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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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VIERTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB IV
(Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) |
(Auszug)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, S.3843)
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§ 18c
[Erstmalige Ermittlung des Einkommens]
(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.
(2) Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen können verlangen,
daß ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt
oder vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung
der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften
über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn
das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für
die Rentenversicherung bestimmt war.
(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, daß ihnen die Zahlstelle
- eine Bescheinigung über das von ihr gezahlte Erwerbsersatzeinkommen,
- in den Fällen des § 18b Abs.2 Satz 3 eine Bescheinigung über das von ihr im letzten Kalenderjahr
gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde,ausstellt.
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