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12. Recht der Bewährungshelfer

Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende

Vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. 1. 1993 (GVBl. S. 40)

-Auszug -

§11a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben erforderlich ist. Es sind insbesondere Daten, die

1. aus Gerichts- und Gnadenentscheidungen, in denen die Betreuung oder Aufsicht angeordnet wird, stammen,

2. aus Gerichts-, Gnadenentscheidungen und anderen Mitteilungen, die von Dritten im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, stammen,

3. aus Berichten, Stellungnahmen, Mitteilungen am Verfahren Beteiligter entnommen werden,

4. der zu betreuende junge Menschen selbst mitteilt,

5. vom Erziehungsberechtigten, gesetzlichen Vertreter, von der Schule, dem Ausbildenden des nach Jugendstrafrecht unterstellten jungen Menschen mitgeteilt werden, und

6. von anderen als den unter den Nummern 1 bis 5 angegebenen Personen bzw. Einrichtungen unaufgefordert mitgeteilt werden.

Daten aus anderen Quellen als den in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bis 6 aufgeführten dürfen nur mit Einverständnis des Betroffenen verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sollen möglichst beim jungen Menschen selbst erhoben werden.

(2) Daten über andere Personen, die im Verlaufe der Betreuung oder Aufsicht bekannt werden, dürfen nur insoweit verarbeitet werden, als sie für die Durchführung der Betreuung oder Aufsicht erforderlich sind.

(3) Der unterstellte junge Mensch ist zu Beginn der Betreuung über die Verarbeitung seiner Daten persönlich zu informieren.

(4) Wird auf Veranlassung des Gerichts mit Einverständnis des jungen Menschen oder auf dessen Wunsch eine Betreuung vor der zu erwartenden Anordnung einer Betreuung oder Aufsicht durchgeführt, so ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit dem Einverständnis des Betroffenen zulässig. Dieses Einverständnis ist schriftlich festzuhalten. Das gleiche gilt, wenn nach dem Zeitablauf einer angeordneten Betreuung oder Aufsicht die Betreuung im Einverständnis mit dem jungen Menschen fortgesetzt wird, um eine begonnene Maßnahme zu beenden, oder weil dies aus aktuellem Anlaß erforderlich erscheint.

(5) Das für Jugend und Familie zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

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Verordnung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bewährungshelfer/innen für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin

Vom 8. Oktober 1993

(GVBl. S. 468)

Aufgrund des § 11 a Abs. 5 des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. 11. 1954 (GVBl. S. 652) zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 26. 1. 1993 (GVBl. Berlin S. 46, 47) wird verordnet:

§1 Dateiführende Stelle

Die automatisierte Datei wird bei der für die Durchführung der Betreuungen nach dem Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende zuständigen Stelle geführt.

§2 Betroffener Personenkreis

Bei dem Personenkreis handelt es sich um z. Z. der Tat Jugendliche und Heranwachsende, die aufgrund gerichtlicher Anordnungen, von Gnadenentscheidungen oder mit ihrer Einwilligung im Rahmen von Vor- bzw. Nachbetreuungen betreut werden.

§3 Dateibezeichnungen

Es werden geführt

1. die Probandendatei und

2. die Probandenaltdatei.

In der Probandendatei werden die Daten zu den noch nicht beendeten Betreuungen verarbeitet, längstens bis nach Abschluß der Plausibilitätskontrolle im Rahmen der Auswertung der statistischen Daten durch das Statistische Landesamt Berlin nach § 7. In der Probandenaltdatei werden Daten abgeschlossener Betreuungen gespeichert.

§4 Zweckbestimmung

Die Dateien dienen

1. der Sicherstellung des verwaltungstechnischen Erfassens und Bearbeitens der Betreuungsvorgänge,

2. der Auskunftserteilung an Berechtigte bezüglich Betreuungszuständigkeiten und -grundlagen im Sinne des § 5 Nr. 1 und 2 ohne weitere inhaltliche Angaben,

3. statistischen Auswertungen.

§5 Art der gespeicherten Daten

(1) In der Probandendatei werden folgende Daten verarbeitet:

1. Daten zur Person:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Anschrift, Drogenabhängigkeit: ja oder nein.

2. Daten zur Betreuungsgrundlage:

anordnende Stelle, Aktenzeichen, Termin der Hauptverhandlung, gesetzliche Grundlage der Anordnung, Dauer der Bewährungs- und der Betreuungszeit, Amtshilfe bei Bewährungsaufsichten und Betreuungsweisungen, Vor- und Nachbetreuung, Vor- und Nachname des Bewährungs- oder Betreuungshelfers.

3. Weitere Daten für statistische Zwecke:

Straftaten, frühere Verurteilungen, verurteilt als Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener,

weitere bestehende Unterstellungen, Beendigungsgründe, Angaben zur Verhängung von Ungehorsamkeitsarrest.

(2) In der Probandenaltdatei werden folgende Daten verarbeitet: Name, Vorname, Geburtsdatum, Name und Vorname des Bewährungs- oder Betreuungshelfers.

§6 Zugriffsberechtigung

Zugriffsberechtigt sind:

1. die Mitarbeiter der Registratur,

2. der Dienstvorgesetzte sowie sein Vertreter,

3. bis zu zwei weitere durch den Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmte Personen.

Die berechtigten Personen sind gem. § 8 Bln DSG zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung zu verpflichten.

§7 Übermittlung von Daten

Die Übermittlung anonymisierter Daten an das Statistische Landesamt Berlin zum Zwecke statistischer Auswertungen erfolgt insbesondere für die

1. jährliche Auswertung zur Bundesstatistik Bewährungshilfe,

2. jährliche Auswertung auf Landesebene zu den "Betreuungen nach anderen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes"

§8 Datensicherung

(1) Die Datenverarbeitungsanlage ist in Räumen mit eigenem Schließsystem unterzubringen.

(2) Der berechtigte Zugriff auf die Daten wird durch die Verwendung von Paßwörtern oder anderer technischer Möglichkeiten sichergestellt.

(3) Die Übermittlung von Daten an das Statistische Landesamt Berlin nach § 7 erfolgt auf Datenträgern durch Boten.

§9 Löschung der Daten

(1) Die Daten der beendeten Betreuungen werden jährlich umgehend nach Abschluß der Plausibilitätskontrolle im Rahmen der Auswertung durch das Statistische Landesamt Berlin nach § 7 bis auf die für die Probandenaltdatei erforderlichen Daten gelöscht.

(2) Die Daten der Altdatei werden nach Ablauf von 10 Jahren zu Beginn des neuen Kalenderjahres - spätestens bis zum 31. 1. - gelöscht.

§10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.

13. Betriebe des Landes Berlin

Berliner Betriebegesetz

Vom 9. Juli 1993

(GVBl. S. 319)

-Auszug -

§1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) Das Land Berlin errichtet zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit den Namen

1. Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe (BEHALA),

2. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR),

3. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),

4. Berliner Wasserbetriebe (BWB).

(2) Die Sondervermögen der bisherigen Eigenbetriebe

1. Behala Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe,

2. Berliner Stadtreinigungs-Betriebe (BSR),

3. Berliner Verkehrs-Betriebe (BVG),

4. Berliner Wasser-Betriebe (BWB)

gehen zum gleichen Zeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweils ihre Aufgaben übernehmende Anstalt über.

(3) Sitz der Anstalten ist Berlin.

§2 Aufgaben

(1) Die vom Gewährträger vorgegebenen öffentlichen Aufgaben sind von den Anstalten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung ihrer Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, kunden- und umweltfreundlichen Leistungserbringung. Die Anstalten können am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen.

(2) Die Geschäfte der Anstalten sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen.

(3) Aufgaben der Berliner Hafen- und Lagerhausbetriebe sind

1. der Betrieb von öffentlichen Häfen, Lagerei und Umschlag einschließlich des Bauschuttumschlags,

2. der Handel mit Brennstoffen.

(4) Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sind

1. die Durchführung der Abfallentsorgung und -verwertung für Berlin,

2. die Straßenreinigung für Berlin,

3. die Durchführung sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadtgebietes sowie der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen (Sonderdienste).

Darüber hinaus können Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernommen werden.

(5) Aufgabe der Berliner Verkehrsbetriebe ist die Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr für Berlin mit dem Ziel kostengünstiger und umweltfreundlicher Verkehrsbedienung sowie aller hiermit in technischem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

(6) Aufgaben der Berliner Wasserbetriebe sind

1. die Wasserversorgung Berlins,

2. die Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers.

(7) Die Anstalten können im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenstellung

1. mit den Betriebszwecken zusammenhängende Aufgaben wahrnehmen,

2. auch außerhalb Berlins tätig werden,

3. sich an andere Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen beteiligen,

4. Tochterunternehmen gründen, erwerben und betreiben,

5. Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen.

(8) Die Anstalten halten und verwalten ihre Beteiligungen und Tochterunternehmen in eigener Verantwortung.

(9) Näheres regeln die Satzungen, die öffentlich bekanntgemacht werden.

§19 Verarbeitung von Daten

(1) Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere ihre Leistungspflichten einschließlich der Herstellung, Überwachung, Veränderung und Wartung der technischen Anlagen sowie zur Verfolgung ihrer und zur Abwehr fremder Forderungen erforderlich ist.

(2) Durch Rechtsverordnungen wird das Nähere geregelt, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB)

Vom 30. Juni 1994

(GVBl. S. 229)

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes (BerlBG) vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) wird verordnet:

§1 Verarbeitung von Daten

Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Verordnung in Dateien oder auf sonstigen Datenträgern verarbeiten. Als sonstige Datenträger sind auch Akten und Aktensammlungen anzusehen.

§2 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)

(1) Die BSR dürfen folgende Daten ihrer Leistungsnehmer und Vertragspartner im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben verarbeiten:

1. Grundstückseigentümer und -verwalter, dinglich Berechtigter, Abfallanlieferer und -besitzer,

2. Anschrift,

3. Telefon, Telefax und Telex,

4. Branchen-Code,

5. Einmal-/Dauerkunde,

6. Rechnungsempfänger,

7. Kundennummer,

8. Kontoinhaber,

9. Bankverbindung,

10. Lieferungen und Leistungen,

11. Forderungen,

12. Verbindlichkeiten,

13. Zahlungen,

14. Fälligkeitstag,

15. Leistungsdaten wie Frontlänge, Grundstücksgröße, Reinigungsklasse, Zahl und Art der aufgestellten Behälter, Standort der Behälter, Entfernung der Behälter von der Grundstücksgrenze, Entleerungsturnus, Gewicht, Nutzungsart und Zusammensetzung des Abfalls.

(2) Die BSR sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben.

(3) Die BSR löschen diese Daten spätestens dreißig Jahre nach Abwicklung des Rechtsverhältnisses.

(4) Unberührt bleiben die datenrechtlichen Vorschriften nach dem Landesabfallgesetz.

§3 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)

(1) Die BVG dürfen von Fahrgästen, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden zur Ermittlung der Ausgleichszahlungen für unberechtigt in Anspruch genommene Sozialtarife, zur Beitreibung des erhöhten Beförderungsentgelts sowie zur Erfassung von Wiederholungsfällen folgende Daten verarbeiten:

1. Name,

2. Geburtsdatum und -ort,

3. Geschlecht,

4. Anschrift,

5. Name und Anschrift gesetzlicher Vertreter,

6. Zeit, Ort und sonstige für die Rechtsverfolgung erhebliche Umstände des Vorfalls.

(2) Die BVG sind berechtigt, diese Daten - zur Wahrnehmung ihrer Rechte - an Dritte, insbesondere an die Strafverfolgungsbehörden und an Inkassounternehmen, weiterzugeben. Die Weitergabe der Daten an Inkassounternehmen darf nur zur Forderungseinziehung erfolgen.

(3) Die BVG dürfen im Rahmen des Abbuchungsverfahrens für Zeitkartenentgelte folgende Daten von Fahrgästen verarbeiten:

1. Name,

2. Geschlecht,

3. Anschrift,

4. Geburtsdatum,

5. Telefonnummer,

6. Name und Anschrift gesetzlicher Vertreter,

7. Art der Zeitkarten,

8. Vertragsbeginn und -ende,

9. Bankverbindung.

(4) Die BVG löschen die zur Ermittlung der Ausgleichszahlungen für die angebotenen Sozialtarife, zur Beitreibung des erhöhten Beförderungsentgeltes sowie zur Erfassung von Wiederholungsfällen erhobenen Daten ein Jahr nach der Abwicklung der auf den Vorfall gegründeten Rechtswirkungen, spätestens zwei Jahre nach dem letzten einschlägigen Vorfall. Bei Kindern zwischen 6 und 14 Jahren erfolgt die Löschung nach Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts. Die den Inkassounternehmen übermittelten Daten sind bei diesen unmittelbar nach Begleichung der Forderung zu löschen. Die BVG löschen die sich auf das Abbuchungsverfahren beziehenden Daten ein Jahr nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§4 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)

(1) Die BWB dürfen die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Daten ihrer Leistungsnehmer und Vertragspartner im Rahmen ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben verarbeiten.

(2) Aus der Kunden- und Hausanschlußdatei dürfen verarbeitet werden:

1. Kundennummer,

2. Ort der Leistungserbringung,

3. Technische Daten der wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen wie z. B. Nennweite, Material, Länge, Lage des Hausanschlusses, Düker, Armaturen, Legungsdatum, ausgeführte Arbeiten, Störungen wie z. B. Rohrbruch, Bodenklasse, Versorgungsleitungen, gemeinsame Zuleitungen, Förderung in besonderen Fällen (Eigenförderung, Feuerlöschleitung, Sprinkleranlage, Ringleitung), zuständige Rohrnetzbetriebsstelle, Bestandsplan- und Sperrplannummer, Daten der Meßeinrichtungen,

4. Grundstückseigentümer bzw. sonstiger dinglich Berechtigter,

5. Zahlungspflichtiger,

6. Anschrift des Zahlungspflichtigen,

7. Bankverbindungen des Zahlungspflichtigen,

8. Wasserzählerstand,

9. Entwässerungsmenge,

10. Abbild der letzten Rechnung,

11. Forderungen,

12. Verbindlichkeiten,

13. Zahlungen,

14. Fälligkeitstag.

Die BWB sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben. Die BWB löschen diese Daten nach Stillegung des Hausanschlusses, längstens sechs Jahre nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

(3) Aus der Installateurdatei dürfen verarbeitet werden:

1. Unternehmensinhaber,

2. Unternehmensanschrift,

3. Name der verantwortlichen Fachkraft.

Die BWB sind berechtigt, diese Daten im Rahmen der Überwachung der zu Installationsarbeiten berechtigten Unternehmen auch an die Innung für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Berlin zu übermitteln. Sie löschen die Daten spätestens ein Jahr nach Ablauf ihres Vertrages mit dem Unternehmen.

(4) Aus der Debitoren- und Kreditorendatei dürfen verarbeitet werden:

1. Unternehmensname,

2. Unternehmensanschrift,

3. Warenempfänger,

4. Rechnungsempfänger,

5. Telefon-, Telex-, Telefaxnummern,

6. Branchenschlüssel,

7. Betriebsnummer,

8. Lieferanten- bzw. Kundennummer,

9. Kontoart,

10. Kontogruppe,

11. Lieferanten-Kontonummer,

12. Lieferantenbonus,

13. Bankverbindungen,

14. Mehrwertsteuer-Kennzeichen,

15. Steuernummer.

Die BWB sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben. Die BWB löschen diese Daten sechs Jahre nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

§5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

14. Friedhofsrecht

Gesetz über die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz)

In der Fassung vom 16. Februar 1976

(GVBl. S. 466; geänd. zuletzt durch G. v. 26. 1. 1993, GVBl. S. 40)

-Auszug -

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die landeseigenen Friedhöfe Berlins.

§2 Zweckbestimmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen und dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode im Lande Berlin ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, zu deren Gunsten ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor ihrem Tode begründet worden ist.

(2) Die Bestattung anderer Verstorbener ist mit Zustimmung des für den Friedhof zuständigen Bezirksamtes zulässig.

§28a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Friedhofs- und Krematoriumsverwaltungen ist zur Aufgabenerfüllung nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässig. Hierzu gehören insbesondere die Führung von Namensregistern der Bestatteten, Grabstellenregistern, Kriegsgräberregistern, Einäscherungsregistern, Nutzungsrechtsregistern und Auftragsregistern.

(2) Das für Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der landeseigenen Friedhöfe Berlins

Vom 16. Dezember 1993

(GVBl. S. 645)

Auf Grund des § 28 a Abs. 2 des Friedhofsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 1976 (GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel XVI des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:

§1

Das für die Verwaltung der Friedhöfe zuständige Bezirksamt (Friedhofsverwaltung) ist berechtigt, für die Zwecke

1. des Erwerbers, der Verlängerung oder der Veränderung von Nutzungsrechten an Grabstätten gemäß §§ 5, 8, 10 und 11 des Friedhofsgesetzes,

2. der Klärung von Angelegenheiten der Verkehrssicherheit von Grabmalen gemäß § 25 des Friedhofsgesetzes,

3. der Einhaltung von Gestaltungsvorschriften gemäß §§ 12 und 24 des Friedhofsgesetzes

Register der Bestatteten (§ 2) und der Nutzungsberechtigten (§ 3) sowie Auftragsregister (§ 4) zu führen.

§2

Folgende personenbezogene Daten von Verstorbenen dürfen verarbeitet werden:

1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,

2. letzte Anschrift,

3. Geburts- und Sterbedatum,

4. Sterberegisternummer,

5. Einäscherungsdatum und Einäscherungsnummer,

6. Bestattungsdatum,

7. Art und Lage der Grabstätte,

8. Dauer des Nutzungsrechtes.

§3

Folgende personenbezogene Daten von Nutzungsberechtigten dürfen verarbeitet werden:

1. Vor-, Geburts- und Nachnamen des Nutzungsberechtigten sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen,

2. Anschrift,

3. Art und Lage der Grabstätte,

4. Name und Anschrift des vom Nutzungsberechtigten benannnten Nachfolgers im Nutzungsrecht oder von Bevollmächtigten.

§4

Von den auf den Friedhöfen gewerblich Tätigen gemäß § 7 des Friedhofsgesetzes dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

1. Vor- und Nachname des gewerblich Tätigen,

2. Name und Anschrift des Betriebes,

3. Art des Gewerbes.

§5

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach §§ 2, 3 und 4 darf auf einheitlichen Fachvordrucken oder im automatischen Verfahren erfolgen.

§6

(1) Die in § 4 genannten Daten sind zu löschen, wenn die Tätigkeit auf dem Friedhof eingestellt wird.

(2) Die in §§ 2 und 3 genannten Daten sind aufzubewahren, solange ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht und dies zur Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht entsprechend § 24 des Friedhofsgesetzes erforderlich ist. Danach dürfen die Daten der Verstorbenen nur noch gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. Sie dürfen dann nur noch genutzt werden, wenn auskunftsbegehrende Angehörige ein berechtigtes Interesse geltend machen können oder dies für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Die Daten der Nutzungsberechtigten sind zehn Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu löschen.

§7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Zuletzt geändert:
am 07.02.97

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