Anlage
Leitlinien für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und den
grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten
TEIL 1 - Allgemeines Begriffsbestimmungen
1. In diesen Leitlinien bedeutet
a) >>Verantwortlicher für die Datei/Datensammlung<< eine
natürliche oder juristische Person, die nach dem innerstaatlichen Recht
zuständig ist, über Auswahl und Verwendung personenbezogener Daten
unabhängig davon zu entscheiden, ob solche Daten von dieser Person oder
in ihrem Namen von einem Beauftragten erfaßt, gespeichert, verarbeitet
oder bekanntgegeben werden;
b) >>personenbezogene Daten<< jede Information über eine
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person
(>>Betroffener<<);
c) >>grenzüberschreitender Verkehr personenbezogener
Daten<< die Bewegung personenbezogener Daten über Staatsgrenzen
hinweg.
Geltungsbereich der Leitlinien
2. Diese Leitlinien gelten sowohl im öffentlichen als auch im privaten
Bereich für personenbezogene Daten, die wegen der Art und Weise, in
der sie verarbeitet werden, oder wegen ihres Charakters oder wegen des
Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, eine Gefahr für den
Persönlichkeitsbereich und die Grundfreiheiten bedeuten.
3. Diese Leitlinien sollen nicht so ausgelegt werden, als verhinderten sie
a) daß auf verschiedene Arten personenbezogener Daten je nach ihrem
Charakter und dem Zusammenhang, in dem sie erfaßt, gespeichert, verarbeitet
oder bekanntgegeben werden, unterschiedliche Schutzmaßnahmen angewendet
werden;
b) daß personenbezogene Daten, die offensichtlich keine Gefahr für
den Persönlichkeitsbereich und die Grundfreiheiten bedeuten, von der
Anwendung der Leitlinien ausgeschlossen werden;
c) daß die Leitlinien ausschließlich auf die automatische
Verarbeitung personenbezogener Daten angewendet werden.
4. Ausnahmen von den in den Teilen Zwei und Drei dieser Leitlinien enthaltenen
Grundsätzen einschließlich der Ausnahmen in bezug auf die nationale
Souveränität, die nationale Sicherheit und die öffentliche
Ordnung sollen
a) zahlenmäßig möglichst gering sein und
b) der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden.
5. Im besonderen Fall von Staaten mit föderativem Aufbau kann die Anwendung
dieser Leitlinien von der Kompetenzverteilung im föderativen Staat
beeinflußt werden.
6. Diese Leitlinien sollen als Mindestnorm angesehen werden, die durch
zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Persönlichkeitsbereichs
und der Grundfreiheiten ergänzt werden können.
TEIL 2 - Grundsätze für die Anwendung im innerstaatlichen Bereich
Der Grundsatz der Beschränkung der Datenbeschaffung
7. Für die Beschaffung personenbezogener Daten sollen Beschränkungen
festgelegt werden; solche Daten sollen mit rechtmäßigen Mitteln
und nach Treu und Glauben sowie gegebenenfalls mit Wissen oder Zustimmung
des Betroffenen erhoben werden.
Der Grundsatz der Qualität der Daten
8. Personenbezogene Daten sollen im Hinblick auf ihren Verwendungszweck erheblich
und, soweit es der Verwendungszweck erfordert, sachlich richtig,
vollständig und auf den neuesten Stand gebracht sein.
Der Grundsatz der Angabe des Zweckes
9. Die Zwecke, für die personenbezogene Daten beschafft werden, sollen
spätestens bei der Datenbeschaffung im einzelnen angegeben werden, und
die Daten sollen danach nur für diese Zwecke oder für solche anderen
Zwecke verwendet werden, die mit den angegebenen nicht unvereinbar sind und
die jeweils bei der Zweckänderung angegeben werden.
Der Grundsatz der Beschränkung der Verwendung
10. Personenbezogene Daten sollen nicht für andere als die nach Punkt
9 angegebenen Zwecke preisgegeben, zur Verfügung gestellt oder sonst
verwendet werden, es sei denn
a) mit Zustimmung des Betroffenen oder
b) aufgrund gesetzlicher Ermächtigung.
Der Grundsatz der Sicherungsmaßnahmen
11. Personenbezogene Daten sollen durch angemessene Sicherungsmaßnahmen
gegen Gefahren wie Verlust, unbefugten Zugang sowie unbefugte Zerstörung,
Verwendung, Änderung oder Preisgabe geschützt werden.
Der Grundsatz der Transparenz
12. Es soll allgemein gewährleistet werden, daß Entwicklung, Praxis
und Politik hinsichtlich personenbezogener Daten durchschaubar sind. Die
Mittel sollen leicht zu beschaffen sein, mit denen das Vorhandensein
personenbezogener Daten, ihr Charakter und ihre Hauptverwendungszwecke sowie
die Identität und der gewöhnliche Aufenthaltsort des Verantwortlichen
für die Datei/Datensammlung festgestellt werden können.
Der Grundsatz der Beteiligung des einzelnen
13. Der einzelne soll das Recht haben,
a) von dem Verantwortlichen für eine Datei/Datensammlung oder auf andere
Weise die Bestätigung zu erhalten, ob dieser Daten über ihn hat
oder nicht;
b) zu verlangen, daß ihm die Daten, die ihn betreffen,
i) innerhalb einer angemessenen Frist;
ii) kostenlos oder gegen eine nicht übermäßige Gebühr;
iii) in angemessener Weise und
iv) in einer für ihn leicht verständlichen Form mitgeteilt werden;
c) über die Gründe einer Ablehnung eines Ersuchens nach den Buchstaben
a und b unterrichtet zu werden; eine solche Ablehnung anfechten zu können,
und
d) ihn betreffende Daten anzufechten und, wenn die Anfechtung begründet
ist, zu verlangen, daß diese Daten gelöscht, berichtigt,
vervollständigt oder geändert werden.
Der Grundsatz der Verantwortlichkeit
14. Ein Verantwortlicher für eine Datei/Datensammlung soll für
die Beachtung der Maßnahmen verantwortlich sein, welche die oben genannten
Grundsätze verwirklichen.
TEIL 3 - Grundsätze für die Anwendung im internationalen Bereich
- Freier Datenverkehr und rechtmäßige Beschränkungen
15. Die Mitgliedstaaten sollen die Folgen der inländischen Verarbeitung
und der Wiederausfuhr personenbezogener Daten für andere Mitgliedstaaten
berücksichtigen.
16. Die Mitgliedstaaten sollen alle zumutbaren und angemessenen Maßnahmen
ergreifen, um zu gewährleisten, daß der grenzüberschreitende
Verkehr personenbezogener Daten einschließlich der Durchfuhr durch
einen Mitgliedstaat ohne Unterbrechung und sicher abläuft.
17. Ein Mitgliedstaat soll den grenzüberschreitenden Verkehr
personenbezogener Daten zwischen seinem Hoheitsgebiet und dem eines anderen
Mitgliedstaats nicht beschränken, es sei denn, daß der letztere
diese Leitlinien in wesentlichen Punkten noch nicht einhält, oder daß
die Wiederausfuhr solcher Daten eine Umgehung seiner innerstaatlichen
Rechtsvorschriften über den Schutz des Persönlichkeitsbereichs
und der Grundfreiheiten ermöglichen würde. Ein Mitgliedstaat kann
auch Einschränkungen in bezug auf bestimmte Arten personenbezogener
Daten einführen, für die seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und der Grundfreiheiten
wegen des Charakters dieser Daten besondere Regelungen umfassen und für
die der andere Mitgliedstaat keinen gleichwertigen Schutz vorsieht.
18. Die Mitgliedstaaten sollen nicht im Namen des Schutzes des
Persönlichkeitsbereichs und der Grundfreiheiten Rechtsvorschriften,
Grundsätze und Praktiken entwickeln, die für den
grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten Hindernisse schaffen
würden, die über die Erfordernisse eines solchen Schutzes hinausgehen.
TEIL 4 - Verwirklichung im nationalen Bereich
19. Bei der Verwirklichung der in den Teilen Zwei und Drei dargelegten
Grundsätze im innerstaatlichen Bereich sollen die Mitgliedstaaten Gerichts-,
Verwaltungs- oder andere Verfahren oder Einrichtungen zum Schutz des
Persönlichkeitsbereichs und der Grundfreiheiten im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten schaffen. Die Mitgliedstaaten sollen sich insbesondere
bemühen,
a) angemessene innerstaatliche Rechtsvorschriften einzuführen;
b) die Selbstregelung zu fördern und zu unterstützen, sei es in
Form eines Verhaltenskodex oder in anderer Weise;
c) dem einzelnen angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, damit
er seine Rechte ausüben kann;
d) ausreichende Sanktionen und Rechtsmittel für den Fall einzuführen,
daß Maßnahmen, die der Verwirklichung der in den Teilen Zwei
und Drei dargelegten Grundsätze dienen, nicht beachtet werden;
e) sicherzustellen, daß es zu keiner unbilligen Diskriminierung von
Betroffenen kommt.
TEIL 5 - Internationale Zusammenarbeit
20. Die Mitgliedstaaten sollen auf Ersuchen anderen Mitgliedstaaten Einzelheiten
über die Anwendung der in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze
zur Kenntnis bringen. Die Mitgliedstaaten sollen ferner dafür sorgen,
daß die Verfahren, die auf den grenzüberschreitenden Verkehr
personenbezogener Daten sowie auf den Schutz des Persönlichkeitsbereichs
und der Grundfreiheiten Anwendung finden, einfach und mit denjenigen anderer
Mitgliedstaaten, welche die Leitlinien einhalten, vereinbar sind.
21. Die Mitgliedstaaten sollen Verfahren festlegen, um
i) den mit diesen Leitlinien zusammenhängenden Informationsaustausch
sowie
ii) die gegenseitige Hilfe in den dabei auftretenden Verfahrens- und
Ermittlungsfragen zu erleichtern.
22. Die Mitgliedstaaten sollen auf die Entwicklung sowohl innerstaatlicher
als auch internationaler Grundsätze hinarbeiten, nach denen sich das
anzuwendende Recht beim grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener
Daten bestimmt.
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