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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:
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STRAFEGESETZBUCH - StGB |
(Auszug)
Vom 15. Mai 1871 (RGBl. S.127) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I, S.945, 1160),
zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S.164)
Das vollständige Gesetz ist im Internet abrufbar unter:
Inhaltsübersicht:
- § 78
[Verjährungsfrist]
- § 206
[Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses]
(...)
§ 78
[Verjährungsfrist]
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen
(§ 11 Abs.1 Nr.8) aus.
§ 76a Abs.2 Satz 1 Nr.1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord)
und nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
- zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
- zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
- fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
- drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht,
ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder für besonders
schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(...)
§ 206
[Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses]
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen
und die ihm als Inhaber oder Beschäftigten eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
- eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist,
öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
- eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
- eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
- Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen
- von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder
Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
- mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht,
die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem
Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder
Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter
Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation
und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(...)
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