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A. Vereinte Nationen

I. Richtlinien betreffend personenbezogene Daten in automatisierten Dateien

von der Generalversammlung beschlossen am 14. Dezember 1990

Die Verfahrensweisen für die Anwendung der Bestimmungen bezüglich personenbezogener Daten in automatisierten Dateien werden der Initiative der einzelnen Staaten überlassen. Sie müssen sich jedoch an folgenden Grundsätzen orientieren:

A. Grundsätze betreffend den Mindeststandard, der durch die nationale Gesetzgebung gewährleistet werden sollte

1. Grundsatz der Rechtmäßigkeit und der Beachtung von Treu und Glauben

Personenbezogene Informationen sollten nicht auf rechtswidrige Weise oder unter Verstoß gegen Treu und Glauben erhoben oder verarbeitet werden, noch sollten die Informationen für Zwecke verwendet werden, die im Gegensatz zu den Zielsetzungen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen.

2. Grundsatz der Richtigkeit

Die für die Zusammenstellung und Führung von Dateien verantwortlichen Personen sind dazu verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz der erfaßten Daten regelmäßig zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, daß sie, um Irrtümer und Auslassungen zu vermeiden, so vollständig wie möglich geführt und regelmäßig oder anläßlich der Verwendung der in der Datei gespeicherten Angaben auf den neuesten Stand gebracht werden, solange mit den Daten gearbeitet wird.

3. Grundsatz der Zweckbestimmung

Der Zweck, dem eine Datei dienen soll, und deren dementsprechende Verwendung sollten genau bestimmt werden, rechtmäßig sein, und eine Datei sollte bei ihrer Einrichtung zu einem gewissen Grad öffentlich bekannt gemacht oder der Betroffene davon in Kenntnis gesetzt werden. Dadurch soll anschließend sichergestellt werden können daß

a) alle erhobenen und erfaßten personenbezogenen Daten für die solcherart festgelegten Zwecke relevant und angemessen bleiben;

b) keine der genannten personenbezogenen Daten für Zwecke, die im Widerspruch mit den solcherart festgelegten Zwecken stehen, genutzt oder übermittelt werden, es sei denn, der Betroffene hat eingewilligt;

c) der Zeitraum, über den die personenbezogenen Daten gespeichert bleiben, nicht länger ist als der Zeitraum, der zur Erfüllung des solcherart festgelegten Zwecks erforderlich ist.

4. Grundsatz der Möglichkeit des Betroffenen zur Einsichtnahme

Jeder, der seine Identität nachweist, hat das Recht, Kenntnis davon zu erlangen, ob seine Person betreffende Informationen verarbeitet werden und sie ohne unangemessene Verzögerung oder Kosten in verständlicher Form zur Verfügung gestellt zu bekommen sowie im Falle unrechtmäßiger, nicht erforderlicher oder ungenauer Eintragungen eine entsprechende Berichtigung bzw. Löschung zu erwirken und über die Adressaten in Kenntnis gesetzt zu werden, falls die Informationen weitergegeben werden. Entsprechende Rechtsmittel sollten festgelegt werden, und, falls erforderlich, sollte die in Grundsatz 8 aufgeführte Aufsichtsbehörde angegeben werden. Die Kosten einer Berichtigung sind von der für die Datei verantwortlichen Person zu tragen. Es wäre wünschenswert, daß die Bestimmungen ungeachtet der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes für alle Personen gelten.

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5. Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Vorbehaltlich der restriktiv im Grundsatz 6 niedergelegten Ausnahmen sollten Daten, die leicht zu ungesetzlicher oder willkürlicher Diskriminierung führen können, u.a. Angaben über rassische oder ethnische Herkunft, Hautfarbe, Sexualleben, politische Anschauungen, religiöse, weltanschauliche und andere Überzeugungen sowie die Mitgliedschaft in einer Vereinigung oder einer Gewerkschaft nicht erfaßt werden.

6. Ausnahmebefugnisse

Abweichungen von der Anwendung der unter 1 - 4 genannten Grundsätze dürfen nur zugelassen werden, wenn sie erforderlich sind, um die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder Moral wie auch die Rechte und Freiheiten anderer, insbesondere verfolgter Personen (humanitärer Vorbehalt), zu schützen, falls diese Abweichungen ausdrücklich durch Gesetz oder entsprechende Regelungen festgelegt sind. Diese Gesetze oder Regelungen müssen in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des jeweiligen Staates ausdrücklich die Grenzen dieser Ausnahmen festlegen und einen angemessenen Schutz gewährleisten.

Abgesehen davon, daß für sie die für Ausnahmen von den Grundsätzen 1 bis 4 vorzusehenden Schutzbestimmungen bestehen müssen, dürfen Ausnahmen von dem im Grundsatz 5 verankerten Verbot der Diskriminierung nur zugelassen werden, wenn sie mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen, maßgeblichen Rechtsinstrumenten zum Schutz der Menschenrechte und der Verhütung von Diskriminierung vereinbar sind.

7. Grundsatz der Sicherheit

Geeignete Maßnahmen sollten ergriffen werden, um die Dateien sowohl gegen Naturgefahren, wie zufälligen Verlust oder Zerstörung, als auch gegen Gefahren durch menschliche Einwirkungen, wie z. B. unerlaubten Zugang, vorsätzlichen Mißbrauch von Daten oder das Einsetzen von Computerviren, zu schützen.

8. Überwachung und Sanktionen

Im Gesetz des jeweiligen Landes ist festzulegen, welche Stelle in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des jeweiligen Staates dafür zuständig sein soll, die Einhaltung der obigen Grundsätze zu überwachen. Diese Stelle muß Garantien für Unparteilichkeit, für Unabhängigkeit gegenüber den für die Verarbeitung und Erhebung verantwortlichen Personen oder Behörden und fachliche Kompetenz bieten. Für den Fall der Verletzung der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Verwirklichung der vorgenannten Prinzipien geschaffen worden sind, sollten strafrechtliche Maßnahmen oder andere Sanktionen und die jeweils angemessenen Rechtsmittel vorgesehen werden.

9. Grenzüberschreitender Datenverkehr

Sofern bei einem grenzüberschreitenden Datenverkehr, die Gesetzgebungen zweier oder mehrerer betroffener Staaten vergleichbare Sicherungen für den Schutz der Privatsphäre bieten, sollten die Informationen zwischen ihnen so frei wie innerhalb jedes Einzelstaates ausgetauscht werden können. Wenn keine entsprechenden Schutzbestimmungen bestehen, dürfen Beschränkungen für diesen Austausch nicht unangemessenerweise und nur insoweit verfügt werden, als der Schutz der Privatsphäre es erfordert.

10. Geltungsbereich

Die obigen Bestimmungen sollten in erster Linie für alle öffentlichen und privaten automatisierten Dateien einschließlich manueller Dateien gelten, für die diese Bestimmungen auf der Basis einer freiwilligen Ausweitung und unter dem Vorbehalt entsprechender Anpassungen Gültigkeit haben sollten. Ebenfalls auf freiwilliger Basis könnten spezielle Bestimmungen geschaffen werden, wodurch alle oder ein Teil der Grundsätze auch für Dateien über juristische Personen gelten sollen, besonders dann, wenn diese Angaben über Einzelpersonen enthalten.

B. Anwendung der Richtlinien auf personenbezogene Daten in den Dateien internationaler staatlicher Organisationen

Die vorliegenden Richtlinien sollten für personenbezogene Daten in Dateien staatlicher internationaler Organisationen gelten, vorbehaltlich etwa erforderlicher Anpassungen in bezug auf eventuelle Unterschiede, die zwischen Dateien für interne Zwecke, wie z. B. die Personalverwaltung betreffende Dateien, und Dateien für externe Zwecke bestehen könnten, die sich auf Dritte beziehen, welche mit der Organisation in Verbindung stehen.

Jede Organisation sollte eine Behörde benennen, die eine gesetzliche Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen besitzt.

Humanitärer Vorbehalt: Eine Abweichung von diesen Prinzipien kann für Dateien vorgesehen werden, deren Zweck auf den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des einzelnen oder humanitäre Hilfe gerichtet ist.

Eine entsprechende abweichende Bestimmung sollte in der nationalen Gesetzgebung für die staatlichen internationalen Organisationen vorgesehen werden, deren Abkommen über den Sitz der Organisation nicht die Anwendung der genannten nationalen Gesetzgebung ausschließt, sowie für die nichtstaatlichen internationalen Organisationen, für welche dieses Gesetz Anwendung findet.

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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