Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 54. Jahrgang Nr. 23 4. Juli 1998 177
Zweites Gesetz
zur Reform der Berliner Verwaltung
(2. Verwaltungsreformgesetz - 2. VerwRefG)
Vom 25. Juni 1998
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVB1. S. 302, 472),
geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 12. November 1997 (GVB1. S. 596),
wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
§ 3
Aufgaben der Hauptverwaltung und
der Bezirksverwaltungen
1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer
Regierungsverantwortung bedürfen.
(2) Die Bezirksverwaltungen nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr.
(3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden.
Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.
(4) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten unterrichten sich gegenseitig von
allen wichtigen Ereignissen, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für die anderen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von
Bedeutung sind (Informationspflicht). Sind mehrere Verwaltungsstellen zuständig, so wirken sie zügig und erfolggerichtet
zusammen. Die federführende Verwaltungsstelle holt die Mitentscheidungen der anderen regelmäßig in einem Zuge ein,
also in gemeinsamem Gespräch und nicht schriftlich nacheinander.
§ 4
Zuständigkeitsverteilung
Gesetz (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) bestimmt.Alle dort nicht aufgerührten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke.
Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung
den Bezirken zuweisen.
2. In § 5 Abs. l werden die Buchstaben a bis c durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:
"a) staatliche Aufgaben, die, soweit sie nicht Sonderbehörden zugewiesen sind, von der unteren
Verwaltungsbehörde oder der Gemeindebehörde wahrzunehmen sind, und Selbstverwaltungsaufgaben der
Gemeinden und Gemeindeverbände als Aufgaben der Bezirke;
b) andere staatliche Aufgaben als Aufgaben der Hauptverwaltung."
3. Die §§6 und 7 erhalten folgende Fassung:
§ 6
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Hauptverwaltung;
Einzelheiten regeln;
Aus-und Fortbildungszwecken beschäftigten Personen;
(3) Verwaltungsvorschriften sind auf das zwingend gebotene Mindestmaß zu beschränken. Sie sollen nur erlassen
werden, soweit sich die Beteiligten nicht auf den wesentlichen Regelungsgehalt verständigen können. Sie dürfen die
ausführenden Verwaltungsstellen nicht hindern, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der
Lebenswirklichkeit in den unterschiedlichsten Einzelfällen gerecht zu werden.
(4) Beim Erlaß von Verwaltungsvorschriften mit Wirkung auf die Bezirke hat die Senatsverwaltung Für Inneres als
Bezirksaufsichtsbehörde Für die Einhaltung des Absatzes 3 und dafür zu sorgen, daß die verfassungsmäßig
gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefordert und geschützt und die Entschlußkraft und
Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird.
(5) Verwaltungsvorschriften sollen eine Begrenzung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltungsdauer darf nicht über fünf
Jahre, bei Verwaltungsvorschriften des Senats nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Ist die Geltungsdauer
von Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt, so treten sie fünf Jahre, solche des Senats zehn Jahre nach Ablauf des
Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind.
(6) Sind Verwaltungsvorschriften über die Erhebung von Einnahmen oder die Leistung von Ausgaben mit Wirkung auf die
Bezirke geboten, so sollen sie nur Bandbreiten vorgeben.
§ 7
Durchführung der Bezirksaufgaben
(1) Die Bezirksverwaltungen sind in der Durchführung ihrer Aufgaben an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden.
(2) Die zuständigen Senatsverwaltungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Bezirksverwaltungen
erforderlichenfalls Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
"(1)Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten der Hauptverwaltung unterliegen der Fachaufsicht der zuständigen
Senatsverwaltung. Nichtrechtsfähige Anstalten der BezirksverwaItungen unterliegen der Fachaufsicht des
zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 2 und 3.
c) In dem neuen Absatz 2 werden die Worte "der zuständigen Senatsverwaltung" gestrichen.
d) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte "können die zuständigen Senatsverwaltungen" durch die Worte "kann der
Aufsichtsführende erforderlichenfalls" ersetzt und in Buchstabe b die Worte "an die Bezirksverwaltungen" gestrichen.
5. Der 2. Abschnitt erhält folgende Überschrift:
"Bezirksaufsicht; Eingriffsrecht".
6. In § 9 Abs. l werden in Satz l die Worte "der Bezirksaufgaben (§ 3 Abs. 2 Satz l)'* durch die Worte "ihrer Aufgaben" und
in Satz 2 das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Bezirksaufsichtsbehörde" ersetzt.
7. Es wird folgender § 13a eingefügt:
"§ 13a
Eingriffsrecht
(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins,
ohne daß nach § 9 Abs. 3 Satz l die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen (Verstoß gegen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften) vorliegen, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der
Senatsverwaltung Für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Abs. 3 ausüben
(Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind
auch gegeben bei
1. Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,
2. Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,
(2) Liegen die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen vor und können dringend gebotene Maßnahmen nicht
rechtzeitig wirksam werden, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde einen Eingriff nach Absatz 1 vornehmen.
(3) In einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung bedarf ein Eingriff eines Beschlusses des Senats. Er darf nachträglich
eingeholt werden, wenn der Eingriff zwingend keinen Aufschub verträgt. Stimmt der Senat nachträglich dem Eingriff
nicht zu, so bleiben bereits entstandene Rechte Dritter unberührt.
(4) Bei einer Eingriffsentscheidung nach den Absätzen l bis 3 hat die Bezirksaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, daß die
verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die
Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird. Mißt die
Bezirksaufsichtsbehörde einem Fall grundsätzliche Bedeutung bei, so wirkt sie auf einen Beschluß des Senats hin."
8. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Rat der Bürgermeister ist über eine Maßnahme der Bezirksaufsicht (§§ 11 bis 13) oder eine
Eingriffsentscheidung (§ 13a) zu unterrichten. Er kann dazu das Verlangen nach § l6a Abs. 1 stellen."
9. In § 16a Abs.1 werden die Worte "verlangen, daß ein Beauftragter des Rats der Bürgermeister an der Sitzung des
Senats mit beratender Stimme teilnimmt" durch die Worte "mit dem Ziel der Verständigung, auch für ähnliche
künftige Fälle, verlangen, daß Beauftragte des Rats der Bürgermeister beratend an der Erörterung und
Beschlußfassung des Senats teilnehmen oder eine gemeinsame Sitzung von Senat und Rat der Bürgermeister
einberufen wird" ersetzt.
10. § 25 wird wie folgt geändert:
Bezirke" ersetzt.
11. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherigen Buchstaben a und b werden durch folgenden neuen Buchstaben a ersetzt:
"a) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder nichtrechtsfähigen Anstalt der
Hauptverwaltung richtet, deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle;".
bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die neuen Buchstaben b und c.
cc) Der neue Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung richtet, das Bezirksamt oder das von
ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat,".
12. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Staatsaufsicht hat sicherzustellen, daß die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt."
13. In § 32 Nr. 2 werden die Worte ..als Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht" gestrichen.
14. §33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2.
15. Die Anlage "Zuständigkeitskatalog (zu § 4 Abs. l)" erhält die y Fassung der Anlage l dieses Gesetzes.
Artikel 2
Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBI. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 12. November 1997 (GVBI. S. 596), wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Worte "die Bezirksämter und die Sonderbehörden" durch die Worte "die Sonderbehörden
der Hauptverwaltung" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden wird im einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz
(Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch
Rechtsverordnung einzelne der Hauptverwaltung vorbehaltene Ordnungsaufgaben den Bezirken zuweisen."
2. §9 erhält folgende Fassung:
§9
" Aufsichtsbehörden; Eingriffsrecht"
(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Ordnungsbehörden Führen die Senatsverwaltungen innerhalb
ihrer Zuständigkeitsbereiche. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten auch
für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landeseinwohneramt und die Polizei Führt die Senatsverwaltung Für Inneres;
soweit dem Landeseinwohneramt und der Polizei nach § 2 Abs. 4 Ordnungsaufgaben zugewiesen sind, führen die
Senatsverwaltungen die Fachaufsicht innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche.
(3) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verwaltungsvorschriften erlassen.
(4) Bei bezirklichen Ordnungsaufgaben des Einwohnerwesens kann auch das Landeseinwohneramt einen Eingriff nach
§ 13a Abs. l des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vornehmen."
"Informationspflicht; Fachaufsicht".
"(1) Ordnungsbehörden, nachgeordnete Ordnungsbehörden, Polizei und zuständige Aufsichtsbehörden unterrichten sich
gegenseitig von allen wichtigen Wahrnehmungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Informationspflicht)."
4. § 67 erhält folgende Fassung:
"§ 67
Zuständigkeit für den Erlaß
des Widerspruchsbescheides
Über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei entscheidet deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle. Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung entscheidet das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat."
Artikel III
Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) - (zu § 2 Abs. 4 Satz l).
Artikel VI des Gesetzes vom 12. November 1997 (GVBI. S. 596), wird aufgehoben.
Artikel IV
Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVBI. S. 1494), zuletzt geändert durch §3 des Gesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBI. S. 131), wird in seiner am 11. Juni 1998 geltenden Fassung wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
"(1) Die Bezirke nehmen ihre Aufgaben unter Beteiligung ehrenamtlich tätiger Bürger wahr."
"a) welche Aufgaben Bezirksaufgaben sind;
b) inwieweit die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verwaltungsvorschriften und an eine Eingriffsentscheidung des
Senats oder der zuständigen Mitglieder des Senats gebunden sind;
2. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Bezirks- oder Fachaufsicht" durch die Worte "Bezirksaufsicht oder einer
möglichen Eingriffsentscheidung (§3 Abs. 2 Buchstabe b)" ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
die Worte "gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung" ersetzt.
"Gegen die Beanstandung kann die Bezirksverordnetenversammlung über das Bezirksamt binnen eines Monats die
Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde beantragen."
4. §39 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
die Worte "gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder gegen eine Eingriffsentscheidung" ersetzt.
"Gegen die Beanstandung kann das Bezirksamt binnen zwei Wochen die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde
beantragen."
Artikel V
Das Gesetz zur Ausrührung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVB1. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVB1. S. 764), wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
"Dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Bebauungsplänen".
"(1) Beeinträchtigt der Entwurf eines Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins oder ist im dringenden Gesamtinteresse Berlins ein Bebauungsplan erforderlich, so kann das zuständige Mitglied des Senats abweichend von dem in §4 geregelten Verfahren einen Eingriff nach § 13a Abs. l des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vornehmen. Einer Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde bedarf es jedoch nicht; § 13a Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes Findet keine Anwendung. Das zuständige Mitglied des Senats kann insbesondere das Verfahren der Aufstellung und Festsetzung des Bebauungsplans an sich ziehen, wenn das Bezirksamt eine erteilte Einzelweisung nicht in der dafür gesetzten Frist befolgt oder wenn die Bezirksverordnetenversammlung den Bebauungsplan nicht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Entwurfs beschließt."
2. Es wird folgender § 8a eingefügt:
"§ 8a
Teilungsgenehmigung
(1) An die Stelle der Satzung nach § 19 Abs. l des Baugesetzbuchs tritt eine Rechtsverordnung des Bezirksamts. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Genehmigungspflicht der Teilung verbindlich. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen Für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen (§20 Abs. 2) hinzuweisen: die Verletzung ist bei dem Bezirksamt geltend zu machen.
3. § 11b erhält folgende Fassung:
"§ 11b
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Baugesetzbuchs wird als Rechtsverordnung der Für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Bei ihrer
Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Vorhaben-und Erschließungsplans nicht, jedoch ist anzugeben, wo der
Bebauungsplan und die Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben wird. In der
Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen Für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§215 Abs. 2 des Baugesetzbuchs. §20 Abs. 2
dieses Gesetzes) hinzuweisen; die Verletzung ist bei der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung geltend zu
machen.
die §§ 4 und 4a.
"§ 16b
Städtebauliche Verträge, Erschließungverträge
Städtebauliche Verträge nach § 11 des Baugesetzbuchs und Erschließungverträge nach § 124 des Baugesetzbuchs, soweit sie Belange von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung oder Belange zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes betreffen, sowie in Entwicklungsbereichen und Anpassungsgebieten schließt die Für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Die Bezirke sind zu beteiligen."
"§ 21a
Großflächige Handelsbetriebe
§ 34 Abs.1 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist Für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbeiriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Bau-nutzungsverordnung nicht anzuwenden.
§21b
Zuständigkeit für den Erlaß des Widerspruchsbescheides
Die Für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt auf die §§144, 145 oder 154 des Baugesetzbuchs gestützt wird."
Artikel VI
In die Bauordnung Für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVB1. S. 421, 512) wird nach § 74 folgender
§ 74a eingefügt:
"§ 74a
Zuständigkeit Für den Erlaß des Widerspruchsbescheides
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt im bauaufsichtlichen Verfahren oder bei Teilungen nach § 19 des Baugesetzbuchs ergangen ist
1. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, von Bebauungsplänen der
Hauptstadtplanung sowie von entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplänen,
2. zu Vorhaben oder bei Teilungen mit Vorhaben mit einer Geschoßfläche von mehr als l 500 m2,
3. zu Vorhaben oder Teilungen im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs,
Zweck erlassene Rechtsverordnungen gestützt sind."
Artikel VII
In das Berliner Straßengesetz vom 28.-Februar 1985 (GVB1. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVB1. S. 69), wird nach § 16 folgender § 16a eingefügt:
"§ 16a
Zuständigkeit Für den Erlaß des Widerspruchsbescheides
Die für das Straßenwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung, wenn der Verwaltungsakt auf § 3 (Widmung), § 4 (Einziehung), § 11 (Sondernutzung) oder § 12 (Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung) gestützt wird und folgende Straßen betroffen sind:
1. Straßen innerhalb des zentralen Bereichs, in denen sich die Parlaments- und Regierungseinrichtungen des Bundes
befinden; der zentrale Bereich wird umgrenzt durch die Invalidenstraße, Brunnenstraße, Rosenthaler Platz, Torstraße,
Mollstraße, Platz der Vereinten Nationen, Lichtenberger Straße, Holzmarktstraße, Brückenstraße, Heinrich-Heine-Straße,
Moritzplatz, Oranienstraße, Kochstraße, Wilhelmstraße, Anhalter Straße, Askanischer Platz, Schöneberger Straße,
Schöneberger Ufer, Lützowufer, Lützowplatz, Klingelhöferstraße, Hofjägerallee, Großer Stern, Spreeweg, Paulstraße, Alt-
Moabit unter Einbeziehung der genannten Straßen und Plätze;
2. Straßen in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung sowie Straßen für die Industrie- und Gewerbean-
siedlung von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung;
3. Hauptverkehrsstraßen mit vorwiegend überbezirklicher Funktion."
Artikel VIII
§ 4 Abs.8 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 4. August 1994 (GVßL 5.329), das durch Artikel VI des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVB1. S..686) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
"(8) Die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Aufgaben nach den Absätzen 6 und 7 richtet sich nach § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes."
Artikel IX
§ 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471), zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel X
§ 24 Abs. 1 Satz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 681), das durch Artikel XIII § 4 des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
"Zuständig für die Bewilligung der Zuschüsse oder den Abschluß von Verträgen nach Satz 1 ist die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, wenn mit Landesverbänden abgerechnet wird."
Artikel XI
Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Mai 1995 (GVBl. S. 300) wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
2. In § 31 Abs. 2 wird das Wort "Landesjugendamt'" durch das Wort "Jugendamt" ersetzt.
3. In § 33 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Für die Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Jugendämter zuständig."
Artikel XII
Die Widerspruchszuständigkeitsverordnung BauWohn vom 20. Februar 1995 (GvBl. s. öl) und die Widersprucnszuständig-keitsverordnung Straßenrecht vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 418) S. 418) werden aufgehoben.
Artikel XIII
Die Zuständigkeit für den Erlaß eines Widerspruchsbescheides richtet sich für Verwaltungsakte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Regelungen.
Artikel XIV
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 (soweit Neufassung von §3 Abs. l und 2) 2, 6 bis 10, 13,- 15 und 17, des Artikels II Nr. 1, 2 und 4, der Artikel III, IV, V Nr. l und der Artikel X und XI treten zu Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft.
(3) Diesen aus Artikel Nr. 17, Artikel III, X und XI ergebenden Aufgabenverlagerungen werden mit der Bildung der zusammengelegten Bezirke am 1\Januar 2001 wirksam.
Das verstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen
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Herausgeber:
Senatsverwaltung für Justiz. Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin.
Redaktion:
Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin. Fernruf: 78763380, Telefax: 78763492.
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210 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 54. Jahrgang Nr. 25 22. Juli 1998
Berichtigung
zum Zweiten Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (2. Verwaltungsreformgesetz - 2. VerwRefG) vom 25. Juni 1998 (GVB1. S. 177)
Das Zweite Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (2. Verwaltungsreformgesetz - 2. VerwRefG) vom 25. Juni 1998 (GVB1. S. 177) wird wie folgt berichtigt:
1. Artikel XIV Abs. 2 und 3 muß richtig lauten:
"(2) Die Vorschriften des Artikels I nl l (soweit Neufassung von §3 Abs. l undj^unTS4).4bis 8^ ll. 13 und 15, des ÄHikiillLNr.^ Artikel III, IV, V Nr. l und der Artikel X und XI treten zu Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft.
(3) Die sich aus Artikel I Nr. 15, Artikel III, X und XI ergebenden Aufgabenveriagerungen werden mit der Bildung der zusammengelegten Bezirke am l. Januar 2001 wirksam."
2. In Nummer 24 Abs. l Buchstabe a der Anlage 2 (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) muß es in dem ersten Klammerzusatz statt "N r. 21 Abs. 2 Buchstabe o" richtig "N r. 21 Abs. 2 Buchstabe n" lauten.
Berlin, den 13. Juli 1998
Der Regierende Bürgermeister Diepgen