15. WasserrechtBerliner WassergesetzIn der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 606, geänd. zuletzt durch G. v. 22. 12. 1994, GVBl. S. 520) -Auszug - § 113 a Daten für das Altlastenkataster(1) Zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz sowie dem Wasserhaushaltsgesetz werden über Grundstücke, die auf Bodenverunreinigungen untersucht worden sind, die sich aus der Anlage ergebenden erforderlichen Daten in einem Altlastenkataster erfaßt und dürfen von der zuständigen Behörde verarbeitet werden. (2) Die Daten gemäß der Anlage zu Absatz 1 werden beim Verantwortlichen für die Verursachung einer Bodenverunreinigung oder beim für das Grundstück Verfügungsberechtigten mit seiner Kenntnis erhoben. Die Meldepflichten nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt. (3) Der Verantwortliche nach Absatz 2 ist zur Auskunft verpflichtet. Sofern er dieser Pflicht nicht nachkommt, ist die zuständige Behörde berechtigt, die Daten selbst zu erheben oder durch Beauftragte erheben zu lassen. Der Verantwortliche kann die Vorlage von solchen Unterlagen oder die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Herausgabe oder Beantwortung ihn selbst oder einen in §383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Daten gemäß der Anlage zu Absatz 1, die von Behörden oder öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung in anderen Dateien gespeichert sind, sind den zuständigen Behörden zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung im Altlastenkataster nach Maßgabe einer von der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung zu erlassenden Rechtsverordnung zu übermitteln. |
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§ 113 b Datenübermittlung(1) Eine Datenübermittlung an die für das Bau- und Wohnungswesen und für die Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen sowie an die Umweltämter der Bezirksverwaltungen ist auch im automatisierten Abrufverfahren zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Empfänger durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der Gefahrenabwehr, der Bauleitplanung oder der Planung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften, erforderlich ist. Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten bei der Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens festzulegen. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches ist zulässig, wenn der Empfänger im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Stellen tätig wird und hierbei die Daten benötigt. Anlage zu §113 a Berliner WassergesetzFolgende Daten werden erfaßt und verarbeitet: 1. Räumliche Identifikation 2. Art und Bodenbelastung, gegebenenfalls branchenbezogen 3. Eigentümer und gegebenenfalls Nutzer des Grundstücks 4. Verursacher der Bodenbelastung 5. Ablagerungsarten und -mengen 6. Aktuelle und frühere Nutzungen 7. Vorliegende Gutachten 8. Geologische und hydrologische oder angrenzende Schutzgebiete 9. Auf der Fläche befindliche oder angrenzende Schutzgebiete 10. Auf der Fläche befindliche oder angrenzende empfindliche Nutzungen 11. Planungsdaten aus dem Bereich der Stadt- und Landschaftsplanung 12. Sonstige Daten, die für das Bewertungssystem für Handlungsprioritäten erforderlich sind 13. Verwaltungstechnische Ordnungsmerkmale 14. Angaben zu Art, Umfang und Kosten von Sanierungsmaßnahmen 15. Zeitpunkt der Analyse 16. Art der Probenahme sowohl im oberen Bodenbereich als auch mit gesondertem Bezug zur Grund- und Trinkwassergefährdung 17. Konzenration der untersuchten Schadstoffe oder Stoffgruppen sowohl im oberen Bodenbereich als auch mit gesondertem Bezug zur Grund- und Trinkwassergefährdung 16. StadtplanungsrechtGesetz über die Datenverarbeitung für Zwecke der räumlichen Stadtentwicklung, Stadt- und Regionalplanung und bodenwirtschaftlicher Aufgaben (Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz)Vom 2. November 1994 (GVBl. S. 444) §1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zum Zwecke der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, der Raumordnung und Regionalplanung, der Bereichsentwicklungs- und Standortplanung, der Stadtentwicklungsplanung, der Erfüllung bodenwirtschaftlicher Aufgaben, der Förderung von Wohnungsbauvorhaben und Investitionsprojekten sowie zum Aufbau eines diesen Zwecken dienenden Informationssystems ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig. (2) Die Führung eines Informationssystems für die räumliche Planung ist eine öffentliche Aufgabe, die das Land Berlin insbesondere zur Erfüllung von Aufgaben nach den Vorschriften 1. der §§1 bis 5, 9, 10 und 14 des Baugesetzbuchs, 2. des §3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) geändert worden ist, 3. der §§ 1 bis 6 a des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 33 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, und 4. des §7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622) in ihrer jeweils geltenden Fassung wahrnimmt. Hierzu werden über die bebauten und unbebauten Grundstücke, Nutzungsflächen, bodenwirtschaftlichen Objekte, Standorte und ihre Teilflächen, Gebäude sowie Investitionsprojekte, Wohnungsbauvorhaben und -potentiale die Daten der Anlagen 1 bis 3 in Stadtplanungsdateien erfaßt. §2 Stadtplanungsdateien(1) Die auf der Grundlage des Gesetzes über eine Erhebung für Zwecke der Stadtplanung vom 16. Oktober 1969 (GVBl. S. 2116), aufgehoben durch Nummer 32 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204), erhobenen und danach fortgeschriebenen Daten nach Anlage 1 dürfen von der für die Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung in einer automatisierten Datei geführt und zur Aufgabenerfüllung nach §1 Abs. 2 verarbeitet werden. (2) Zum Aufbau eines fachübergreifenden Informationssystems für Stadtentwicklung, Regionalplanung, Bauleitplanung und bodenwirtschaftliche Aufgaben werden von den Bezirksämtern jeweils für ihren Aufgabenbereich automatisierte Stadtplanungsgrunddateien errichtet und geführt. Soweit bei der Aufgabenerfüllung nach §1 Abs. 2 die Bezirksämter zuständig sind, dürfen die Daten der Anlage 1 gespeichert und verarbeitet werden. Zur Bearbeitung der stadtplanerischen Einzelvorgänge dürfen zusätzlich die Daten der Anlage 3, Buchstabe A gespeichert und verarbeitet werden. (3) Mit der Errichtung der bezirklichen Stadtplanungsgrunddateien nach Absatz 2 erlischt die Befugnis der für die Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung zur entsprechenden Dateiführung nach Absatz 1. Als Zeitpunkt der Errichtung gilt die vollständige Übernahme der in der Datei nach Absatz 1 für die Bezirke vorhandenen Daten in die Stadtplanungsgrunddateien. (4) Soweit bei der Aufgabenerfüllung nach §1 Abs. 2 die Hauptverwaltung zuständig ist, dürfen die sich aus Anlage 2 ergebenden Daten in automatisierten Stadtplanungsfachdateien erfaßt und verarbeitet werden. Dabei ist datenverarbeitende Stelle für die Daten der Anlage 2, Buchstaben A und B die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung, für die Daten der Anlage 2, Buchstaben C und D die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung. Zur Bearbeitung der stadt- und regionalplanerischen Einzelvorgänge sowie zu den fachlichen Abwägungen bei Projekten von übergeordneter Bedeutung und für die Erfüllung bodenwirtschaftlicher Aufgaben dürfen zusätzlich die Daten der Anlage 3, Buchstabe B gespeichert und verarbeitet werden. Dabei ist datenverarbeitende Stelle für die Daten der Anlage 3, Buchstabe B, Spiegelstriche 1 bis 4 die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung, für die Daten der Anlage 3, Buchstabe B, Spiegelstriche 5 und 6 die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung. §3 Datenerhebung und Datenspeicherung(1) Daten der Anlagen 1 und 3, Buchstabe A, die von den Bezirksämtern für Stadtplanungszwecke bereits erhoben oder gespeichert sind, werden zum Zweck des Aufbaus eines Informationssystems in einer Stadtplanungsgrunddatei nach §2 Abs. 2 gespeichert. (2) Daten der Anlagen 2 und 3, Buchstabe B, die von den für die Stadtentwicklung sowie das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltungen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bereits erhoben oder gespeichert sind, werden zum Zweck des Aufbaus eines Informationssystems in Stadtplanungsfachdateien nach § 2 Abs.4 gespeichert. (3) Daten der Anlagen 1 und 2, die von Behörden oder öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung in den Bereichen -Wirtschaft, -städtebauliche Planung und ihre Durchführung, Enteignung und Vermessungswesen, -Bauwirtschaft, Wohnungswesen, Wohnungswirtschaft, -Hoch- und Tiefbau, Wasser- und Verkehrswesen, -Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftsschutz, Forst- und Jagdwesen, Denkmalschutz in anderen Dateien gespeichert sind, dürfen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung in den Stadtplanungsdateien auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Entsprechendes gilt bei einer Änderung dieser Daten. (4) Sofern Daten der Anlagen 1 bis 3 nicht bereits nach den vorangehenden Vorschriften gespeichert sind, werden sie von der zuständigen Behörde beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben. Entsprechendes gilt, wenn durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage die Aktualisierung der Daten erforderlich ist. (5) Betroffene sind Eigentümer, Besitzer und Verwalter von Grundstücken und Gebäuden oder Teilen davon sowie Träger von Einrichtungen, Wohnungsbauvorhaben und Investitionsprojekten. (6) Daten der Anlage 3 werden in besonders geschützten Teilen der Stadtplanungsdateien geführt. §4 Datenübermittlung(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten der Anlagen 1 und 2 an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Empfänger durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Für die Übermittlung von Daten der Anlage 3 gilt §12 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes über die Datenübermittlung entsprechend. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten der Anlagen 1 bis 3 an die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben der verbindlichen Bauleitplanung und ihrer Sicherung sowie des Vorhabens- und Erschließungsplans erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen zur Erfüllung dieser Aufgaben gespeichert und genutzt werden. §5 Automatisiertes AbrufverfahrenZwischen den einzelnen Stadtplanungsdateien wird ein automatisiertes Verfahren zum Abruf und zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Anlagen 1 und 2 eingerichtet. Die Einzelheiten bei der Errichtung des automatisierten Abrufverfahrens werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. Durch Rechtsverordnung des Senats nach §15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes kann außerdem bestimmt werden, daß die für das Vermessungswesen zuständigen Behörden, andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren die Stadtplanungsdateien einsehen und Ausdrucke erstellen dürfen. §6 Benachrichtigung und Anhörung(1) Werden Daten der Anlagen 1 und 2 erstmalig nach §3 Abs. 4 beim Betroffenen erhoben, ist dieser entsprechend §16 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes über die Speicherung seiner Daten zu informieren. Im übrigen findet eine Benachrichtigung oder Anhörung der Betroffenen im Zusammenhang mit der Speicherung, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten der Anlagen 1 und 2 in den Stadtplanungsdateien nicht statt. (2) Bei Daten der Anlage 3 sind die §§16 und 17 des Berliner Datenschutzgesetzes über die Auskunft und Benachrichtigung sowie Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten entsprechend anwendbar. §7 Sonstige VorschriftenBereichsspezifische Rechtsgrundlagen für andere als in §2 erfaßte Dateien werden durch dieses Gesetz nicht berührt. §8 VerwaltungsvorschriftenDie für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung ist befugt, durch Verwaltungsvorschriften zu bestimmen, daß bestimmte Daten der Anlagen 1 und 3, Buchstabe A vorrangig zu erheben und zu verarbeiten sind. §9 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz -und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Anlage 1zum Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz -Bezirksämter- A. Bestandsdaten zum Grundstück -statistische Ordnungsmerkmale -Lagebezeichnung, Adressen; Lage im Block -Flächengröße des Grundstücks bzw. der Nutzfläche -Angaben zur tatsächlichen Nutzung (Art und Maß) -Flächengröße, tatsächliche Nutzung und Bezeichnung von Teilflächen -Verweis auf zugehörige Flurstücke (Nummern) -Verweis auf zugehörige Gebäude -Zahl und Art der Stellplätze für Kraftfahrzeuge -Eigentümer (Kategorie) -allgemein bekannte(r) Name/ Bezeichnung des Grundstücks/ Objekts -Angaben zu planungsrelevanten Sachverhalten/ Maßnahmen (zum Beispiel Sanierungsgebiet, Altlasten) -Grundstückskoordinaten -Angaben zur Erschließung des Grundstücks -Angaben zu besonderen baulichen und technischen Anlagen auf dem Grundstück B. Angaben zur Bauleitplanung und zu entsprechenden rechtlichen Festsetzungen -Aussagen des Flächennutzungsplans (zum Beispiel Gebietsart, Standort) -Aussagen der Bereichsentwicklungsplanung (zum Beispiel Art und Maß der Nutzung) -Aussagen der Stadtentwicklungsplanung (zum Beispiel Gebietsart) -Aussagen des Baunutzungsplans (zum Beispiel Nutzungsart und -maß, Baustufe) -Aussagen des Bebauungsplans (zum Beispiel Gebietsart, Nutzungsart, Bruttogeschoßfläche, Nutzungsmaß, Bauweise, Zahl der Vollgeschosse, Stellplätze; Nummer des Bebauungsplans, Verfahrensstand, Texte) -Aussagen des Landschaftsplans (zum Beispiel Festsetzung, Nummer, Verfahrensstand) -sonstige rechtliche Festlegungen (zum Beispiel Art der Fluchtlinien, Teilungsgenehmigung, Änderungssperre, Umlegung) C. Hinweise zu Schutzzonen und Denkmalschutz -Landschafts- und Naturschutzgebiet, Naturdenkmal -Wasserschutzgebiet und -zone -Bauschutzbereiche der Flughäfen -Lärmschutzbereiche der Flughäfen und Planungszonen -Denkmalcharakter (Baudenkmal, Gartendenkmal, Bodendenkmal, geschützter Baubereich) D. Daten für jedes Gebäude/Gebäudeteil (mit mindestens 50 m 2 Geschoßfläche) -Gebäudenummer -Lage auf dem Grundstück, statistische Ordnungsmerkmale, Gebäudeadresse -Nutzungsart/ Gebäudeart -bebaute Fläche, Bruttogeschoßfläche, Nutzflächen -Zahl und Art der Geschosse -Gebäudehöhe -umbauter Raum -Angaben zur Gebäude- und Dachform, Dachausbau -Baujahr -Angaben zu wesentlichen baulichen bzw. Nutzungsänderungen (Art und Jahr) -Eigentümer (Kategorie) -Gebäudekoordinaten und für Wohngebäude zusätzlich -Zahl der Wohnungen, insgesamt und nach Größe/ Zahl der Räume -Wohnfläche -sanitäre Ausstattung sowie Heizungsart/ Energieart -Förderung in Wohnungsbauprogrammen Anlage 2zum Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz - A und B: Für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung - - C und D: Für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung - A. Daten über Standorte des überregionalen Gemeinbedarfs, der Ver- und Entsorgung, von Wohnfolgeeinrichtungen, von Grün- und Freiflächen und ihren Teilflächen -Standortkennung/ statistische Ordnungsmerkmale -Lagebezeichnung/ Adressen -Verweis auf zugehörige Grundstücke, Flurstücke und Gebäude -Art des Standortes/ der Einrichtung -Angaben zur tatsächlichen Nutzung (Art und Maß) -Flächengrößen (des Standortes und von Teilflächen) -Angaben zu vorhandenen Gebäuden/baulichen Anlagen -Eigentümer (Kategorie) -Träger der Einrichtung (Kategorie) -Angaben zu technischen Anlagen und Kapazitäten der Einrichtung -Angaben zur Bauleitplanung -Hinweise zu Schutzzonen -allgemein bekannte(r) Name/ Bezeichnung des Standortes B. Daten über Investitionsprojekte und Flächenbedarfsfälle -Kennung des Projektes/ Bedarfsfalles -statistische Ordnungsmerkmale -Lagebezeichnung/ Adressen -Art des Projektes/ Falles (Flächennutzungsart) -Flächengröße des Projektes, der Nutzflächen bzw. der Bruttogeschoßfläche; Nutzungsdichte; Zahl der Wohnungen/ Zahl der Arbeitsplätze -vorgesehene Investitionssumme -Angaben zum Stand des Projektes/ Verfahrens -Maßnahmeträger/ Investor/ Bedarfsträger (Kategorie) -Eigentümer (Kategorie) -Angaben zur Bauleitplanung -Hinweise zu Schutzzonen C. Daten über potentielle Wohnungsstandorte und Wohnungsbauvorhaben -Objektkennung, statistische Ordnungsmerkmale -Lagebezeichnung, Adresse -Verweis auf zugehörige Potentialflächen -Eigentümer (Kategorie) -Investor (Kategorie) -Flächengrößen (des Potentials und von Teilflächen) -Angaben zur Bauleitplanung -Zahl der möglichen Wohneinheiten -Angaben zur möglichen Wohnungsbauförderung -Art des Wohnungsbaupotentials -Angaben zum Stand des Verfahrens -Angaben zu Engpaßfaktoren und Handlungsfaktoren D. Daten über bodenwirtschaftliche Objekte (Gewerbegrundstücke, freie bzw. untergenutzte Baugrundstücke und ihre Teilflächen) -Statistische Ordnungsmerkmale/ Objektkennung -Lagebezeichnung -Flurstückskennzeichen -Angaben zur tatsächlichen Nutzung -Fläche und Fläche von Nutzungsabschnitten -Angaben zu Art und Maß der vorhandenen baulichen Anlagen -Angaben zu städtebaulichen Feststellungen -Hinweise zu Schutzzonen -Angaben zu Miet- und Pachtverhältnissen bei landeseigenen Grundstücken -Angaben zu Erschließung, Baugrund und Altlasten Anlage 3zum Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz -A: Bezirksämter- - B: Spiegelstrich 1 bis 4: Für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung - - B: Spiegelstrich 5 und 6: Für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung - A. Namen und Anschriften in Stadtplanungsgrunddateien -Name und Anschrift des Eigentümers von Grundstücken und Gebäuden -Name und Anschrift des Besitzers und des Verwalters von Grundstücken und Gebäuden oder Teilen davon -Name und Anschrift von Personen, die Beteiligte oder deren Bevollmächtigte bei den Verwaltungsverfahren der Stadtplanung/ Stadtentwicklung sind (zum Beispiel Antragsteller für Baugenehmigungen, Befreiungen, Grundstückserwerb, -teilung, -veräußerung) B. Namen und Anschriften in Stadtplanungsfachdateien -Name und Anschrift des Eigentümers von Standortflächen mit Grundstücken, Gebäuden und Teilflächen -Name und Anschrift des Trägers/ Betreibers der Standorteinrichtung und des Unternehmens oder Betriebs -Name und Anschrift des Eigentümers von Flächen und Flächenpotentialen für Investitionsprojekte, Bauvorhaben, Entwicklungsmaßnahmen -Name und Anschrift des Vorhabenträgers/ Investors und Flächenbedarfsträgers bei Investitionsprojekten, Bauvorhaben und Entwicklungsmaßnahmen -Namen und Anschriften der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten von bodenwirtschaftlichen Objekten -Name und Anschrift des Eigentümers sowie des Vorhabenträgers/ Investors von Wohnungsbauvorhaben und -potentialen 17. Deutsche Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen WehrmachtGesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der WAStVom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40, 49) (1) Die Deutsche Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht wird aufgrund von §1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin vom 9. Januar 1951 als Dienststelle des Landes Berlin geführt. (2) Die Aufgabenstellung der WASt umfaßt : 1. Kriegssterbefallanzeigen für Gefallene, Verstorbene, Angehörige der Kaiserlichen Armeen, der Wehrmacht einschließlich angegliederter Verbände und Formationen sowie für verstorbene fremdländische Kriegsgefangene, 2. Kriegsgräberangelegenheiten, 3. Dienstzeitnachweise für ehemalige Angehörige der Wehrmacht und des Wehrmachtsgefolges für Renten-, Nachversicherungs- und Versicherungszwecke, 4. Todeserklärensverfahren, 5. Klärung von Vermißtenfällen: a) Versorgungsangelegenheiten von Witwen, Waisen und Eltern, b) Todeserklärungsangelegenheiten, c) Eherechtsangelegenheiten (Wiederverheiratung), d) Erbrechtsangelegenheiten, 6. Kriegsopferversorgung, 7. Kriegsgefangenenentschädigung, 8. Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer, 9. Vertriebenenangelegenheiten, 10. Hilfsmaßmahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in Gewahrsam genommen wurden, 11. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, 12. Unterhalts- oder Vaterschaftsfeststellungsverfahren, 13. Vormundschaftsverfahren, 14. nationalsozialistische Gewaltverbrechen, 15. Herausgabe von Gegenständen der ehemaligen Deutschen Wehr macht . (3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die WASt personenbezogene Daten verarbeiten. Das für soziale Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1993 durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien oder sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung. (4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist aufgrund einer Rechtsvorschrift oder der Einwilligung der Betroffenen zulässig oder wenn es zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 erforderlich ist. Dies gilt auch für die Offenbarung personenbezogener Daten Dritter, es sei denn, daß deren schutzwürdige Belange entgegenstehen. (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Zweiten Kaptitels des Sozialgesetzbuches X entsprechend. Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt-Verordnung)Vom 29. März 1994 (GVBl. S. 107) Auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40, 49) wird verordnet: §1 DatenverarbeitungsbefugnisDie WASt ist, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Verordnung befugt, folgende personenbezogene Daten des Betroffenen zu verarbeiten: 1. den Namen (Vor-, Nach- und Geburtsnamen), 2. das Geburts- und das Todesdatum, 3. die Staatsangehörigkeit, 4. die Wohnanschrift, 5. Eintragungen in Wehrmachts- und Personalunterlagen mit Angaben über die Zugehörigkeit zu Parteien, Verbänden und Organisationen des Dritten Reiches, 6. Angaben über Aufenthalte in Straf- und Verwahreinrichtungen, Kriegsgefangenschaft und Konzentrationslagern, 7. Angaben über Vaterschaft, Unterhaltsregelungen und Vorehen, 8. Angaben über Diagnosen und Erkrankungen, 9. Angaben aus Akten mit Lebensbildner und Familiengeschichten, 10. Zivil- und Strafgerichtsurteile. §2 DatenerhebungsbefugnisZur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die WASt personenbezogene Daten im Sinne des § 1 von jeder öffentlichen Stelle erheben. Insbesondere ist sie befugt, Gegenstände der ehemaligen Deutschen Wehrmacht vom nicht berechtigten Besitzer herauszuverlangen, auch wenn mit diesen Gegenständen personenbezogene Daten verbunden sind. §3 Datenspeicherungsbefugnis, LöschungDie personenbezogenen Daten nach § 1 dürfen von der WASt gespeichert werden, sofern es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Sie sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die WASt zu Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. §4 DatenveränderungsbefugnisErlangt die WASt neue Erkenntnisse über ihr vorliegende personenbezogene Daten und erweisen sich diese als wahr, so hat sie die betreffenden personenbezogenen Daten zu berichtigen. Der Betroffene oder dessen nächster Angehöriger ist vor der Berichtigung zu hören. §5 Datenübermittlungsbefugnis an öffentliche StellenDie WASt ist befugt, ohne Einwilligung des Betroffenen oder des nächsten Angehörigen personenbezogene Daten nach § 1 an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Aufklärung von Einzelschicksalen erforderlich ist und der dem Auskunftsbegehren zugrundeliegende Zweck nicht auf andere, den Betroffenen weniger belastende Weise erreicht werden kann. §6 Datenübermittlungsbefugnis an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs(1) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn 1. der Betroffene einwilligt oder 2. ein Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt wird und a) der nächste Angehörige des Betroffenen einwilligt, b) eine Einwilligung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreicht werden kann und auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu vermuten ist, daß der Betroffene oder dessen nächster Angehöriger einwilligen würde oder c) das Interesse an der Aufklärung des Einzelschicksales die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt. (2) Darüber hinaus ist eine Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig. Dem Antragsteller sind die Verweigerungsgründe schriftlich darzulegen. Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Leitung der WASt im Einzelfall. (3) Schutzwürdige Belange des Betroffenen sind in der Regel nicht mehr beeinträchtigt, wenn der Betroffene zehn Jahre oder länger verstorben ist. Ist das Todesdatum eines Betroffenen ungeklärt, so sind ab 90 Jahren nach seiner Geburt schutzwürdige Belange in der Regel nicht mehr beeinträchtigt. Ist auch das Geburtsdatum ungeklärt, so sind in der Regel schutzwürdige Belange nicht mehr beeinträchtigt, wenn seit der Entstehung der Unterlagen mindestens 70 Jahre vergangen sind. §7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz -und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Zuletzt geändert:
am 07.02.97