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19. Konferenz, 28. März 1984, Hamburg

Zur Einführung von Bildschirmtext

Die Datenschutzbeauftragten beobachten mit Besorgnis die Entwicklung und Einführung von Bildschirmtext. Sie betonen, daß nach ihrer Ansicht den Problemen des Datenschutzes nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird. Sie haben begründeten Anlaß anzunehmen, daß die Deutsche Bundespost den von der Rundfunkkommission der Länder und den Datenschutzbeauftragten entwickelten Datenschutzbestimmungen des Bildschirmtext-Staatsvertrages nicht hinreichend Rechnung trägt.

1. Die Ministerpräsidenten der Länder haben am 18. März 1983 den Staatsvertrag über Bildschirmtext unterzeichnet. Bis auf wenige Ausnahmen sind die Zustimmungsgesetze in den Ländern in Kraft getreten.

Die Zustimmung der Länder war abhängig von einer zufriedenstellenden Regelung des Datenschutzes.

Die unmittelbar bevorstehende bundesweite Einführung von Bildschirmtext zwingt zur Prüfung, ob die Deutsche Bundespost die Forderungen erfüllt hat, die Grundlage der Zustimmung waren.

2. Die Deutsche Bundespost hat in ihrer Zusage offen gelassen, in welchem Umfang sie die Bestimmungen des Staatsvertrages in Bundesrecht umsetzen will. Die Ministerpräsidenten der Länder hatten eine Regelung in Form von Rechtsvorschriften erwartet. Dies ist wegen der Sensitivität der anfallenden Daten - umsomehr nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 geboten.

Die bisher vorgenommenen Ergänzungen der Fernmeldeordnung bleiben weit hinter dem Erforderlichen zurück. Gegenüber dem Staatsvertrag fehlen insbesondere klare Regelungen zur Verarbeitung der Verbindungsdaten (Umfang der Speicherung, Zeitpunkt der Löschung).

Darüber hinaus sollten die Bestimmungen festlegen, welche Abrechnungsdaten im Streitfall dem Anbieter übermittelt werden. Die jetzige Formulierung "im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten" ist zu allgemein.

3. Die Datenschutzbeauftragten kritisieren mit Nachdruck, daß sich die Deutsche Bundespost bisher nicht in der Lage gesehen hat, ihnen das vollständige Systemkonzept für Bildschirmtext vorzulegen.

Die zur Zeit bekannt gewordenen Elemente des Bildschirmtextsystems wecken begründete Zweifel daran, ob die Deutsche Bundespost den materiellen Bestimmungen des Staatsvertrages gerecht wird. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Abrechnungsdaten so zu speichern, daß die Art und der Zeitpunkt des in Anspruch genommenen Angebots erkennbar sind.

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20. Konferenz, 6./ 7. Juni 1984, Hamburg

Zur Einführung des Telefon-Fernwirksystems "TEMEX"

Bei der Deutschen Bundespost wird zur Zeit ein sogenanntes Telefon-Fernwirksystem mit der Bezeichnung "TEMEX" vorbereitet.

Weil Fernwirksysteme erlauben, von außen in einer Wohnung Wirkungen auszulösen, Messungen vorzunehmen und Beobachtungen anzustellen, berühren sie maßgeblich die durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). In diese Grundrechte darf nur in engen gesetzlichen Grenzen unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bzw. mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen eingegriffen werden.

Um eine Verletzung dieser Grundrechte auszuschließen und ausreichenden Datenschutz zu gewährleisten, müssen vor Einführung von Fernwirkdiensten daher eindeutige gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die auch die von der Verfassung vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen Ländern und Bund berücksichtigt. Solange derartige bereichsspezifische Regelungen fehlen, dürfen Telefon-Fernwirkdienste nicht eingeführt werden.

20. Konferenz, 6./ 7. Juni 1984, Hamburg

Zum Datenschutz bei Bildschirmtext

Eine effektiver Datenschutz bei Bildschirmtext ist abhängig von dem medienpolitischen Modus vivendi zwischen Bund und Ländern, der auf Konsens und gegenseitiges Vertrauen angelegt ist. Die Unterzeichnung des Staatsvertrages und dessen Ratifikation durch die Länderparlamente waren davon abhängig, daß die Deutsche Bundespost den im Staatsvertrag geregelten Datenschutz einhalten und für ihren Bereich entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Deutsche Bundespost hat dies schriftlich zugesagt. Die Reaktion der Deutschen Bundespost auf die Erklärung der Datenschutzbeauftragten, die an die Einlösung der Verpflichtung der Deutschen Bundespost erinnert, läßt befürchten, daß die Deutsche Bundespost sich von dieser gemeinsamen Geschäftsgrundlage für die Einführung von Bildschirmtext lösen will. Im Gegensatz zur einheitlichen Auffassung der Ministerpräsidenten vertritt die Deutsche Bundespost nunmehr die Ansicht, daß Bildschirmtext als Fernmeldedienstleistung bundesrechtlich verordnet sei und damit nach Art. 87 GG in der ausschließlichen Verwaltungskompetenz des Bundes stehe.

Die Datenschutzbeauftragten sind nach wie vor der Ansicht, daß die Länder für die gesamte Nutzung des neuen Mediums Bildschirmtext die Regelungskompetenz haben. Die Länder haben demzufolge den Datenschutz im Bildschirmtext-Staatsvertrag für

diesen Bereich abschließend geregelt. Die Auffassung der Deutschen Bundespost, Bildschirmtext sei ausschließlich ein Fernmeldedienst (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Spranger vom Bundesministerium des Innern in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 14. März 1984 auf eine entsprechende Frage des Abgeordneten Dr. Hirsch F.D.P.), stimmt in mehrfacher Hinsicht mit der Bildschirmtextkonzeption nicht überein. So steht sie beispielsweise im Gegensatz zu der Tatsache, daß die Deutsche Bundespost nie ein Monopol für das Betreiben von Bildschirmtextdiensten in Anspruch genommen und entsprechenden Regelungen im Staatsvertrag nicht widersprochen hat.

Die Gefahren des neuen Kommunikationssystems für die Privatsphäre liegen in erster Linie in den technisch grundsätzlich möglichen umfassenden Sammlungen personenbezogener Daten in den technischen Einrichtungen, die zur Nutzung von Bildschirmtext bereitgestellt werden. Über diese technischen Einrichtungen wird die vollständige Kommunikation zwischen den Anbietern und Teilnehmern abgewickelt. Über diese Einrichtungen gehen alle Abrufe von Angeboten, fließen alle ausgetauschten Daten und wird die Gebührenabrechnung abgewickelt. Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit dieser Daten hängen hierbei von den der Informationstechnologie eigenen Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten ab.

Angesichts dieser Gefährdung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zu treffen, um der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenzuwirken. Daher ist es unverständlich, daß die Deutsche Bundespost derzeit offenbar nicht bereit ist, entweder den Staatsvertrag für sich gelten zu lassen oder entsprechende bundesgesetzliche Regelungen zu schaffen. Spätestens seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung ist die Erklärung der Deutschen Bundespost, daß sie neben Verwaltungsanweisungen auch Vorschriften erlassen werden, in verfassungskonformer Weise nur als Verpflichtung zu verstehen, Rechtsnormen zu schaffen. Da die Deutsche Bundespost den Staatsvertrag nicht unmittelbar für sich gelten läßt, bestehen Regelungslücken im Bundesrecht. Die Bundespost würdigt nicht in ausreichendem Maße, daß die verschärfte Datenschutzregelung im Staatsvertrag den erhöhten Gefahren begegnen und den eventuell vorhandenen Ängsten der Bevölkerung Rechnung tragen sollte.

Eine Regelung des Datenschutzes bei Bildschirmtext kann sich nicht in einer einseitigen Verpflichtungserklärung der Deutschen Bundespost gegenüber den Ländern, in Verwaltungsanweisungen oder in Vorkehrungen im technisch-betrieblichen System erschöpfen. Selbst das Fernmeldegeheimnis - dessen Reichweite bei Bildschirmtext nicht unbestritten ist - befreit nicht von der Notwendigkeit, zusätzliche grundrechtssichernde gesetzliche Regelungen zu schaffen, die den besonderen Gefahren begegnen. Aus der Mitwirkung der Datenschutzbeauftragten bei der Schaffung der Datenschutzvorschrift im Staatsvertrag folgt eine Verantwortung gegenüber Landesregierungen und Landesparlamenten für eine ausreichende Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes bei der Einführung von Bildschirmtext. Die Datenschutzbeauftragten mußten darauf vertrauen, daß die Deutsche Bundespost die den Ministerpräsidenten gegenüber abgegebene Verpflichtung einhält und ungeachtet kompetenzrechtlicher Meinungsverschiedenheiten alles tut, was für eine effektive Umsetzung der Bestimmungen des Staatsvertrages notwendig ist. Hierzu gehören eine umfassende Information über die technischen Komponenten des Bildschirmtextsystems, die vollständige Umsetzung der Datenschutzvorschriften des Staatsvertrages für die Einrichtungen der Deutschen Bundespost und die Ermöglichung einer effektiven Datenschutzkontrolle durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der Länder. Dabei verlangt die enge Verflechtung von Netz- und Nutzungsbereich, daß alle Kontrollinstitutionen fortlaufend, unmittelbar und umfassend über die technische Ausgestaltung und Wirkungsweise des Bildschirmtextsystems unterrichtet werden.

Mit einer Information aus zweiter Hand können die Datenschutzinstanzen der Länder ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kontrolle durch unabhängige Datenschutzinstanzen ist eine wesentliche Voraussetzung eines wirksamen Grundrechtsschutzes.

Zu den nach Ansicht der Deutschen Bundespost bereits verwirklichten technisch-organisatorischen Vorkehrungen zum Schutze des Persönlichkeitsrechts der Bürger kann noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Zwar hat die Deutsche Bundespost inzwischen mündlich die Datenschutzbeauftragten über das technische System Bildschirmtext unterrichtet, eine schriftliche Verfahrensbeschreibung einschließlich alle Datensätze steht noch aus. Erst wenn diese vorliegt, können die Datenschutzbeauftragten zum technischen System Bildschirmtext abschließend Stellung nehmen. Die Datenschutzbeauftragten sind jederzeit bereit, Datenschutzfragen des Bildschirmtextsystems mit der Deutschen Bundespost zu erörtern.

35. Konferenz, 10./ 11. Oktober 1988, Mainz

Aktuelle Probleme des Datenschutzes in der Telekommunikation

Mit Inkrafttreten der Telekommunikationsordnung am 1. Januar 1988 hat die Deutsche Bundespost den Übergang von bisher getrennten Fernmeldenetzen zu einem einzigen, diensteintegrierten digitalen Telekommunikationsnetz für die Übermittlung aller Nachrichtenarten eingeleitet ; künftig fallen an zentralen Stellen erheblich mehr und leichter auswertbare personenbezogene Daten an als bisher, die je nach Dienstart mehr oder weniger präzise Rückschlüsse auf das Verhalten der Teilnehmer erlauben. In der Telekommunikationsordnung wurden die Empfehlungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Verbesserung des Datenschutzes und zur Beherrschung der möglichen Risiken bisher leider nur zum Teil befolgt.

Auch das Bundesdatenschutzgesetz kann mit seinen allgemeinen Vorschriften die Risiken nicht auffangen ; dies gilt auch für die bisher bekanntgewordenen Novellierungsentwürfe. Hier bedarf es weiterer spezieller Regelungen. Bei der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes muß vor allem sichergestellt werden, daß sämtliche beim Einsatz neuer Telekommunikationstechniken und -dienste anfallenden Daten in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Deshalb muß z. B. selbstverständlich sein, daß alle personenbezogenen Daten aus der Bild-, Sprach-, Text- und Datenübertragung geschützt werden. Die Regelung der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Kontrolle und der erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen müssen an die neuen technischen Gegebenheiten angepaßt werden.

Das Grünbuch der europäischen Gemeinschaften über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsgeräte zeigt, daß der Datenschutz bei der geplanten Liberalisierung des Angebots von Dienstleistungen und Geräten nur unzureichend berücksichtigt wird. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weist nachdrücklich darauf hin, daß der nationale Datenschutz nicht durch ein Gemeinschaftsrecht überlagert werden darf, das im Ergebnis zu weniger Datenschutz führt als das nationale Recht. Die frühzeitige Einbindung des Datenschutzes in die jetzt folgenden Beratungen - auch auf EG-Ebene - ist daher dringend erforderlich.

Die Länder sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zum Erlaß von Regelungen zur Nutzung der Telekommunikation verpflichtet, auch die notwendigen Datenschutzvorschriften zu erlassen. Der Bildschirmtext-Staatsvertrag kann hierzu als Vorbild dienen. In einem derartigen Staatsvertrag müssen auch die materiellen Voraussetzungen zum Betrieb privater Telekommunikationsdienste und deren Zulassung geregelt werden.

Zuletzt geändert:
am 07.02.97

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