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Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Wahlperiode Drucksache 12/4372

Polizei und Ordnungsbehörden

Bei der grundlegenden Novellierung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) im Jahre 1992 wurde der Auskunftsanspruch des Datenschutzgesetzes übernommen. Die Auskunft kann nur abgelehnt werden, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, daß die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Beschnitten wurde dagegen auch hier das Recht des Bürgers, neben der Auskunft auch Akteneinsicht zu verlangen. Sie steht nunmehr im Ermessen der Behörden.

In der Praxis des Polizeipräsidenten führt das dazu, daß ein Bürger auf sein Auskunftsersuchen eine Auflistung der im Informationssystem Verbrechensbekämpfung (ISVB) enthaltenen Vorgängen (Ermittlungen, Anzeigen usw.) erhält. Die übrigen im Computerausdruck enthaltenen Daten werden ebensowenig mitgeteilt wie die in der Kriminalakte enthaltenen. Inzwischen erteilt der Polizeipräsident auch Auskunft über in Kriminalakten gespeicherte Daten. Dies geschieht allerdings nur in allgemeiner Form. Um vollständig über die Informationen Kenntnis zu erhalten, über die die Polizei verfügt, muß der Bürger auf seinem Einsichtsrecht bestehen.

Daß dies nicht unbedingt zum Erfolg führt, zeigt die Praxis der Ausländerbehörde.

Wird von einem Ausländer ein längerer Aufenthalt in der Bundesrepublik angestrebt, benötigt er in der Regel ein Visum. Dieses wird ihm von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung nur erteilt, wenn die örtlich zuständige Ausländerbehörde, in Berlin das Landeseinwohneramt, hierfür ihre Zustimmung erteilt.

Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, daß die Ausländerbehörde nach Ablehnung der Empfehlung weder dem Antragsteller noch seinem Rechtsbeistand Akteneinsicht gewähre.

Begründet wurde diese Praxis zunächst damit, daß es sich bei der Bearbeitung der Einreisevorgänge durch die Berliner Ausländerbehörde lediglich um Mitwirkungshandlungen für die Entscheidungen der deutschen Auslandsvertretungen handele, die keine Außenwirkung hätten. Die Visaangelegenheiten seien damit allein als Vorgänge des Auswärtigen Amtes zu bewerten. Dieses Argument wurde allerdings nicht aufrechterhalten, vielmehr wurde eingeräumt, daß der Auskunftsanspruch unabhängig davon besteht, um welche Form des Verwaltungshandelns es sich handelt.

Allerdings weigert sich die Ausländerbehörde pauschal, auch Akteneinsicht in die Einreisevorgänge zu gewähren. Die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der arbeits- und publikumsintensiven Ausländerbehörde sei es abträglich, wenn diese zusätzlich dadurch belastet werde, daß sie Akteneinsicht entweder in ihren Räumen oder durch Herausgabe der Akte an die Rechtsvertreter gewähren würde. § 50 Abs. 6 ASOG überläßt zwar die Akteneinsicht dem Ermessen der Behörde, die pauschale Verweigerung der Akteneinsicht stellt jedoch keine rechtmäßige Form der Ermessensausübung dar und wurde deshalb beanstandet.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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