Vorwort
Das Berliner Datenschutzgesetz vom 17. Dezember 1990 hat so konsequent
wie kein anderes Datenschutzgesetz in der Bundesrepublik Deutschland
die Forderung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, die Verarbeitung
personenbezogener Daten bereichsspezifisch, d. h. in den jeweiligen
Fachgesetzen, zu regeln. Dementsprechend sah das Berliner Datenschutzgesetz
vor, daß die Datenverarbeitung nur entweder durch eine besondere
Rechtsvorschrift oder durch die Einwilligung des betroffenen Bürgers
gerechtfertigt sein kann.
Der Berliner Gesetzgeber hat deshalb in eine Vielzahl von besonderen
Gesetzen Datenschutzregelungen eingefügt, die sowohl dem
Bürger als auch dem Rechtsanwender in dem konkreten Fachgebiet
Auskunft darüber geben, welche personenbezogenen Daten rechtmäßig
verarbeitet werden dürfen. Derartige besondere Datenschutzregelungen
sind z. B. enthalten im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz,
im Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz und
im Landesarchivgesetz. Darüber hinaus hat der Berliner Gesetzgeber
mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Schaffung bereichsspezifischer
Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vom
26. Januar 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 40) in einem
Artikelgesetz insgesamt 24 besondere Gesetze um Datenverarbeitungsregelungen
ergänzt.
Diese besonderen Datenschutzregelungen werden hier erstmals zusammengefaßt
und ergänzt um die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (kursiv
gedruckt) veröffentlicht. Sie erhalten einen Großteil
des besonderen Berliner Datenschutzrechts. Andere Teile, wie das
Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz, das Meldegesetz und
das Schulgesetz, sind bereits im Rahmen des Berliner Informationsgesetzbuches
veröffentlicht worden.
Die Reihenfolge der hier abgedruckten Gesetze orientiert sich
am Artikelgesetz vom Januar 1993, wobei auf den Abdruck der in
Artikel I enthaltenen Änderungen des Berliner Datenschutzgesetzes
verzichtet wurde. Das in Artikel XVIII enthaltene Gesetz zur Änderung
des Ausführungsgesetzes zum Baugesetz ist mittlerweile außer
Kraft getreten und durch das Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz
ersetzt worden.
Seit der letzten Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
vom 22. Juni 1995 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten
ausnahmsweise dann ohne eine spezielle gesetzliche Erlaubnis zulässig,
wenn wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder
wegen der Art der Verwendung schutzwürdige Belange der Betroffenen
nicht beeinträchtigt werden. Mit dieser Änderung des
Berliner Datenschutzgesetzes sind die zuvor ergangenen besonderen
gesetzlichen Datenschutzregelungen keineswegs bedeutungslos geworden.
Sie sind im Gegenteil stets zuerst heranzuziehen, wenn personenbezogene
Daten in einem bestimmten Verwaltungsbereich verarbeitet werden
sollen. Auch ist der Berliner Gesetzgeber in Zukunft nicht daran
gehindert, weitere spezialrechtliche Rechtsgrundlagen für
die Datenverarbeitung zu schaffen, soweit die generalklauselartige
Erlaubnis des Berliner Datenschutzgesetzes nicht ausreicht.
Weitere besondere datenschutzrechtliche Regelungen, die im Land
Berlin gelten, aber nicht Teil des Artikelgesetzes von 1993 waren,
werden wir bei entsprechendem Bedarf im Rahmen des Informationsgesetzbuchs
veröffentlichen.
Dr. Hansjürgen Garstka
Berliner Datenschutzbeauftragter
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