Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ - TKG |
(Auszug)
Vom 25.Juli 1996 (BGBl. I, S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 2, Absatz 34 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I, S.3108).
Das vollständige Gesetz ist im Internet abrufbar unter:
Inhaltsübersicht:
- § 85
[Fernmeldegeheimnis]
(...)
§ 85
[Fernmeldegeheimnis]
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch
nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für
die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus
Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.
Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen,
nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke,
insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift
dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht
nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt,
so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs
oder seinem Stellvertreter.
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