Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen
Vom 1. Oktober 1967 in der ab 1. 3. 1993 geltenden bundeseinheitlichen
Fassung
VIII. Mitteilungen in Kindschaftssachen
1 Mitteilungen über Urteile für Zwecke des Personenstandswesens
(1) Mitzuteilen sind Urteile, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Eltern oder Kindesverhältnisses festgestellt wird,
sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsbuch erforderlich
machen (§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 PStG, §§
23, 21, 71 Abs. 5, § 72 Abs. 3 PStV).
(2) Soweit nicht bereits in der Entscheidung enthalten, sind die
von dem Standesbeamten für die Eintragung in die Personenstandsbücher
benötigten, in XIV/1 Abs. 2 Buchst. b bezeichneten Angaben
a) über das Kind und gegebenenfalls
b) über den Vater (Wahlvater),
c) über die Mutter (Wahlmutter) oder
d) über den Mann oder die Frau, von denen das Kind nach der
Entscheidung abstammt oder nicht abstammt,
sowie die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags mitzuteilen
(3) Die Mittellungen sind zu richten
1. bei Entscheidungen, durch die die Vaterschaft zu einem nichtehelichen
Kind festgestellt wird,
a) wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, an den Standesbeamten,
der die Geburt beurkundet hat,
b) wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde, an den Standesbeamten
des Standesamts in Berlin,
2. bei Entscheidungen, die die Anerkennung oder Feststellung der
Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind betreffen, dessen Geburt
nicht im Inland beurkundet wurde und die Anerkennung oder Feststellung
der Vaterschaft dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin
mitgeteilt worden war, an den Standesbeamten des Standesamts I
in Berlin,
3. bei den übrigen Entscheidungen an die in XIV/1 Abs. 3
bezeichneten Standesbeamten.
Anmerkung:
Siehe auch XIII/7 Abs. 1 Nr. 2 und XIII/16 Abs. 1 Nr. 4.
|