Sachgebiet B: Straßenverkehr
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel
8 des Vertrages sind ausgenommen:
Höhstzahlenverordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBI.
1 S. 2452), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2131).
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1, Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
111, Gliederungsnummer 92311, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 486), mit folgenden Maßgaben:
a) § 24 a findet bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung.
b) Für die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik erfolgten Zulassungen dürfen die örtlichen
Fahrzeugregister von den für die Zulassung zuständigen
Behörden unter entsprechender Anwendung, der § 31 Abs.
1, §§ 32 bis 35, 37 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes
sowie der §§ 1 bis 3, 5, 8 und 1 5 der Fahrzeugregisterverordnung
vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305) bis zum 31. Dezember 1993
weitergeführt werden.
c) Nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
erfolgte Zulassungen dürfen an das Zentrale Fahrzeugregister
übermittelt und dort unter entsprechender Anwendung der §
31 Abs. 2, §§ 32 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes
sowie der §§ 4, 5,12 Abs. 1, 13 bis 15,17 der Fahrzeugregisterverordnung
bis zum 31. Dezember 1993 verarbeitet werden.
d) Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der
Fahrzeugregisterverordnung, die sich auf das Versicherungskennzeichen
beziehen, gelten erst ab 1. Januar 1991; § 34 Abs. 5 Satz
2 gilt erst ab 1. März 1991.
e) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt nach Anhörung
der zuständigen obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Festlegung von Unterscheidungszeichen
der Verwaltungsbezirke und von Erkennungsnummem nach § 23
Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für das
in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Ermächtigung
ist bis zum 31. Dezember 1991 befristet.
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf das bestehende Zentrale Fahrerlaubnisregister
für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter
entsprechender Anwendung der §§ 29 bis 30 a des Straßenverkehrsgesetzes
sowie der §§ 13 a bis 13 d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
bis zu einer gesetzlichen Regelung über die Übernahme
in das Verkehrszentralregister weiterführen.
g) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen
können bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen
Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
h) Für Maßnahmen nach den Vorschriften für die
Fahrerlaubnis auf Probe tritt an die Stelle der Regelung des §
24 a des Straßenverkehrsgesetzes die entsprechende Regelung,
die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.
i) Die §§ 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes
finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach Wirksamwerden
des Beitritts eingetreten sind.
6. Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S.
2305),
mit folgender Maßgabe:
Im örtlichen Fahrzeugregister dürfen auch für die
Kraftfahrzeugbesteuerung notwendige Merkmale gespeichert werden.
Diese Speicherung ist so bald wie möglich durch Verfahren
abzulösen, die eine Speicherung im örtlichen Register
entbehrlich machen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember
1994.
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