Interaktive Dienste und Mediennutzungsprofile
Auch beim Ausbau neuer digitaler Kommunikationsformen (interaktive
Dienste wie z. B. Video on Demand) müssen die Persönlichkeitsrechte
der Nutzer gewahrt werden. Dabei ist stärker als bisher von
vornherein Wert darauf zu legen, daß datenschutzfreundliche
Techniken entwickelt werden und zum Einsatz kommen, bei denen
personenbezogene Verbindungs- und Nutzungsdaten erst gar nicht
entstehen. Von besonderer Bedeutung sind hier anonyme Zahlverfahren,
z. B. Prepaid-Karten, auf denen Informationen über die Nutzung
ausschließlich dezentral gespeichert werden.
Entsprechend den Bestimmungen im Bildschirmtextstaatsvertrag und
in den neueren Mediengesetzen ist sicherzustellen, daß sich
die Erhebung und die Aufzeichnung von Verbindungs- und Abrechnungsdaten
auf das erforderliche Maß beschränken. Dieser strikte
Verarbeitungsrahmen darf auch nicht dadurch ausgeweitet werden,
daß die Nutzung eines Dienstes von der Einwilligung in eine
zweckfremde Verwendung der Daten abhängig gemacht wird. Die
Länder sollten entsprechende einheitliche Regelungen für
alle interaktiven Dienste treffen.
Da es sich bei den angesprochenen Diensten um Bestandteile einer
entstehenden globalen Informationsinfrastruktur handelt, wird
die Bundesregierung aufgefordert, sich auf internationaler Ebene
für entsprechende Regelungen einzusetzen.
Rechte der Betroffenen gegenüber den Medien
Während die von der Berichterstattung Betroffenen - neben
dem für alle Bereiche geltenden Gegendarstellungsrecht -
gegenüber den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern
inzwischen weitere elementare Datenschutzrechte besitzen, gibt
es gegenüber der Presse keine vergleichbaren Regelungen.
So kann derjenige, der durch die Berichterstattung der Rundfunkveranstalter
in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,
in den meisten Fällen nach der Publikation Auskunft über
die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person
gespeicherten Daten verlangen. Gegenüber der Presse hat er
kein entsprechendes Auskunftsrecht. Die meisten Rundfunkveranstalter
sind - anders als die Presse - zudem verpflichtet, etwaige Gegendarstellungen
zu den gespeicherten Daten zu nehmen, auf die sie sich beziehen
(Mitspeiche-rungspflicht). Ein sachlicher Grund für diese
Unterscheidungen ist nicht erkennbar.
Das Presserecht sollte insofern der Rechtslage nach dem Rundfunkrecht
(z.B. § 41 Abs. 3 BDSG und Art. 17 Abs. 2 ZDF-Staatsvertrag)
angeglichen werden.
Gegenüber Pressedatenbanken, die nicht nur dem eigenen internen
Gebrauch dienen, sollte der Betroffene darüber hinaus ein
Auskunftsrecht bezüglich des zu seiner Person gespeicherten
veröffentlichten Materials haben.
Öffentlichkeitsarbeit der Behörden
Personenbezogene Veröffentlichungen von Behörden können
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich beeinträchtigen.
Das gilt für die Personen, auf die die Aktivitäten der
Behörde unmittelbar gerichtet sind, wie auch für andere
Verfahrensbeteiligte (wie z. B. Einwender, Opfer von Straftaten,
Zeugen) und im besonderen Maße für unbeteiligte Personen
aus dem sozialen Umfeld des Betroffenen. Deshalb ist bei der Weitergabe
von Daten aus Strafermittlungsverfahren an die Medien besonders
zurückhaltend zu verfahren.
Für den Umfang des Anspruchs der Medien auf Weitergabe personenbezogener
Daten in Form von Presseerklärungen und Auskünften gibt
es keine konkreten gesetzlichen Festlegungen. Die Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder halten es daher für geboten,
daß der Gesetzgeber Kriterien für die Abwägung
zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Presse deutlicher
als bisher festlegt. Dafür kommen die Vorschriften des Landespresserechts
in besonders sensiblen Bereichen, aber auch spezialgesetzliche
Regelungen, wie etwa die Strafprozeßordnung, in Betracht.
Gerichtsfernsehen
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder treten
den in jüngster Zeit zunehmend erhobenen Forderungen nach
einer Aufhebung des Verbots der Hörfunk- und Fernsehberichterstattung
aus Gerichtsverhandlungen entgegen. Insbesondere bei Strafprozessen
vor laufenden Mikrofonen und Kameras würde es unweigerlich
zu einer gravierenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
der Angeklagten, der Opfer, der Zeugen und ihrer Angehörigen
kommen. Selbst mit Einwilligung aller Prozeßbeteiligten
darf die Hörfunk- und Fernsehberichterstattung nicht zugelassen
werden.
Die Gerichtsverhandlung darf nicht zu einem masssenmedial vermittelten
"modernen Pranger" werden.
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