c) umfaßt >>automatische Verarbeitung<< die folgenden
Tätigkeiten, wenn sie ganz oder teilweise mit Hilfe automatischer Verfahren
durchgeführt werden: das Speichern von Daten Durchführung logischer
und/oder rechnerischer Operationen mit diesen Daten, das Verändern,
Löschen, Wiedergewinnen oder Bekanntgeben von Daten;
d) bedeutet >>Verantwortlicher für die
Datei/Datensammlung<< die natürliche oder juristische Personen,
die Behörde, die Einrichtung oder jede andere Stelle, die nach dem
innerstaatlichen Recht zuständig ist, darüber zu entscheiden, welchen
Zweck die automatisierte Datei/Datensammlung haben soll, welche Arten
personenbezogener Daten gespeichert und welche Verarbeitungsverfahren auf
sie angewendet werden sollen.
Artikel 3 - Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen auf
automatisierte Dateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen von
personenbezogenen Daten im öffentlichen und privaten Bereich anzuwenden.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit
danach durch Erklärung an den Generalsekretär des Europarats
bekanntgeben.
a) daß er dieses Übereinkommen auf bestimmte Arten von automatisierten
Dateien/ Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwendet, und
hinterlegt ein Verzeichnis dieser Arten. In das Verzeichnis darf er jedoch
Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen nicht aufnehmen, die nach seinem
innerstaatlichen Recht Datenschutzvorschriften unterliegen. Er ändert
dieses Verzeichnis durch eine neue Erklärung, wenn weitere Arten von
automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten seinen
innerstaatlichen Datenschutzvorschriften unterstellt werden;
b) daß er dieses Übereinkommen auch auf Informationen über
Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften
oder andere Stellen anwendet, die unmittelbar oder mittelbar aus
natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen
Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht;
c) daß er dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen
mit personenbezogenen Daten anwendet, die nicht automatisch verarbeitet werden.
(3) Jeder Staat, der den Geltungsbereich dieses Übereinkommens durch
eine Erklärung nach Absatz 2 Buchstabe b oder c erweitert hat, kann
in dieser Erklärung bekanntgeben, daß die Erweiterung nur für
bestimmte Arten von Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten gilt;
er hinterlegt ein Verzeichnis dieser Arten.
(4) Hat eine Vertragspartei bestimmte Arten von automatisierten
Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten durch eine Erklärung
nach Absatz 2 Buchstabe a ausgeschlossen, so kann sie nicht verlangen, daß
eine Vertragspartei, die diese Arten nicht ausgeschlossen hat, das
Übereinkommen auf diese Arten anwendet.
(5) Ebenso kann eine Vertragspartei, die keine Erweiterung nach Absatz 2
Buchstabe b oder c vorgenommen hat, in diesen Punkten die Anwendung dieses
Übereinkommens nicht verlangen von einer Vertragspartei, die eine solche
Erweiterung vorgenommen hat.
(6) Die Erklärungen nach Absatz 2 werden mit Inkrafttreten des
Übereinkommens für den Staat wirksam, der sie abgegeben hat, wenn
sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgegeben worden sind, oder
drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats,
wenn sie später abgegeben worden sind. Diese Erklärungen können
ganz oder teilweise durch Notifikation an den Generalsekretär
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang
der Notifikation wirksam.
Kapitel II - Grundsätze für den Datenschutz
Artikel 4 - Pflichten der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen
Maßnahmen, die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für
den Datenschutz zu verwirklichen.
(2) Jede Vertragspartei trifft diese Maßnahme spätestens zu dem
Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt.
Artikel 5 - Qualität der Daten
Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden,
a) müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise
beschafft sein und verarbeitet werden;
b) müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert
sein und dürfen nicht so verwendet werden, daß es mit diesen Zwecken
unvereinbar ist,
c) müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen,
dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;
d) müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand
gebracht sein;
e) müssen so aufbewahrt werden, daß der Betroffene nicht länger
identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert
sind, erfordern.
Artikel 6 - Besondere Arten von Daten
Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen
oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie
personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen,
dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche
Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für
personenbezogene Daten über Strafurteile.
Artikel 7 - Datensicherung
Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten
Dateien/Datensammlungen gespeichert sind, werden geeignete
Sicherungsmaßnahmen getroffen gegen die zufällige oder unbefugte
Zerstörung, gegen zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte
Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben.
Artikel 8 - Zusätzlicher Schutz für den Betroffenen
Jedermann muß die Möglichkeit haben,
a) das Vorhandensein einer automatisierten Datei/Datensammlung mit
personenbezogenen Daten, ihre Hauptzwecke sowie die Bezeichnung, den
gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz des Verantwortlichen für
die Datei/Datensammlung festzustellen;
b) in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung
oder übermäßige Kosten die Bestätigung zu erhalten,
ob Daten über ihn in einer automatisierten Datei/Datensammlung mit
personenbezogenen Daten gespeichert sind, sowie zu erwirken, daß ihm
diese Daten in verständlicher Form mitgeteilt werden;
c) gegebenenfalls diese Daten berichtigen oder löschen lassen, wenn
sie entgegen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts verarbeitet worden
sind, welche die Grundsätze der Artikel 5 und 6 verwirklichen;
d) über ein Rechtsmittel zu verfügen, wenn seiner Forderung nach
Bestätigung oder gegebenenfalls nach Mitteilung, Berichtigung oder
Löschung im Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen wird.
Artikel 9 - Ausnahmen und Einschränkungen
(1) Ausnahmen von den Artikeln 5, 6 und 8 sind nicht zulässig, abgesehen
von den in diesem Artikel vorgesehenen.
(2) Eine Abweichung von den Artikeln 5, 6 und 8 ist zulässig, wenn sie
durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft eine notwendige Maßnahme ist
a) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit
sowie der Währungsinteressen des Staates oder zur Bekämpfung von
Straftaten;
b) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter.
(3) Die Ausübung der Rechte nach Artikel 8 Buchstabe b, c und d kann
durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit
personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die Zwecken der Statistik
oder der wissenschaftlichen Forschung dienen, wenn offensichtlich keine Gefahr
besteht, daß der Persönlichkeitsbereich der Betroffenen
beeinträchtigt wird.
Artikel 10 - Sanktionen und Rechtsmittel
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Sanktionen und Rechtsmittel
für Verletzungen der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, welche
die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz
verwirklichen, festzulegen.
Artikel 11 - Weitergehender Schutz
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als ob es die Möglichkeit begrenze
oder auf andere Weise beeinträchtige, daß eine Vertragspartei
den Betroffenen ein größeres Maß an Schutz als das in diesem
Übereinkommen vorgeschriebene gewährt.
Kapitel III - Grenzüberschreitender Datenverkehr
Artikel 12 - Grenzüberschreitender Verkehr personenbezogener Daten und
innerstaatliches Recht
(1) Werden personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden oder
für eine solche Verarbeitung beschafft worden sind - mittels welcher
Datenträger auch immer - über die Staatsgrenzen hinweg weitergegeben,
so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung.
(2) Eine Vertragspartei darf allein zum Zweck des Schutzes des
Persönlichkeitsbereichs von Betroffenen den grenzüberschreitenden
Verkehr personenbezogener Daten in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung abhängig machen.
(3) Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen,
a) soweit ihr Recht für bestimmte Arten von personenbezogenen Daten
oder automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten
wegen der Beschaffenheit dieser Arten besondere Vorschriften enthält,
es sei denn, die Vorschriften der anderen Vertragspartei sehen einen
gleichwertigen Schutz vor;
b) um zu verhindern, daß ihr Recht dadurch umgangen wird, daß
eine Weitergabe aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet einer
Nichtvertragspartei auf dem Weg über das Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei erfolgt.
Kapitel IV - Gegenseitige Hilfeleistung
Artikel 13 - Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Durchführung
dieses Übereinkommens Hilfe zu leisten,
(2) Zu diesem Zweck
a) bezeichnet jede Vertragspartei eine oder mehrere Behörden und teilt
deren amtliche Bezeichnung und Anschrift dem Generalsekretär des Europarats
mit;
b) legt jede Vertragspartei, die mehrere Behörden bezeichnet hat, die
Zuständigkeit jeder Behörde fest und gibt sie in ihrer Mitteilung
nach Buchstabe a an.
(3) Eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei wird auf Ersuchen
einer bezeichneten Behörde einer anderen Vertragspartei
a) Auskünfte über Recht und Verwaltungspraxis im Bereich des
Datenschutzes erteilen;
b) in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und allein zum
Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs alle geeigneten
Maßnahmen treffen, um Sachauskünfte über eine bestimmte
automatische Verarbeitung, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt wird,
zu erteilen, jedoch mit Ausnahme der dabei verarbeiteten personenbezogenen
Daten.
Artikel 14 - Unterstützung von Betroffenen, die im Ausland wohnen
(1) Jede Vertragspartei unterstützt Personen, die im Ausland wohnen,
bei der Ausübung der Rechte, die ihnen nach dem innerstaatlichen Recht
zustehen, das die in Artikel 8 aufgestellten Grundsätze verwirklicht.
(2) Eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnende Person kann
ihren Antrag über die bezeichnete Behörde dieser Vertragspartei
stellen.
(3) Der Antrag auf Unterstützung muß alle erforderlichen Angaben
enthalten, insbesondere über
a) den Namen, die Anschrift und alle anderen für die Identifizierung
des Antragstellers erheblichen Einzelheiten;
b) die automatisierte Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten oder
den dafür Verantwortlichen, auf die sich der Antrag bezieht;
c) den Zweck des Antrags.
Artikel 15 - Sicherheiten bei Hilfeleistung durch bezeichnete Behörden
(1) Hat eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei von einer bezeichneten
Behörde einer anderen Vertragspartei Auskünfte erhalten, die einem
Antrag auf Unterstützung dienen oder Antwort auf ein eigenes Ersuchen
geben, so darf sie diese Auskünfte nur zu den Zwecken verwenden, die
dem Antrag oder Ersuchen zugrunde liegen.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß die Personen, die der
bezeichneten Behörde angehören oder in ihrem Namen handeln, durch
entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung oder zur vertraulichen Behandlung
dieser Auskünfte gebunden werden.
(3) Es ist einer bezeichneten Behörde in keinem Fall erlaubt, nach Artikel
14 Absatz 2 im Namen eines im Ausland wohnenden Betroffenen von sich aus
und ohne seine ausdrückliche Zustimmung einen Antrag auf Unterstützung
zu stellen.
Artikel 16 - Ablehnung von Ersuchen und Anträgen
Eine bezeichnete Behörde, an die nach Artikel 13 ein Ersuchen oder nach
Artikel 14 ein Antrag gerichtet wird, kann nur ablehnen, ihnen stattzugeben,
wenn
a) sie mit den Befugnissen der für die Beantwortung zuständigen
Behörden auf dem Gebiet des Datenschutzes nicht vereinbar sind;
b) sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entsprechen;
c) ihre Erfüllung mit der Souveränität, der Sicherheit oder
der öffentlichen Ordnung der Vertragspartei, die sie bezeichnet hat,
oder mit den Rechten und Grundfreiheiten der Personen, die der Gerichtsbarkeit
dieser Vertragspartei unterstehen, nicht vereinbar wäre.
Artikel 17 - Kosten und Verfahren
(1) Für Hilfe, welche die Vertragsparteien einander nach Artikel 13
leisten, oder für Unterstützung, die sie Betroffenen im Ausland
nach Artikel 14 leisten, werden keine Auslagen oder Gebühren außer
für Sachverständige und Dolmetscher erhoben. Diese Auslagen oder
Gebühren werden von der Vertragspartei getragen, welche die ersuchende
Behörde bezeichnet hat.
(2) Der Betroffene kann nicht verpflichtet werden, für Schritte, die
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für ihn unternommen werden,
höhere Auslagen oder Gebühren zu zahlen, als von Personen erhoben
werden können, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei
wohnen.
(3) Die sonstigen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Hilfeleistung oder
Unterstützung, insbesondere hinsichtlich der Form und der Verfahren
sowie der zu verwendenden Sprachen, werden unmittelbar zwischen den beteiligten
Vertragsparteien festgelegt.
Kapitel V - Beratender Ausschuß
Artikel 18 - Zusammensetzung des Ausschusses
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Beratender
Ausschuß eingesetzt.
(2) Jede Vertragspartei ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter
für diesen Ausschuß. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht
Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat das Recht, sich im Ausschuß
durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
(3) Der Beratende Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß jeden
Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des
Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter in einer seiner
Sitzungen vertreten zu lassen.
Artikel 19 - Aufgaben des Ausschusses
Der Beratende Ausschuß
a) kann Vorschläge zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung
des Übereinkommens machen;
b) kann in Übereinstimmung mit Artikel 21 Änderungen dieses
Übereinkommens vorschlagen;
c) nimmt zu jeder vorgeschlagenen Änderung, dieses Übereinkommens
Stellung, die ihm nach Artikel 21 Absatz 3 unterbreitet wird;
d) kann auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen im Zusammenhang
mit der Anwendung dieses Übereinkommens Stellung nehmen.
Artikel 20 - Verfahren
(1) Der Beratende Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats
einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von zwölf Monaten nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er mindestens
alle zwei Jahre sowie immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertreter
der Vertragsparteien dies verlangt.
(2) Der Beratende Ausschuß ist in einer Sitzung beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragspartei anwesend ist.
(3) Im Anschluß an jede Sitzung unterbreitet der Beratende Ausschuß
dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und
die Wirksamkeit des Übereinkommens.
(4) In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen gibt sich der Beratende
Ausschuß eine Geschäftsordnung.
Kapitel VI -Änderungen
Artikel 21 - Änderungen
(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von einer
Vertragspartei, vom Ministerkomitee des Europarats oder vom Beratenden
Ausschuß vorgeschlagen werden.
(2) Der Generalsekretär des Europarats teilt jeden Änderungsvorschlag
den Mitgliedstaaten des Europarats sowie jedem Nichtmitgliedstaat mit, der
diesem Übereinkommen beigetreten ist oder der nach Artikel 23 eingeladen
worden ist, ihm beizutreten.
(3) Darüber hinaus wird jede von einer Vertragspartei oder vom
Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung dem Beratenden Ausschuß
übermittelt; dieser teilt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu
der vorgeschlagenen Änderung mit.
(4) Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagene Änderung und die
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und kann die Änderung genehmigen.
(5) Der Wortlaut einer Änderung, die das Ministerkomitee nach Absatz
4 genehmigt hat, wird den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
(6) Eine nach Absatz 4 genehmigte Änderung tritt am dreißigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem
Generalsekretär ihre Annahme mitgeteilt haben.
Kapitel VII - Schlußklauseln
Artikel 22 - Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats
zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim
Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf
Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt
haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(3) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung
ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 23 - Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung
vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der
Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten
Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem
Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats
folgt.
Artikel 24 - Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder
mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung
findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses
Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses
Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär
folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in
bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf
einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt.
Artikel 25 - Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 26 - Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt.
Artikel 27 - Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des
Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den
Artikeln 22, 23 und 24;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit
diesem Übereinkommen.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 28. Januar 1981 in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten
des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen
Staaten beglaubigte Abschriften.
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