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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten
Gemeinsames Rundschreiben der Senatsverwaltungen für Gesundheit und Soziales, für Schule. Jugend und Sport und für Inneres An die Bezirksämter von Berlin die Sonderbehörden nachrichtlich an den Berliner Datenschutzbeauftragten Rundschreiben SenGesSoz -1 A (behördl. DSB ) - Fernruf 21 22 - 2609 - intern (979) 2609 Dieses Rundschreiben regelt die Übermittlung von Sozialdaten gem. §§ 68 ff SGB X in der Fassung des 2. SGB-ÄndG vom 13. Juni 1994 (BGBI. IS. 1229). I. Allgemeines zur Übermittlung von Sozialdaten 1. Auskünfte darüber, ob eine Person Sozialleistungen bezieht, dürfen
2. Der zur Entscheidung über Auskunftsersuchen Bevollmächtigte ist den unter II.1. genannten Stellen als Ansprechpartner zu benennen. Er führt in dieser Eigenschaft ein neutrales Stellenzeichen. 3. Bei der Übermittlung von Sozialdaten ist sicherzustellen, daß Rückschlüsse auf ein konkretes Sozialleistungsverhältnis nicht möglich sind. 4. Soweit Sozialdaten nicht oder nur mündlich übermittelt werden, ist hierüber ein Vermerk mit Begründung anzufertigen. II. Übermittlungsbefugnisse nach § 68 SGB X 1. Nach § 68 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten ausschließlich zulässig an
2. Nach § 68 Abs. 1 SGB X dürfen übermittelt werden:
Der momentane oder wiederkehrende Aufenthalt in der Dienststelle eines Sozialleistungsträgers ist mitzuteilen, wenn ein Untersuchungs-, Vollstreckungs- oder Sicherungshaftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl gegen den einer Straftat Beschuldigten oder Verurteilten vorgelegt wird. Der momentane Aufenthalt ist nicht mitzuteilen, wenn eine Vorführung angeordnet oder in Ordnungswidrigkeitenverfahren Erzwingungshaft nach § 96 OwiG angeordnet worden ist. 3. Sozialdaten dürfen nicht übermittelt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden (§ 68 Abs.1 Satz 1 SGB X). Bei der Prüfung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen - dabei kann es sich um persönliche, soziale oder wirtschaftliche Gründe handeln - ist auf den Einzelfall abzustellen. Allein das Interesse, von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben, ist nicht schutzwürdig. 4. Die Übermittlung von Sozialdaten kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 SGB X vorliegen, d.h.
oder die ersuchende Behörde sich die Angaben auf andere Weise beschaffen kann (§ 68 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Einschränkung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB X gilt nicht in Vollstreckungsangelegenheiten nach § 66 SGB X. III. Übermittlungsbefugnisse nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 SGB X 1. Sozialleistungsträger sind berechtigt, von sich aus Sozialdaten über die in § 68 SGB X genannten Angaben hinaus an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, soweit das für die Durchführung eines Strafverfahrens erforderlich ist, das die Sozialleistungsträger im Zusammenhang mit einer ihnen nach dem SGB obliegenden Aufgabe anstrengen wollen, insbesondere bei Sozialleistungsmißbrauch, Hausfriedensbruch in eigenen Räumlichkeiten, Sachbeschädigung in eigenen Einrichtungen, Körperverletzung an Beschäftigten der Sozialleistungsträger. Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Sozialleistungsträgers gehört es auch, eine Strafanzeige zu erstatten, wenn Fälle betrügerischer Erlangung von Sozialhilfe bekanntwerden und ein solches Verhalten des Betroffenen auch künftig nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Leiten Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren ein und suchen hierfür um Übermittlung von Sozialdaten nach. ist diesen Ersuchen nach Prüfung des Einzelfalles zu entsprechen, wenn die Sozialleistungsträger in Kenntnis dieses Sachverhaltes ebenfalls ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer ihnen nach dem SGB obliegenden Aufgabe angestrengt hätten (vgl. Nr.1). 3. Für die Übermittlung im Rahmen des § 69 SGB X bedarf es keiner richterlichen Anordnung. Das Ergebnis der Ermessensprüfung ist aktenkundig zu machen. IV. Übermittlungsbefugnisse an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 2 SGB X Die Voraussetzungen für die Übermittlung von Sozialdaten an die Berliner Ausländerbehörde gem. § 71 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 76 Ausländergesetz sind in einem besonderen Rundschreiben vom 2. Januar 1997 geregelt. V. Übermittlungsbefugnisse nach § 72 und § 73 SOB X 1. § 72 SGB X ist ebenso wie § 73 SGB X gegenüber § 68 SGB X keine Spezialvorschrift. Die Vorschriften sind immer dann anzuwenden, wenn ein über § 68 SGB X hinausgehender Datenumfang gefordert wird. Die Interessen des Betroffenen bleiben hierbei unberücksichtigt. 2. Nach § 73 Abs. 1 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung nicht auf die in § 68 Abs. 1 SGB X und § 73 Abs. 2 SGB X genannten Angaben beschränkt. Im Auftrag |
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Letzte Änderung: am 17.03.1999 |
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