4. Entschließung der 46. Konferenz am 26./ 27. Oktober
1993 zur Gewährleistung des Datenschutzes bei der Mobilkommunikation
Die Verbreitung mobiler Sprach- und Datenübertragungsdienste
hat in jüngster Vergangenheit stark zugenommen. So gibt es
bereits jetzt in Deutschland mehr als eine Million Teilnehmer
der Funktelefonnetze C und D; mit der Aufnahme des Regelbetriebs
von MODACOM ist seit Juni dieses Jahres auch ein öffentlicher
mobiler Datenübertragungsdienst in Deutschland verfügbar.
Es ist zu erwarten, daß sich die Teilnehmerzahl mobiler
Kommunikationsdienste in Zukunft weiter vergrößern
wird.
Die mit der Nutzung von Mobilfunkdiensten verbundenen Vorteile
gehen mit Gefährdungen für den Datenschutz einher. Neben
den auch bei anderen Telekommunikationsdiensten gespeicherten
Angaben, wer wann mit wem in Verbindung war, wird bei der Mobilkommunikation
auch erhoben, wo sich der mobile Teilnehmer jeweils aufhält.
Die Speicherung dieser Daten ermöglicht die Bildung von problematischen
Bewegungsprofilen.
Darüber hinaus ist vielfach auch die Vertraulichkeit der
Kommunikationsinhalte gefährdet, insbesondere dann, wenn
Daten unverschlüsselt per Funk übertragen werden. Dies
gilt sowohl für die analogen Funktelefon-Netze B und C als
auch für den von der Deutschen Bundespost Telekom betriebenen
mobilen Datenübertragungsdienst MODACOM. Bei satellitengestützten
Diensten ist es sogar möglich, die übertragenen Daten
im gesamten, teilweise viele tausend Quadratkilometer umfassenden
Abstrahlbereich des Satelliten unbemerkt abzuhören und aufzuzeichnen.
Von den Herstellern und Betreibern mobiler Kommunikationsdienste
ist zu fordern, daß sie diesen Gefahren für das Fernmeldegeheimnis
und für den Datenschutz durch eine entsprechende Gestaltung
entgegenwirken und technische Vorkehrungen für eine sichere
Kommunikation treffen.
Die Teilnehmer mobiler Kommunikationsdienste müssen von den
Anbietern, Herstellern und Betreibern über die mit der Nutzung
verbundenen Risiken und das erreichte Sicherheitsniveau aufgeklärt
werden. Sofern bei bestimmten Diensten Sicherheitsmerkmale realisiert
sind - wie z. B. in den digitalen D-Netzen -, muß die Sicherheit
für die Aufsichts- und Kontrollorgane auch nachprüfbar
sein. Falls durch den Dienstbetreiber nicht die erforderliche
Sicherheit gewährleistet werden kann, ist eine Übertragung
personenbezogener oder sonstiger sensibler Daten mit dem jeweiligen
Dienst nur dann vertretbar, wenn der Benutzer zusätzliche
Sicherheitsvorkehrungen trifft, also z. B. die übertragenen
Daten anwendungsseitig verschlüsselt.
Zusätzlich kompliziert wird die Datenschutzproblematik bei
der Mobilkommunikation dadurch, daß unter Umständen
bei verschiedenen Dienst- und Netzbetreibern, aber auch bei anderen
Unternehmen - den sogenannten Service-Providern, die lediglich
Dienste vermarkten -, personenbezogene Daten gespeichert werden.
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