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XII. Fermeldegeheimnis und Datenschutz

1. Auch nach der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte besteht die Notwendigkeit, den Umgang mit Kommunikationsdaten zum Schutz der Unverletzlichkeit der freien und unbeobachteten Individualkommunikation über die allgemeinen Datenschutzgründe hinaus telekommunikationsspezifisch zu regeln.

2. Diesbezügliche Regelungen zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz sollen sich an den einschlägigen europarechtlichen Regelungen und darin festgelegten Mindestanforderungen orientieren.

3. Zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Schutzes des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes bei den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen sollte eine Stelle eingerichtet werden, die zu in diesem Zusammenhang notwendigen Kontrollen berechtigt ist.

Zuletzt ge„ndert:
am 09.02.97

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