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3. Entschließung der 46. Konferenz am 26./ 27. Oktober 1993 zum Datenschutz bei der Privatisierung der Deutschen Bundespost Telekom und bei der europaweiten Liberalisierung des Telefonnetzes und anderer Telekommunikationsdienste

Im Zuge der sog. Postreform II soll die Deutsche Bundespost Telekom - nach der dafür notwendigen Änderung des Grundgesetzes - in Form einer Aktiengesellschaft privatisiert werden. Zugleich hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entschließung vom 22. Juli 1993 (Amtsblatt der EG Nr. C 213 vom 6. August 1993) seine Entschlossenheit bekräftigt, die Monopole im öffentlichen Sprachtelefondienst (Festnetz) der Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1998 zu beseitigen.

In absehbarer Zeit werden daher in Deutschland neben der "Telekom AG" auch im Telefondienst andere private Unternehmen Telekommunikationsdienstleistungen anbieten. Diese Privatisierung hat Konsequenzen für den Datenschutz, der bisher für die Deutsche Bundespost Telekom auf einem vergleichsweise hohen Niveau geregelt ist. Insbesondere das grundgesetzlich garantierte Fernmeldegeheimnis würde für private Netzbetreiber und Diensteanbieter jedenfalls nicht mehr unmittelbar gelten.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es für unabdingbar, daß durch die Privatisierung und Liberalisierung der Schutz der Bürger insbesondere in solchen Bereichen nicht verringert wird, die - wie der Telefondienst - der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind. So wie bisher die konkurrierenden privaten Betreiber der Mobilfunknetze einen gleichmäßighohen Datenschutzstandard gewährleisten müssen, hat dies auch zu gelten, wenn in Zukunft private Unternehmen im Wettbewerb miteinander stationäre Telefonnetze betreiben und entsprechende Dienste anbieten. Die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Telekommunikationsnetzen und -diensten muß zukünftig von einer unabhängigen Stelle nach bundesweit einheitlichen Kriterien und von Amts wegen kontrolliert werden können.

Da der Wettbewerb zwischen privaten Netzbetreibern und Diensteanbietern nicht nur national begrenzt, sondern im europäischen Binnenmarkt stattfinden wird, sind auch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderlich, die einen möglichst hohen, einheitlichen Datenschutzstandard in der Telekommunikation gewährleisten.

Zuletzt geändert:
am 07.02.97

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