2. Entschließung der 46. Konferenz am 26./ 27. Oktober
1993 zu regelmäßigen Datenübermittlungen an die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Gebühreneinzugszentrale
(GEZ)
(gegen die Stimme Bayerns und bei Stimmenthaltung Sachsens)
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten drängen
seit langem auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die
regelmäßige Übermittlung von Meldedaten aller
Einwohner an die gemeinsame Gebühreneinzugszentrale (GEZ).
Sie verweisen dazu auf bereits bestehende Regelungen in den Ländern
Hessen und Nordrhein-Westfalen. Auf Bitten der Konferenz der Regierungschefs
der Länder hat deshalb nunmehr der zuständige Arbeitskreis
der Innenministerkonferenz einen Musterentwurf für eine bundesweite
Lösung im Melderecht erarbeitet. Der Entwurf sieht vor, daß
künftig alle Meldebehörden in der Bundesrepublik im
Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes eines volljährigen
Einwohners bis zu acht Kerndaten an die GEZ übermitteln dürfen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder lehnen
eine derartige Regelung insbesondere aus folgenden Gründen
ab:
Die Regelung könnte im Ergebnis zu einem bundesweiten Melderegister
bei Volljährigen führen. Sie könnte außerdem
gegen das verfassungsrechtlich garantierte Verhältnismäßigkeitsprinzip
verstoßen. den Rundfunkanstalten stünde möglicherweise
der unkontrollierte Zugriff auf Millionen personenbezogener Daten
volljähriger Einwohner der Bundesrepublik zu, obwohl es für
die Rundfunkanstalten nur von Interesse ist, welcher Einwohner
bei ihnen gebührenpflichtig ist und bislang seine Gebührenpflicht
nicht angemeldet hat. Das vorgesehene generelle Übermittlungsverfahren
kennt keine Unterscheidung zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen
Daten, sondern überläßt diese Unterscheidung der
GEZ. Über die Frage, ob ein Volljähriger überhaupt
gebührenpflichtig ist, geben die Meldedaten keine Auskunft.
Das muß nach wie vor im herkömmlichen Verfahren durch
Befragung ermittelt werden.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind
bereit, an geeigneten und verfassungskonformen Lösungen der
Landesregierungen zur Sicherung des Gebührenaufkommens der
Rundfunkanstalten mitzuwirken.
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