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Anlage 3.1.10

Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)

vom 20. Dezember 1991, in der Fassung vom 26. Juli 1994

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

§ 3 Rechte des einzelnen

§ 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

§ 5 Besondere Verwendungsverbote

§ 6 Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

§ 7 Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten

§ 8 Herausgabepflicht öffentlicher Stellen

§ 9 Herausgabepflicht nicht-öffentlicher Stellen

§ 10 Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst

§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch den Bundesbeauftragten

Dritter Abschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

Erster Unterabschnitt

Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten

§ 12 Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes

§ 13 Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe

§ 14 Anonymisierung und Löschung personenbezogener Informationen über Betroffene und Dritte

§ 15 Recht von nahen Angehörigen Vermißter oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe

§ 16 Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe

§ 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe

§ 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften

Zweiter Unterabschnitt

Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitdienstes durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

§ 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften

§ 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

§ 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

§ 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

§ 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

§ 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften

§ 25 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste

§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen und Organisationsplänen

§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen

§ 28 Mitteilungen ohne Ersuchen an nicht-öffentliche Stellen

Seitenanfang § 29 Zweckbindung

§ 30 Benachrichtigung von der Übermittlung

§ 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesbeauftragten auf Antrag von Behörden

Dritter Unterabschnitt

Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk

§ 32 Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes

§ 33 Verfahren

§ 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film

Vierter Abschnitt Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

§ 35 Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 36 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten

§ 37 Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten

§ 38 Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten

§ 39 Beirat

§ 40 Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen

§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auftrag

Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 42 Kosten

§ 43 Vorrang dieses Gesetzes

§ 44 Strafvorschriften

§ 45 Bußgeldvorschriften

§ 46 Straffreiheit

§ 47 Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amtsinhabers

§ 48 Inkrafttreten

Erster Abschnitt Allgemeine und Grundsätzliche Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer- und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um

  1. dem einzelnen Zugang zu den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen zu ermöglichen, damit er die Einflußnahme des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal aufklären kann,
  2. den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informationen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,
  3. die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern,
  4. öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die erforderlichen Informationen für die in diesem Gesetz genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen oder sonstigen nicht-öffentlichen Stellen befinden.

§ 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

(4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.

Dritter Unterabschnitt

Verwendung des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk

§ 32 Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes

(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt der Bundesbeauftragte folgende Unterlagen zur Verfügung:

  1. Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,
  2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind,
  3. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über

  • Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind,
  • Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder
  • Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,

soweit durch die Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden,

4. Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen, in denen das Vorhaben und die durchführen den Personen bezeichnet sind, vorgelegt werden.

(2) Unterlagen, die sich nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern verwendet werden.

(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn

  1. die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben, oder
  2. es sich um Informationen über

  • Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind,
  • Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder
  • Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes handelt

und durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden.

§ 33 Verfahren

(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen genommen werden.

(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.

(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden.

(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.

(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.

§ 42

(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu er heben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht erhoben.

Anlage 3.1.11

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 90/ 313/ EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Vom 8. Juli 1994

Artikel 1 Umweltinformationsgesetz (UIG)

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Informationen über die Umwelt,

  1. die bei den in § 3 Abs. 1 bestimmten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemein den und Gemeindeverbände sowie der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorhanden sind oder
  2. die bei natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts vorhanden sind, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat. Hierzu gehören nicht

  1. die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlaß von Rechtsverordnungen tätig werden,
  2. Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben,
  3. Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden.

(2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden Daten über

  1. der Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume,
  2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und
  3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz.

§ 4 Anspruch auf Informationen über die Umwelt

(1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Person des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 vorhanden sind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.

(2) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

§ 5 Antragstellung, Bescheidung von Anträgen

(1) Der Antrag muß hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 er gerichtet ist.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu bescheiden. Bei einer Auskunft oder der Zurverfügungstellung von Informationsträgern ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Daten zu überprüfen.

§ 6 Vertreter bei gleichförmigen Anträgen

Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen.

§ 7 Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz öffentlicher Belange

(1) Der Anspruch besteht nicht,

  1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann oder
  2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen, oder
  3. wenn zu besorgen ist, daß durch das Bekanntwerden der Informationen Umweltgüter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt oder der Erfolg behördlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 gefährdet werden.

(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder verwaltungsinterner Mitteilungen bezieht.

(3) Offensichtlich mißbräuchlich gestellte Anträge sind abzulehnen. Dies ist ins besondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Daten bereits verfügt.

(4) Informationen über die Umwelt, die ein privater Dritter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt hat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 8 nicht für Informationen, die der Dritte der Behörde als Unterlage für einen Antrag oder eine Anzeige übermitteln mußte.

§ 8 Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz privater Belange

(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit

  1. durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
  2. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte der Auskunftserteilung oder der Zurverfügungstellung von Informationsträgern entgegenstehen.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbefugt zugänglich gemacht werden. Der Anspruch besteht nach Satz 1 und Satz 2 insbesondere dann nicht, wenn die begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unter liegen.

(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet hat. Soweit die Behörde dies verlangt, hat der Dritte in einzelnen darzulegen, daß ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Satz 2 ist nicht auf Informationen anzuwenden, die der Behörde vor dem 1. Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind.

(3) Der Anspruch ist bei Betriebs- und Geschäftsverhältnissen im Sinne des § 139 b der Gewerbeordnung nicht ausgeschlossen, soweit Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zugänglich gemacht werden dürfen.

§ 9 Zuständigkeit

(1) Zur Ausführung dieses Gesetze sind diejenigen Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informationen vorhanden sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind diejenigen Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort genannten Personen ausüben.

(2) Die Länder können für ihren Bereich abweichende Regelungen über die Zuständigkeit treffen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend zu regeln.

§ 10 Kosten

(1) Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sollen die voraussichtlichen Kosten decken. Kostenregelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen der Behörden des Bundes die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.

§ 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt

Die Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Abständen einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 1994 zu veröffentlichen.

Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung

Dem § 139 b Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:

"Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz."

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 3.1.12

Straßenverkehrsgesetz

Vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837)

§ 2 c Registrierung der Fahrerlaubnis während der Probezeit, Datenschutz

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Inhaber einer Fahrerlaubnis, die der Regelung des § 2 a über die Probezeit unterliegen.

(2) Das Register dient unbeschadet des § 2 d ausschließlich der Feststellung, ob in das Verkehrszentralregister eingetragene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Probezeit begangen wurden, damit die zuständige Behörde die in § 2 a genannten Anordnungen erlassen kann. Für diesen Zweck werden folgende Daten gespeichert:

  1. Familienname, gegebenenfalls Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht;
  2. erteilte Fahrerlaubnisklassen, Tag des Ablaufs der Probezeit, erteilende Behörde, Führerscheinnummer.

Diese Daten werden für die Dauer der Probezeit zuzüglich eines weiteren Jahres (Überliegefrist) gespeichert. Nach Ablauf der Überliegefrist sind die Daten zu löschen.

(3) Die für die Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten zur Erfüllung des in Absatz 2 genannten Zwecks zu übermitteln. Hat eine Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei die Fahrerlaubnis auf Probe zu dienstlichen Zwecken erteilt und wird während der Probezeit auch eine all gemeine Fahrerlaubnis erteilt, so hat die für die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis zuständige Behörde die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt ebenfalls zu übermitteln.

§ 2 d Übermittlung der Registerdaten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke

(1) Die nach § 2 c Abs. 2 gespeicherten Daten dürfen nur

  1. für wissenschaftliche Zwecke,
  2. für Statistiken oder
  3. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

und nur insoweit übermittelt werden, als sich die Daten nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen.

(2) Ist die Durchführung von Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1 ohne die nach Absatz 1 ausgeschlossenen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so ist deren Übermittlung zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Zwecks des betreffenden Vorhabens kein Grund zur Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß

  1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Belange des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,
  2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben verwertet werden,
  3. zu den Daten nur Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,
  4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offen baren, und
  5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.

Handelt es sich um Datenempfänger im nichtöffentlichen Bereich, ist außerdem sicher zustellen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2 durch das Kraftfahrt Bundesamt kontrolliert werden kann.

§ 38 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten für wissenschaftliche, statistische, planerische und gesetzgeberische Zwecke

Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen

  1. für wissenschaftliche Zwecke,
  2. zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie auf Rechtsvorschriften beruhen,
  3. für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen oder
  4. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß

  1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Belange des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,
  2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt werden,
  3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,
  4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offen baren, und
  5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.

Handelt es sich um Datenempfänger im nichtöffentlichen Bereich, haben sie außerdem sicherzustellen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 5 durch die übermittelnde Zulassungsstelle oder das übermittelnde Kraftfahrt-Bundesamt kontrolliert werden kann.

Anlage 3.1.13

Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG)

Vom 15. Juni 1990

§ 5

(3) Für Zwecke der Unfallforschung sind der Bundesanstalt für Straßenwesen von den statistischen Ämtern der Länder jährlich die Einzelangaben nach § 2 Abs. 1 und 2 zu übermitteln. Bei Bedarf können vorliegende Daten auch vor dem nächsten Jahrestermin angefordert werden. Zur Durchführung der Unfallforschung mit den nach Satz 1 übermittelten Daten wird in der Bundesanstalt für Straßenwesen eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesanstalt zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nur für Zwecke der Unfallforschung verwenden. Die nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. Das Nähere zur Ausführung der Sätze 3 und 4 regelt der Bundesminister für Verkehr durch Erlaß.

(4) Die Übermittlung von Einzelangaben an Hochschulen und sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz.

Zuletzt geändert:
am 07.02.97

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