Hier finden Sie Musterschreiben an folgende Stellen:
Die Polizei erteilt nach § 50 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn eine Abwägung ergibt, daß die schutzwürdigen Belange Ihrer Person hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen.
Auch nach Abschluß eines Ermittlungsverfahrens darf die Polizei Daten über Tatverdächtige weiterspeichern, wenn dies zur sog. vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist (§ 42 Abs. 3 ASOG). Es muß dann nach wie vor ein Tatverdacht bestehen und eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Bei Erwachsenen wird nach zehn Jahren die Löschung der Daten geprüft. Diese Frist kann bei leichteren Straftaten verkürzt werden.
Nach § 24 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG) erteilt die Staatsanwaltschaft bei abgeschlossenen Verfahren Auskunft darüber, ob und ggf. welche Daten zu Ihrer Person im Informationssystem AStA gespeichert sind und zu welchem Zweck sie innerhalb der letzten zwei Jahre verwandt wurden. Die Auskunft kann nur abgelehnt werden, soweit ein Gesetz die zuläßt oder eine Abwägung ergibt, daß Ihr Auskunftsrecht hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere wegen Gefährdung des Untersuchungszweckes, oder aufgrund eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten muß.
Die Löschung der Daten richtet sich nach den bundeseinheitlichen Aufbewahrungsbestimmungen für die Justiz. Die Staatsanwaltschaft führt die Löschung der Daten nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsvorschrift von Amts wegen durch.
Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz (LfVG) erhalten Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Informationen, soweit Sie ein besonderes Interesse an der Auskunft darlegen. Unserer Auffassung, daß sich das besondere Interesse unmittelbar aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, hat sich das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) nicht angeschlossen. Es sieht die Darlegung dieses Interesses z.B. dann als ausreichend an, wenn Sie angeben können, daß
Die Auskunftserteilung erstreckt sich nicht auf Informationen, die nicht der allgemeinen Verfügungsberechtigung des LfV unterliegen sowie auf die Herkunft der Informationen und die Empfänger von Übermittlungen. Die Auskunft darf auch unterbleiben, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit des LfV oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber Ihrem Interesse an der Auskunftserteilung überwiegt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist.
5 Jahre nach der Speicherung der letzten Information wird geprüft, ob die Daten weiterhin erforderlich oder zu löschen sind. Bis auf bestimmte Ausnahmen werden die Daten spätestens 10 Jahre nach der zuletzt gespeicherten relevanten Information gelöscht.
Das LfV berichtigt oder ergänzt die über Sie in Dateien gespeicherten Informationen erst nach einer Überprüfung der vorhandenen und der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Dies kann unter Umständen mit weiteren Datenerhebungen verbunden sein. Es sollten daher die zu ändernden oder zu ergänzenden Angaben - wenn möglich mit Nachweisen - belegt werden. Läßt sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit de gespeicherten Daten nicht zweifelsfrei feststellen, wird Ihr Berichtigungs- oder Ergänzungswunsch in den Dateien bzw. zugehörigen Akten vermerkt.
Auskunft über Daten, die über mich gespeichert
sind (Polizeipräsident)
Löschung der Daten, die über mich gespeichert
sind (Polizeipräsident)
Auskunft über Daten, die aus abgeschlossenen
Ermittlungsverfahren über mich gespeichert sind (Staatsanwaltschaft)
Auskunft über Daten, die über mich gespeichert
sind (Verfassungsschutz)
Löschung der Daten, die über mich gespeichert
sind (Verfassungsschutz)