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4. Entschließung der 46. Konferenz am 26./ 27. Oktober 1993 zur Gewährleistung des Datenschutzes bei der Mobilkommunikation

Die Verbreitung mobiler Sprach- und Datenübertragungsdienste hat in jüngster Vergangenheit stark zugenommen. So gibt es bereits jetzt in Deutschland mehr als eine Million Teilnehmer der Funktelefonnetze C und D; mit der Aufnahme des Regelbetriebs von MODACOM ist seit Juni dieses Jahres auch ein öffentlicher mobiler Datenübertragungsdienst in Deutschland verfügbar. Es ist zu erwarten, daß sich die Teilnehmerzahl mobiler Kommunikationsdienste in Zukunft weiter vergrößern wird.

Die mit der Nutzung von Mobilfunkdiensten verbundenen Vorteile gehen mit Gefährdungen für den Datenschutz einher. Neben den auch bei anderen Telekommunikationsdiensten gespeicherten Angaben, wer wann mit wem in Verbindung war, wird bei der Mobilkommunikation auch erhoben, wo sich der mobile Teilnehmer jeweils aufhält. Die Speicherung dieser Daten ermöglicht die Bildung von problematischen Bewegungsprofilen.

Darüber hinaus ist vielfach auch die Vertraulichkeit der Kommunikationsinhalte gefährdet, insbesondere dann, wenn Daten unverschlüsselt per Funk übertragen werden. Dies gilt sowohl für die analogen Funktelefon-Netze B und C als auch für den von der Deutschen Bundespost Telekom betriebenen mobilen Datenübertragungsdienst MODACOM. Bei satellitengestützten Diensten ist es sogar möglich, die übertragenen Daten im gesamten, teilweise viele tausend Quadratkilometer umfassenden Abstrahlbereich des Satelliten unbemerkt abzuhören und aufzuzeichnen.

Von den Herstellern und Betreibern mobiler Kommunikationsdienste ist zu fordern, daß sie diesen Gefahren für das Fernmeldegeheimnis und für den Datenschutz durch eine entsprechende Gestaltung entgegenwirken und technische Vorkehrungen für eine sichere Kommunikation treffen.

Die Teilnehmer mobiler Kommunikationsdienste müssen von den Anbietern, Herstellern und Betreibern über die mit der Nutzung verbundenen Risiken und das erreichte Sicherheitsniveau aufgeklärt werden. Sofern bei bestimmten Diensten Sicherheitsmerkmale realisiert sind - wie z. B. in den digitalen D-Netzen -, muß die Sicherheit für die Aufsichts- und Kontrollorgane auch nachprüfbar sein. Falls durch den Dienstbetreiber nicht die erforderliche Sicherheit gewährleistet werden kann, ist eine Übertragung personenbezogener oder sonstiger sensibler Daten mit dem jeweiligen Dienst nur dann vertretbar, wenn der Benutzer zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen trifft, also z. B. die übertragenen Daten anwendungsseitig verschlüsselt.

Zusätzlich kompliziert wird die Datenschutzproblematik bei der Mobilkommunikation dadurch, daß unter Umständen bei verschiedenen Dienst- und Netzbetreibern, aber auch bei anderen Unternehmen - den sogenannten Service-Providern, die lediglich Dienste vermarkten -, personenbezogene Daten gespeichert werden.

Seitenanfang Hier muß im Zuge der anstehenden Überarbeitung des Telekommunikationsrechts dafür Sorge getragen werden, daß sich die Verarbeitung der Kommunikationsdaten auf das wirklich erforderliche Maß beschränkt und daß die Nutzer darüber aufgeklärt werden, bei welcher Stelle welche personenbezogenen Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden.

Besonders problematisch ist es, wenn bei der internationalen Mobilkommunikation auch in solchen Staaten personenbezogene Daten gespeichert werden, in denen kein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet ist oder in denen das Fernmeldegeheimnis nicht sichergestellt wird. Deshalb ist es erforderlich, auf internationaler Ebene Regelungen zu treffen, die den Datenschutz bei mobilen Kommunikationsdiensten gewährleisten.

Die Konferenz unterstreicht aus diesem Grunde ihre Forderung, die Arbeiten an der EG-Richtlinie über Datenschutz im ISDN und in öffentlichen digitalen Mobilfunknetzen zu einem datenschutzrechtlich befriedigenden Abschluß zu bringen. Auch für den noch gänzlich datenschutzrechtlich ungeregelten Bereich der Satellitenkommunikation müssen endlich völkerrechtlich verbindliche Regelungen getroffen werden.

Zuletzt geändert:
am 07.02.97

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