3. Entschließung der 46. Konferenz am 26./ 27. Oktober
1993 zum Datenschutz bei der Privatisierung der Deutschen Bundespost
Telekom und bei der europaweiten Liberalisierung des Telefonnetzes
und anderer Telekommunikationsdienste
Im Zuge der sog. Postreform II soll die Deutsche Bundespost Telekom
- nach der dafür notwendigen Änderung des Grundgesetzes
- in Form einer Aktiengesellschaft privatisiert werden. Zugleich
hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften in seiner
Entschließung vom 22. Juli 1993 (Amtsblatt der EG Nr. C
213 vom 6. August 1993) seine Entschlossenheit bekräftigt,
die Monopole im öffentlichen Sprachtelefondienst (Festnetz)
der Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1998 zu beseitigen.
In absehbarer Zeit werden daher in Deutschland neben der "Telekom
AG" auch im Telefondienst andere private Unternehmen Telekommunikationsdienstleistungen
anbieten. Diese Privatisierung hat Konsequenzen für den Datenschutz,
der bisher für die Deutsche Bundespost Telekom auf einem
vergleichsweise hohen Niveau geregelt ist. Insbesondere das grundgesetzlich
garantierte Fernmeldegeheimnis würde für private Netzbetreiber
und Diensteanbieter jedenfalls nicht mehr unmittelbar gelten.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten
es für unabdingbar, daß durch die Privatisierung und
Liberalisierung der Schutz der Bürger insbesondere in solchen
Bereichen nicht verringert wird, die - wie der Telefondienst -
der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind. So wie bisher die konkurrierenden
privaten Betreiber der Mobilfunknetze einen gleichmäßighohen
Datenschutzstandard gewährleisten müssen, hat dies auch
zu gelten, wenn in Zukunft private Unternehmen im Wettbewerb miteinander
stationäre Telefonnetze betreiben und entsprechende Dienste
anbieten. Die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen
bei Telekommunikationsnetzen und -diensten muß zukünftig
von einer unabhängigen Stelle nach bundesweit einheitlichen
Kriterien und von Amts wegen kontrolliert werden können.
Da der Wettbewerb zwischen privaten Netzbetreibern und Diensteanbietern
nicht nur national begrenzt, sondern im europäischen Binnenmarkt
stattfinden wird, sind auch Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich, die einen möglichst hohen, einheitlichen
Datenschutzstandard in der Telekommunikation gewährleisten.
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