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4.7 Justiz

Gesetzgebung

Noch immer ist das Justizmitteilunggsgesetz [94] nicht in Kraft; der Bundesrat hatte 1992 zu einem Entwurf der Bundesregierung eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Dies ist bedauerlich, da in diesem Bereich klare und datenschutzfreundliche Rechtsgrundlagen erforderlich sind.

In Berlin gibt es seit dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG)[95] eine Übergangsregelung in § 29 Abs. 2 AGGVG Den Verwaltungsvorschriften" Mitteilungen in Zivilsachen" (MiZi) und "Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra) ist bis zur Verabschiedung des Justizmitteilungsgesetzes Gesetzeskraft verliehen worden.

Das Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Straffvollzuges macht ebenfalls keine Fortschritte, obwohl auch hier angesichts der vielfältigen und umfangreichen Datenverarbeitung die Schaffung klarer gesetzlicher Grundlagen besonders dringend ist.

Auch der bereits 1989 vorgelegte Entwurf für ein Strafverfahrenänderrungsgesetz(StVÄG) ist immer noch nicht in den Bundestag eingebracht worden [96]. Nur das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) das am 15. September 1992 in Kraft getreten ist[97], nahm einige - besonders gravierende - Regelungen vorweg.

Kürzlich ist von den Ländern ein neuer Entwurf unter dem Titel "Dateienregelungen in Strafverfahren" erarbeitet worden. Dieser Entwurf ist datenschutzrechtlich nicht akzeptabel. Die vorgesehenen Regelungen bleiben noch hinter dem StVÄG [98] zurück. Der Gesetzentwurf bedarf, wenn er weiterverfolgt werden soll, dringend einer Überarbeitung, die eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen des Staates an der Strafverfolgung und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Bürger erkennen lassen.

So soll eine Generalermächtigung für spontane Datenübermittlungen anderer öffentlicher Stellen an die Staatsanwaltschaft eingefügt werden, die in ihrer Pauschalität höchst bedenklich ist. Abzulehnen ist auch das vorgesehene Akteneinsichtsrecht für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden zum Zwecke der "Rechtspflege". Ein Akteneinsichtsrecht sollte die Ausnahme bleiben und nur erfolgen, wenn Auskünfte aus Straftaten nicht genügen. Dies ist unerläßlich, da in den Strafakten unterschiedlichste Daten enthalten sein können, die nicht immer in vollem Umfang für die jeweilige Aufgabe der anfragenden Stelle erforderlich sein müssen. Außerdem sollten Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte auf den Zweck der Strafrechtspflege beschränkt sein. Die Zweckbestimmung "Rechtspflege" ist viel zu unbestimmt.

Seitenanfang Ferner enthält der Entwurf eine Regelung, nach der Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig sein sollen, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Akteneinsicht soll in diesen Fällen schon dann gewährt werden können, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Regelung steht nicht im Einklang mit den im Volkszählungsurteil aufgestellten Anforderungen an eine normenklare Eingriffsbefugnis. Hiermit ist ein nahezu ungehinderter Zugriff öffentlicher Stellen auf sämtliche in Strafverfahren gesammelten Daten möglich. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht, wenn eine Auskunft mit einem "unverhältnismäßig großen Aufwand" verbunden ist, dürfte sich durch die Überlastung der Strafverfolgungsbehörden in der Praxis als ein allgemeines Akteneinsichtsrecht aller öffentlichen Stellen auswirken. Wir haben in unserer Stellungnahme betont, daß klare, differenzierte Kriterien, in welchen Fällen und zu welchem Zweck Auskünfte aus Strafakten an andere öffentliche Stellen erteilt werden dürfen, unerläßlich sind.

Mit § 482 des Entwurfs soll eine Rechtsgrundlage zur automatisierten Datenverarbeitung geschaffen werden. Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden dürfen danach personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies ist eine Generalklausel ohne jede Aussage darüber, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden dürfen. Diese Vorschrift ermöglicht ein uneingeschränktes Sammeln von Informationen über jeden, wenn es von den Strafverfolgungsbehörden für erforderlich gehalten wird.

Weiterhin soll eine Regelung für gemeinsame und verbundene Dateien geschaffen werden. Diese Regelung ist ebenfalls so allgemein gefaßt, daß sie eine Befugnis zu einer unüberschaubaren, nicht mehr nachvollziehbaren Verflechtung verschiedenster Datensammlungen nicht nur der Strafverfolgungsbehörden schafft. Aufgrund der fehlenden Präzisierung wären sogar gemeinsame Datenbestände von Polizei und Justiz zulässig.


[94]BT-Drs. 12/3199

[95] Jahresbericht 1991, 3.6 und Jahresbericht 1992, 4.3

[96] Jahresbericht 1991, 3.6 und Jahresbericht 1992, 4,3

[97] Jahresbericht 1992, 4.3; BGBI. 1 1992, S. 1302

[98] Jahresbericht 1990, 3.6, Jahresbericht 1991, 3.6, Jahresbericht 1992, 4.3

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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