Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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Gesetz zur Regelung der Rahemenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)

(Auszug)

Vom 22. Juli 1997 (BGBl. I, S.1870)

Das vollständige Gesetz ist im Internet abrufbar unter:

 
Inhaltsübersicht:

Artikel 1:
Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG)

  • § 5
    [Verantwortlichkeit]


Zur Inhaltsübersicht des IuKDG

Artikel 1:
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)

(...)

 § 5
[Verantwortlichkeit]

(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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