Hier finden Sie Musterschreiben an folgende Stellen:
Über jeden Bürger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung (also bei der AOK oder einer Krankenkasse seiner Wahl), in der Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung versichert ist, werden hochsensible personenbezogene Daten bei den Krankenkassen, den Versicherungsanstalten des Bundes und der Länder und den Arbeitsämtern gespeichert. Diese Daten unterliegen ebenso wie alle Angaben, die Bürger bei den Sozialämtern, Wohngeldämtern und den Kindergeldkassen (entweder der jeweilige Arbeitgeber oder das Arbeitsamt) angeben müssen, einem gesteigerten gesetzlichen Schutz, dem Sozialgeheimnis (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch).
Die Auskunftserteilung wird erleichtert, wenn Sie die Art der Sozialdaten, über die Sie Auskunft wünschen, näher bezeichnen. Dies ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für die Auskunftserteilung, Ihr Wunsch kann also nicht abgelehnt werden, wenn Sie diese zusätzlichen Informationen nicht geben können. Denken Sie bitte daran, daß die Krankenkassen keine Patientenregister über ärztliche Behandlungen bei niedergelassenen Ärzten führen. Deshalb ist die Auskunft hierüber nur mit Mitwirkung der Kassenärtzlichen Vereinigung (KV, gemäß §305 SGB V) möglich.
Ergibt die Auskunft, daß bestimmte Sozialdaten unrichtig sind, können Sie deren Berichtigung verlangen. Wenn Sie feststellen, daß bestimmte Sozialdaten entweder von vornherein nicht hätten gespeichert werden dürfen oder zumindest jetzt nicht mehr für die Aufgabenerfüllung der Krankenkasse oder des Sozialamts erforderlich sind, können Sie entweder deren Löschung oder Sperrung verlangen. An die Stelle der Löschung tritt nur dann eine Sperrung, wenn einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen oder wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nicht mit angemessenen Aufwand möglich ist (§ 84 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Indem Sie eine Löschung beantragen, erklären Sie zugleich, daß durch eine Löschung Ihre schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Eine Sperrung der Sozialdaten führt dazu, daß diese ohne Ihre Einwilligung nur noch übermittelt oder genutzt werden dürfen, wenn es zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und die Sozialdaten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären (§ 84 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).
Sie können außerdem bei Ihrer Krankenkasse verlangen, daß die Daten, die auf Ihrer Krankenversichertenkarte gespeichert sind, mit Hilfe eines Lesegerätes lesbar gemacht werden. Dies kann auch bei Ihrem behandelnden Arzt geschehen, soweit dieser über ein Lesegerät verfügt. Auf der Krankenversicherungskarte dürfen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen lediglich folgende Daten gespeichert sein:
Weitere Daten (insbesondere über Ihren Gesundheitszustand bzw. Untersuchungsergebnisse) dürfen hier nicht gespeichert sein.
Soweit Sie in einem Krankenhaus stationär oder bei einem niedergelassenen Arzt behandelt worden sind, können Sie Einsicht über die zu Ihrer Person vorhandenen Behandlungsunterlagen oder Übersendung von Kopien dieser Unterlagen verlangen, wenn Sie bereit sind, dies Kopien zu bezahlen.
Auskunft über meine Daten
(Landesversicherungsanstalt)
Auskunft über meine Daten
(Bundesversicherungsanstalt)
Speicherung von Daten zu meiner Person im Gesundheitswesen
der ehemaligen DDR
Auskunft über in Anspruch genommene Leistungen
Behandlungsunterlagen
Krankenversichertenkarte
Auskunft über meine Daten (Krankenkasse, Sozialamt
oder Wohngeldamt)
Löschung bzw. Sperrung von Sozialdaten (Krankenkasse,
Sozialamt oder Wohngeldamt)
Berichtigung von Sozialdaten (Krankenkasse, Sozialamt oder
Wohngeldamt)