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A. Bericht für die 49. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 9./10.03.1995 in Bremen zu Medien und Persönlichkeitsschutz

vorgelegt vom Arbeitskreis Medien

Einleitung

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat auf ihrer 46. Sitzung am 26./27.10.1993 in Berlin den Arbeitskreis Medien beauftragt, über Fragen des Persönlichkeitsschutzes im Medienbereich der Konferenz zu berichten (Protokoll der 46. DSB-Konferenz, Seite 10, TOP 7.4).

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) dienen der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat die freie Meinungsbildung als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch der demokratischen Ordnung bezeichnet (BVerfGE 90, 60, 87 - Festsetzung der Rundfunkgebühr). Trotz dieses hohen Stellenwertes der Medienfreiheit hat die Verfassung den Printmedien, dem Rundfunk und dem Film keinen Freibrief für unbeschränkte Eingriffe in die Privatsphäre des Bürgers ausgestellt. Die Medienfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Mit den Mitteln des Zivilrechts können Betroffene jedoch ehrverletzende oder unrichtige Veröffentlichungen in den Medien, die sich auf ihre Person beziehen, kaum jemals verhindern, weil die Medien durch das sogenannte Medienprivileg der Datenschutzgesetze in ihrer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit von präventiven Auskunftsansprüchen freigestellt sind. Diese Regelung soll gerade die Freiheit der journalistischen Recherche von jeder Vorzensur und das Redaktionsgeheimnis gewährleisten.

Zu untersuchen ist jedoch, inwieweit kommerzielle Medienarchive, die personenbezogene Daten auch außerhalb der journalistischen Arbeit für Dritte zum Abruf bereithalten, in den Genuß des Medienprivilegs kommen können (dazu unten I.) und ob in bestimmten Bereichen die Rechte der Betroffenen gegenüber Medienunternehmen verbessert werden sollten (dazu unten II. und III.). Die sachliche Diskussion dieser Fragen ist zwar in der jüngsten politischen Debatte erschwert worden durch Angriffe von Politikern auf die Medien ("Schweinejournalismus"), sie darf aber dadurch nicht unmöglich gemacht werden.

Erhebliche Rechtsunsicherheit besteht nach wie vor bei der Frage, in welchem Umfang Behörden, insbesondere Polizei- und Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten an die Medien weitergeben dürfen (dazu unten IV). In jüngster Zeit ist verstärkt die Forderung nach einer Aufhebung oder Lockerung des bundesrechtlichen Verbots der Fernsehberichterstattung aus Gerichtsverhandlungen erhoben worden (dazu unten V.).

Schließlich werfen die demnächst verfügbaren neuen Medienangebote, die dem einzelnen Mediennutzer einen individuellen Abruf bestimmter Dienste erlauben, völlig neue Fragen auf, denen sich der Datenschutz stellen muß (dazu unten VI.).

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I. Medienarchive und Datenschutz

Presse- und Rundfunkunternehmen unterhalten Archive, in denen sie - zumeist veröffentlichtes - Material (Artikel aus Zeitungen, Zeitschriften und Meldungen von Nachrichtenagenturen, Aufzeichnungen von Rundfunk- und Fernsehsendungen) sammeln. Daneben gibt es unabhängige Archive, die ihre Materialien gegen Entgelt anderen Unternehmen oder Privatpersonen für Recherchen zur Verfügung stellen.

§ 41 Abs. 1 BDSG nimmt Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse oder des Films oder Hilfsunternehmen des Rundfunks, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten oder nutzen, von den wesentlichen Vorschriften des BDSG aus. In diesen Fällen gelten lediglich §§ 5 BDSG (Datengeheimnis) und 9 BDSG (Datensicherheit).

Zu untersuchen ist, inwieweit das BDSG auf die Medienarchive anwendbar ist und inwieweit sich diese Archive auf dieses sog. "Medienprivileg" berufen können. Bei der Darstellung bleiben internationale Aspekte - wie sie sich z.B. aus EG-Recht ergeben - außer Betracht.

1. Anwendungsvoraussetzungen für das BDSG

Das BDSG regelt die Informationsverarbeitung nur insoweit, als personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG) in oder aus Dateien (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG) geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeitet oder genutzt werden.

Die in Medienarchiven üblicherweise gespeicherten Informationseinheiten beinhalten Angaben über den Autor und über den Herausgeber, ferner personenbezogene Informationen als Gegenstand der Berichterstattung und nicht veröffentlichtes Hintergrundmaterial über natürliche Personen. Es werden also vielfältige personenbezogene Daten gespeichert.

In der Vergangenheit wurden die Archive fast ausschließlich als "Ausschnittarchive" betrieben, wobei die einzelnen Informationseinheiten nach einer bestimmten Systematik wieder erschlossen werden konnten. Demgegenüber ist heute davon auszugehen, daß die Informationseinheiten in der Regel in Dateien gespeichert werden und nach verschiedenen Kriterien wiedergefunden (Retrieval) und ausgewertet werden können. Dabei sind drei Stufen der Technisierung zu unterscheiden:

- Bei sonst unveränderter manueller Ablagetechnik werden sog. Indexdateien geführt, die das Wiederfinden und Umordnen des Archivbestandes nach bestimmten Kriterien gestatten;

- die Dokumente werden auf einem optischen Medium (WORM, CD-ROM) als Bilddateien gespeichert; zugleich werden Indexdateien angelegt, die den Zugriff auf die gespeicherten Imagedaten steuern;

- die vollständigen Texte werden in einer sog. Volltextdatenbank abgelegt, die eine fast beliebige automatisierte Erschließung und Auswertung ermöglicht.

In allen drei Fällen sind die Voraussetzungen einer dateimäßigen Datenspeicherung gem. § 3 Abs. 2 BDSG gegeben. Soweit Nachrichten über Datex-J (Bildschirmtext) abgerufen werden können, ist gem. § 10 Abs. 5 Btx-Staatsvertrag ohnehin davon auszugehen, daß die Daten in Dateien verarbeitet werden.

Das BDSG findet somit auf die Datenverarbeitung von Medienarchiven grundsätzlich Anwendung, da personenbezogene Daten in oder aus Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

2. Medienprivileg

Bezüglich der verschiedenen Arten personenbezogener Daten ergeben sich folgende Problemstellungen:

Soweit die Autoren-Angaben Bestandteil der Veröffentlichung waren, unterliegt ihre weitere Verarbeitung keinen datenschutzrechtlichen Restriktionen. Anders verhält es sich mit der Aufdeckung von Pseudonymen und Informationen über nicht in der Veröffentlichung selbst genannte Autoren. Hier können Persönlichkeitsrechte ebenso beeinträchtigt sein wie in Fällen, in denen Beiträge mit Autorennennung verfälschend wiedergegeben werden.

Auch die Verarbeitung von veröffentlichten Daten über Personen, die Gegenstand der Berichterstattung waren, kann deren Persönlichkeitsrechte tangieren. Soweit ihre Verarbeitung nicht dem "Medienprivileg" unterliegt, sind bei solchen Archiven, die diese Informationen allgemein verkaufen - wenn es sich nicht nur um vom eigenen Verlag veröffentlichtes Material handelt -, die Vorschriften über die geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung (§ 29 BDSG) einschlägig.

Von besonderer Sensibilität sind Informationen, die nicht veröffentlicht wurden, unabhängig davon, ob sie der Berichterstattung zugrunde lagen oder nicht. Die Sammlung und die Weitergabe derartigen Hintergrundmaterials stellt stets einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar und ist - soweit das Medienprivileg nicht greift - ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 29 BDSG zulässig (vgl. 3.2).

2.2 Presseunternehmen

Soweit das Archiv Bestandteil eines Presseunternehmens ist und die Daten ausschließlich durch dieses Unternehmen im Rahmen seiner publizistischen Aufgabe verarbeitet oder genutzt werden, sind die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BDSG ("Medienprivileg") erfüllt.

2.3 Electronic Publishing

Neben die Veröffentlichungen in Papierform treten zunehmend auch elektronische Formen des Publizierens. Das "electronic publishing" geschieht - teilweise bereits seit einigen Jahren - durch die Veröffentlichung von Zeitschriften-Jahrgängen auf CD-ROM. Darüber hinaus werden Artikel parallel zum Erscheinen einer Zeitschrift auch elektronisch über das Internet in Mailboxen, über Datex-J oder über den Informationsdienst CompuServe als Volltexte veröffentlicht.

Durch die Sammlung der elektronischen Pressemeldungen entstehen bei den Verlagen selbst, jedoch auch bei deren Kunden und bei sonstigen Dritten elektronische Medienarchive, die hinsichtlich ihres Umfangs zwar zumeist noch nicht mit kommerziell betriebenen Archiven zu vergleichen sind, bei denen jedoch ebenfalls eine Vielzahl personenbezogener Informationen abgerufen werden können - allerdings zumeist nur für eigene Zwecke des "Archiv"-Besitzers.

Die elektronische Veröffentlichung ist - soweit es sich um die zeitnahe Verbreitung eigenen aktuellen Materials handelt - als moderne Form von Presse anzusehen und kann somit - trotz der oben beschriebenen Problematik - unter das "Medienprivileg" subsumiert werden. Gegebenenfalls sind jedoch für die Informationsanbieter die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bildschirmtext-Staatsvertrages einschlägig, wenn Informationen mittels Datex-J verbreitet werden.

In Hamburg sind, wenn es sich um Textdienste handelt, die zum Abruf bereitgehalten werden oder die fortlaufend verbreitet werden, die Bestimmungen über rundfunkähnliche Dienste des HmbMedienG vom 20.4.1994 anzuwenden. Einschlägig sind hier insbesondere § 45 HmbMedienG mit den Bestimmungen über Textdienste und die daran anknüpfenden Datenschutzbestimmungen der §§ 53 ff. HmbMedienG.

2.4 Nachrichtenagenturen

Nachrichtenagenturen fungieren einerseits als klassische Zulieferer für Presse und Rundfunk, sind mithin als "Hilfsunternehmen der Presse, des Rundfunks oder des Films" anzusehen, doch stellen sie zunehmend ihre Datenbestände auch einer breiteren Öffentlichkeit - zum Teil online - zur Verfügung. Nachrichtenagenturen übertragen ihre Meldungen in Form des "Nachrichtentickers", mittels Telex oder Datex-Standleitung in die Redaktionen. Ferner stellen einige Agenturen die gesammelten archivierten Meldungen ihren Kunden in Form einer Volltext-Nachrichtendatenbank für Recherchen zur Verfügung.

Die Recherche in diesen Volltextdatenbanken ist nicht auf Medienunternehmen beschränkt. Gegen Entgelt können auch Stellen außerhalb des Medienbereichs ohne weitere besondere Voraussetzungen die gespeicherten Informationen online durchsehen oder über die obengenannten "elektronischen Vertriebswege" abrufen.

2.5 Abgrenzungsprobleme

Durch die neuen Techniken und die von ihnen eröffneten neuen Verarbeitungs- und Verbreitungsformen für Informationen wird die Abgrenzung zwischen Presseunternehmen und Hilfsunternehmen der Presse immer schwieriger.

Wenn Presseunternehmen die von ihnen archivierten Materialien - also nicht nur eigene Veröffentlichungen - anderen Presseunternehmen zur Verfügung stellen, sind sie insoweit als "Hilfsunternehmen" anzusehen. Umgekehrt sind Nachrichtenagenturen nicht nur als "Hilfsunternehmen der Presse", sondern selbst als Presseunternehmen anzusehen, wenn sie auf konventionellem oder auf elektronischem Wege zum allgemeinen Zugriff bestimmte Materialien verbreiten, Informationen also selbst veröffentlichen.

Diese funktionale Betrachtungsweise erscheint angemessen, mit der Folge, daß insoweit das "Medienprivileg" gilt. Dabei sind die oben dargestellten Grenzen des "Medienprivilegs" zu berücksichtigen.

3. Datenverarbeitung außerhalb des "Medienprivilegs"

Die Grenzen des "Medienprivilegs" sind im Grundsatz dann erreicht, wenn ein Presseunternehmen sein Archiv Dritten öffnet, also Unternehmen oder Personen, die nicht zum selben Verlag gehören oder gar nicht dem Medienbereich zuzuordnen sind, nicht nur eigene Veröffentlichungen, sondern auch sonstiges archiviertes Material zur Verfügung stellt. In diesem Fall gelten die Übermittlungsregelungen des § 29 BDSG.

Noch in den Bereich des "Medienprivilegs" fällt der sog. "Leserservice", soweit es sich um die Behandlung von Einzelanfragen handelt - auch wenn sich diese auf bestimmte Personen beziehen. Jede Form von Regelmäßigkeit des "Leserservice" wäre ein Indiz dafür, daß die Übermittlung nicht mehr dem Medienprivileg unterliegt und es sich somit um Auskunfteibetrieb handelt. Auch beim Leserservice sind die presserechtlichen Regelungen zu beachten: Die Weitergabe von Informationen im Rahmen des Leserservice ist jedenfalls dann unzulässig, wenn das Unternehmen diese Informationen nicht oder nicht mehr veröffentlichen dürfte.

3.1 Kommerzielle Pressedatenbanken

Das Betreiben von kommerziellen Pressedatenbanken, die ausschließlich oder überwiegend fremdes Material enthalten und auf die praktisch jedermann zugreifen kann, ist nicht unter das "Medienprivileg" zu subsumieren, da hier keine Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden. Ferner ist zu bedenken, daß in derartigen Datenbanken teilweise eine Vielzahl von Quellen archiviert werden und daß sie publikationsübergreifend ausgewertet werden können.

Derartige kommerzielle Datenbankanbieter (Hosts) sind keine Presseunternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse. Auf sie werden im allgemeinen die Regelungen des § 29 BDSG und ggf. zusätzlich die Regelungen des Bildschirmtext-Staatsvertrages (bei Verbreitung mittels Datex-J) und der Landesmediengesetze anzuwenden sein.

Für kommerzielle Mediendatenbanken gelten in der Regel die Bestimmungen des BDSG über die geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung.

Klärungsbedürftig ist, ob die Datenbank-Hosts Datenbanken im Auftrag von Presseunternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse betreiben. Nur soweit die Verantwortung für die Datenbank einschließlich der eröffneten Auswertungsmöglichkeiten bei dem jeweiligen Presseunternehmen liegt und sich die Auswertungsmöglichkeiten auf die von dem Presse- oder Pressehilfsunternehmen herausgegebenen Publikationen bechränken, könnte die Datenverarbeitung gem. § 41 BDSG privilegiert sein. Gegebenenfalls sind zusätzlich die Regelungen des Btx-Staatsvertrages (bei Verbreitung mittels Datex-J) und des Medienrechts (s.o.) zu beachten.

3.2 Regelungen für die geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung

Die Speicherungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG: Danach dürfen Daten gespeichert werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt. Im allgemeinen ist dementsprechend die Archivierung von publiziertem Material auch außerhalb des Medienprivilegs zulässig.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Übermittlung sind durch § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG geregelt. Die Übermittlung ist danach zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.

Eine Verpflichtung zur Benachrichtigung des Betroffenen über die erstmalige Übermittlung seiner Daten gem. § 33 Abs. 1 BDSG besteht dann nicht, wenn davon auszugehen ist, daß der Betroffene über die Tatsache der Veröffentlichung Kenntnis hat oder haben müßte und damit rechnen muß, daß diese Daten auch in einer Datei gespeichert werden (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Daneben nimmt § 33 Abs. 2 Nr. 7 a BDSG Daten, die geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert sind und aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, generell von der Verpflichtung zur Benachrichtigung des Betroffenen aus, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben.

Der Betroffene kann gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen, auch soweit die Daten nicht in einer Datei gespeichert sind. Da es sich um die geschäftsmäßige Speicherung zum Zwecke der Übermittlung handelt, umfaßt das Auskunftsrecht jedoch nicht die Mitteilung über die Herkunft und die Empfänger der Daten, es sei denn, der Betroffene macht begründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BDSG).

Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG ist spätestens am Ende des fünften Jahres nach der Speicherung zu prüfen, ob eine längerwährende Speicherung noch erforderlich ist. Andernfalls sind die Daten zu löschen.

§ 35 Abs. 5 BDSG legt fest, daß bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden müssen, wenn sie aus allgmein zugänglichen Quellen entnommen wurden und zu Dokumentationszwecken gespeichert werden. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden. In den Fällen von § 35 Abs. 2 Nr. 2 BDSG (Speicherung besonders sensibler Daten, die nicht bewiesen werden können) sind die Daten in der Dokumentation zu löschen.

4. Besonderheiten für Rundfunkarchive

§ 41 Abs. 2 BDSG enthält besondere Datenschutzregelungen bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts, auch soweit diese Daten im Rahmen der eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecke genutzt werden. Gegendarstellungen sind zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. Ferner hat der Betroffene ein - allerdings wegen der Rundfunkfreiheit eingeschränktes - Auskunfts- und Berichtigungsrecht bezüglich der ihn betreffenden Daten, die der Berichterstattung zugrunde lagen.

Ähnliche Vorgaben enthält auch § 56 HmbMedienG für private Rundfunkveranstalter und Veranstalter von rundfunkähnlichen Diensten. Zusätzlich zu den Vorgaben des BDSG für Bundesrundfunkanstalten ist hier noch vorgesehen, daß die Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen und Widerrufe bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln sind. Ferner kann der Betroffene die Hinzufügung einer eigenen Darstellung verlangen. Entsprechende Regelungen enthalten z.B. auch § 17 ZDF-Staatsvertrag und § 42 NDR-Staatsvertrag.

5. Ausblick

Im Hinblick auf den technischen Fortschritt insbesondere im Bereich des elektronischen Publizierens und der Verbreitung von Meldungen über Telekommunikationsnetze ist fraglich, ob die in § 41 BDSG gegebene Definition des Medienprivilegs noch sinnvoll ist. Insbesondere ist es immer schwieriger, zwischen Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse zu unterscheiden. Im Bereich der "rundfunkähnlichen Dienste" wird zudem die Grenze zwischen Presse- und Rundfunkunternehmen verwischt.

Eine Änderung des § 41 BDSG ist zumindest in der Weise durch eine klarstellende Regelung geboten, daß die geschäftsmäßige Verwendung personenbezogener Daten außerhalb des eigenen Medienbereichs, insbesondere durch kommerzielle Pressedatenbanken, nicht unter das "Medienprivileg" fällt. In bereichsspezifischen Regelungen ist außerdem gemäß der jeweils wahrgenommenen Funktion (Veröffentlichung als Printmedium, Übermittlung von archivierter Information zu journalistisch-redaktionellen Zwecken, Verbreitung auf elektronischen Datenträgern oder in Netzen usw.) der Daten-schutz durch jeweils passende Regularien sicherzustellen, wie dies im Rundfunkrecht teilweise bereits geschehen ist.

Für die verschiedenen betroffenen Bereiche (Presse, Rundfunk, rundfunkähnliche Dienste) sollten zudem die datenschutzrechtlichen Festlegungen bereichsspezifisch erfolgen, wie dies ansatzweise im Medienrecht bereits geschehen ist. Dabei sollte eine ländereinheitliche Regelung - etwa in einem Staatsvertrag - angestrebt werden.

II. Medienrechtlicher Gegendarstellungsanspruch

1.

Den Medien stehen weitgehende Recherche- und Informationsbeschaffungsmöglichkeiten und -rechte zur Verfügung. Der Rechtsschutz des Betroffenen ist demgegenüber relativ schwach entwickelt. Rechtswidrige Eingriffe der Presse treten erst zutage, wenn die Veröffentlichung schon erfolgt ist. Dem Betroffenen ist die präventive Abwehr gegenüber den Medien regelmäßig nicht möglich. Auskunftsansprüche entstehen - beschränkt auf den Rundfunkbereich - frühestens, wenn eine Beeinträchtigung durch Berichterstattung bereits eingetreten ist (vgl. § 41 Abs. 3 BDSG, § 74 Abs. 7 RuFuG, § 31 Abs. 3 DSG Ba-Wü). Der Gegendarstellungsanspruch ist ein vom Bundesverfassungsgericht anerkanntes, medienrechtlich eigenständiges Mittel zum Schutze des Persönlichkeitsrechts. Bei der Herstellung eines Ausgleichs zwischen Pressefreiheit und informationellem Selbstbestimmungsrecht kann die Fortschreibung seiner medienrechtlichen Grundlagen vorteilhaft sein. Die Auswirkungen denkbarer, gesetzlicher Fortschreibung sollten jedoch nicht überbewertet werden.

2.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Gegendarstellungsanspruch auf Tatsachen beschränkt, ohne daß diese auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden müssen. Sofern eine Erwiderung der Presse am gleichen Tag zugelassen wird, muß diese Beschränkung auch für die Presse gelten (Prinzip "Tatsachen gegen Tatsachen"). Die Gegendarstellung soll dem Betroffenen publizistisches Gehör vor dem "Tribunal der Öffentlichkeit" verschaffen. Im Interesse der Waffengleichheit - das Medienprivileg verschafft der Presse einen "Voraus" (siehe Ziff. 1) - ist der berechtigte Betroffene vor unmittelbarer Fremdbeeinträchtigung seiner Darstellung zu bewahren, damit sein "Recht auf Identität" und sein Recht auf Schutz vor "Verfälschung seines Lebensbildes" zur Geltung kommen kann. Deshalb sollten Gegenäußerungen der Presse nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gegendarstellung zugelassen werden (kein "Redaktionsschwanz"). Der übliche, redaktionelle Hinweis auf die fehlende Wahrheitsprüfung ist ohnehin keine journalistische Leistung, sondern gibt der pauschalen Verdächtigung Raum, daß der Betroffene möglicherweise die Unwahrheit sagt. Eine solche Anmerkung ist im direkten Zusammenhang mit der Gegendarstellung entbehrlich. Ein Gegendarstellungsanspruch sollte jedoch bei offenkundiger Unwahrheit, strafbaren Inhalten, diskriminierenden Äußerungen gegenüber Minderheiten und bei mangelndem berechtigtem Interesse des Betroffenen nicht gewährt werden. Im übrigen kann die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beurteilung des mündigen Bürgers überlassen bleiben. Der Lügner darf jedoch nicht das letzte Wort haben. Im Interesse der Aktualität sollte eine redaktionelle Erwiderung auf die Gegendarstellung - beschränkt auf tatsächliche Sachverhalte - in angemessenem Abstand (andere Seite bei Printmedien; anderer Zeitpunkt, am gleichen Tag in Rundfunk und Fernsehen) zugelassen werden. Ein generelles, nachträgliches Glossierungs- und Bewertungsverbot kann jedenfalls mit Rücksicht auf die Pressefreiheit nicht in Betracht kommen.

3.

Um den gleichen Personenkreis zu erreichen, dem die Erstmitteilung der Medien zugänglich war, ist ein gleichwertiger Aufmerksamkeitseffekt bei Plazierung und Darstellung der Gegendarstellung (Schrift, Aufmachung, Auszeichnung, Layout) zu gewährleisten. Visuelle Elemente bei den Printmedien (Graphik und Photographie) sowie die Bild- und Tondarstellung bei den sonstigen Medien sollten im Interesse der Gleichwertigkeit von Erstmitteilung und Gegendarstellung nicht ausgeschlossen bleiben. Die Fortentwicklung sollte jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls eher der Rechtsprechung überlassen bleiben.

4.

Prozessuale Erschwernisse und Formenstrenge sollten abgebaut werden, um für den Betroffenen auf dem Weg zu seinem Recht auf Darstellung seiner Person in der Öffentlichkeit keine unverhältnismäßig hohen Hürden aufzurichten. Eine dahingehende Forderung verdient angesichts der kontroversen Rechtsprechung zum Verfahrensrecht Unterstützung. Die an sich zu beachtenden materiellen An- spruchsvoraussetzungen der Schriftform, der persönlichen Unterschriftsleistung des Betroffenen sowie des außergerichtlichen Gegendarstellungsverlangens gegenüber der Redaktion (Verlag) sollten einer Antragsänderung im anhängigen Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht entgegenstehen. Wenigstens das Prozeßrisiko sollte insoweit gemindert werden. Kompetenzrechtliche Probleme im Hinblick auf die Länderzuständigkeit sind nicht kalkulierbar.

5.

Wird dem Gegendarstellungsanspruch stattgegeben, muß der Inhalt der Gegendarstellung bei den bereits gespeicherten Informationen über den Betroffenen aufgezeichnet werden. Defizite in der Gesetzgebung, vor allem für die Printmedien, sollten ausgeräumt werden.

6.

Das letzte Wort in der Auseinandersetzung um die eher kleinen Schritte in der saarländischen Gesetzgebung zugunsten des Persönlichkeitsrechts wird das Bundesverfassungsgericht haben. Der Deutsche Journalistenverband und der Bund Deutscher Zeitschriftenverleger haben entsprechende Schritte angekündigt.

III. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche gegen die Medien nach allgemeinem Datenschutzrecht

Kern des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs ist die Freistellung der journalistischen Recherchetätigkeit von den materiellen Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts, insbesondere vom Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage oder einer informierten Einwilligung des Betroffenen. Das legitime Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit über offensichtliche Mißstände rechtfertigt es im Grundsatz, personenbezogene Daten auch durch verdeckte Beobachtung (Beispiel Wallraff) zu erheben, die offen oder gar mit Einwilligung des Betroffenen nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Darüber besteht im Grundsatz Einvernehmen. Auch die Landesdatenschutzgesetze Bremens und Hessens, die das Medienprivileg im übrigen stärker beschränken als die anderen Datenschutzgesetze (mit Ausnahme Berlins), nehmen die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit von der Geltung des materiellen Datenschutzrechts aus.

Am weitesten geht das Berliner Datenschutzgesetz, das dem Bürger sogar einen unbeschränkten Auskunftsanspruch gegen den Sender Freies Berlin einräumt. Im einzelnen ergeben sich die Rechte der Betroffenen aus der beigefügten Synopse (vgl. Anlage).

Abgesehen von diesen Ausnahmen schränken die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder die Rechte, die der Betroffene gegenüber allen anderen öffentlichen und privaten Datenverarbeitern hat, im Verhältnis zu den Medien stark ein. Immerhin hat das novellierte Bundesdatenschutzgesetz von 1990 insofern eine gewisse Verbesserung der Rechtsstellung des Einzelnen gebracht, als er nach einer Publikation Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen kann, wenn er durch die Berichterstattung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts (der Deutschen Welle) in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn aus ihr auf den Verfasser oder Informanten geschlossen werden könnte. Der Betroffene kann auch die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen, von denen er durch die Auskunftserteilung erfährt (§ 41 Abs. 3 BDSG; etwas enger § 17 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag). Einen entsprechenden Auskunfts- und Berichtigungsanspruch nach einer Berichterstattung, die Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt, hat der Bürger gegen Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse oder des Films nicht. Ein sachlicher Grund für diese Unterscheidung ist nicht erkennbar.

Es ist durchaus zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber bei der Formulierung des Medienprivilegs in § 41 BDSG die Voraussetzungen zur Herstellung von praktischer Konkordanz zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Medienfreiheit geschaffen hat. Das Recht des Einzelnen, jederzeit wissen zu können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß, war nach dem BDSG 1977 (§ 1 Abs. 3) im Verhältnis zu den Medien nicht existent. Insofern ist durch die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes 1990 beschränkt auf die Bundesrundfunkanstalten (jetzt: die Deutsche Welle) ein Rechtszustand hergestellt worden, der als datenschutzgerechter bezeichnet werden kann.

Auch wenn es verfassungsrechtlich problematisch erscheint, einen präventiven Auskunfts- und Berichtigungsanspruch im Rundfunk- und Printmedienbereich allgemein einzuführen, so ist doch zumindest anzustreben, daß die Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse und des Films in der gleichen Weise wie die Rundfunkanstalten des Bundesrechts (jetzt die Deutsche Welle) zur nachträglichen Auskunftserteilung und Berichtigung unrichtiger Daten verpflichtet werden, wenn der Betroffene durch ihre Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird und diese Rechte geltend macht.

Gegenüber Pressedatenbanken, die nicht nur dem eigenen internen Gebrauch dienen, sollte der Betroffene darüber hinaus (also auch unabhängig von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung) ein Auskunftsrecht bezüglich des zu seiner Person gespeicherten veröffentlichten Materials haben.

Einigkeit besteht darüber, daß Löschungsansprüche nach allgemeinem Datenschutzrecht gegen Medienunternehmen regelmäßig nicht bestehen und auch nicht geschaffen werden sollten. Insoweit trägt der Anspruch des Betroffenen, daß seine veröffentlichte Gegendarstellung zu den gespeicherten Daten zu nehmen ist (§ 41 Abs. 2 BDSG), in Abwägung mit der Medienfreiheit dem Persönlichkeits- recht (§ 41 Abs. 2 BDSG) Rechnung. Dies führt allerdings dazu, daß Medienunternehmen in ihren Archiven unrichtige Daten oder Daten, deren Richtigkeit bestritten wird, auch nach sehr langer Zeit (Stichwort: Jugendsünden) noch speichern können, ohne daß der Betroffene sich dagegen wehren könnte.

Ausnahmen gelten hier auch nicht für verurteilte Straftäter, deren Resozialisierungsinteresse nach der Lebach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202 ff.) nur die Freiheit der Berichterstattung (nicht der anhaltenden Speicherung!) durch die Medien beschränkt. Die Ansprüche auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung bestehen aber weiterhin, wenn sich Daten auf strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten, gesundheitliche Verhältnisse sowie auf religiöse oder politische Anschauungen beziehen, soweit ihre Richtigkeit nicht bewiesen werden kann (§ 35 Abs. 5 BDSG).

IV. Offenbarung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen (insbesondere Justiz und Polizei) gegenüber den Medien

Bereits in ihrer Stellungnahme vom 24./25.11.1986 hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und der Datenschutzkommission Rheinland-Pfalz für den Bereich der Auskünfte an die Medien durch Justiz und Polizei eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage gefordert (Ziff. 2.4):

"Die Regelung sollte für den betroffenen Bürger den Umfang des Eingriffs in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung erkennbar machen. Vor einer Veröffentlichung sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere um eine unnötige Bloßstellung zu vermeiden, sollte festgelegt werden, daß Namen und sonstige Angaben (auch Abkürzungen), die Opfer von Straftaten, Beschuldigte und Angeklagte bestimmbar machen, in Auskünften nicht aufgeführt werden, es sei denn, daß das Verfahren gerade im Hinblick auf die Person des Betroffenen für die Öffentlichkeit von erheblicher Bedeutung ist. Entsprechend sollte auch im Hinblick auf andere Verfahrensbeteiligte (wie Zeugen und Sachverständige) verfahren werden. Besonderer Schutz sollte den Angehörigen gelten, die mit der Straftat nichts zu tun haben. Ein Anspruch der Presse auf Bildherausgabe besteht nicht. Im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende überwiegt in der Regel das schutzwürdige private Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten."

Diese Forderung ist zu keiner Zeit bei den verschiedenen Entwürfen für ein Strafverfahrensänderungsgesetz berücksichtigt worden. Sie hat auch - im Gegensatz zu Regelungen über die steckbriefliche Verfolgung - keinen Niederschlag in dem jüngsten Gesetzentwurf der Länder Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen vom 14. Juni 1994 (StVÄG 1994 - BR-Drs. 620/94) gefunden. Die Forderung sollte deshalb mit Nachdruck erneuert werden, damit dieser Gesichtspunkt bei den zu erwartenden Diskussionen um die StPO-Novellierung in der jetzt begonnenen Legislaturperiode berücksichtigt wird.

Es besteht Einigkeit darüber, daß weder die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Ziff. 23) noch der allgemeine Informationsanspruch der Presse gegenüber den Behörden nach Landespresserecht eine hinreichend normenklare bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Offenbarung von personenbezogenen Daten durch Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen beinhalten. Eine solche normenklare Regelung ist jedoch erforderlich, da bisher die Abwägung im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, im Strafverfahren insbesondere auch der Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten und Angeklagten, und der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Presse von den einzelnen Behörden sehr unterschiedlich getroffen wird.

Darüber hinaus enthält das Presserecht auch für alle anderen öffentlichen Stellen (außerhalb des Strafverfahrens) keine ausreichenden Offenbarungsbefugnisse für personenbezogene Daten insbesondere im Rahmen einer aktiven Öffentlichkeitsarbeit. Im Interesse eines effektiven Persönlichkeitsschutzes des Bürgers, aber auch des Rechts auf freie Berichterstattung durch Rundfunk und Presse sollte deshalb die Anregung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1988 (Schreiben vom 31. März 1988 - 13.2.11 -) wiederaufgegriffen werden, die staatliche Informationspolitik, wie sie auch in Pressekonferenzen und Presseerklärungen ihren Niederschlag findet, zumindest insoweit einfachgesetzlich normenklar zu regeln, als sie eine Offenbarung personenbezogener Daten erfordert.

V. Reality TV und Fernsehberichterstattung aus Gerichtsverhandlungen

1. Reality TV

Die Medienfreiheit rechtfertigt nicht die Mißachtung der Menschenwürde durch die Zurschaustellung von Unfallopfern oder Menschen in Not in Rundfunksendungen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben (sog. Reality TV). Es ist deshalb zu begrüßen, daß durch den Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Wirkung vom 1. August 1994 ein ausdrückliches Ausstrahlungsverbot für solche Sendungen in den Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen worden ist, die Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt. Das Ausstrahlungsverbot gilt auch dann, wenn die Betroffenen eingewilligt haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag); zum Schutz der Betroffenen ist hier eine Einwilligung ausdrücklich rechtlich unbeachtlich. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen diese Regelung haben wird. Es gibt Anzeichen dafür, daß Reality TV-Sendungen vor allem deshalb zunehmend aus dem Programm genommen werden, weil die Einschaltquoten nachgelassen haben.

Unabhängig davon müssen die Dienstbehörden in Bund und Ländern auch weiterhin sicherstellen, daß sich öffentliche Bedienstete (z.B. Feuerwehrleute, Polizisten) nicht an Fernsehsendungen beteiligen, in denen unter Verletzung der Menschenwürde über tatsächliche Ereignisse (Brandkatastrophen, Unfälle) berichtet wird.

2. Gerichtsfernsehen

Auch die in den USA in letzter Zeit verstärkte und kommerziell immer wichtigere Fernsehberichterstattung über spektakuläre Prozesse, die zum Teil bereits durch eigene Spartenkanäle ("Court TV") erfolgt, ähnelt dem Reality TV. In Deutschland sind allerdings Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen in der Verhandlung einschließlich der Urteilsverkündung unzulässig (§ 169 Satz 2 GVG). Lediglich vor und nach der Verhandlung kann der Vorsitzende im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse die Fernsehberichterstattung zulassen. Dabei hat er eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten und der ordnungsgemäßen Durchführung der Sitzung einerseits sowie der Rundfunkfreiheit andererseits vorzunehmen.

Bei Verfahrensbeteiligten, die als Personen der Zeitgeschichte angesehen werden können, oder bei Verfahren, an denen ein besonderes politisches und zeitgeschichtliches Interesse besteht, müssen die sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden in besonderer Weise der Rundfunkfreiheit Rechnung tragen, zumal Personen der Zeitgeschichte als Verfahrensbeteiligte es hinnehmen müssen, wenn Filmaufnahmen von ihnen gemacht werden (BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 1994, NJW 1995, 184, 186 -Honecker -). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Honecker-Entscheidung nicht erkennen lassen, daß es das einfachgesetzliche Verbot der Fernsehberichterstattung aus Gerichtsverhandlungen für unvereinbar mit der Rundfunkfreiheit hält.

Das Gericht hat allerdings für seine eigenen Urteilsverkündungen die Fernsehberichterstattung in weitergehendem Umfang zugelassen, als es das Gerichtsverfassungsgesetz, das vor dem Bundesverfassungsgericht nur entsprechend gilt, zulassen würde. Gegen diese Praxis sprechen so lange keine Gründe des Persönlichkeitsschutzes, als es um Normenkontrollverfahren oder Organstreitig- keiten geht, bei denen nichtindividuelle Beschwerdeführer im Vordergrund stehen.

Allerdings stellen neuerdings sowohl Vertreter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als auch der privaten Fernsehsender das generelle Verbot der Fernsehberichterstattung aus Gerichtsverhandlungen in Frage. Dies geschieht offensichtlich vor dem Hintergrund der kommerziell sehr erfolgreichen Fernsehberichterstattung in den USA, die zum Teil bereits von deutschen Fernsehsendern übernommen wird.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dem mit Entschiedenheit entgegenzutreten. Fernsehveranstalter sind in erster Linie an einer Berichterstattung aus spektakulären Strafprozessen interessiert, bei denen es unweigerlich zu einer gravierenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Angeklagten, der Opfer, der Zeugen und ihrer Angehörigen kommen würde, wollte man das Verfahren vor laufender Kamera stattfinden lassen. Selbst mit Einwilligung aller Prozeßbeteiligten darf die Fernsehberichterstattung nicht zugelassen werden, denn es wäre zu befürchten, daß Sender in bestimmten besonders medienwirksamen Verhandlungen die Betroffenen durch finanzielle Angebote zur Einwilligung veranlassen würden.

Die Gerichtsverhandlung darf nicht zu einem massenmedial vermittelten "modernen Pranger" werden.

VI. Interaktive Dienste

Die Weiterentwicklung von Vermittlungs-, Übertragungs- und Datenverarbeitungstechnik führt zu neuen Medienangeboten, bei denen die klassischen Medien Rundfunk/Fernsehen, Video, Computer und Telefon kombiniert werden. Diese Entwicklung bringt Gefährdungen für das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Nutzer mit sich, denen durch eine Anpassung des datenschutzrechtlichen Rahmens und durch den Einsatz datenschutzfreundlicher - weil datenvermeidender - Verfahren Rechnung getragen werden muß.

1. Technische Evolution

Fernsehen und Hörfunk sind klassische "Verteildienste", d.h., Sendungen werden zeitgleich an eine unbestimmte Zahl von Empfängern gesandt (Broadcasting). Als Verteilwege werden hierfür terrestrischer Funk (festinstallierte Sender), Satellitenfunk und auch Kabel (Glasfaser und Kupfer) genutzt.

Eine neuere Form des Rundfunks (broadcasting-orientierter Verfahren) kommt beim sog. Pay TV zum Einsatz. Dabei werden die Sendungen codiert übertragen und können nur mittels besonderer Zusatzgeräte decodiert und sichtbar gemacht werden. Wie beim "normalen" Fernsehen handelt es sich auch hier bislang noch um Verteildienste.

Während beim Broadcasting die Kommunikation in nur einer Richtung erfolgt, gestattet der Fortschritt in der Übertragungs- und Vermittlungstechnik die Installation solcher Breitbandnetze, in denen Informationen - z.B. bestimmte Fernsehsendungen - gezielt an einen Benutzer oder an einen geschlossenen Benutzerkreis übertragen werden. Anders als beim herkömmlichen Pay TV werden dabei die Signale nur an die Adressaten übermittelt. Dabei erfolgt die Übertragung nicht mehr wie bisher in analoger Form, sondern digital. Neben den verbesserten Adressierungsmöglichkeiten hat die digitale Übertragung auch den Vorteil, daß auf denselben Übertragungswegen weitaus mehr Informationen gleichzeitig übertragen werden können.

Damit eröffnen sich viele neue technische Kommunikationsmöglichkeiten, angefangen von Pay per View (Gebührenerhebung nicht mehr pauschal für einen Empfangskanal, sondern gemäß tatsächlicher Mediennutzung) über Video on Demand (Zugriff auf bestimmte an zentraler Stelle vorgehaltene Sendungen) bis hin zu einem Fernsehrückkanal, bei dem der Zuschauer selbst an laufenden Sendungen bzw. Telespielen teilnehmen kann, ohne sich in ein Studio zu begeben. Eine andere Klasse von Anwendungen kann mit dem Stichwort "Teleshopping" beschrieben werden. Dabei holt sich der Kunde visuelle und akustische Informationen über ihn interessierende Produkte aus einer Zentrale und bestellt per Rückkanal.

2. Pilotprojekte

In der Bundesrepublik finden zur Zeit etliche Projekte statt, in denen interaktives Fernsehen entweder bereits erprobt wird oder die Erprobung geplant ist. Bekannt sind Projekte in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen.

Bei dem Hamburger Pilotprojekt, das im Sommer 1995 in Betrieb gehen soll, ist geplant, daß sowohl reine Fernsehanwendungen als auch Anwendungen aus dem Handel und dem Dienstleistungssektor erprobt werden. In das Projekt sollen zunächst 1.000 Hamburger Haushalte einbezogen werden, von denen jedoch nur 100 einen voll interaktiven Breitbandanschluß bekommen sollen und die damit ge- zielt gespeicherte Filme oder Firmenvideos und sonstige Informationen (etwa Angebote aus zentralen Katalogen) abrufen können. Zu den sonstigen Informationen soll auch eine interaktive Bürgerinformation gehören, die z.B. einen Wegweiser zu den Behörden umfassen soll. Bei den restlichen Haushalten soll die Rückkopplung über ISDN erfolgen. Diese Teilnehmer können zwar keine Filme direkt abrufen; ihnen soll jedoch ein gegenüber normalen "Kabelkunden" erheblich ausgeweitetes Angebot zur Verfügung gestellt werden, indem sie Zugriff auf zusätzliche Übertragungskanäle bekommen, die dann möglicherweise nutzungsbezogen tarifiert werden (Pay per View). Ferner sollen auch diese Haushalte am Teleshopping teilnehmen - jedoch (anders als die kleinere Gruppe der voll interaktiven Teilnehmer) beschränkt auf Bestellungen über den Rückkanal ohne Möglichkeit der Suche in einem zentralen Katalog.

Ein Testgebiet in Baden-Württemberg umfaßt allein 9.500 Haushalte, von denen 4.000 für den Versuch gewonnen werden sollen. Jeder Haushalt soll mit einer kostenlosen Set-Top-Box (einem Zusatzgerät, mit dem digital kodierte Programme auf dem Fernseher sichtbar gemacht werden sollen) ausgestattet werden. Es sollen die Dienste Pay per Channel, Pay per View, Video on Demand, Tele-shopping, Tele-Teaching, Videospiele und andere Informationsdienste unterschiedlichster Art, wie Veranstaltungshinweise und elektronische Stadtpläne, angeboten werden. Dieses Projekt soll - wie der Hamburger Versuch - von Begleitforschung flankiert werden, wobei der Forschungsauftrag noch nicht festgelegt wurde.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre es zu begrüßen, wenn in den Pilotprojekten auch solche Abrechnungsverfahren erprobt werden, bei denen keine oder möglichst wenige Daten über das Informations-, Fernseh- und Kommunikationsverhalten der Betroffenen entstehen. In Frage kommen dabei insbesondere Systeme, bei denen für die Entgeltabrechnung anonyme Bezahlungsverfahren - insbesondere Prepaid-Verfahren - eingesetzt würden, bei denen die Gebühren für die in Anspruch genommenen Leistungen direkt von einer wiederaufladbaren Chipkarte des Benutzers abgebucht werden. Derartige Verfahren würden weitgehend ohne zentrale Speicherung von personenbezogenen Verbindungs- und Abrechnungsdaten auskommen. Sie hätten den zusätzlichen Vorteil, daß bei gemeinsamer Nutzung eines Anschlusses durch mehrere Personen diese nicht erfahren, welche Angebote die anderen Nutzer in Anspruch genommen haben.

Derartige anonyme Techniken würden zudem - anders etwa als eine vollständige zentrale Speicherung der Verbindungs- und Abrechnungsdaten - den datenschutzrechtlichen Vorgaben des Hamburgischen Mediengesetzes und aus § 28 Rundfunkstaatsvertrag genügen.

3. Datenschutzrechtliche Einordnung

Die neue Technik, die häufig auch als "interaktives Fernsehen" bezeichnet wird, bringt erhebliche datenschutzrechtliche Risiken mit sich, da - anders als beim klassischen Einwegfernsehen - das Fernsehverhalten registriert und ausgewertet werden kann. Im Bereich der Breitbandkommunikation stellen sich mithin ähnliche Probleme, wie sie in der schmalbandigen Kommunikation bereits seit einigen Jahren bekannt sind, z.B. beim Bildschirmtext, im ISDN oder bei Mailboxsystemen.

Das Medienrecht ist einer der wenigen Bereiche, in denen die rechtliche Normierung der technischen Realisierungsmöglichkeit vorausgeeilt ist. So enthalten nahezu alle Landesmediengesetze detaillierte Regelungen über den Datenschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Verbindungs-, Nutzungs- und Gebührendaten.

Das 1994 in Kraft getretene neue Hamburgische Mediengesetz (HmbMedienG) enthält - wie bereits das Landesmediengesetz von Baden-Württemberg aus dem Jahr 1985 - nun auch spezifische Vorschriften über "rundfunkähnliche Kommunikationsdienste". Darunter sind solche Dienste zu verstehen, mit denen Texte, stehende und bewegte Bilder, Tondarbietungen (Musik und Sprache) entweder aus einem Speicher zum Abruf bereitgestellt oder fortlaufend zum Zugriff verbreitet werden und die nicht Rundfunk sind. Zu den rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten gehören sowohl Mailbox-Systeme, die sich öffentlicher Kommunikationsnetze bedienen und die nicht nur zur internen Kommunikation (etwa einer Firma oder eines Vereins) benutzt werden, als auch interaktives Fernsehen, soweit es sich um verteilte Sendungen handelt.

Während für Textdienste die Datenschutzvorschriften des Btx-Staatsvertrages entsprechend Anwendung finden sollen, gelten für sonstige rundfunkähnliche Dienste - über eine Verweisung - die Datenschutzvorschriften des § 28 Rundfunkstaatsvertrag.

Angesichts der Möglichkeit des überregionalen - in Zukunft zum Teil wohl weltweiten - Zugriffs auf derartige neue Dienste wäre es erstrebenswert, hier zu internationalen Regelungen zu kommen. Im Rahmen der Europäischen Union ist dies bei dem gegenwärtig diskutierten Richtlinienvorschlag zum Fernabsatz zu berücksichtigen, der sich auch auf das Teleshopping bezieht. Unbedingt erforderlich ist es jedoch, auf nationaler Ebene zu einer Harmonisierung der rechtlichen Vorgaben zu kommen. Es wäre zweckmäßig, die entsprechenden Regelungen durch Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zu treffen.

Zu dieser ländereinheitlichen Regelung sollten auch ergänzende Datenschutzvorschriften gehören, wie sie in §§ 80 ff. Landesmediengesetz Baden-Württemberg und §§ 53 ff. HmbMedienG festgelegt sind. Wichtig ist dabei insbesondere für interaktive Dienste, daß personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, soweit und solange dies erforderlich ist für den Abruf der Angebote oder die Abrechnung der Entgelte. An Informationen über Zeitpunkt und Art der Mediennutzung könnten nämlich sowohl die Veranstalter als auch Angehörige, Arbeitgeber, Polizei und Staatsanwaltschaft, persönliche und politische Gegner interessiert sein.

Nach § 28 Rundfunkstaatsvertrag dürfen - soweit es sich um Rundfunk handelt - personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist für den Abruf der Programmangebote oder die Abrechnung der Entgelte. Die Speicherung der Abrechnungsdaten darf den Zeitpunkt, die Dauer, den Inhalt, die Art und die Häufigkeit bestimmter in Anspruch genommener Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Teilnehmer beantragt schriftlich eine entsprechennde Abrechnung. Die Übermittlung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Dritte ist grundsätzlich unzulässig. Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; Verbindungsdaten sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen. Diese Vorschriften sind - anders als die Regelungen des BDSG für den privaten Bereich - auch auf solche Daten anzuwenden, die nicht in Dateien gespeichert sind.

Bei dieser klaren Zweckbindung und ihren gesetzlich festgelegten engen Ausnahmen wäre es unzulässig, durch eine Einwilligung weitergehende Verwendungen dieser Daten zu ermöglichen. Wegen der besonderen Sensibilität der Daten über die Mediennutzung muß es dabei bleiben, daß keine Benutzerprofile erstellt werden dürfen. Das datenschutzrechtliche Ziel, ein Mediennutzungsprofil der Teilnehmer zu verhindern, könnte durch eine ausdrückliche Erstreckung des Rundfunkstaatsvertrags auf rundfunkähnliche Dienste weitgehend erreicht werden. Auf diese Weise könnte außerdem verhindert werden, daß die persönlichen Daten über die Mediennutzung von anderen legal oder mißbräuchlich ausgewertet werden.

Es wäre wünschenswert, wenn das Telekommunikationsrecht, das sich auf die Unternehmen bezieht, die die technische Infrastruktur für interaktive Dienste bereitstellen - insbesondere die Deutsche Telekom - entsprechend angepaßt würde. Hierfür besteht im Rahmen der nach der Postreform II erforderlichen neuen Rechtsverordnung über den Datenschutz in der Telekommunikation aktuell eine gute Gelegenheit. Für die Betreiber von Kabelanlagen gelten ohnehin die Landesmediengesetze schon jetzt.


Anlage:

Tabelle 1 - Übersicht (ohne Gegendarstellungsrecht)

Tabelle 2 - Gegendarstellungsrecht

Zuletzt geändert:
am 08.02.97

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