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§ 3 Anzeige- und Nachweispflichten.
(1)Der Arbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen
und vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer nachzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeiter
verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden
Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich
eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben
über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
übersandt wird.
(2) Hält sich der Arbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit
außerhalb des Geltungsbereiches diese Gesetzes auf, so ist
er verpflichtet, auch der Krankenkasse, bei der er versichert
ist, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als
angezeigt, so ist der Arbeiter verpflichtet, der Krankenkasse
die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Kehrt ein arbeitsunfähig
erkrankter Arbeiter in den Geltungsbereich diese Gesetzes zurück,
so ist er verpflichtete, der Krankenkasse seien Rückkehr
unverzüglich anzuzeigen.
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