(2) Der Gnadenausschuß ist ferner zu hören
a) auf seinen Antrag,
b) in Fällen besonderer Bedeutung,
c) vor dem Widerruf eines Gnadenerweises, wenn er vor der
Gnadenentschließung gehört worden ist.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung bei Entscheidungen über
a) Gnadengesuche, die sich nicht auf die Freiheitsstrafe oder
die Sicherungsverwahrung beziehen,
b) den Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung,
c) den Erlaß bei bedingter Aussetzung der Vollstreckung
nach Eintritt der Bedingung,
d) den Erlaß im Zusammenhang mit einer Unterbrechung
der Vollstreckung,
e) die Verkürzung der Bewährungsfrist oder die Milderung
von Auflagen,
f) Gnadengesuche, die innerhalb von vier Monaten nach einer
ablehnenden Stellungnahme des Gnadenausschusses in derselben Sache
eingehen, wenn darin keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen
werden.
§ 3 Verfahren
(1) Der Gnadenausschuß faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens
drei Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des nach Lebensjahren ältesten Mitgliedes
den Ausschlag.
(2) Ein Mitglied darf an der Beschlußfassung nicht mitwirken,
wenn es selbst an der Tat, die den Gegenstand des Gnadenverfahrens
bildet, beteiligt war oder wenn ein Grund vorliegt, der einen
Richter nach § 22 STPO von der Ausübung eines Amtes
ausschließen würde.
(3) Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. Sie sind
verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Verschwiegenheit
zu wahren.
§ 4 Auswirkung der Stellungnahme des
Gnadenausschusses
Ist die Ausübung des Begnadigungsrechts einem Mitglied
des Senats übertragen, so ist die Entscheidung des Senats
herbeizuführen, wenn beabsichtigt ist, von der Stellungnahme
des Gnadenausschusses abzuweichen.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ausübung
des Gnadenrechts für den Bereich der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte vom 17. September 1949 (VOBI. 1 S. 331)
außer Kraft.
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