D. Entschließung der 50. Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder vom 9./10. November 1995 zu Forderungen
an den Gesetzgeber zur Regelung der Übermittlung personenbezogener
Daten durch die Ermittlungsbehörden an die Medien (außerhalb
der Öffentlichkeitsfahndung der Ermittlungsbehörden)
1. Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten
durch Justiz und Polizei an die Medien sollte eine bereichsspezifische
Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die Regelung sollte für
den betroffenen Bürger den Umfang des Eingriffs in sein Recht
auf informationelle Selbstbestimmung erkennbar machen.
2. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Medien
ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn das Verfahren gerade
im Hinblick auf die Person des Betroffenen oder die besonderen
Umstände der Tat für die Öffentlichkeit von überwiegendem
Interesse ist.
3. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang personenbezogene
Daten an die Medien übermittelt werden, sind die schutzwürdigen
Belange der Betroffenen zu berücksichtigen. Dazu zählen
insbesondere die privaten und beruflichen Folgen für das
Opfer, den Beschuldigten/Angeklagten und deren Angehörige
sowie die Schwere, die Umstände und die Folgen des Delikts.
Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten über
Beschuldigte/Angeklagte sind auch der Grad des Tatverdachts und
der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen. Vor Beginn der
öffentlichen Hauptverhandlung ist ein besonders strenger
Maßstab an das Vorliegen eines "überwiegenden
Interesses" der Öffentlichkeit anzulegen.
Bis zur rechtskräftigen Verurteilung ist die Unschuldsvermutung
zugunsten des Beschuldigten oder Angeklagten zu beachten. Zu unterlassen
sind alle Auskünfte oder Erklärungen, die geeignet sind,
die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten zu beeinträchtigen.
Akteneinsicht durch Medienvertreter kommt nicht in Betracht.
4. Grundsätzlich sind in Auskünfte und Erklärungen
über das Ermittlungs- und Strafverfahren keine Namen und
sonstige personenbezogene Angaben, die Opfer von Straftaten, Zeugen,
Beschuldigte und Angeklagte bestimmbar machen, aufzunehmen. Vor
allem bei Hinweisen auf den Wohnort, das Alter, den Beruf und
die familiären Verhältnisse oder sonstigen sozialen
Bindungen (z.B. Partei- oder Vereinsmitgliedschaft) ist zu prüfen,
inwieweit dadurch eine Identifizierung des Betroffenen möglich
wird.
5. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden,
wenn besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
|