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Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit
dieser Veröffentlichungen hat die Beklagte gegen die Klägerin
vor dem Landgericht München I Klage auf Feststellung erhoben,
daß sie die Veröffentlichungen der genannten Abbildungen
zukünftig nicht zu unterlassen habe.
Die Klägerin, die sich durch die Veröffentlichung der
Fotografien in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht,
nimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren - nach deutschem
und nach französischem Recht - auf Unterlassung weiterer
Veröffentlichungen in Anspruch. Sie ist der Auffassung, daß
sie sich auch als absolute Person der Zeitgeschichte nicht jede
Fotoveröffentlichung gefallen lassen müsse. Die Abbildungen
hätten sämtlich Vorgänge aus ihrem Privatbereich
zum Gegenstand und seien ohne ihre Kenntnis aus größter
Entfernung aufgenommen worden. Sie werde ständig von Fotografen
verfolgt, die ihr außerhalb ihres Hauses keine ruhige Minute
ließen. Auch für sie müsse es einen geschützten
Privatbereich außerhalb ihres Hauses geben.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben, soweit es
um den Vertrieb in Frankreich geht. Im übrigen hat es die
Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin
Berufung, die Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht
hat die Klage ganz abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Aus den Gründen:
... III. In der Sache selbst hält das Berufungsurteil der
rechtlichen Überprüfung zum Teil nicht stand.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Bilder, auf
denen die Klägerin in einem Gartenlokal mit Vincent Lindon
zu sehen ist, die Privatsphäre der Klägerin betreffen.
Ihre Veröffentlichung verletzt sie in ihren Persönlichkeitsrechten
und ist daher unzulässig.
Nicht zu beanstanden sind dagegen die übrigen Bilder.
A. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht, soweit es um den Vertrieb
der in Rede stehenden Zeitschriften in Deutschland geht, seiner
Beurteilung deutsches Recht zugrunde gelegt (...)
2. Nach deutschem Recht ist die Verbreitung der Bilder in dem
vorgenannten Umfang unzulässig. Sie ist insbesondere nicht
durch die §§ 22, 23 KUG oder durch die in Art. 5 Abs.
1 GG garantierte Pressefreiheit gedeckt.
a) Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit
deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KUG). Das Recht
am eigenen Bilde ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich
allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu
befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im
Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. BVerfGE 35, 202, 224; Senatsurteile
vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - VersR 1993, 66, 67; vom 25.
April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 - jeweils m.w.N.).
Eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder hat
die Klägerin im Streitfall unstreitig nicht erteilt.
b) Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen freilich Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet oder zur Schau gestellt
werden, es sei denn, daß dadurch ein berechtigtes Interesse
des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
KUG).
Zur Zeitgeschichte gehören vor allem Bilder von Personen
der Zeitgeschichte, insbesondere von solchen Personen, die als
absolut zeitgeschichtlich anzusehen sind. Zu diesem Kreis von
Personen gehört die Klägerin. Die Revision zieht dies
zu Unrecht in Zweifel.
Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich
ist maßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke
über sie als bedeutsam und um der dargestellten Person willen
der Beachtung wert findet, der Allgemeinheit demgemäß
ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes
Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (BGHZ
20, 345, 349 f.; 24, 200, 208; Senatsurteil vom 12. Dezember 1995
- VI ZR 223/94 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dazu gehören
vor allem Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende
Politiker (vgl. KG JW 1928, 363 - Kaiser Wilhelm II.; AG Ahrensböck
DJZ 1920, 596 - Reichspräsident Ebert und Reichswehrminister
Noske; Senatsurteil vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - Bundeskanzler
- zur Veröffentlichung bestimmt; OLG München UFITA 41
(1964), 322 - Kanzlerkandidat).
Zu diesem Personenkreis zählt auch die Klägerin als
älteste Tochter des regierenden Fürsten von Monaco.
Davon ist sie selbst ausgegangen. Diese Auffassung liegt auch
dem Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 (aaO) zugrunde.
c) Indessen dürfen Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte
nicht schrankenlos ohne deren Einwilligung verbreitet werden.
Nach § 23 Abs. 2 KUG ist eine Veröffentlichung unzulässig,
wenn das berechtigte Interesse des Abgebildeten entgegensteht.
Ob dies der Fall ist, muß durch eine Güter- und Interessenabwägung
bestimmt werden, in der im Einzelfall darüber zu befinden
ist, ob das durch die Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse
der Allgemeinheit (Art. 5 GG), auf das sich die Beklagte berufen
kann, gegenüber dem Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz
die Klägerin für sich in Anspruch nimmt (Art. 2 GG),
den Vorrang genießt (BVerfGE 34, 269, 282; 35, 202, 221;
Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994,
57, 58 - FCKW; vom 15. November 1994 - BGHZ 128, 1, 10 = VersR
1995, 305, 308).
aa) Bei der Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen
kommt dem Schutz der Privatsphäre ein besonderer Stellenwert
zu. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre ist Ausfluß
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das jedermann einen
autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in der
er seine Individualität unter Ausschluß anderer entwickeln
und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das
Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören (BverfGE
34, 238, 245 ff.; 35, 202, 220; vgl. im amerikanischen Recht das
right to be let alone als Ausfluß des right of privacy,
vgl. Katz v. United States, 389 Supreme Court (1967), 347, 350
f.; Warren/Brandeis, 4 Havard Law Review (1890), 193 ff.; Götting,
Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte (1995), 168
ff., 174). Dementsprechend hat die Rechtsprechung in Deutschland
nach dem Kriege dem Recht auf Achtung der Privatsphäre als
einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht, das
auch das Recht am eigenen Bild umfaßt, stets - und zwar
auch im Privatrecht - besondere Bedeutung beigemessen (BVerfcE
27, 1, 6; 34, 269, 282 f.; 35, 202, 220; 44, 353, 372; BGHZ 24,
200, 208 f.; 27, 284, 285 f; 73, 120, 122 f.; Senatsurteil vom
26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green;
OLG Hamburg UFITA 78 (1977), 252, 257; 81 (1978), 278, 285; OLG
Hamburg NJW 1970, 1325 - Haus Hohenzollern).
bb) Das Recht auf Achtung der Privatsphäre kann jedermann,
auch die Klägerin als Person der Zeitgeschichte für
sich in Anspruch nehmen. Auch solche Personen brauchen es grundsätzlich
nicht zu dulden, daß von ihnen im Kernbereich der Privatsphäre
(etwa im häuslichen Bereich) ohne ihre Einwilligung Bildaufnahmen
zum Zwecke der Veröffentlichung angefertigt werden (BGHZ
24, 200, 208; BGH, Urteil vom 10. November 1961 - I ZR 78/60 -
GRUR 1962, 211, 212 Hochzeitsbild; vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63
- NJW 1965, 2148 - Spielgefährtin). Nur ausnahmsweise kann
bei ihnen die Verbreitung von Bildnissen aus diesem Bereich statthaft
sein, wenn überwiegende öffentliche Interessen einen
solchen Eingriff rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar
1965 aa0 S. 413 - Gretna Green; OLG Hamburg UFITA 78 (1977), 252,
257 - Grace Kelly; 81 (1978), 278, 285; OLG Hamburg NJW 1970,
1325; OLG München UFITA 41 (1964), 322, 324).
d) Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht
aus. Es meint jedoch, das berechtigte Informationsinteresse der
Öffentlichkeit ende erst an der "Haustür"
des Abgebildeten, hingegen nicht schon in jedermann zugänglichen
Räumlichkeiten wie hier "vor" einem einsehbaren
Gartenlokal oder sonstigen öffentlichen Orten. Das Berufungsgericht
will also den Privatbereich auf die der Öffentlichkeit verschlossenen
Räumlichkeiten innerhalb des eigenen Hauses beschränken.
Dies entspricht einer verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und
Schrifttum (KG Schulze UrhRspr. KGZ 14; Schricker/Gerstenberg,
Urheberrecht (1987), § 23 KUG Rdn. 35; Wenzel, Das Recht
der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. (1994), Rdn. 5.46
und 5.60; Evers, Privatsphäre und Ämter für Verfassungsschutz,
S. 44).
Dem vermag der Senat jedoch nicht beizutreten. Eine räumliche
Einengung der Privatsphäre auf den häuslichen Bereich
wird schon durch die Motive zum Kunst- und Urhebergesetz nicht
gedeckt, denn danach sollte durch den Vorbehalt des berechtigten
Interesses des Abgebildeten in Abs. 2 des § 23 KUG "namentlich
verhütet werden, daß die Vorgänge des persönlichen,
häuslichen und Familienlebens an die Öffentlichkeit
gezogen werden" (Stenographische Berichte über die Verhandlungen
des Reichtstages 1905/1906, Anl. Bd. II, S. 1526, 1541). Diese
Formulierung beschränkt den Schutz der Privatsphäre
keineswegs ausschließlich auf den häuslichen Bereich,
sondern läßt einer erweiterten Handhabung durchaus
Raum. Auch im Schrifttum wird die Notwendigkeit eines Schutzes
der Privatsphäre außerhalb des häuslichen Bereichs
zum Teil, wenn auch aus verschiedenen Gründen und mit unterschiedlicher
Zielsetzung, anerkannt (Allfeld, DJZ 1920, 702; Evers, aa0, S.
44; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. (1967), S.
322; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht
(1991), S. 180; Paeffgen, JZ 1978, 738, 740; Prinz, NJW 1995,
817, 820; Siegert, Betrieb 1958, 419, 421; ders. NJW 1963, 1953,
1955; ebenso LG Köln AfP 1994, 166, 168; vgl. auch BGHSt
18, 182, 186 - Callgirl-Affäre).
Auch nach Auffassung des Senats kann es eine schützenswerte
Privatsphäre auch außerhalb des häuslichen Bereichs
geben. Das ist dann der Fall, wenn sich jemand in eine örtliche
Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar
für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten
Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält,
wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde.
In diesen Schutzbereich greift in unzulässiger Weise ein,
wer Bilder veröffentlicht, die von dem Betroffenen in dieser
Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung
aufgenommenen worden sind.
aa) Eine Person der Zeitgeschichte hat, wie jedermann, das von
Dritten zu respektierende Recht, sich an Orten außerhalb
des eigenen Hauses zurückzuziehen, an denen sie für
sich allein oder jedenfalls von einer breiten Öffentlichkeit
abgeschieden sein will. Sie kann dies auch an Orten tun, die für
jedermann frei zugänglich, also öffentlich sind.
Dies setzt freilich voraus, daß es sich dabei im konkreten
Zeitpunkt um eine von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedene
Örtlichkeit handelt und diese Abgrenzung von der Öffentlichkeit
auch für Dritte objektiv erkennbar ist. Dies kann z. B. in
abgeschiedenen Räumlichkeiten eines Restaurants oder Hotels,
Sportstätten, Telefonzellen, unter Umständen sogar in
der freien Natur geschehen, sofern der Betreffende nicht mehr
als ein Teil der Öffentlichkeit erscheint.
bb) Der Achtungsanspruch gegenüber Dritten setzt ferner voraus,
daß der Situation, in der sich der Betreffende befindet,
ein typisch privater Charakter anhaftet. Das ist dann der Fall,
wenn sich jemand im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit des Ortes
in einer Weise verhält, wie er es vor der breiten Öffentlichkeit
nicht täte, indem er sich etwa persönlichen Regungen
hingibt, die erkennbar für die Augen Dritter nicht bestimmt
sind, oder sich gehen läßt. Nur in einer solchen Situation
kann angenommen werden, daß der Betreffende - objektiv erkennbar
- andere nicht daran teilnehmen lassen will und von ihnen die
Respektierung seiner Zurückgezogenheit erwarten kann.
cc) In diesen schutzwürdigen Bereich der Privatsphäre
greift in unzulässiger Weise durch die Anfertigung von Bildaufnahmen
ein, wer die Arglosigkeit des Betreffenden, der sich unbeobachtet
wähnt, für seine Zwecke ausnutzt. Das ist dann der Fall,
wenn er den Betreffenden gleichsam durch das Schlüsselloch
beobachtet und ihn auf diese Weise heimlich mit der Anfertigung
von Bildnissen überrascht. Das gleiche gilt, wenn die Bildaufnahme
zwar offen, aber so überrumpelnd geschieht, daß sich
der Betreffende darauf nicht mehr einrichten kann. Diese Eingrenzung
rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß der Schutz
der Privatsphäre an einer Örtlichkeit in Anspruch genommen
wird, deren Zutritt an sich jedermann offensteht und der Betreffende
daher nur durch die Heimlichkeit und Überrumpelung in unzulässiger
Weise in seiner Privatheit getroffen werden kann.
Schon bisher ist die Bildniserschleichung durch heimliche
Aufnahme in der Rechtsprechung stets als rechtswidrig angesehen
worden (BGHZ 24, 200, 208; Senatsurteil vom 16. September 1966
- VI ZR 268/64 - NJW 1966, 2353, 2355 - "Vor unserer eigenen
Tür"; OLG Frankfurt NJW 1987, 1087; vgl. BGHZ 27, 284
- Tonbandaufnahme; 73, 120 - Telefonabhören; BAG, Urteil
vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - JZ 1988, 108). Das galt freilich
nur für den Privatbereich innerhalb des eigenen Hauses, in
dem Aufnahmen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen
zulässig sind. Den gleichen Schutz kann der Betroffene jedoch
beanspruchen, wenn er seine Privatsphäre an einen Ort außerhalb
des eigenen Hauses gewissermaßen mitnimmt. Auch dort können
aus den gleichen Erwägungen heraus Bildaufnahmen grundsätzlich
nur mit seiner Genehmigung hergestellt und veröffentlicht
werden.
3. Eine Güter- und Interessenabwägung nach diesen Grundsätzen
ergibt, daß die Beklagte mit der Veröffentlichung der
in einem Gartenlokal aufgenommenen und in der Zeitschrift F.R.
Nr. 30 zu der Überschrift "Diese Fotos sind der Beweis
für die zärtlichste Romanze unserer Zeit" abgedruckten
Bilder in unzulässiger Weise in die geschützte Privatsphäre
der Klägerin eingegriffen hat. Diese kann daher die weitere
Veröffentlichung der Bilder verbieten.
a) Die Bilder zeigen die Klägerin in einem mit Glühbirnen
nur unvollkommen beleuchteten Gartenlokal zusammen mit dem Schauspieler
Vincent Lindon an einem Tisch sitzend. In dem Text des begleitenden
Artikels unter der Überschrift "Das Versteckspiel ist
vorbei" heißt es dazu:
"Perfektes Versteck für die schöne Prinzessin und
ihren scheuen Verehrer - dachten die beiden. Aber die Kamera ist
Zeuge, wie Vincent zärtlich Carolines Hand ergreift. Klick.
Wie er sie an seine Lippen zieht, sie sanft berührt. Klick,
klick."
aa) Die Bilder und der begleitende Text lassen erkennen, daß
sich die Klägerin in die verborgene Atmosphäre eines
solchen Lokals zu einem Privatgespräch zurückgezogen
hat. Sie hat sich damit zwar einer begrenzten Öffentlichkeit
ausgesetzt, denn die übrigen Gäste des Lokals und sonstige
Personen konnten sie wahrnehmen und beobachten. Diese hatten auch
die Möglichkeit, die Klägerin bei denjenigen Verhaltensweisen
zu sehen, die Gegenstand der Fotos sind. Es macht aber einen großen
Unterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden
Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden kann oder
ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm hergestellt
werden zu dem Zweck, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten
(so zutreffend Allfeld, DJZ 1920, 702 in Kritik des Urteils des
AG Ahrensböck DJZ 1920, 596; Frank, Persönlichkeitsschutz
heute (Zürich 1983), S. 116; Helle, aa0 S. 180). Dem hat
sich die Klägerin ersichtlich nicht ausgesetzt, und eben
davor hat sie Anspruch auf Schutz. Denn es war offensichtlich,
daß die Klägerin bei dem Gespräch mit Vincent
Lindon für sich sein und sich nicht den Blicken einer breiteren,
unbestimmten Öffentlichkeit darbieten wollte. Das ließ
die Abgeschiedenheit und Vertraulichkeit des Ortes und das von
persönlichsten Lebensäußerungen gekennzeichnete
Zusammensein mit ihrem Begleiter unschwer erkennen. In diesen
Privatbereich durfte der Fotoreporter nicht durch die heimliche
Anfertigung von Fotografien eindringen.
bb) Die Fotos sind ganz offensichtlich versteckt und für
die Klägerin unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden
Teleobjektiven aufgenommen worden; sie haben damit belauschenden
Charakter. Die Heimlichkeit diente dazu, die fehlende Einwilligung
der Klägerin zu unterlaufen und ihr die Möglichkeit
zu nehmen, sich gegen das Fotografiertwerden in diesen Augenblicken
zu wehren. Sie diente ferner dazu, ihre Arglosigkeit und Unbefangenheit
auszunutzen, um dadurch persönlichste Regungen zu erhaschen,
was dem Fotografen, der die Klägerin beim Austausch von Zärtlichkeiten
aufgenommen hat, hier auch gelungen ist.
b) Bei der beiderseitigen Interessenabwägung spielt ferner
der Informationswert des abgebildeten Vorgangs eine erhebliche
Rolle. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
ist, desto mehr muß das Schutzinteresse einer Person der
Zeitgeschichte hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit
zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit
des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert
der Abbildung für die Allgemeinheit ist.
Im Streitfall kommt den Fotografien, die die Klägerin mit
Vincent Lindon in einem Gartenlokal zeigen, allenfalls ein geringer
Informationswert zu. Es überwiegen bloße Neugier und
Sensationslust sowie ein bloßes Interesse an Unterhaltung.
Solche Motive, insbesondere das bloße Unterhaltungsinteresse
der Leser, das hier an rein privaten Vorkommnissen aus dem Leben
der Klägerin befriedigt werden soll, können aber, wie
in der Rechtsprechung stets betont worden ist, nicht als schützenswert
anerkannt werden (BVerfGE 34, 269, 283; BGHZ 24, 200, 208; 128,
1, 12 = VersR 1995, 305, 308; BGH, Urteil vom 9. Juni 1965 - aa0,
S. 2149 - Spielgefährtin; vom 26. Januar 1965, aaO, S. 413
- Gretna Green; OLG Hamburg, AfP 1992, 376, 377).
4. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen, soweit es um die Bilder
in den übrigen Zeitschriften geht, denn diese berühren
die Klägerin nicht in ihrer geschützten Privatsphäre.
a) Das gilt für die Bilder "B" Nr. 32 und 34, die
die Klägerin beim Reiten, Paddeln, Radfahren, beim Einkaufen
oder sonstwie auf der Straße zeigen. Es gilt aber auch für
das in "B" Nr. 32, Seite 88 veröffentlichte Bild,
auf dem die Klägerin zusammen mit Vincent Lindon in einem
Gasthaus in Begleitung anderer Personen zu sehen ist.
Die Fotografien sind an jedermann zugänglichen Orten der
Öffentlichkeit aufgenommen worden. Die Klägerin hat
sich in diesen Fällen in die Öffentlichkeit begeben
und ist damit ein Teil der Öffentlichkeit geworden. Sie hat
sich weder erkennbar in eine von der breiten Öffentlichkeit
abgegrenzte Abgeschiedenheit zurückgezogen, noch haftet der
Situation, in der sie sich jeweils befindet, ein privater Charakter
in dem oben beschriebenen Sinne an.
Die Veröffentlichung solcher Bilder kann die Klägerin
nicht verbieten. Sie muß es als Person der Zeitgeschichte
vielmehr hinnehmen, daß die Allgemeinheit ein berechtigtes
Interesse daran hat zu erfahren, wo sie sich aufhält und
wie sie sich in der Öffentlichkeit gibt, sei es beim Einkaufen
auf dem Marktplatz, in einem Café, bei sportlicher Betätigung
oder sonstigen Tätigkeiten des täglichen Lebens. Das
gilt auch für das in einer Gaststätte angefertigte Bild
in "B." Nr. 34, auf dem die Klägerin mit anderen
Personen an einem Tische sitzend zu sehen ist. Diese Aufnahme
unterscheidet sich von den im Gartenlokal von St. R. aufgenommenen
Bildern dadurch, daß hier die Merkmale fehlen, die bei jenen
zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen:
Weder hat sich die Klägerin auf diesem Bild in der Gaststätte
an einen von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Ort
begeben, noch haftet der Situation, in der sie betroffen wurde,
ein irgendwie gearteter privater Charakter in dem zuvor beschriebenen
Sinne an. Die Tatsache, daß die Aufnahmen für die Klägerin
unbemerkt aufgenommen worden sind, gibt der Klägerin für
sich genommen ebenfalls keinen Grund, die Unterlassung der Veröffentlichung
zu verlangen, denn Personen der Zeitgeschichte müssen sich
im allgemeinen auch die unbemerkte oder gar heimliche Anfertigung
von Fotografien gefallen lassen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit
zeigen (Frank, aa0, S. 118 zu Rdnr. 280).
b) All diesen Bildern ist allerdings gemeinsam, daß sie
die Klägerin nicht bei Wahrnehmung einer öffentlichen
Funktion darstellen, sondern im weiteren Sinne ihr Privatleben
betreffen. Die Klägerin möchte die Veröffentlichung
solcher Bilder, wie in Frankreich, auch in Deutschland grundsätzlich
untersagen. Das ist ihr nach deutschem Recht jedoch nicht möglich.
In Frankreich mag die Veröffentlichung eines Bildes nach
Art. 9 Code civil, der den Schutz des Privatlebens zum Gegenstand
hat (vie privée), grundsätzlich nur mit Einwilligung
der abgebildeten Person zulässig sein. Auch mag dies für
Monarchen und andere Personen des öffentlichen Lebens gelten,
es sei denn, der Betreffende werde bei der Ausübung einer
öffentlichen Funktion dargestellt (vgl. Cour de Cassation,
Bulletin des arrêts, Chambres civiles, avril 1988, 1. Ch.
civ. Nr. 98, S. 67 - Farah Diba; Tribunal de grande instance de
Paris, Recueil Dalloz Sirey 1977, Jurisprudence, S. 364 ff. -
Caroline von Monaco; vgl. ferner Hauser, GRUR Int. 1988, 839,
840; Ehlers/Baumann, ZvglRWiss. 1978, 421 ff.; Codes Dalloz, Code
civil, 92. Aufl. (1992-1993), Art. 9, Anm. 9).
Eine solche Handhabung kommt aber nach deutschem Recht, für
das § 23 KUG maßgebend ist, nicht in Betracht. Wie
der Senat schon in seinem Urteil vom 14. November 1995 (aa0) zum
Ausdruck gebracht hat, kann ein anerkennenswertes Interesse der
Öffentlichkeit daran bestehen, eine absolute Person der Zeitgeschichte
als solche im Bild vorgestellt zu bekommen. Ein Bezug zu einer
irgendwie gearteten öffentlichen Funktion einer solchen Person
ist dabei nicht erforderlich. Dementsprechend wird im Rahmen des
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein schützenswertes Informationsinteresse
der Öffentlichkeit schon dann anzuerkennen sein, wenn es
lediglich darum geht, wie sich der Betreffende als einfacher Mensch,
also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen,
in der Öffentlichkeit bewegt. Dieses Informationsinteresse
hat lediglich dann zurückzutreten, wenn das berechtigte In-teresse
des Abgebildeten im Einzelfall der Veröffentlichung entgegensteht
(§ 23 Abs. 2 KUG). Das ist hier bei den in Frage stehenden
Bildern in den Zeitschriften Nr. 32 und 34, die die Klägerin
keineswegs unvorteilhaft zeigen, jedoch nicht der Fall (...)
B. IV. Nach allem ist das angefochtene Urteil in dem aus der Urteilsformel
sich ergebenden Umfang aufzuheben und die Beklagte insoweit zur
Unterlassung weiterer Veröffentlichungen zu verurteilen.
Die weitergehende Revision der Klägerjn ist als unbegründet
zurückzuweisen. (...)
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