dürfen nicht genutzt werden, um den Bürgern
wirtschaftlichen und moralischen Schaden zuzufügen oder um die
Ausübung der Rechte und Freiheiten der Bürger der Russischen
Föderation zu erschweren. Beschränkungen der Bürgerrechte
aufgrund der Informationen über soziale Herkunft, Rasse, Nationalität,
Sprache, Religion, Parteimitgliedschaft sind verboten und werden dem Gesetz
entsprechend bestraft.
3. Natürliche und juristische Personen, die aufgrund ihrer
Zuständigkeit die personenbezogenen Daten verarbeiten, erheben oder
nutzen, tragen aufgrund der Gesetzgebung der Russischen Föderation die
Verantwortung für die Verletzung der Vorschriften, die das Sammeln,
Bearbeiten und Nutzen von diesen Informationen regeln.
4. Die mit der Verarbeitung und Auswertung der personenbezogenen Daten verbundene
Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen und Privatpersonen wird
obligatorisch lizenziert. Das Lizenzverfahren wird in der Gesetzgebung der
Russischen Föderation festgelegt.
5. Auf Antrag der nach Artikel 14 und 15 dieses Gesetzes und entsprechenden
Vorschriften des Gesetzes über personenbezogene Daten handelnden Subjekte
darf die Gesetzwidrigkeit des Speicherns von personenbezogenen Daten durch
Staatsorgane und Organisationen in einem Gerichtsverfahren festgestellt werden.
Teil 3 Nutzung der Informationsressourcen
Artikel 12 Verwirklichung des Zugangsrechts zu den Informationen in
Informationsressourcen
1. Die Benutzer - Bürger, staatliche Organe, territoriale
Selbstverwaltungsorgane, Organisationen und gesellschaftliche Vereine -
verfügen über gleiche Zugangsrechte zu den staatlichen
Informationsressourcen und sind nicht verpflichtet, die Notwendigkeit ihres
Bedarfs nachzuweisen. Ausnahme bilden die beschränkt zugänglichen
Informationen.
Der Zugang der natürlichen und juristischen Personen zu den staatlichen
Informationsressourcen stellt eine wichtige Voraussetzung für
Durchführung sozialer Kontrolle aller Staatsorgane, territorialer
Selbstverwaltungsorgane, gesellschaftlicher, politischer und anderer
Organisationen dar; auf diese Weise werden auch die Kontrolle der
ökonomischen und ökologischen Lage sowie die Kontrolle in den anderen
Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erleichtert.
2. Die Besitzer informationeller Ressourcen gewähren entsprechend den
Satzungen, Dienstordnungen und Informationslieferungsverträgen den
Informationsbenutzern Zugang zu den von ihnen benötigten Informationen
aufgrund der geltenden Gesetzgebung.
Informationen, welche die Bürger und Organisationen aus den staatlichen
Informationsressourcen erhalten, dürfen zur Erstellung von kommerziellen
Informationen genutzt werden; auf diese Weise veränderte Informationen
dürfen danach nur mit Hinweis auf ihre Herkunft verbreitet werden.
Die Gewinnquelle resultiert in diesem Fall zwar aus der Menge der bei der
Schaffung der kommerziellen Informationen verwendeten Arbeit und angewandten
Mittel, jedoch ist die Entstehung der Information aus den Informationsressourcen
unvermeidbar.
3. Die Ordnung des Informationszugangs (Zugangsort, -zeit, verantwortliche
Personen, obligatorische Verfahren) wird von den Eigentümern bzw. Besitzern
der Informationsressourcen festgelegt; sie sind dabei verpflichtet, die
gesetzlichen Bedingungen zu berücksichtigen.
Verzeichnisse von Informationen und Informationsleistungen wie auch Informationen
über das Verfahren und die Bedingungen des Informationszugangs stehen
den Benutzern kostenlos zur Verfügung.
4. Die für das Gestalten und Nutzen der Informationsressourcen
verantwortlichen Staatsorgane und Organisationen sichern den Interessenten
einen effektiven und ungehinderten Zugang zu den dokumentierten Informationen
gemäß den in ihren Satzungen genannten Pflichten.
5. Art und Weise der Erhebung und Speicherung dokumentierter Informationen
mit beschränktem Zugang sowie diese betreffende Schutzregeln und
Nutzungsbedingungen nennen die Staatsorgane, die für eine bestimmte
Informationsart oder Informationsmenge verantwortlich sind. Sie dürfen
auch direkt durch die Informationseigentümer entsprechend den
Rechtsvorschriften festgelegt werden.
Artikel 13 Gewährung des Informationszugangs
1. Staatsorgane und territoriale Selbstverwaltungsorgane sind verpflichtet,
allgemein zugängliche Informationssammlungen einzurichten, die Informationen
über ihren Tätigkeitsbereich wie auch über die
Tätigkeitsbereiche der ihnen untergeordneten Organisationen enthalten.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit sichern sie auch der Öffentlichkeit
den Zugang zu den Informationen über Freiheiten und Pflichten der
Bürger, über ihre Sicherheit wie auch zu den anderen Informationen,
die aus der Sicht der Öffentlichkeit von Bedeutung sind.
2. Gegen die Verweigerung des Zuganges zu den in Artikel 13 Absatz 1
erwähnten Informationsressourcen steht der Rechtsweg offen.
3. Das Komitee für Informatisierungspolitik beim Präsidenten der
Russischen Föderation führt die Registrierung aller
Informationsressourcen, Informationssysteme und diese betreffenden
Veröffentlichungen durch, um auf diese Weise das Recht auf
Informationszugang zu garantieren.
4. Die Regierung der Russischen Föderation stellt ein
Informationsdienstleistungsverzeichnis her, welches Benutzer der staatlichen
Informationsressourcen entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich
in Anspruch nehmen dürfen.
Die durch diese Dienstleistungen verursachten Kosten werden aus den
Haushaltsmitteln der Russischen Föderation bzw. deren Subjekte erstattet.
Artikel 14 Zugang der Bürger und Organisationen zu den über sie
gespeicherten Informationen
1. Bürger und Organisationen haben das Recht auf Zugang zu den sie
betreffenden dokumentierten Informationen, auf ihre Berichtigung und
Ergänzung, zwecks Gewährleistung der Glaubwürdigkeit und
Vollständigkeit dieser Informationen. Sie haben das Recht, informiert
zu werden, wer und zu welchem Zweck diese Informationen nutzt oder früher
genutzt hatte.
Eine Beschränkung der Rechte von Bürgern und Organisationen auf
Zugang zu den sie betreffenden Informationen kann nur aufgrund der
föderalen Gesetze erfolgen.
2. Die Stellen, die den Bürger betreffende Informationen verarbeiten,
sind verpflichtet, den Betroffenen diese Informationen gebührenfrei
zugänglich zu machen. Begrenzungen dieser Pflicht sind nur unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
3. Subjekte, die sie betreffende Informationen entsprechend den Artikeln
7 und 8 dieses Gesetzes zwecks Bildung der Informationsressourcen einliefern,
sind berechtigt, diese Informationen gebührenfrei in Anspruch zu nehmen.
4. Verweigert der Inhaber von Informationsressourcen dem Betroffenen den
Zugang zu ihn betreffenden Informationen, steht diesem der Rechtsweg offen.
Artikel 15 Pflichten und Haftung des Inhabers von Infomationsressourcen
1. Inhaber der Informationsressourcen sind verpflichtet, die durch die
Gesetzgebung der Russischen Föderation oder durch den
Informationsressourceneigentümer bestimmten Verarbeitungsbedingungen
und Informationszugangsregeln zu erfüllen.
2. Inhaber von Informationsressourcen haften für die Verletzung des
in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen
Informationsverfahrens.
Teil 5 Schutz der Informationen und subjektiven Rechte im Verlauf der
Informations- und Informatisierungsprozesse
Artikel 20 Ziel des Schutzes
Ziel des Schutzes ist es:
- den Abgang, den Diebstahl, den Verlust und das Fälschen von Informationen
zu verhindern;
- Gefahren für die Sicherheit der Personen, der Gesellschaft und des
Staates auszuschließen;
- die unerlaubte Vernichtung, Veränderung, Fälschung,
Vervielfältigung, Sperrung und andere rechtswidrige Eingriffsarten in
die Informationsressourcen und Informationssysteme zu verhindern;
- die Eigentumsrechte an dokumentierten Informationen zu sichern;
- die Verfassungsrechte der Bürger auf Schutz der Privatsphäre
und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten in den Informationssystemen
zu gewähren;
- das Staatsgeheimnis und die Vertraulichkeit der dokumentierten Informationen
entsprechend der geltenden Gesetzgebung zu gewähren;
- die Rechte der Subjekte im Verlaufe der Informationsprozesse und beim
Entwerfen, Herstellen und Nutzen von Informationssystemen, -technologien
und Informationssicherheitseinrichtungen zu schützen.
Artikel 21 Informationsschutz
1. Geschützt wird jede dokumentierte Information, die bei einem
unzulässigen Umgang mit ihr zu Schäden für Eigentümer,
Besitzer oder für andere Personen führen könnte.
Das Informationsschutzregime soll für einzelne Informationskategorien
durch folgende Subjekte hergestellt werden:
- die zuständigen, im föderalen Gesetz "Über das Staatsgeheimnis"
genannten Organe bestimmen entsprechend der Schutzordnung das Staatsgeheimnis
betreffende Informationen;
- die Inhaber der Informationsressourcen bzw. die von ihnen beauftragten
Personen, entsprechend dem vorliegenden föderalen Gesetz, im Falle der
vertraulichen Informationen.
Den Informationsschutz für die personenbezogenen Daten regeln die
Vorschriften dieses Gesetzes.
2. Staatsorgane und Organisationen, die für Gestaltung und Nutzung der
schutzbedürftigen Informationsressourcen verantwortlich sind, wie auch
Organe und Organisationen, die Informationssysteme und Informationstechnologien
für Verarbeitung der Informationen mit beschränktem Zugang herstellen
und nutzen, unterliegen in ihrer Tätigkeit der Gesetzgebung der Russischen
Föderation.
3. Die Kontrolle des Informationsschutzes, der entsprechenden Software- und
Hardwaremittel wie auch der organisatorischen Regeln, nach denen die
beschränkt zugänglichen Informationen in den Informationssystemen
verarbeitet werden, üben die Staatsorgane aus. Diese Kontrolle wird
nach den Regeln ausgeführt, die durch die Regierung der Russischen
Föderation bestimmt sind.
4. Organisationen, die staatseigene Informationen mit beschränktem Zugang
verarbeiten, sind auch verpflichtet, die speziellen Informationsschutzdienste
einzurichten.
5. Inhaber der Informationsressourcen oder die von ihm bevollmächtigten
Personen können das Beachten der Informationsschutzmaßnahmen
prüfen und die Informationsverarbeitung verbieten oder einstellen, wenn
die Schutzregeln nicht beachtet werden.
6. Eigentümer oder Besitzer der dokumentierten Informationen dürfen
sich an die Staatsorgane wenden, um festzustellen, ob ihre Informationen
unter Beachtung der Informationsschutzregeln verarbeitet sind. Entsprechende
Kontrollorgane werden durch Regierung der Russischen Föderation benannt.
Diese Organe sind verpflichtet, selbst die Bedingungen der
Informationsvertraulichkeit zu beachten und Kontrollergebnisse vertraulich
zu behandeln.
Artikel 22 Rechte und Pflichten der Subjekte im Bereich des Informationsschutzes
1. Die Eigentümer der Dokumente, Dokumentenmengen und Informationssysteme
oder die von ihnen bevollmächtigten Personen bestimmen im Einklang mit
dem entsprechenden Föderalgesetz ein Reglement der Informationsnutzung.
Im Reglement werden der Ort, die Zeit, die verantwortlichen Personen und
das Verarbeitungsverfahren genannt.
2. Die Besitzer der Dokumente, Dokumentenmengen und Informationssysteme sichern
ein maßgebendes Informationsschutzniveau entsprechend der Gesetzgebung
der Russischen Föderation.
3. Das mit der Inanspruchnahme von nichtzertifizierten Informationssystemen
und nichtzertifizierten Informationsschutzeinrichtungen verbundene Risiko
trägt deren Inhaber.
Die Nutzung einer aus nichtlizenzierten Informationssystemen entnommenen
Information geschieht auf das Risiko des Informationsbenutzers.
4. Die Inhaber der Dokumente, Dokumentenmengen oder Informationssysteme
dürfen sich an die mit der Zertifizierung beschäftigten Organisationen
wenden und eine Prüfung des Informationszustandes in den ihm
gehörenden Informationsressourcen und Informationssystemen verlangen;
sie dürfen auch eine Beratung fordern.
5. Die Besitzer der Dokumente, Dokumentenmengen und Informationssysteme sind
verpflichtet, den Eigentümer der Informationsressourcen und/oder
Informationssysteme über alle Verletzungen der
Informationsschutzvorschriften zu unterrichten.
Artikel 23 Schutz der subjektiven Rechte im Bereich der Informationsprozesse
und Informatisierung
1. Das Gewähren von subjektiven Rechten beim Gestalten und Nutzen von
Informationsressourcen, beim Entwerfen, Herstellen und Nutzen von
Informationssystemen, -technologien und Informationsschutzeinrichtungen soll
vor den Rechtsverletzungen und illegalen Handlungen schützen, zur
Wiederherstellung der Rechtsordnung beitragen und die Entschädigung
der Betroffenen sichern.
2. Den Schutz der Subjekte im genannten Bereich verwirklichen Gerichte,
Schiedsgerichte, Arbitragekommissionen bei Berücksichtigung der Eigenart
der dabei entstehenden Rechtsverletzungen und Schäden.
3. Die Verantwortung für Rechtsverletzungen, die bei dem Umgang mit
den dokumentierten Informationen entstehen können, tragen Staatsorgane,
Organisationen und verantwortliche Personen entsprechend der Gesetzgebung
der Russischen Föderation und ihrer Subjekte.
Zwecks Untersuchung der Konfliktsituationen und Gewährung der Rechte
beim Gestalten von Informationsressourcen, Einrichten und Nutzen von
Informationssystemen, -technologien und Informationsschutzeinrichtungen
können zeitbegrenzte oder dauerhafte Schiedsgerichte gebildet werden.
Die Schiedsgerichte entscheiden über die ihnen vorgelegten Konflikte
und Streitigkeiten. Sie richten sich dabei nach der Verfahrensordnung, die
durch die Gesetzgebung für das schiedsgerichtliche Verfahren bestimmt
wurde.
4. Die Verantwortung für die Verletzung der internationalen Normen und
Regeln bei der Gestaltung und Nutzung der Informationsressourcen, bei der
Herstellung und Ausnutzung der Informationssysteme, -technologien und
Informationsschutzeinrichtungen tragen die Staatsorgane, Organisationen und
Bürger im Einklang mit Verträgen, die mit den ausländischen
Partnern geschlossen wurden. Es sollen dabei die entsprechenden internationalen
Verträge der Russischen Föderation berücksichtigt werden.
Artikel 24 Schutz des Informationszugangsrechts
1. Die Verweigerung des Zugangs zu den allgemein zugänglichen Informationen
oder absichtliche Erteilung unvollständiger Informationen darf vor Gericht
angefochten werden.
Den Streit zwischen den Organisationen um Nichterfüllung oder nicht
ausreichende Erfüllung der aus den Lieferverträgen, Kaufverträgen
oder aus den anderen rechtlichen Formen folgenden Informationsverpflichtungen
schlichten die Arbitragegerichte.
Personen, denen der Zugang zu Informationen verweigert wurde oder welche
nur unvollständige Informationen erhielten, dürfen entsprechende
Entschädigung (Schadenswiedergutmachung) verlangen.
2. Das Gericht entscheidet im Streit über Qualifizierung bzw.
Nichtqualifizierung einer Information als beschränkt zugängliche
Information und über Schadenswiedergutmachung im Fall einer
unbegründeten Informationsverweigerung oder anderer Rechtsverletzungen
von Informationsbenutzern.
3. Leiter und andere Angestellten der Staatsorgane und Organisationen, die
für die rechtswidrige Zugangsrechtsbegrenzung und Verletzung der
Informationsschutzordnung verantwortlich sind, haften aufgrund des Straf-,
Zivil- und Verwaltungsrechts.
Artikel 25 Inkrafttreten dieses föderalen Gesetzes
1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der offiziellen Veröffentlichung
in Kraft.
2. Dem Präsidenten der Russischen Föderation wird vorgeschlagen,
die von ihm erlassenen Rechtsakte mit diesem Gesetz zu koordinieren.
3. Der Regierung der Russischen Föderation wird empfohlen:
- die von der Regierung erlassenen Rechtsakte diesem Gesetz anzupassen;
- die entsprechenden Veränderungen in der Gesetzgebung der Russischen
Föderation innerhalb der Dreimonatsfrist im vorgesehenen Verfahren der
Staatlichen Duma vorzuschlagen;
- die entsprechenden Rechtsakte zu verabschieden, die das Ausführen
dieses Gesetzes ermöglichen.
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