Tätigkeitsbericht 1998
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DEUTSCHER BUNDESTAG: DRUCKSACHE 13/7935 VOM 11.06.1997

Entschließungsantrag
der Fraktion der CDU/CSU und F.D.P.
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

- Drucksachen 13/7385, 13/7934 -

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die neuen Informations- und Kommunikationsdienste entwickeln sich national wie international im Wettbewerb von privatwirtschaftlichen Unternehmen. Neue innovative Dienste mit den damit verbundenen Chancen für wirtschaftliches Wachstum und zukunftssichere Arbeitsplätze werden umso schneller entstehen, je verläßlicher die Rahmenbedingungen sind. Staatliche Aufgabe ist es daher, diese Bedingungen zu schaffen. Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) gibt diesen rechtlichen Rahmen. Es verfolgt im wesentlichen folgende Ziele:

  • Rechts- und Planungssicherheit für Anbieter und Nutzer der neuen Dienste,
  • Festigung der Standortvorteile Deutschlands vor dem Hintergrund der Globalisierung der Wirtschaft,
  • Förderung von Innovationen,
  • Gewährleistung der Sicherheit in den Netzen sowie Gewährleistung
  • von Jugend-, Daten- und Verbraucherschutz.

Mit dem Gesetzentwurf wird Neuland betreten. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Verantwortung der Diensteanbieter zum bereichsspezifischen Datenschutz sowie für die Regelungen der digitalen Signaturen. Durch diese Regelungen sollen innovative Entwicklungen angestoßen und gefördert werden; sie leisten einen wichtigen Beitrag zu einer breiten Akzeptanz der neuen Dienste und stellen darüber hinaus Weichen für die Entwicklung von Leitlinien im internationalen Bereich. Letzteres gilt sowohl im Hinblick auf die Überlegungen in der EU als auch hinsichtlich der Schaffung eines globalen Ordnungsrahmens für die neuen Dienste.

Angesichts der dynamischen Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien, der damit verbundenen Entwicklungen neuer Nutzungsformen und der sich hieraus ergebenden neuen Fragestellungen, ist das IuKDG der entscheidende Schritt zur Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für die Informationsgesellschaft. Die künftigen Entwicklungen bei den neuen Diensten und die Erfahrungen mit der jetzt zu beschließenden Regelung müssen - auch im Hinblick auf ihren teilweisen Experimentiercharakter - sorgfältig, auch durch begleitende wissenschaftliche Forschung, beobachtet werden, um ggf. erforderliche Anpassungen bzw. Ergänzungen des Rechtsrahmens in geeigneter Form aufgreifen zu können.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Entwicklung bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten zu beobachten und darzulegen, ob und ggf. in welchen Bereichen Anpassungs- bzw. Ergänzungsbedarf bei den rechtlichen Rahmenbedingungen für die neuen Dienste besteht und hierüber dem Deutschen Bundestag bei Bedarf, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des IuKDG einen Bericht vorzulegen. Dabei sollen auch die Erfahrungen der Länder bei der Umsetzung des Mediendienste-Staatsvertrages, die Entwicklung in Deutschland im Vergleich zu anderen Nationen sowie die folgenden Fragen Berücksichtigung finden:

  • Es ist zwischen Bund und Ländern eine grundsätzliche Zuordnung der neuen Dienste zum Geltungsbereich des IuKDG und des Mediendienste- Staatsvertrages vereinbart worden. Vor diesem Hintergrund ist zu verfolgen, ob sich diese Zuordnung in der Praxis bewährt und welcher Korrekturbedarf möglicherweise besteht. Für den Fall, daß Anpassungen bei der Anwendung der jeweiligen Regelungen notwendig werden, soll rasch eine Einigung zwischen Bund und Ländern auf politischer Ebene herbeigeführt werden.
  • Mit der Regelung der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter wird ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet. Angesichts der raschen Veränderungen hinsichtlich des Angebots und der Struktur der neuen Dienste - insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen - ist auch hier sorgfältig zu beobachten, inwieweit sich die Regelung über die Verantwortlichkeit bewährt. Besondere Aufmerksamkeit ist der Verantwortlichkeit für diejenigen Inhalte zu widmen, die zur Verbesserung der Zugriffszeit aus dem Internet für mehr oder weniger lange Zeit auf Servern in Deutschland zwischengespeichert werden (Newsgroups, Proxy-Cache-Speicher). Hierbei sind die wissenschaftliche Diskussion, die Verwaltungspraxis, die Entwicklung der Rechtsprechung sowie die internationale Entwicklung und Diskussion mit einzubeziehen und vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob und inwieweit die Regelung anzupassen bzw. zu ergänzen ist.
  • Die Regelung des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) zeichnet sich durch vier Kernelemente aus: den Systemdatenschutz, das Prinzip der Datenvermeidung, die Sicherung der Anonymität und die Möglichkeit zur elektronischen Einwilligung. Der Nutzer wird die neuen Dienste nur dann in Anspruch nehmen, wenn seine Daten nicht über das absolut notwendige Maß hinaus gespeichert und verarbeitet werden. Andererseits ist die Entwicklung und Anwendung bestimmter neuer Dienste, die auf die speziellen Bedürfnisse des Nutzers eingehen, nur möglich, wenn Nutzerprofile erstellt werden. Die Einwilligungsmöglichkeit des Nutzers muß deshalb soweit gefaßt sein, daß die Entwicklung und Anwendung intelligenter nutzerorientierter Dienste nicht behindert wird. Es ist laufend zu prüfen, wie sich hierdurch die Akzeptanz der neuen Dienste bei Nutzern und Unternehmen entwickelt hat und inwieweit ggf. Vorschriften auch unter Berücksichtigung europäischer Überlegungen zu ändern sind, um die Entwicklung neuer Dienste zu fördern.
  • Mit den Regelungen im Gesetz über die Verwendung sicherer digitaler Signaturen wird eine wichtige Grundvoraussetzung für die Entwicklung des digitalen Rechts- und Geschäftsverkehrs geschaffen. Die Entwicklung digitaler Signaturen ist zu beobachten und aufgrund gemachter Erfahrungen sind ggf. vorzunehmende Änderungen und Ergänzungen vorzuschlagen. Dabei ist besonders die Frage der Haftung der Zertifizierungsstellen gegenüber Dritten aufmerksam zu beobachten. Von der Regelung werden wichtige Impulse für das bürgerliche Recht, das Zivilprozeßrecht und das öffentliche Recht erwartet. Die Ergebnisse der hierzu vorzunehmenden Prüfungen sind in den Bericht einzubeziehen.
  • Angesichts des Gefährdungspotentials der neuen Dienste und des praktisch ungehinderten und unkontrollierbaren internationalen Informationsflusses im Internet kommt dem Jugendschutz besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das geltenden Jugendschutzrecht den heutigen und künftigen Anforderungen genügt. Dabei sind die zunehmende Bedeutung von Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, die spezifischen Technologien (z.B. Filtertechnologien) sowie die internationale Diskussion und Entwicklung in diesem Bereich einzubeziehen. Außerdem sind eine weitere Vereinfachung des Indizierungsverfahrens der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften zu prüfen und ggf. entsprechende Änderungen vorzuschlagen. Im Zusammenhang mit dem Jugendschutz ist auch zu berichten, wie die Länder die Verfolgung strafbarer Inhalte im Internet handhaben.
  • Zentrale Ziele des IuKDG sind die Stärkung der privatwirtschaftlichen Unternehmen im nationalen wie internationalen Wettbewerb, die Entwicklung innovativer Dienste und die Schaffung zukunftssicherer Arbeitsplätze. Das IuKDG soll insbesondere dem Mittelstand und Existenzgründern eine Chance in diesem innovativen und rasch wachsenden Markt bieten. Im Vordergrund stehen sollte die Erfahrung mit der wirtschaftlichen Praktikabilität des Gesetzes, Regulierungen und Bürokratie sollten minimiert werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Diensteanbieter zu stärken und um dem Dienstenachfrager ein kostengünstiges und qualtitativ gutes Angebot zu bieten. Es ist darzulegen, ob diese Ziele im erwarteten Umfang erreicht werden konnten. Neue technische wie wirtschaftliche Entwicklungen müssen dabei berücksichtigt werden. Dabei ist auch die Frage einzubeziehen, ob die beschlossenen Regelungen in internen Netzen und geschlossenen Nutzergruppen wirtschaftlich praktikabel sind und ggf. ergänzt oder angepaßt werden müssen.

Bonn, den 11. Juni 1997

Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion
Dr. Hermann Otto Solms und Fraktion

11.06.1997 nnnn

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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