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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten
Der Senat von Berlin An die Bezirksämter von Berlin die Sonderbehörden nachrichtlich an den Berliner Datenschutzbeauftragten Allgemeine Anweisung GesSoz l A Telefon: 9028 - 2609 oder 9028 - 0, intern 928 - 2609 SchulJugSport VA4 Telefon: 9026 - 5593 oder 9026 - 0, intern 926 - 5593 Inn III B 1 Telefon: 9027 - 2484 oder 9027 - 0, intern 927 - 2484 Auf Grund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: I. Allgemeines zur Übermittlung von Sozialdaten 1. Auskünfte darüber, ob eine Person Sozialleistungen bezieht, dürfen
2. Der zur Entscheidung über Auskunftsersuchen Bevollmächtigte ist den unter Abschnitt II Nr. 1 genannten Stellen als Ansprechpartner zu benennen. Er führt in dieser Eigenschaft ein neutrales Stellenzeichen. 3. Bei der Übermittlung von Sozialdaten ist sicherzustellen, dass Rückschlüsse auf ein konkretes Sozialleistungsverhältnis nicht möglich sind. 4. Soweit Sozialdaten nicht oder nur mündlich übermittelt werden, ist hierüber ein Vermerk mit Begründung anzufertigen. II. Übermittlungsbefugnisse nach § 68 SGB X 1. Nach § 68 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten im Einzelfall auf Ersuchen ausschließlich zulässig an
zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vollstreckungsansprüche nach § 66 SGB X in Höhe von mindestens 1 000 DM. 2. Nach § 68 Abs. 1 SGB X dürfen übermittelt werden:
In jedem Fall ist der momentane oder wiederkehrende Aufenthalt in der Dienststelle eines Sozialleistungsträgers mitzuteilen, wenn ein Untersuchungs-, Vollstreckungs- oder Sicherungshaftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl gegen den einer Straftat Beschuldigten oder Verurteilten vorgelegt wird. 3. Sozialdaten dürfen nicht übermittelt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Bei der Prüfung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen - dabei kann es sich um persönliche, soziale oder wirtschaftliche Gründe handeln - ist auf den Einzelfall abzustellen. Allein das Interesse, von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben, ist nicht schutzwürdig. 4. Die Übermittlung von Sozialdaten muss abgelehnt werden, wenn das Ersuchen länger als sechs Monate zurückliegt; sie kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 SGB X vorliegen, d. h.
die ersuchende Behörde sich die Angaben auf andere Weise beschaffen kann (§ 68 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Einschränkung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB X gilt nicht für Vollstreckungsangelegenheiten nach § 66 SGB X. III. Übermittlungsbefugnisse nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 SGB X 1. Sozialleistungsträger sind berechtigt, von sich aus Sozialdaten über die in § 68 SGB X genannten Angaben hinaus an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, soweit das für die Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist, das die Sozialleistungsträger im Zusammenhang mit einer ihnen nach dem SGB obliegenden Aufgabe anstrengen wollen, insbesondere bei Sozialleistungsmissbrauch. Hausfriedensbruch in eigenen Räumlichkeiten, Sachbeschädigung in eigenen Einrichtungen, Körperverletzung an Beschäftigten der Sozialleistungsträger. Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Sozialleistungsträgers gehört es auch, eine Strafanzeige zu erstatten, wenn Fälle betrügerischer Erlangung von Sozialhilfe bekannt werden und ein solches Verhalten des Betroffenen auch künftig nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Leiten Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren ein und suchen hierfür um Übermittlung von Sozialdaten nach, so ist diesen Ersuchen nach Prüfung des Einzelfalles zu entsprechen, wenn die Sozialleistungsträger in Kenntnis dieses Sachverhaltes ebenfalls ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer ihnen nach dem SGB obliegenden Aufgabe angestrengt hätten (vgl. Nummer 1). 3. Für die Übermittlung im Rahmen des § 69 SGB X bedarf es keiner richterlichen Anordnung. Das Ergebnis der Ermessensprüfung ist aktenkundig zu machen. IV. Übermittlungsbefugnisse an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 2 SGB X Die Voraussetzungen für die Übermittlung von Sozialdaten an die Berliner Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 76 des Ausländergesetzes sind in der Allgemeinen Anweisung vom 13. Mai 1997 geregelt.V. Übermittlungsbefugnisse nach § 72 und § 73 SGB X 1. § 72 SGB X ist ebenso wie § 73 SGB X gegenüber § 68 SGB X keine Spezialvorschrift. Die Vorschriften sind immer dann anzuwenden, wenn ein über § 68 SGB X hinausgehender Datenumfang gefordert wird. Die Interessen der Betroffenen bleiben hierbei unberücksichtigt. 2. Nach § 73 Abs. 1 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung nicht auf die in § 68 Abs. 1 SGB X und § 73 Abs. 2 SGB X genannten Angaben beschränkt. 3. Für die erweiterte Möglichkeit der Übermittlung von Sozialdaten auf der Grundlage des § 73 SGB X bedarf es einer richterlichen Anordnung. An die Entscheidung des Gerichts sind die Sozialleistungsträger gebunden. Das betrifft auch die Bewertung, ob eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist. VI. Aufhebung von Rundschreiben Das Rundschreiben über die Übermittlung von Sozialdaten gemäß §§ 68 ff. SGB X vom 14. Februar 1997 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 1997 S. 21 ) und das Rundschreiben über die Übermittlung von Sozialdaten an die Berliner Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 2. Januar 1997 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 1997 S. 19) werden aufgehoben. |
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Letzte Änderung: am 17.03.1999 |
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