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Anlage 3.2.5

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB)

Vom 29. November 1993

§ 1 Organisation und Zuständigkeit im Archivwesen im Land Berlin

(1) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ist verantwortlich für alle Grundsatzfragen der Archive des Landes Berlin.

(2) Das Landesarchiv Berlin ist das zentrale Staatsarchiv des Landes Berlin. Das Landesarchiv Berlin ist der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung als nichtrechtsfähige Anstalt nachgeordnet.

(3) In den Bezirken können Heimatarchive bzw. Dokumentationsstellen für die Geschichte des Bezirkes eingerichtet werden. Heimatarchive, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, können ihre Aufgaben im bisherigen Umfang weiter wahrnehmen. Die Aufgaben des Landesarchivs Berlin nach § 2 sowie das Recht zur Übernahme von archivwürdigen Unterlagen auch der Bezirke durch das Landesarchiv Berlin nach §§ 4 und 6 dieses Gesetzes bleiben davon unberührt.

(4) Das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts stellen durch Vereinbarung mit dem Landesarchiv Berlin sicher, daß, wenn sie kein eigenes Archiv, das den anerkannten Grundsätzen des Archivwesens entspricht, unterhalten und gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, archivwürdige Unterlagen entsprechend § 4 Abs. 1 vom Landesarchiv Berlin übernommen werden.

§ 2 Aufgaben des Landesarchivs Berlin

(1) Das Landesarchiv Berlin hat die Aufgabe, Archivgut zu erfassen, zu werten und zu sichern und auf Dauer zu bewahren sowie die Erschließung zu gewährleisten und es für die Benutzung allgemein zugänglich zu machen, insbesondere die wissenschaftliche Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu fördern sowie an der Erforschung und Vermittlung der Landesgeschichte mitzuwirken (Archivierung).

(2) Das Landesarchiv Berlin archiviert das aus den Geschäftsgängen aller Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sowie von deren Rechts- und Funktionsvorgängern hervorgegangene Archivgut. Dazu gehört auch das Archivgut der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Stadtbezirksverordnetenversammlung, der Räte der Stadtbezirke und ihrer nachgeordneten Einrichtungen.

(3) Das Landesarchiv Berlin kann Archivgut auch privater Institutionen und natürlicher Personen mit deren Einvernehmen archivieren oder sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen. Soweit ein öffentliches Interesse daran besteht, archiviert das Landesarchiv Berlin auf vertraglicher Grundlage Archivgut auch privater Institutionen und Personen oder unterstützt die privaten Institutionen und Personen hierbei. Das Landesarchiv Berlin ergänzt seine Bestände durch alles sonstige archivwürdige Material, an dessen Verwahrung und Erschließung ein öffentliches Interesse besteht.

(4) Das Landesarchiv Berlin berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung.

(5) Durch Editionen, sonstige Publikationen, Ausstellungen, Landesarchiv Berlin das Verständnis für die Geschichte Berlins. Das Landesarchiv Berlin führt die Stadtchronik Berlins.

(6) Das Landesarchiv ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), bleiben unberührt.

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§ 3 Archivgut

(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen wie Urkunden, Akten, Einzelschrift stücke, Film-, Bild- und Tonmaterial, Karten, Pläne, Karteien, Dateien oder Teile davon, maschinenlesbare Datenträger, auf diesen gespeicherte Informationen und Programme zu ihrer Auswertung sowie sonstiges Informationsmaterial und Hilfsmittel zu ihrer Nutzung.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, die Aufklärung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart bleibenden Wert haben, sowie solche, deren Aufbewahrung zur Sicherung berechtigter Belange oder zur Bereitstellung von Informationen für die Gesetzgebung, Rechtssprechung oder Verwaltung unerläßlich ist oder die auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufbewahrt werden müssen.

(3) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Landesarchiv Berlin im Benehmen mit der anbietenden Stelle. Für die Archivierung von Film-, Bild- und Tonmaterialien in der Landesbildstelle gelten die Sonderregelungen des § 10.

§ 4 Aussonderung und Anbietung von Archivgut

(1) Alle Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unverändert anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Unterlagen mit personenbezogenen Daten. § 17 Abs. 4 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Soweit gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, archivwürdig sind, sind Art und Umfang der dem Landesarchiv Berlin zu übergebenden Unterlagen durch Vereinbarung der anbietenden Stelle mit dem Landesarchiv Berlin im Grundsatz festzulegen.

(3) Anzubieten sind auch Abbildungen von in Dateien gespeicherten Informationen sowie deren Änderungen und Ergänzungen. Umfang und Auswahl sind durch Vereinbarungen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv Berlin im Benehmen mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten festzulegen.

§ 5 Daten von ehemaligen Einrichtungen der DDR

(1) Wurden personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen der DDR vor dem 3. Oktober 1990 nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben verarbeitet, die nach dem Grundgesetz von öffentlichen Stellen des Landes wahrzunehmen sind, so stehen sie derjenigen Stelle zu, die für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

(2) Befinden sich die Unterlagen im Gewahrsam nichtöffentlicher Stellen, sind sie an die zuständige Stelle herauszugeben. Hiervon ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu unterrichten. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflicht nach Satz 1 oder 2 vor, stehen zum Zwecke der Kontrolle dieser Vorschrift dem Berliner Datenschutzbeauftragten auch gegenüber nichtöffentlichen Stellen die Befugnisse nach § 28 Berliner Datenschutzgesetz zu.

(3) Sind die in Absatz 1 und 2 genannten Daten für den Verwaltungsvollzug nicht mehr erforderlich, ist zu prüfen, ob schutzwürdige Belange von Betroffenen die weitere Aufbewahrung bei der zuständigen Stelle erfordern. Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen dem Landesarchiv zu übergeben. Soweit das Landesarchiv die Übernahme ablehnt, sind die Unterlagen zu vernichten. § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 Berliner Datenschutzgesetz gelten insoweit nicht.

§ 6 Übernahme des Archivgutes

(1) Das Landesarchiv Berlin übernimmt die archivwürdigen Unterlagen. Entscheidet es nicht innerhalb von zwölf Monaten über die Übernahme angebotener Unterlagen, so ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(2) Das Landesarchiv Berlin kann in Ausnahmefällen im Auftrag staatlicher Stellen Unterlagen aufbewahren. Speichernde Stelle für diese Unterlagen bleibt die abgebende Stelle. Die Regelungen zur Anbietungspflicht und zur Entscheidung über die Archivwürdigkeit und Übernahme der Unterlagen bleiben unberührt.

(3) Den Vertretern des Landesarchivs Berlin ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe Zutritt zu den Registraturen der Behörden und sonstigen Stellen Berlins und Einsicht in die angebotenen Unterlagen und die diesbezüglichen Findmittel der Registraturen zu gewähren.

(4) Das Landesarchiv Berlin darf die ihm gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1993 (BGBl. I S. 506), von Behörden und sonstigen Stellen des Bundes, bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen angebotenen archivwürdigen Unterlagen übernehmen.

§ 7 Sicherung des Archivgutes

(1) Das Landesarchiv Berlin hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des übernommenen Archivgutes sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder vor Vernichtung sicherzustellen.

Gleiches gilt für die im Auftrag verwahrten Unterlagen. Bei der Aufbewahrung der Unter lagen sind auch die Regelungen zur Sicherung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen zu beachten. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist innerhalb der in § 8 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die staatlichen Archive des Landes Berlin können untereinander sowie mit Archiven des Bundes und bundesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts und anderer Bundesländer Archivgut austauschen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt und archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter nicht beeinträchtigt werden. In anderen Fällen ist übernommenes Archivgut, das im Eigentum des Landes Berlin steht, unveräußerlich. Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, kann das Landesarchiv im Einvernehmen mit den Betroffenen und der abgebenden Stelle vernichten.

§ 8 Nutzung des Archivgutes

(1) Alle haben das Recht, das übernommene Archivgut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 für die in § 3 Abs. 2 genannten Zwecke zu nutzen. Die Nutzung bedarf der Einwilligung des Landesarchivs Berlin.

(2) Das Archivgut darf grundsätzlich nicht vor Ablauf von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen durch Dritte genutzt werden. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Landesarchiv Berlin in pflichtgemäßer Abwägung der beteiligten Interessen. Unter lagen, die besonderen Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung unterliegen, dürfen frühestens sechzig Jahre nach ihrer Entstehung zur Nutzung freigegeben werden, wenn öffentliche Interessen an der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.

(3) Archivgut, das sich nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf unbeschadet des Absatzes 2 Dritten nur mit der Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Nach dem Tod der Betroffenen bedarf die Nutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen. Das Zustimmungsrecht wird ausgeübt vom überlebenden Ehegatten, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von den Abkömmlingen ersten Grades und, falls weder Ehegatte noch Abkömmlinge ersten Grades vorhanden sind, von den Eltern der Betroffenen. Ist der Todestag der Betroffenen dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. Ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 70 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. Die Schutzfrist gilt nicht für die Nutzung durch die Betroffenen oder ihre Angehörigen.

(4) Die Schutzfristen können vom Landesarchiv Berlin verkürzt werden, wenn und soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Bei Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), ist eine Verkürzung auch ohne Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig, wenn die Betroffenen oder im Falle ihres Todes ihre Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 eingewilligt haben. Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer sichergestellt ist, daß die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist ist in der Regel dann gegeben, wenn die Person oder der historische Vorgang, auf die in dem gesperrten Archivgut Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist.

(6) Die Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Absatz 3 gilt nicht für Archiv gut, das sich auf die Tätigkeit natürlicher Personen in Ausübung öffentlicher Ämter bezieht.

(7) Die abliefernde Stelle sowie deren Rechts- und Funktionsnachfolger sind befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die, wenn sie nicht übernommen worden wären, auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen; in diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.

(8) Die Nutzung ist zu versagen oder einzuschränken, soweit

  1. Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde oder
  2. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen oder
  3. der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde oder
  4. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen oder
  5. Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden oder
  6. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde. Die Entscheidung über die Versagung oder Einschränkung der Nutzung trifft das Landesarchiv Berlin. Die Entscheidung ist zu begründen.

(9) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ist ermächtigt, die Nutzung von Archivgut im Landesarchiv durch Ausführungsvorschriften zu regeln.

§ 9 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

(1) Betroffenen ist auf ihren Antrag Auskunft über die im übernommenen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese nach archivfachlichen Kriterien verzeichnet sind. Die Auskunfterteilung unterbleibt, soweit die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheimgehalten werden müssen. In Zweifelsfällen ist vor Ablauf der Sperrfristen nach § 8 Abs. 2 das Benehmen mit der abgebenden Stelle herzustellen. Neben der Auskunft ist vom Landesarchiv Berlin auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Auf Verlangen von Betroffenen, die die Richtigkeit von Tatsachenangaben in auf ihre Person bezogenem übernommenen Archivgut bestreiten, hat das Archiv eine Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen; § 10 Abs. 2 und 3 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 1988 (GVBl. S. 473), gilt entsprechend. Nach dem Tode der Betroffenen steht ein solches Recht den Angehörigen zu; § 8 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zu berichtigende Unterlagen sind um eine Richtigstellung zu ergänzen.

§ 10 Landesbildstelle

(1) Die Landesbildstelle hat unter anderem die Aufgabe, Film-, Bild- und Tonmaterial zur Geschichte Berlins zu archivieren.

(2) Soweit die Landesbildstelle Berlin Film-, Bild- und Tonmaterial sammelt, die Archivgut im Sinne des § 3 sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.

(3) Die Nutzung von Film-, Bild- und Tonmaterial, das in der Landesbildstelle gesammelt ist, unterliegt den Sperrfristen des § 8 nur, soweit und solange daran Rechte Betroffener nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheber recht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), bestehen. Alles weitere regelt die Benutzerordnung.

§ 11 Sonstige öffentliche Archive

Soweit nach Berliner Landesrecht verfaßte Stellen eigene Archive unterhalten und für diese Stellen keine besonderen Rechtsvorschriften gelten, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 12 Änderung des Zweiten Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierung

In § 17 des Zweiten Gesetzes zum Abschluß der Entnazifizierungsakten vom 20. Dezember 1955 (GVBl. S. 1022, 1956 S. 124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2734), wird ein sechster Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt:

"(6) Die Entnazifizierungsakten sind, sobald sie die Senatsverwaltung für Inneres zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt, dem Landesarchiv Berlin zur Übernahme anzubieten."

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (GVBl. Nr. 65 vom 8. Dezember 1993 S. 576)

Anlage 3.2.6

Landeskrankenhausgesetz (LKG)

in der Fassung vom 1. September 1986 (GVBl. S. 1533)

§ 26 Krankengeschichten, Datenschutz

(1) Im Krankenhaus wird vom behandelnden Arzt über jeden Patienten für die Zeit des Krankenhausaufenthalts eine Krankengeschichte geführt.

(2) Die Krankenhausleitung gewährleistet, daß im Krankenhaus auf Patientendaten nur im erforderlichen Umfang zugegriffen wird. Im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärzten und Medizinalfachpersonen ist zu gewährleisten, daß auf Patientendaten nur insoweit zugegriffen wird, als dies für die dem Berufsbild entsprechenden Funktionen erforderlich ist.

(3) Eine Offenbarung von Patientendaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig

  1. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- oder Mitteilungspflicht,
  2. zur Durchführung des Behandlungsvertrages einschließlich einer Nachbehandlung, soweit nicht der Patient etwas anderes bestimmt hat,
  3. zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten,
  4. zur Durchführung eines mit der Behandlung zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens. Im übrigen ist eine Offenbarung nur mit Einwilligung des Patienten zulässig.

(4) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung dürfen Patientendaten nur offenbart werden, wenn der Patient ausdrücklich der personenbezogenen Offenbarung zugestimmt hat oder wenn die Anonymität des Patienten hinreichend gesichert ist.

(5) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen getroffen über die Art der Führung, den Inhalt, die Aufbewahrung und die Aufbewahrungszeit von Krankengeschichten.

Anlage 3.2.7

Berufsordnung der Ärztekammer Berlin

in der Fassung vom 31. Januar 1990 (ABl. S. 1697)

§ 2 Schweigepflicht

(1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekanntgeworden ist, zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

(2) Der Arzt hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch seinen Familienangehörigen gegenüber zu beachten.

(3) Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

(4) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.

(5) Der Arzt ist auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn er im amtlichen oder privaten Auftrag eines Dritten tätig wird, es sei denn, daß dem Betroffenen vor der Untersuchung oder Behandlung bekannt war oder eröffnet wurde, inwieweit die von dem Arzt getroffenen Feststellungen zur Mitteilung an Dritte bestimmt sind.

(6) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten unter suchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten anzunehmen ist.

(7) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur so weit mitgeteilt werden, als dabei die Anonymität des Patienten gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt.

Anlage 3.2.8

Bereichsspezifische Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikelgesetz)

vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 46)

Artikel XIII Änderung des Schulgesetzes für Berlin

In das Schulgesetz für Berlin (SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1991 (GVBl. S. 141), wird folgen der § 5 a eingefügt:

§ 5 a Datenschutz

(5) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen müssen schulaufsichtlich genehmigt werden. Personenbezogene Daten dürfen zum Zweck eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nur mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. § 6 Abs. 2 sowie § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten entsprechend. Die nach Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verarbeitet und nicht an Dritte übermittelt werden. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

Anlage 3.2.9

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)

vom 23. März 1992 (GVBl. Nr. 12 v. 28. 3. 92)

Teil VI

Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 21

(2) Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, daß ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, so sind die Kenntnisnahme, die Weitergabe und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, über Absatz 1 hinaus zulässig.

(3) Nach Abschluß des Verfahrens dürfen Daten in automatisierten Dateien nur noch gespeichert werden, soweit dies zum Zwecke der Dokumentation erforderlich ist. In Strafsachen, in denen der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde, sind besondere Vorkehrungen zum Schutz vor mißbräuchlicher Verwendung der Daten zu treffen.

(4) Die Dienstkräfte der Gerichte und Staats- und Amtsanwaltschaften sowie deren Hilfsbeamte haben nur im Rahmen des eigenen Aufgabengebiets Zugriff auf Akten und Dateien. Die dienstaufsichtsführende Stelle trifft die notwendigen Regelungen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Zum Schutz von Daten, die unter ein besonderes Berufs- oder Amtsgeheimnis fallen, sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Verwendung zu treffen.

(5) Einsicht in Akten sowie Auskunft aus Akten und Dateien erhalten

  1. Gerichte, Staatsanwaltschaften und deren Hilfsbeamte, soweit dies für einzelne Verfahren erforderlich ist,
  2. Verwaltungsbehörden einschließlich der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie ähnlicher Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist,
  3. vorgesetzte Stellen oder Behörden nach Maßgabe ihrer Befugnisse im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht,
  4. andere, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen, eine Abwägung ergibt, daß dieses Interesse schwerer wiegt als das Interesse der Betroffenen an der Verweigerung der Auskunft oder Einsichtnahme, und sonst keine Gründe gegen die Datenweitergabe bestehen.

Im übrigen wird nach Maßgabe des Verfahrensrechts Einsicht in Akten gewährt sowie Auskunft aus Akten und Dateien erteilt. Die Tatsache der Datenweitergabe ist in den Akten zu vermerken oder in der jeweiligen Datei aufzuzeichnen.

§ 25

Statistische Erhebungen zur Rechtstatsachenforschung oder als Grundlage für organisatorische Maßnahmen können von den Organen der Justizverwaltung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs angeordnet werden. Die erhobenen Daten werden dem Statistischen Landesamt zur weiteren Verarbeitung übermittelt, soweit sie nicht lediglich intern Verwendung finden. Durch technische oder organisatorische Maßnahmen ist die Individualisierung gewonnener Erkenntnisse auszuschließen, soweit sie nicht nur der Fehlerbeseitigung dient.

Anlage 3.2.10

Gesetz über den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Land Berlin

vom 20. November 1992 (GVBl. Nr. 53 vom 25. November 1992)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten

(5) Der Landesbeauftragte fördert die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterrichtet er die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes im Gebiet des Landes Berlin. Zu diesem Zweck fördert er die Einrichtung und Unterhaltung eines Dokumentations- und Ausstellungszentrums. Der Landesbeauftragte berät Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen sowie andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen des Landes bei der historischen und politischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes.

Anlage 3.2.11

Artikel XIX

Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (GVBl. Nr. 7 vom 30. Januar 1993)

(1) Die Deutsche Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht wird aufgrund von § 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin vom 9. Januar 1951 als Dienststelle des Landes Berlin geführt.

(2) Die Aufgabenstellung der WASt umfaßt:

  1. Kriegssterbefallanzeigen für Gefallene, Verstorbene, Angehörige der Kaiserlichen Armeen, der Wehrmacht einschließlich angegliederter Verbände und Formationen sowie für verstorbene fremdländische Kriegsgefangene,
  2. Kriegsgräberangelegenheiten,
  3. Dienstzeitnachweise für ehemalige Angehörige der Wehrmacht und des Wehrmachtgefolges für Renten-, Nachversicherungs- und Versicherungszwecke,
  4. Todeserklärensverfahren,
  5. Klärung von Vermisstenfällen:

  1. Versorgungsangelegenheiten von Witwen, Waisen und Eltern,
  2. Todeserklärungsangelegenheiten,
  3. Eherechtsangelegenheiten (Wiederverheiratung),
  4. Erbrechtsangelegenheiten,

  1. Kriegsopferversorgung,
  2. Kriegsgefangenenentschädigung,
  3. Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer,
  4. Vertriebenenangelegenheiten,
  5. Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in Gewahrsam genommen wurden,
  6. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
  7. Unterhalts- und Vaterschaftsfeststellungsverfahren,
  8. Vormundschaftsverfahren,
  9. nationalsozialistische Gewaltverbrechen,
  10. Herausgabe von Gegenständen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht.

(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die WASt personenbezogene Daten verarbeiten. Das für soziale Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1993 durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien oder sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist aufgrund einer Rechtsvorschrift oder der Einwilligung der Betroffenen zulässig oder wenn es zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 erforderlich ist. Dies gilt auch für die Offenbarung personenbezogener Daten Dritter, es sei denn, daß deren schutzwürdige Belange entgegenstehen.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches X entsprechend.

Anlage 3.2.12

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt-Verordnung)

vom 29. März 1994

Auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40, 49) wird verordnet:

§ 1 Datenverarbeitungsbefugnis

Die WASt ist, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Deutschen Dienststelle (WASt) für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Verordnung befugt, folgende personenbezogene Daten des Betroffenen zu verarbeiten:

  1. den Namen (Vor-, Nach- und Geburtsnamen),
  2. das Geburts- und das Todesdatum,
  3. die Staatsangehörigkeit,
  4. die Wohnanschrift,
  5. Eintragungen in Wehrmachts- und Personalunterlagen mit Angaben über die Zugehörigkeit zu Parteien, Verbänden und Organisationen des Dritten Reiches,
  6. Angaben über Aufenthalte in Straf- und Verwahreinrichtungen, Kriegsgefangenschaft und Konzentrationslagern,
  7. Angaben über Vaterschaft, Unterhaltsregelungen und Vorehen,
  8. Angaben über Diagnosen und Erkrankungen,
  9. Angaben aus Akten mit Lebensbildern und Familiengeschichten,
  10. Zivil- und Strafgerichtsurteile.

§ 2 Datenerhebungsbefugnis

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die WASt personenbezogene Daten im Sinne des § 1 von jeder öffentlichen Stelle erheben. Insbesondere ist sie befugt, Gegenstände der ehemaligen Deutschen Wehrmacht vom nicht berechtigten Besitzer herauszuverlangen, auch wenn mit diesen Gegenständen personenbezogene Daten verbunden sind.

§ 3 Datenspeicherungsbefugnis, Löschung

Die personenbezogenen Daten nach § 1 dürfen von der WASt gespeichert werden, sofern es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Sie sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die WASt zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 4 Datenveränderungsbefugnis

Erlangt die WASt neue Erkenntnisse über ihr vorliegende personenbezogene Daten und erweisen sich diese als wahr, so hat sie die betreffenden personenbezogenen Daten zu berichtigen. Der Betroffene oder dessen nächster Angehöriger ist vor der Berichtigung zu hören.

§ 5 Datenübermittlungsbefugnis an öffentliche Stellen

Die WASt ist befugt, ohne Einwilligung des Betroffenen oder des nächsten Angehörigen personenbezogene Daten nach § 1 an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Aufklärung von Einzelschicksalen erforderlich ist und der dem Auskunftsbegehren zugrunde liegende Zweck nicht auf andere, den Betroffenen weniger belastende Weise erreicht werden kann.

§ 6 Datenübermittlungsbefugnis an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn

  1. der Betroffene einwilligt oder
  2. ein Interesse an der Auskunft glaubhaft dargelegt wird und

  1. der nächste Angehörige des Betroffenen einwilligt,
  2. eine Einwilligung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreicht werden kann und auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu vermuten ist, daß der Betroffene oder dessen nächster Angehöriger einwilligen würde, oder
  3. das Interesse an der Aufklärung des Einzelschicksales die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt.

(2) Darüber hinaus ist eine Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig. Dem Antragsteller sind die Verweigerungsgründe schriftlich darzulegen. Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Leitung der WASt im Einzelfall.

(3) Schutzwürdige Belange des Betroffenen sind in der Regel nicht mehr beeinträchtigt, wenn der Betroffene zehn Jahre oder länger verstorben ist. Ist das Todesdatum eines Betroffenen ungeklärt, so sind ab 90 Jahren nach seiner Geburt schutzwürdige Belange in der Regel nicht mehr beeinträchtigt. Ist auch das Geburtsdatum ungeklärt, so sind in der Regel schutzwürdige Belange nicht mehr beeinträchtigt, wenn seit der Entstehung der Unterlagen mindestens 70 Jahre vergangen sind.

Anlage 3.3 Internationale Vereinbarungen

Anlage 3.3.1

Erklärung der European Science Foundation zu der Verwendung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken

Die Notwendigkeit, den einzelnen vor den Gefahren einer Verarbeitung der auf seine Person bezogenen Daten zu schützen, ist in den vergangenen Jahren sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene wiederholt betont worden. Dies gilt in ganz besonderem Masse für Staaten, deren Wissenschaftsorganisationen der European Science Foundation angehören. Österreich, Portugal und Spanien verweisen in ihren Verfassungen ausdrücklich auf den Datenschutz. In der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Norwegen, Österreich und Schweden gibt es bereits besondere Datenschutzgesetze. In Belgien, den Niederlanden und der Schweiz werden gegenwärtig Gesetzesentwürfe beraten. Für Großbritannien liegt ein offizieller Bericht zu den mit dem Datenschutz verbundenen Fragen vor.

Der Datenschutz ist auch auf internationaler Ebene auf beachtliches Interesse gestoßen. So hat der Europarat erst kürzlich ein Übereinkommen zum Schutz des einzelnen unter besonderer Berücksichtigung der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ausgearbeitet. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat ihrerseits Richtlinien für den Schutz der Privatsphäre und den grenzüberschreitenden Austausch personenbezogener Daten vorgelegt. Besondere Aufmerksamkeit verdienen auch die Diskussionen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft über eine mögliche Richtlinie sowie die Untersuchung des Europäischen Parlaments, die zu einer Entschließung, in der unverzügliche Maßnahmen gefordert wurden, führte.

Die Anwendung der Datenschutzgesetze hat jedoch in einer wachsenden Zahl von Fällen ernsthafte Einschränkungen der Verwendung personenbezogener Daten für Forschungszwecke zur Folge gehabt. So geben etwa die Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Auswertung von Informationen mit Hilfe von Fragebögen, die Komplikationen beim Zugang zu den Daten, die den Behörden und besonders den statistischen Ämtern zur Verfügung stehen, und die Konsequenzen der Vernichtung personenbezogener Daten durch die öffentlichen Stellen, sobald die mit der Verarbeitung verfolgten Ziele erreicht sind, Anlaß zur Besorgnis. Diese Entwicklung hat zu der Verabschiedung der Bellagio-Grundsätze im August 1977 geführt. Sie ist auch der Grund für die im August 1978 von der IFDO (International Federation of Data Organisations) in Köln veranstalteten internationalen Konferenz über die Auswirkungen der sich entwickelnden Datenschutzgesetzgebung auf den Zugang der Sozialwissenschaften zu personenbezogenen Daten. Das Verhältnis von Datenschutz und wissenschaftlicher Forschung ist schließlich im Rahmen des im September 1980 vom Europarat in Lüttich organisierten 10. Kolloquiums über Europäisches Recht erörtert worden.

Die ESF bejaht die Notwendigkeit des Datenschutzes uneingeschränkt. Sie ist jedoch der Meinung, daß die Aufmerksamkeit der Gesetzgeber und der internationalen Organisationen auf die im Interesse der wissenschaftlichen Forschung erforderlichen besonderen Bedingungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelenkt werden sollte. Mit Hilfe dieser Bedingungen soll der Zugang zu den für Forschungszwecke benötigten Daten unter Beachtung der jeweils angebrachten Kontrollvorkehrungen sichergestellt werden. Die ESF hat eine Expertengruppe unter dem Vorsitz des Hessischen Datenschutzbeauftragten und Professors an der Universität Frankfurt, Spiros Simitis, beauftragt, Vorschläge für eine solche Regelung zu erarbeiten. Die Generalversammlung der ESF hat in ihrer Sitzung im November 1980 auf der Grundlage dieser Vorschläge und nach einer eingehenden Diskussion und Überprüfung die nachfolgenden Grundsätze und Richtlinien verabschiedet. Sie werden der Öffentlichkeit in der Hoffnung vorgestellt, daß sie zu einer rechtlichen Regelung beitragen können, die sowohl den Datenschutz als auch den für die wissenschaftliche Forschung notwendigen Zugang zu personenbezogenen Daten gewährleistet.

Der Generalsekretär

J. Goormaghtigh

Straßburg, den 13. November 1980

Grundsätze

1.1

Als "personenbezogene Daten" werden im Rahmen dieses Dokuments in Übereinstimmung mit der Definition, die sowohl dem Übereinkommen des Europarats als auch den Richtlinien der OECD zugrunde liegt, alle Angaben angesehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

1.2

Die Datenschutzgesetzgebung muß, um die persönliche Integrität der Betroffenen zu gewährleisten, die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassend regeln und des halb auch die Verarbeitung für Forschungszwecke einbeziehen.

1.3

Das Standesrecht ergänzt die im Interesse des Datenschutzes erforderlichen legislativen Maßnahmen. Die wissenschaftlichen Organisationen sollten die Entwicklung von Standesnormen fördern, um den besonderen Erwartungen der verschiedenen Disziplinen im Rahmen der gesetzlich geregelten Verarbeitungsbedingungen besser Rechnung tragen zu können.

1.4

Die Freiheit der Forschung setzt den bestmöglichen Informationszugang voraus. Der Gesetzgeber sollte deshalb nicht nur die Bedingungen festlegen, unter denen personenbezogene Daten für wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden dürfen, sondern auch den Zugang zu den benötigten Informationen gewährleisten.

1.5

Die Forschungsaufgaben sollten, um des Datenschutzes willen, in Anlehnung an eine bereits geübte Praxis, soweit wie irgend möglich mit Hilfe anonymisierter Daten durch geführt werden.

1.6

Die Wissenschaftsorganisationen und die Berufsvereinigungen sollten in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen die Weiterentwicklung der Techniken und Verfahren unterstützen, die eine Anonymisierung sicherstellen. Die Anonymität ist als gegeben anzusehen, wenn der Betroffene nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Personal identifiziert werden kann (sog. faktische Anonymisierung).

Richtlinien

2.1

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschungsziele setzt, ohne Rücksicht auf den Zweck, für den die Angaben erhoben werden oder bereits erhoben worden sind, entweder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder die informierte Einwilligung des Betroffenen voraus. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Benutzer der Daten nicht in der Lage ist, den Betroffenen zu identifizieren (s. o. 1.6).

2.2

Eine informierte Einwilligung liegt vor, wenn die Betroffenen ausdrücklich und deutlich darüber aufgeklärt worden sind:

  1. daß die Erhebung der Daten freiwillig ist und daß eine Weigerung, die Angaben zur Verfügung zu stellen, keinerlei Maßnahmen gegen den Betroffenen zur Folge haben wird;
  2. welchen Zweck das Forschungsprojekt verfolgt und welches seine Besonderheiten sind;
  3. durch wen und für wen die Daten erhoben werden;
  4. daß die Daten ausschließlich für Forschungszwecke verwendet werden sollen.

2.3

Eine informierte Einwilligung ist, soweit sich die für den Datenschutz verantwortliche staatliche Kontrollinstanz oder eine ihr gleichgestellte Instanz damit einverstanden erklären sollte, nicht erforderlich, wenn mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Forschungsprojekts dadurch: a) wichtige Forschungsziele in Frage gestellt würden; b) der Betroffene psychisch oder physisch gefährdet werden könnte.

2.4

Soweit die Verarbeitung ausschließlich dazu dient, Stichproben für Forschungszwecke zu ziehen, sollte im Rahmen der gesetzlichen oder einer weiteren rechtlich anerkannten Regelung die Verwendung der von den Behörden zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken erhobenen Angaben über den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum, das Geschlecht und den Beruf des Betroffenen erlaubt werden.

2.5

Die für Forschungszwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sollten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.

2.6

Die für Forschungszwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sollten insbesondere nicht für Maßnahmen oder Entscheidungen genutzt werden, die sich unmittelbar auf den Betroffenen auswirken. Dies gilt nicht, wenn es sich um Maßnahmen oder Entscheidungen handelt, die im Rahmen des Forschungsprojektes getroffen werden, oder wenn sich der Betroffene ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.

2.7

Personenbezogene Daten, die für Forschungszwecke verarbeitet worden sind, sollten nur mit Einwilligung des Betroffenen in personenbezogener Form veröffentlicht werden.

2.8

Das Recht des Betroffenen, Gewißheit darüber zu erlangen, ob Daten, die sich auf ihn beziehen, Verarbeitungsgegenstand sind, die Richtigkeit der ihn betreffenden Angaben zu bestreiten sowie die Löschung, Berichtigung oder Ergänzung zu verlangen, sollte auf Forschungsprojekte beschränkt werden, bei denen eine Verarbeitung in personenbezogener Form beabsichtigt ist.

2.9

Die Leiter von Forschungsprojekten, die mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sollten die Verantwortung dafür tragen, daß die für die Vertraulichkeit und die Sicherung der Angaben erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen und dem jeweils jüngsten Stand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung angepaßt werden.

2.10

Soweit der besondere Forschungszweck, für den personenbezogene Daten verarbeitet worden sind, erfüllt ist, sollten die Angaben anonymisiert und die für eine sichere Aufbewahrung erforderlichen Maßnahmen (etwa eine Speicherung von Identifikatoren bei einem zentralen Forschungsarchiv) getroffen werden.

2.11

Die Entscheidung, personenbezogene Daten zu vernichten, die sich bei öffentlichen Stellen befinden, sollte nur erfolgen, nachdem die Möglichkeit einer späteren Verwendung für Forschungszwecke geprüft und das zentrale Datenarchiv oder eine ähnliche Organisation konsultiert worden ist.

Anlage 3.3.2

Europarat

Empfehlung Nr. R (83) 10 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zum Schutz personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik

Das Ministerkomitee, kraft Artikel 15 (b) der Satzung des Europarates,

in der Erwägung, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit unter seinen Mitgliedern herzustellen;

in dem Bewußtsein, daß es notwendig ist, den Persönlichkeitsbereich des einzelnen gegenüber der zunehmenden Anwendung der Datenverarbeitung in dem Bereich der wissenschaftlichen Forschung und der Statistik zu schützen;

in der Überzeugung, daß die Verwendung personenbezogener Daten oft eine notwendige Bedingung für den Fortschritt der Wissenschaft darstellt;

in Anbetracht der Bedeutung, die der wissenschaftlichen Forschung sowohl als Wert für sich wie als unerläßlicher Faktor für den Fortschritt in der Gesellschaft zukommt;

eingedenk der Ausnahmen, die zugunsten der Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und Statistik in dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zugelassen sind;

in der Feststellung, daß Ausnahmen in diesem Sinn auch von mehreren Mitgliedstaaten in den bestehenden oder in Ausarbeitung befindlichen Datenschutzgesetzen vorgesehen sind;

unter Berücksichtigung der Erklärung der European Science Foundation über den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und die Verwendung personenbezogener Daten für Forschungszwecke;

eingedenk der Erfordernisse des Forschungsbereichs;

in der Erwägung, daß ein Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Forschung und Statistik einerseits und dem unerläßlichen Schutz des einzelnen andererseits besonders bei der automatisierten Datenverarbeitung geschaffen werden muß;

in dem Bewußtsein, daß es notwendig ist, geeignete Verfahren festzulegen, um die Interessen der verschiedenen betroffenen Parteien in Einklang zu bringen;

EMPFIEHLT den Regierungen der Mitgliedstaaten,

  • ihr innerstaatliches Recht und ihre innerstaatlichen Praktiken hinsichtlich der Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und der Statistik an den Grundsätzen und Leitlinien zu orientieren, die in dem Anhang zu dieser Empfehlung aufgeführt sind;
  • dafür zu sorgen, daß diese Empfehlung in den mit wissenschaftlicher Forschung und Statistik befaßten öffentlichen und privaten Kreisen weite Verbreitung findet.

Anhang zur Empfehlung Nr. R (83) 10

1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Die in diesem Angang enthaltenen Grundsätze und Leitlinien gelten für die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Statistik sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, unabhängig davon, ob diese Daten automatisch oder nach manuellen Methoden verarbeitet werden.

1.2 Im Sinne dieser Empfehlung: bedeutet >>personenbezogene Daten<< jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Eine natürliche Person gilt nicht als >>bestimmbar<<, wenn die Feststellung der Identität einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft erfordert; umfaßt >>Forschung<< auch die Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken;

1.3 Die Mitgliedstaaten können diese Grundsätze und Richtlinien auf Informationen über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwenden, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.

2. Achtung des Persönlichkeitsbereichs

2.1 Die Achtung des Persönlichkeitsbereichs ist im Rahmen jedes Forschungsprojekts zu gewährleisten, das die Verwendung personenbezogener Daten erfordert,

2.2 Forschung soll soweit wie möglich anonymisierte Daten verwenden. Die wissenschaftlichen und fachlichen Organisationen sowie die öffentlichen Behörden sollen die Entwicklung von Techniken und Verfahren zur Wahrung der Anonymität fördern.

3. Einwilligung des Betroffenen

3.1 Jede Person, die Daten über sich mitteilt, soll ausreichend über die Art des Projekts, seine Ziele sowie über den Namen der Person oder der Stelle unterrichtet werden, für die die Forschungsarbeit durchgeführt wird.

3.2 Falls für den Betroffenen keine Verpflichtung besteht, die erbetenen Daten zur Verfügung zu stellen, soll er darüber unterrichtet werden, daß es ihm freisteht, mitzuarbeiten oder seine Mitwirkung abzulehnen. Der Betroffene soll das Recht haben, jederzeit seine Mitwirkung ohne Darlegung von Gründen abzubrechen.

3.3 Wenn in Anbetracht des verfolgten Ziels die in Absatz 3.1 erwähnte Information nicht ganz oder teilweise offenbart werden kann, bevor die Daten erfaßt sind, soll der Betroffene unmittelbar nach der Datenerfassung über diesen Inhalt vollständig unterrichtet werden, und es soll ihm freistehen, seine Mitwirkung fortzusetzen oder abzubrechen, und im letzteren Fall soll er die Löschung der erfaßten Daten verlangen können.

3.4 Besondere Schutzmaßnahmen sollen im Hinblick auf die Personen getroffen werden, deren Daten erfaßt werden und die unfähig sind, ihre eigenen Interessen zu wahren, oder die nicht in der Lage sind, ihre Einwilligung frei zu erteilen.

4. Verwendung der Daten

4.1 Die für Forschungszwecke beschafften personenbezogenen Daten dürfen für keinen anderen Zweck als die Forschung verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nicht verwendet werden, um Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die den einzelnen unmittelbar angehen, außer im Rahmen der Forschung oder mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen.

4.2 Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen eines bestimmten Forschungsprojekts und mit Einwilligung der Betroffenen erhoben wurden, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen für ein anderes Forschungsprojekt benutzt werden, das sich in seiner Art und seinem Ziel wesentlich von diesem unterscheidet. Wenn es jedoch nicht möglich ist, diese Einwilligung wegen der inzwischen verstrichenen Zeit oder der großen Anzahl von Betroffenen zu erlangen, können die früher erhobenen Daten im Einklang mit Sicherheitsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts verwendet werden.

4.3 Die öffentlichen und privaten Stellen sollen berechtigt sein, die personenbezogenen Daten, die sie für Verwaltungszwecke haben, für eigene Forschungszwecke zu verwenden. Wenn im Verlauf derartiger Forschungsarbeiten personenbezogene Daten in Dateien eingefügt werden, die bei dem betreffenden Verwaltungsorgan bereits geführt werden, oder wenn dessen Dateien verändert werden, sollen diese neuen Dateien nicht dem Verwaltungspersonal zur Verfügung gestellt werden, das mit Einzelfällen beschäftigt ist, es sei denn, mit Einwilligung des Betroffenen.

4.4 Die Bekanntgabe personenbezogener Daten durch öffentliche oder private Stellen zu Forschungszwecken darf nur mit Einwilligung des Betroffenen oder gemäß sonstigen Sicherheitsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts erfolgen.

5. Erstellung von Stichproben

Der Zugang zu Einwohnermelderegistern sollte Forschern erleichtert werden, damit sie die für die Erhebungen erforderlichen Stichproben zusammenstellen können. Vorbehaltlich der von den nationalen Behörden in bestimmten Fällen vorgesehenen Einschränkungen können die Stichproben über Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht und Beruf Aufschluß geben.

6. Zugang des Betroffenen zu den Daten

6.1 Das Recht des einzelnen auf Zugang und Berichtigung der ihn betreffenden Daten darf eingeschränkt werden, wenn die Daten zu rein statistischen Zwecken oder anderen Forschungszwecken erhoben und gespeichert werden und die erstellten Statistiken oder Forschungsergebnisse den einzelnen nicht leicht identifizieren und wenn es angemessene Sicherheitsmaßnahmen gibt, um seinen Persönlichkeitsbereich in jedem Stadium des Forschungsprojekts zu schützen, einschließlich der Speicherung der Daten für eine spätere Verwendung.

6.2 Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn in Anbetracht der Art der Forschung die natürliche Person ein besonders schutzwürdiges Interesse nachweisen kann.

7. Sicherung der Daten

7.1 Die Forschungsprojekte sollen ausdrücklich technische und organisatorische Maßnahmen vorsehen, um die Sicherung und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

8. Veröffentlichung der Daten

8.1 Die für Forschungszwecke verwendeten personenbezogenen Daten dürfen nur dann in personenbezogener Form veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung gegeben haben, und in Einklang mit sonstigen Sicherheitsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts.

9. Aufbewahrung der Daten

9.1 Bei jedem Forschungsprojekt soll, soweit wie möglich, angegeben werden, ob die erfaßten personenbezogenen Daten nach Beendigung des Projekts gelöscht, anonymisiert oder aufbewahrt werden, und im letzteren Fall unter welchen Bedingungen.

9.2 Wenn die Einwilligung des Betroffenen für die Durchführung eines Forschungsprojekts erforderlich ist, sollte sie auch die Frage der eventuellen Aufbewahrung der erfaßten personenbezogenen Daten nach Beendigung des Programms umfassen. War es nicht möglich, um die Einwilligung zur Aufbewahrung zu bitten, dürfen die Daten unter der Bedingung aufgehoben werden, daß die Aufbewahrung entsprechend den Sicherheitsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts erfolgt.

9.3 Bevor über die Löschung personenbezogener Daten entschieden wird, die von öffentlichen Behörden in Besitz gehalten werden, sollte die mögliche zukünftige Verwendung solcher Daten für Forschungszwecke in Betracht gezogen werden, vorzugsweise nach Beratung mit für die Aufbewahrung öffentlicher Unterlagen zuständigen Institutionen.

9.4 Wenn nach Abschluß eines Projekts die verwendeten personenbezogenen Daten nicht gelöscht oder anonymisiert werden, wäre es angebracht, ihre Aufbewahrung in Institutionen zu fördern, die mit dieser Aufgabe betraut sind und in denen geeignete Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden.

10. Einrichtung von Kontrollgremien innerhalb des Forschungsbereichs

10.1 Die Einrichtung von Kontrollgremien innerhalb des Forschungsbereichs soll gefördert werden, um zur Entwicklung der in dieser Empfehlung enthaltenen Grundsätze und Leitlinien beizutragen.

Zuletzt geändert:
am 07.02.97

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