5. Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Vorbehaltlich der restriktiv im Grundsatz 6 niedergelegten Ausnahmen sollten
Daten, die leicht zu ungesetzlicher oder willkürlicher Diskriminierung
führen können, u.a. Angaben über rassische oder ethnische
Herkunft, Hautfarbe, Sexualleben, politische Anschauungen, religiöse,
weltanschauliche und andere Überzeugungen sowie die Mitgliedschaft in
einer Vereinigung oder einer Gewerkschaft nicht erfaßt werden.
6. Ausnahmebefugnisse
Abweichungen von der Anwendung der unter 1 - 4 genannten Grundsätze
dürfen nur zugelassen werden, wenn sie erforderlich sind, um die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit
oder Moral wie auch die Rechte und Freiheiten anderer, insbesondere verfolgter
Personen (humanitärer Vorbehalt), zu schützen, falls diese Abweichungen
ausdrücklich durch Gesetz oder entsprechende Regelungen festgelegt sind.
Diese Gesetze oder Regelungen müssen in Übereinstimmung mit der
Rechtsordnung des jeweiligen Staates ausdrücklich die Grenzen dieser
Ausnahmen festlegen und einen angemessenen Schutz gewährleisten.
Abgesehen davon, daß für sie die für Ausnahmen von den
Grundsätzen 1 bis 4 vorzusehenden Schutzbestimmungen bestehen müssen,
dürfen Ausnahmen von dem im Grundsatz 5 verankerten Verbot der
Diskriminierung nur zugelassen werden, wenn sie mit der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte und anderen, maßgeblichen
Rechtsinstrumenten zum Schutz der Menschenrechte und der Verhütung von
Diskriminierung vereinbar sind.
7. Grundsatz der Sicherheit
Geeignete Maßnahmen sollten ergriffen werden, um die Dateien sowohl
gegen Naturgefahren, wie zufälligen Verlust oder Zerstörung, als
auch gegen Gefahren durch menschliche Einwirkungen, wie z. B. unerlaubten
Zugang, vorsätzlichen Mißbrauch von Daten oder das Einsetzen von
Computerviren, zu schützen.
8. Überwachung und Sanktionen
Im Gesetz des jeweiligen Landes ist festzulegen, welche Stelle in
Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des jeweiligen Staates dafür
zuständig sein soll, die Einhaltung der obigen Grundsätze zu
überwachen. Diese Stelle muß Garantien für Unparteilichkeit,
für Unabhängigkeit gegenüber den für die Verarbeitung
und Erhebung verantwortlichen Personen oder Behörden und fachliche Kompetenz
bieten. Für den Fall der Verletzung der nationalen Rechtsvorschriften,
die zur Verwirklichung der vorgenannten Prinzipien geschaffen worden sind,
sollten strafrechtliche Maßnahmen oder andere Sanktionen und die jeweils
angemessenen Rechtsmittel vorgesehen werden.
9. Grenzüberschreitender Datenverkehr
Sofern bei einem grenzüberschreitenden Datenverkehr, die Gesetzgebungen
zweier oder mehrerer betroffener Staaten vergleichbare Sicherungen für
den Schutz der Privatsphäre bieten, sollten die Informationen zwischen
ihnen so frei wie innerhalb jedes Einzelstaates ausgetauscht werden können.
Wenn keine entsprechenden Schutzbestimmungen bestehen, dürfen
Beschränkungen für diesen Austausch nicht unangemessenerweise und
nur insoweit verfügt werden, als der Schutz der Privatsphäre es
erfordert.
10. Geltungsbereich
Die obigen Bestimmungen sollten in erster Linie für alle öffentlichen
und privaten automatisierten Dateien einschließlich manueller Dateien
gelten, für die diese Bestimmungen auf der Basis einer freiwilligen
Ausweitung und unter dem Vorbehalt entsprechender Anpassungen Gültigkeit
haben sollten. Ebenfalls auf freiwilliger Basis könnten spezielle
Bestimmungen geschaffen werden, wodurch alle oder ein Teil der Grundsätze
auch für Dateien über juristische Personen gelten sollen, besonders
dann, wenn diese Angaben über Einzelpersonen enthalten.
B. Anwendung der Richtlinien auf personenbezogene Daten in den Dateien
internationaler staatlicher Organisationen
Die vorliegenden Richtlinien sollten für personenbezogene Daten in Dateien
staatlicher internationaler Organisationen gelten, vorbehaltlich etwa
erforderlicher Anpassungen in bezug auf eventuelle Unterschiede, die zwischen
Dateien für interne Zwecke, wie z. B. die Personalverwaltung betreffende
Dateien, und Dateien für externe Zwecke bestehen könnten, die sich
auf Dritte beziehen, welche mit der Organisation in Verbindung stehen.
Jede Organisation sollte eine Behörde benennen, die eine gesetzliche
Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung dieser Regelungen
besitzt.
Humanitärer Vorbehalt: Eine Abweichung von diesen Prinzipien kann für
Dateien vorgesehen werden, deren Zweck auf den Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten des einzelnen oder humanitäre Hilfe gerichtet ist.
Eine entsprechende abweichende Bestimmung sollte in der nationalen Gesetzgebung
für die staatlichen internationalen Organisationen vorgesehen werden,
deren Abkommen über den Sitz der Organisation nicht die Anwendung der
genannten nationalen Gesetzgebung ausschließt, sowie für die
nichtstaatlichen internationalen Organisationen, für welche dieses Gesetz
Anwendung findet.
|