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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten
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DEUTSCHER BUNDESTAG: DRUCKSACHE 13/7935 VOM 11.06.1997 |
Entschließungsantrag
der Fraktion der CDU/CSU und F.D.P.
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Drucksachen 13/7385, 13/7934 -
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für
Informations- und Kommunikationsdienste
(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die neuen Informations- und Kommunikationsdienste entwickeln sich
national wie international im Wettbewerb von privatwirtschaftlichen
Unternehmen. Neue innovative Dienste mit den damit verbundenen Chancen
für wirtschaftliches Wachstum und zukunftssichere Arbeitsplätze werden
umso schneller entstehen, je verläßlicher die Rahmenbedingungen sind.
Staatliche Aufgabe ist es daher, diese Bedingungen zu schaffen. Das
Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) gibt diesen
rechtlichen Rahmen. Es verfolgt im wesentlichen folgende Ziele:
- Rechts- und Planungssicherheit für Anbieter und Nutzer der neuen
Dienste,
- Festigung der Standortvorteile Deutschlands vor dem Hintergrund der Globalisierung der Wirtschaft,
- Förderung von Innovationen,
- Gewährleistung der Sicherheit in den Netzen sowie Gewährleistung
- von Jugend-, Daten- und Verbraucherschutz.
Mit dem Gesetzentwurf wird Neuland betreten. Dies gilt insbesondere für
die Regelungen zur Verantwortung der Diensteanbieter zum
bereichsspezifischen Datenschutz sowie für die Regelungen der digitalen
Signaturen. Durch diese Regelungen sollen innovative Entwicklungen
angestoßen und gefördert werden; sie leisten einen wichtigen Beitrag zu
einer breiten Akzeptanz der neuen Dienste und stellen darüber hinaus
Weichen für die Entwicklung von Leitlinien im internationalen Bereich.
Letzteres gilt sowohl im Hinblick auf die Überlegungen in der EU als
auch hinsichtlich der Schaffung eines globalen Ordnungsrahmens für die
neuen Dienste.
Angesichts der dynamischen Entwicklung der Informations- und
Kommunikationstechnologien, der damit verbundenen Entwicklungen neuer
Nutzungsformen und der sich hieraus ergebenden neuen Fragestellungen,
ist das IuKDG der entscheidende Schritt zur Schaffung rechtlicher
Rahmenbedingungen für die Informationsgesellschaft. Die künftigen
Entwicklungen bei den neuen Diensten und die Erfahrungen mit der jetzt
zu beschließenden Regelung müssen - auch im Hinblick auf ihren
teilweisen Experimentiercharakter - sorgfältig, auch durch begleitende
wissenschaftliche Forschung, beobachtet werden, um ggf. erforderliche
Anpassungen bzw. Ergänzungen des Rechtsrahmens in geeigneter Form
aufgreifen zu können.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
die Entwicklung bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten
zu beobachten und darzulegen, ob und ggf. in welchen Bereichen
Anpassungs- bzw. Ergänzungsbedarf bei den rechtlichen Rahmenbedingungen
für die neuen Dienste besteht und hierüber dem Deutschen Bundestag bei
Bedarf, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten
des IuKDG einen Bericht vorzulegen. Dabei sollen auch die Erfahrungen
der Länder bei der Umsetzung des Mediendienste-Staatsvertrages, die
Entwicklung in Deutschland im Vergleich zu anderen Nationen sowie die
folgenden Fragen Berücksichtigung finden:
- Es ist zwischen Bund und Ländern eine grundsätzliche Zuordnung der
neuen Dienste zum Geltungsbereich des IuKDG und des Mediendienste-
Staatsvertrages vereinbart worden. Vor diesem Hintergrund ist zu
verfolgen, ob sich diese Zuordnung in der Praxis bewährt und welcher
Korrekturbedarf möglicherweise besteht. Für den Fall, daß Anpassungen
bei der Anwendung der jeweiligen Regelungen notwendig werden, soll
rasch eine Einigung zwischen Bund und Ländern auf politischer Ebene
herbeigeführt werden.
- Mit der Regelung der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter wird
ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet. Angesichts der
raschen Veränderungen hinsichtlich des Angebots und der Struktur der
neuen Dienste - insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen -
ist auch hier sorgfältig zu beobachten, inwieweit sich die Regelung
über die Verantwortlichkeit bewährt. Besondere Aufmerksamkeit ist der
Verantwortlichkeit für diejenigen Inhalte zu widmen, die zur
Verbesserung der Zugriffszeit aus dem Internet für mehr oder weniger
lange Zeit auf Servern in Deutschland zwischengespeichert werden
(Newsgroups, Proxy-Cache-Speicher). Hierbei sind die wissenschaftliche
Diskussion, die Verwaltungspraxis, die Entwicklung der Rechtsprechung
sowie die internationale Entwicklung und Diskussion mit einzubeziehen
und vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob und inwieweit die Regelung
anzupassen bzw. zu ergänzen ist.
- Die Regelung des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) zeichnet
sich durch vier Kernelemente aus: den Systemdatenschutz, das Prinzip
der Datenvermeidung, die Sicherung der Anonymität und die Möglichkeit
zur elektronischen Einwilligung. Der Nutzer wird die neuen Dienste nur
dann in Anspruch nehmen, wenn seine Daten nicht über das absolut
notwendige Maß hinaus gespeichert und verarbeitet werden. Andererseits
ist die Entwicklung und Anwendung bestimmter neuer Dienste, die auf die
speziellen Bedürfnisse des Nutzers eingehen, nur möglich, wenn
Nutzerprofile erstellt werden. Die Einwilligungsmöglichkeit des Nutzers
muß deshalb soweit gefaßt sein, daß die Entwicklung und Anwendung
intelligenter nutzerorientierter Dienste nicht behindert wird. Es ist
laufend zu prüfen, wie sich hierdurch die Akzeptanz der neuen Dienste
bei Nutzern und Unternehmen entwickelt hat und inwieweit ggf.
Vorschriften auch unter Berücksichtigung europäischer Überlegungen zu
ändern sind, um die Entwicklung neuer Dienste zu fördern.
- Mit den Regelungen im Gesetz über die Verwendung sicherer
digitaler Signaturen wird eine wichtige Grundvoraussetzung für die
Entwicklung des digitalen Rechts- und Geschäftsverkehrs geschaffen. Die
Entwicklung digitaler Signaturen ist zu beobachten und aufgrund
gemachter Erfahrungen sind ggf. vorzunehmende Änderungen und
Ergänzungen vorzuschlagen. Dabei ist besonders die Frage der Haftung
der Zertifizierungsstellen gegenüber Dritten aufmerksam zu beobachten.
Von der Regelung werden wichtige Impulse für das bürgerliche Recht, das
Zivilprozeßrecht und das öffentliche Recht erwartet. Die Ergebnisse der
hierzu vorzunehmenden Prüfungen sind in den Bericht einzubeziehen.
- Angesichts des Gefährdungspotentials der neuen Dienste und des
praktisch ungehinderten und unkontrollierbaren internationalen
Informationsflusses im Internet kommt dem Jugendschutz besondere
Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das geltenden
Jugendschutzrecht den heutigen und künftigen Anforderungen genügt.
Dabei sind die zunehmende Bedeutung von Einrichtungen der freiwilligen
Selbstkontrolle, die spezifischen Technologien (z.B.
Filtertechnologien) sowie die internationale Diskussion und Entwicklung
in diesem Bereich einzubeziehen. Außerdem sind eine weitere
Vereinfachung des Indizierungsverfahrens der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Schriften zu prüfen und ggf. entsprechende Änderungen
vorzuschlagen. Im Zusammenhang mit dem Jugendschutz ist auch zu
berichten, wie die Länder die Verfolgung strafbarer Inhalte im Internet
handhaben.
- Zentrale Ziele des IuKDG sind die Stärkung der
privatwirtschaftlichen Unternehmen im nationalen wie internationalen
Wettbewerb, die Entwicklung innovativer Dienste und die Schaffung
zukunftssicherer Arbeitsplätze. Das IuKDG soll insbesondere dem
Mittelstand und Existenzgründern eine Chance in diesem innovativen und
rasch wachsenden Markt bieten. Im Vordergrund stehen sollte die
Erfahrung mit der wirtschaftlichen Praktikabilität des Gesetzes,
Regulierungen und Bürokratie sollten minimiert werden, um die
internationale Wettbewerbsfähigkeit der Diensteanbieter zu stärken und
um dem Dienstenachfrager ein kostengünstiges und qualtitativ gutes
Angebot zu bieten. Es ist darzulegen, ob diese Ziele im erwarteten
Umfang erreicht werden konnten. Neue technische wie wirtschaftliche
Entwicklungen müssen dabei berücksichtigt werden. Dabei ist auch die
Frage einzubeziehen, ob die beschlossenen Regelungen in internen Netzen
und geschlossenen Nutzergruppen wirtschaftlich praktikabel sind und
ggf. ergänzt oder angepaßt werden müssen.
Bonn, den 11. Juni 1997
Dr. Wolfgang Schäuble, Michael Glos und Fraktion
Dr. Hermann Otto Solms und Fraktion
11.06.1997 nnnn
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