(5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann
Änderungen an Inhalt und Umfang der ausschließlichen
Rechte nach den Absätzen 2 und 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates
gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über
die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen."
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einfügt:
(6) Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bundesgebietes
bestimmt sind, hat der Bund die in den Absätzen 1, 2 und
4 bezeichneten Rechte inne; diese Rechte werden durch den Bundesminister
der Verteidigung ausgeübt."
2. § 1 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes"
durch die Angabe "nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über
die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens"
ersetzt.
b) in Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Wettbewerbsmöglichkeiten"
die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt.
c) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 37 Abs. 4 des
Postverfassungsgesetzes" durch die Angabe "§ 7
des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und
des Postwesens" ersetzt.
d) In Satz 1 werden hinter dem Wort "Wettbewerbsmöglichkeiten"
die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt.
e) In Satz 2 werden nach dem Wort "letzten" die Wörter
"nach Maßgabe der Vorschriften des Aktiengesetzes erstellten".
eingefügt und nach dem Wort "Jahresabschluß"
die Angabe "gemäß § 44 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes"
gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
"§ 2
(1) Soweit dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM
ein ausschließliches Recht nach § 1 Abs. 2 oder §
1 Abs. 4 zusteht, kann der Bundesminister für Post und Telekommunikation
die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen
auch an andere verleihen. Die Verleihung kann für bestimmte
Strecken und Bezirke erteilt werden. Die Verleihung sowie die
Festsetzung der Bedingungen und Auflagen für die Verleihung
und Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen dem Bundesminister
für Post und Telekommunikation oder den von ihm hierzu ermächtigten
Behörden zu. Verleihungen werden gegen Gebühr erteilt.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation erläßt
durch Rechtsverordnung mit Beteiligung des Regulierungsrates gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung
der Telekommunikation und des Postwesens für die Verleihung
der Befugnisse nach Absatz 1
1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öffnung von
Märkten für Telekommunikationsdienstleistungen,
2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren der Verleihung.
(3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes
die gebührenpflichtigen Tatbestände
1. nach Absatz 1 Satz 1 und
2. der Frequenzzuteilung gemäß § 3 Abs. 2 des
Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des
Postwesens,
die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen
zu regeln. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet
sich nach dem mit den Amtshandlungen verbundenen angemessenen
Verwaltungsaufwand. Für die Tatbestände gemäß
Satz 1 ist die rückwirkende Erhebung von Gebühren und
Auslagen ab 1. Juli 1989 zulässig.
(4) Die Verleihung muß für Fernmeldeanlagen, die von
Elektrizitätsunternehmen zur öffentlichen Versorgung
mit Licht und Kraft, die der allgemeinen Versorgung von Gemeinden
oder größerer Gebietsteile zu dienen bestimmt sind,
zum Zwecke ihres Betriebes verwendet werden sollen, erteilt werden,
soweit nicht Betriebsinteressen des Nachfolgeunternehmens der
Deutschen Bundespost TELEKOM entgegenstehen; dies gilt nicht für
Funkanlagen. Ferner muß sie für Satellitenfunkanlagen,
die zur Übermittlung von Daten niedriger Bitraten bestimmt
sind, erteilt werden, soweit Gründe des Funkverkehrs nicht
entgegenstehen, für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die
Verleihung nach Absatz 1 erteilt werden."
4. § 2a wird wie folgt gefaßt:
"§ 2a
(1) Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforderungen nach
Absatz 2 erfüllen und gemäß einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3 zugelassen und gekennzeichnet sind, dürfen
in den Verkehr gebracht und zur bestimmungsgemäßen
Verwendung an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschaltet
und betrieben werden.
(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrichtungen sind:
1 . die Sicherheit von Personen, soweit diese nicht durch die
Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBI. 1
S. 146) oder durch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1794) geregelt
ist,
2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze, soweit diese nicht durch die Zweite Verordnung
zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 146) oder durch
das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1794) geregelt ist,
3. die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit,
insoweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind,
4. der Schutz des öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor
Schaden,
5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und der Orbitressourcen
sowie die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten
und terrestrischen Kommunikationssystemen und sonstigen technischen
Systemen bei entsprechenden Einrichtungen,
6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen
des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und
7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander
über das öffentliche Telekommunikationsnetz in nach
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigten
Fällen.
(3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Richtlinie
91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen
einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität
(ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG
des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der
Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung
der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI.
EG Nr. L 290 S. 1)
1 . die Einzelheiten der grundlegenden Anforderungen nach Absatz
2, das Verfahren der Konformitätsbewertung und der Zulassung
von Endeinrichtungen und die Einzelheiten sowie das Verfahren
zur Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen
5 bis 7,
2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von Endeinrichtungen
und
3. die Form und den Inhalt der Kennzeichnung festzulegen. Dabei
sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über
den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBI. 11 S. 266, 1294)
zu beachten. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in diesem Gesetz
oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 beschriebenen grundlegenden
Anforderungen wird für Endeinrichtungen vermutet, die mit
den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen
übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese Normen werden
in DIN-VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt
des Bundesministers für Post und Telekommunikation veröffentlicht.
(5) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
schaltet an sein Netz angeschaltete Endeinrichtungen ab, die nicht
die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht
der betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner Endeinrichtung,
darf der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
die Endeinrichtung nur mit Zustimmung des Bundesministers für
Post und Telekommunikation oder der von diesem ermächtigten
Behörde abschalten. Erteilt der Bundesminister für Post
und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigte Behörde
die Zustimmung, kann der betroffene Teilnehmer den Regulierungsrat
anrufen.
(6) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen
Zulassungszeichen gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen
nach Absatz 3 Nr. 2 vorliegen, untersagt der Bundesminister für
Post und Telekommunikation oder die von diesem ermächtigte
Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr
mit diesen Einrichtungen nach Maßgabe der gemäß
Absatz 3 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung und läßt
deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten
entwerten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn Endeinrichtungen
mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der CE-Kennzeichnung
oder dem nationalen Zulassungskennzeichen verwechselt werden können.
(7) Die Bediensteten der in Absatz 6 Satz 1 genannten Behörden
sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 6 nach Maßgabe
der gemäß Absatz 3 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung
befugt, Grundstücke und Geschäfts und Betriebsräume,
auf und in denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für
den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz
geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, hergestellt
werden, zum Zweck des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs
lagern, ausgestellt sind oder zu diesem Zweck betrieben werden,
während der Betriebs und Geschäftszeiten zu betreten
und die Endeinrichtungen und die anderen genannten Einrichtungen
zu besichtigen und zu prüfen."
5. Nach § 2a werden folgende §§ 2b, 2c, 2d und
2e eingefügt:
"§ 2b
(1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den
Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz
geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen
an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht angeschlossen
werden.
(2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 dürfen
nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine ausdrückliche
Erklärung des Herstellers oder Lieferanten über den
Verwendungszweck entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91/263/EWG
des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen
einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität
(ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG
des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), sowie die
Gebrauchsanweisung beigegeben werden und die Einrichtungen entsprechend
Anhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind.
(3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 der Richtlinie
93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der
Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI.
EG Nr. L 290 S. 1) dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden,
wenn sie
1 . das Verfahren der Konformitätsbewertung und Zulassung
gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 1 durchlaufen haben und
gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 3 gekennzeichnet sind oder
2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle entsprechend
dem Anhang zur Richtlinie 93/97/ EWG durchlaufen haben und gemäß
Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet sind.
(4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen gemäß
Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangsanlagen gemäß
Absatz 3, die die sie betreffenden Vorschriften der Absätze
1 bis 3 nicht erfüllen oder im Widerspruch zu diesen betrieben
werden, gelten die Bestimmungen des § 2a Abs. 5 bis 7 sinngemäß.
(5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten und das
Verfahren zu den Absätzen 2 bis 4 festzulegen. Dabei sind
auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über
den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBI. 11 S. 266, 1294)
zu beachten.
(6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Einrichtungen
und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, so hat der Hersteller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde
eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck
zu übermitteln. Der Hersteller oder Lieferant ist verpflichtet,
auf Ersuchen der Zulassungsbehörde den Verwendungszweck solcher
Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer
technischen Merkmale und Funktion zu begründen sowie den
vorgesehenen Marktbereich anzugeben.
(7) Für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz
geeignete, aber dafür nicht vorgesehene Einrichtungen und
Satellitenfunkanlagen, die
1. die grundlegenden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 nicht
einhalten und
2. vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht worden sind,
dürfen weiter im Verkehr bleiben, ohne entsprechend Absatz
2 gekennzeichnet zu sein. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
§ 2c
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Übereinstimmung
mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert
durch die Richtlinie 93/68/ EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI.
EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom
29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG
hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1), die
Anforderungen und das Verfahren für die Akkreditierung von
benannten Steilen gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie
91/263/EWG, von Testlabors für Endeinrichtungen sowie für
die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme
auf dem Gebiet der Telekommunikation festzulegen. Dabei sind auch
die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum (BGBI. 11 S. 266,1294) zu beachten. In den Verfahren
sind auch die Bedingungen für den Widerruf und für das
Erlöschen von Akkreditierungen festzulegen.
(2) Akkreditierungsbehörde für benannte Stellen, Testlabors
und Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für
Post und Telekommunikation oder die von diesem ermächtigte
Behörde.
§ 2d
(1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach
§ 2a Abs. 2 erforderlich ist, dürfen Endeinrichtungen
nur von Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten
werden, die auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung
für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind.
Als Voraussetzungen für die Zulassung können ein geeigneter
Berufsabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit,
notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes sowie des Telekommunikationsrechts und
eine für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit
erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert
werden.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Endeinrichtungen
nur von zugelassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert
und instandgehalten werden dürfen, sowie die Voraussetzungen
und das Verfahren der Personenzulassung im einzelnen zu regeln.
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz
1 erfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen
werden, wenn sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit
der zugelassenen Person ergibt.
§ 2e
(1) Zulassungsbehörde für die in den §§ 2a,
2b und 2d genannten Zulassungen und die damit verbundenen sonstigen
Aufgaben ist das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation.
Ist eine benannte Stelle gemäß einer nach § 2c
erlassenen Rechtsverordnung akkreditiert worden, wird sie mit
der Aufgabe beliehen, Zulassungen nach § 2a zu erteilen und
Aufgaben der Zulassungsbehörde nach § 2b wahrzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird
ermächtigt, in den Verordnungen nach den §§ 2a
bis 2d nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit
der geregelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der
Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen. Die Höhe
der Gebühr und der Auslagen richtet sich nach dem durch die
Amtshandlungen verursachten angemessenen Verwaltungsaufwand. In
diesem Rahmen darf die Höhe der Gebühr die Bedeutung,
den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung
für den Kostenschuldner nicht unangemessen überschreiten."
6. § 5b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe h werden die Wörter "einem
Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die
Wörter "dem Bundesminister für Post und Telekommunikation
oder den hierzu von ihm ermächtigten Behörden"
ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter "einem
Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die
Wörter dem Bundesminister für Post und Telekommunikation
oder den hierzu von ihm ermächtigten Behörden"
ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "einem Fernmeldeamt
der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "dem
Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den hierzu
von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt.
7. § 6 wird aufgehoben.
8. In § 8 werden nach den Wörtern "sei es"
die Wörter vom Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
Das nachfolgende Wort "von" wird gestrichen.
9. § 9 wird wie folgt neu gefaßt:
" § 9
(1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen
des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM entstehenden
Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Auch für
Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung zur Benutzung der
Einrichtungen des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost
TELEKOM steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
vom 27. April 1953 (BGBI. 1 S. 157), das zuletzt durch Artikel
40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert
worden ist, kann das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
TELEKOM auch privatrechtliche Entgeltforderungen für Leistungen
im Monopolbereich einschließlich erbrachter Nebenleistungen,
die bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworden sind, nach
dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach Maßgabe der
Absätze 3 und 4 beitreiben.
(3) Die Vollstreckung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der
Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen
die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen
erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht
bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene
Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben,
wenn
1 . das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM
nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen
wegen seiner Forderung vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben
oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat oder
2. das Nachfolgeunternehmen der deutschen Bundespost TELEKOM mit
der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer
Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt.
(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 fällig gewordenen Entgeltforderungen
des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM für
andere als die in Absatz 2 genannten Leistungen können durch
das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM beigetrieben
werden, sofern ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung
vorliegt."
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen
und Eingrenzen von Störungen im Netz ist das Aufschalten
auf belegte Netze zulässig, soweit dies betrieblich erforderlich
ist. Das Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteilnehmern
durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt
werden."
11. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefügt:
"§ 10a
(1) Jeder, der Fernmeldeanlagen betreibt, die dem Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
dienen, ist verpflichtet, bei den zu diesem Zweck betriebenen
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen technische
Vorkehrungen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Schutze
1 . des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten,
2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme
gegen unerlaubte Eingriffe und Zugriffe und
3. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen
äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen
zu treffen.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation erläßt
durch Rechtsverordnung Vorschriften für Konzepte, die bei
Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 zu beachten sind.
Der nach dem Stande der technischen Entwicklung zu fordernde technische
und wirtschaftliche Aufwand muß zur Bedeutung der zu schützenden
Rechte und der zu sichernden Anlagen für die Allgemeinheit
in einem angemessenen Verhältnis stehen.
§ 10b
Die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs nach dem
Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes, § 100a der Strafprozeßordnung
und § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes ist von dem Betreiber
der Fernmeldeanlagen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Post und Telekommunikation festzulegen. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technische Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen in den Fernmeldeanlagen,
die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, zu regeln."
12. § 11 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter "Abs. 3" durch "Abs.
2" ersetzt.
13. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort "bei,"
nach dem Wort "nicht" und nach dem Wort "mit"
jeweils die Wörter "dem Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
14. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes eine Fernmeldeanlage
errichtet oder betreibt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar."
b) In Absatz 2 wird Buchstabe b aufgehoben.
16. Der bisherige § 19a wird § 22a und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 1 a Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht schriftlich oder nicht fristgerecht erstattet,
2. entgegen § 5c Abs. 1 öffentlich oder in Mitteilungen,
die für einen größeren Personenkreis bestimmt
sind, mit dem dort bezeichneten Hinweis wirbt oder entgegen §
5c Abs. 2 in Anzeigen oder Werbeschriften Sendeanlagen anbietet,
ohne auf das Erfordernis der Verleihung hinzuweisen oder ohne
Namen und Anschrift des Anbieters anzugeben,
3. einer Vorschrift einer auf Grund der §§ 2a bis 2e
erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschriften verweist,
4. entgegen § 2b Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen,
die für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz
geeignet, aber nicht vorgesehen sind, an Anschlüsse des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes anschaltet oder nicht bestimmungsgemäß
verwendet,
5. Endeinrichtungen, die an das öffentliche Telekommunikationsnetz
angeschaltet werden sollen, jedoch die grundlegenden Anforderungen
nach § 2a Abs. 2 und 3 nicht einhalten, in den Verkehr bringt
oder an das öffentliche Telekommunikationsnetz anschaltet
oder
6. nach Fortfall der Verleihung (§ 2 Abs. 1) die zur Beseitigung
einer Fernmeldeanlage getroffenen Anordnungen des Bundesministers
für Post und Telekommunikation oder der von ihm ermächtigten
Behörden innerhalb der von ihnen bestimmten Frist nicht befolgt."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "zehntausend" durch die
Angabe "zwanzigtausend' ersetzt.
17. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen
Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "des Bundesministers
für Post und Telekommunikation oder der hierzu von ihm ermächtigten
Behörden" ersetzt
18. In § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 werden die Wörter
"der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter
"des Bundesministers für Post und Telekommunikation
oder der hierzu von ihm ermächtigten Behörden"
ersetzt, in Absatz 3 wird das Wort "ihr" durch das Wort
"ihnen" ersetzt.
19. Die §§ 25 und 26 werden aufgehoben.
20. Folgende §§ 27 und 28 werden angefügt:
"§ 27
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates, soweit nicht im Einzelfall etwas
anderes bestimmt ist.
§ 28
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer
Kraft."
Artikel 7
Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und
des Postwesens (PTRegG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Hoheitliche Aufgabe
§ 2 Zweck und Ziele der Regulierung
§ 3 Überwachungsaufgaben des Bundesministers für
Post und Telekommunikation, Frequenzverwaltung
§ 4 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post
und Telekommunikation
§ 5 Rechtsfolgen
§ 6 Mehrerlösabschöpfung
§ 7 Ausgleich zwischen Dienstleistungen
Zweiter Abschnitt
Rechtsverordnungen der Telekommunikation und des Postwesens
§ 8 Pflichtleistungen
§ 9 Verbraucherschutzverordnung der Telekommunikation und
des Postwesens
§ 10 Datenschutzverordnungen
Dritter Abschnitt
Regulierungsrat
§ 11 Bildung und Zusammensetzung des Regulierungsrates
§ 12 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Regulierungsrates
§ 13 Aufgaben des Regulierungsrates
§ 14 Beschlüsse des Regulierungsrates
Vierter Abschnitt
Beschlußkammern und Schlichtungsverfahren
§ 15 Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Beschlußkammern
§ 16 Einleitung; Beteiligte
§ 17 Anhörung; mündliches Verfahren
§ 18 Abschluß des Verfahrens
§ 19 Vorverfahren
§ 20 Schlichtung
§ 21 Richtlinien des Bundesminister für Post und Telekommunikation
Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 22 Rechtsverordnungen
§ 23 Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Hoheitliche Aufgaben
Die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens ist eine
hoheitliche Aufgabe des Bundes.
§ 2 Zweck und Ziele der Regulierung
(1) Die Regulierung soll sicherstellen, daß in den Bereichen
der Telekommunikation und des Postwesens flächendeckend angemessene
und ausreichende Dienstleistungen erbracht werden.
(2) Ziele der Regulierung sind:
1. ein flächendeckendes, modernes und preisgünstiges
Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation und des Postwesens,
2. die Sicherung der Chancengleichheit ländlicher Räume
im Verhältnis zu Verdichtungsräumen, im Postwesen unter
Beachtung der Tarifeinheit im Raum für Monopol und Pflichtleistungen,
3. der diskriminierungsfreie Zugang der Nutzer zu diesen Dienstleistungsangeboten,
4. die effektive Verwaltung knapper Ressourcen, insbesondere von
Frequenzen und Rufnummern,
5. die Berücksichtigung sozialer Belange,
6. die Gewährleistung eines wirksamen Verbraucher und Datenschutzes.
(3) Die Ziele der Regulierung sind nach Maßgabe der und
des Postwesens gesetzlichen Vorschriften mit möglichst marktkonformen
Maßnahmen zu verfolgen.
§ 3 Überwachungsaufgaben des Bundesministers für
Post und Telekommunikation, Frequenzverwaltung
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation überwacht
das Verhalten von Personen gemäß den Vorschriften dieses
Gesetzes, des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und des Gesetzes
über das Postwesen, soweit diesen ausschließliche Rechte
gemäß § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen sowie gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes
über das Postwesen zustehen oder diese gemäß §
2 Abs. 1 oder 3 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie
gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes über das Postwesen
auf Grund einer Rechtsverleihung tätig werden dürfen.
Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation nimmt
zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung
von Frequenzen die Aufgaben der Frequenzverwaltung, insbesondere
die Frequenzbereichszuweisung, die Aufstellung der Frequenznutzungspläne
und die Frequenzzuteilung wahr. Der Bundesminister für Post
und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die insoweit der Zustimmung des Bundesrates bedarf, als in ihr
Belange des Rundfunks berührt werden, die hoheitlichen Maßnahmen
zur Sicherstellung einer effizienten und einer störungsfreien
Nutzung von Frequenzen nach Satz 1 näher zu regeln. Die Rechte
des Bundesministers der Verteidigung nach § 1 Abs. 6 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen bleiben unberührt.
§ 4 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post
und Telekommunikation
(1) Leistungsentgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Monopolbereich der Telekommunikation
und des Postwesens bedürfen nach Maßgabe der §§
13 und 14 der Genehmigung durch den Bundesminister für Post
und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im
Wettbewerb auch von anderen Anbietern auf Grund einer Verleihung
nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder einer
Befreiung nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen erbracht
werden dürfen.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann
die Genehmigung versagen, wenn ein Leistungsentgelt oder ein entgeltrelevanter
Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Absatz
1 Satz 1 den Regulierungszielen gemäß § 2 nicht
entspricht; dies gilt auch, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes
und der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht beachtet werden.
Die Genehmigung des Bundesministers für Post und Telekommunikation
gilt als erteilt, wenn dem Unternehmen nicht innerhalb von drei
Wochen nach Eingang der Vorlage eine Äußerung des Bundesministers
zugeht. Vor Ablauf dieser Frist hat der Bundesminister für
Post und Telekommunikation das Benehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft herzustellen.
(3) Für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens
wesentliche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen der aus
dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen
Nachfolgeunternehmen unterliegen einem Widerspruchsrecht des Bundesministers
für Post und Telekommunikation. Das Widerspruchsrecht kann
unter Beachtung der §§ 13 und 14 innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der Vorlage ausgeübt werden; dabei hat
der Bundesminister für Post und Telekommunikation das Benehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft herzustellen.
§ 5 Rechtsfolgen
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte werden wirksam, wenn
sie von dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation
genehmigt worden sind. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung oder
des Ablaufs der für den Widerspruch geltenden Frist sind
die bisherigen Entgelte Bestandteil des Rechtsgeschäftes.
(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
kann die Durchführung eines Rechtsgeschäftes untersagen,
dessen Bestandteile nach Absatz 1 unwirksam sind.
§ 6 Mehrerlösabschöpfung
(1) Hat das aus dem Teilsondervermögen Deutsche Bundespost
TELEKOM oder das aus dem Teilsondervermögen Deutsche Bundespost
POSTDIENST hervorgegangene Nachfolgeunternehmen vorsätzlich
oder fahrlässig durch ein Verhalten, das das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation mit einer Verfügung nach
§ 5 Abs. 2 untersagt hat, einen Mehrerlös erlangt, so
kann das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung nach Maßgabe
der §§ 13 und 14 anordnen, daß dieses Unternehmen
einen dem Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation abführt (Mehrerlösabschöpfung).
Satz 1 gilt nicht, soweit der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen
oder durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehrerlösabschöpfung
darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Verfügung angeordnet werden.
(2) Wäre die Mehrerlösabschöpfung eine unbillige
Härte, so soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag
beschränkt werden oder ganz unterbleiben.
(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu
bestimmen.
(4) Legt ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, gegen
das die Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, dem
Bundesministerium für Post und Telekommunikation eine rechtskräftige
Entscheidung vor, nach der es zur Leistung von Schadensersatz
wegen desselben mißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet
ist, so ordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses
insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös bereits
an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation abgeführt
worden und weist das Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes
auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschädigten
nach, so erstattet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
ihm den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachgewiesenen
Schadensersatzleistung zurück.
§ 7 Ausgleich zwischen Dienstleistungen
Ein Ausgleich von Monopoldiensten zugunsten von Wettbewerbsdiensten
innerhalb der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost
TELEKOM und Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen
ist zulässig. Soweit durch eine anhaltende spürbare
Kostenunterdeckung im Wettbewerbsbereich der Unternehmen gemäß
Satz 1 die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf
einem Markt ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt
werden, trifft der Bundesminister für Post und Telekommunikation
im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und nach
Maßgabe der §§ 13 und 14 die erforderlichen Maßnahmen
zur Beseitigung der Beeinträchtigung. Über das Vorliegen
einer hiernach unzulässigen Beeinträchtigung entscheidet
der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit dem Bundesminister
für Post und Telekommunikation. Soweit es zur Erfüllung
dieser Aufgaben notwendig ist, schaltet der Bundesminister für
Wirtschaft das Bundeskartellamt ein, das hierzu die Befugnis nach
§ 46 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat.
Die vorstehenden Bestimmungen begründen keine Rechte Dritter;
das geltende Wettbewerbsrecht bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt
Rechtsverordnungen der Telekommunikation und des Postwesens
§ 8 Pflichtleistungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM
und Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen
durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch
Rechtsverordnung diejenigen Infrastrukturdienstleistungen zu bestimmen,
die diese Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse,
vor allem aus Gründen der Daseinsvorsorge, erbringen müssen
(Pflichtleistungen). Sie kann hierbei die wesentlichen Strukturen
der Pflichtleistungen und der Entgeltregelungen festlegen.
(2) Bei Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 1 sind die wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Unternehmen zu berücksichtigen.
(3) Die Verordnung nach Absatz 1 ist mit Gründen zu versehen,
die auf die Anhörung nach Absatz 1 Bezug nehmen.
§ 9 Verbraucherschutzverordnungen der Telekommunikation
und des Postwesens
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der
aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM und
Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen
durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch
Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme
von Monopol und Pflichtleistungen dieser Unternehmen zu erlassen.
Sie kann dabei insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß,
den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen und
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen
am Post und Fernmeldeverkehr Beteiligten einschließlich
der Haftungsregelungen im Bereich des aus dem Teilsondervermögen
Deutsche Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Nachfolgeunternehmens
sowie die Bedingungen, zu denen Endeinrichtungen anzuschließen
sind, festlegen. Hierbei sind die Interessen der Beteiligten ausgewogen
zu berücksichtigen.
§ 10 Datenschutzverordnungen
(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen,
die der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikations- und
Informationsdienstleistungen oder Postdienstleistungen erbringen
oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten der am Fernmeldeverkehr oder am
Postverkehr Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche,
sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei
sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und
insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens
und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über
juristische Personen, die dem Post und Fernmeldegeheimnis unterliegen,
stehen den personenbezogenen Daten gleich. Insoweit finden die
§§ 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende
Anwendung.
(2) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen
Unternehmen und Personen, die Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen
erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken,
die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit es erforderlich ist
1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen Telekommunikations-
und Informationsdienstleistungen, nämlich für
a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern
eines Vertragsverhältnisses,
b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung,
c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der
Entgelte für Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen
einschließlich der auf andere Netzbetreiber und Anbieter
von Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen entfallenden
Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit
hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang einzuräumen,
d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Fernmeldeanlagen,
e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen
und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes
und seiner Einrichtungen sowie der Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen,
sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; nach näherer
Bestimmung in der Rechtsverordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen
die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine
mißbräuchliche Inanspruchnahme von Telekommunikations-
und Informationsdienstleistungen enthalten,
2. für das bedarfsgerechte Gestalten von Telekommunikations-
und Informationsdienstleistungen; dabei dürfen Daten des
Anrufenden nur mit dessen Einwilligung verwendet und müssen
Daten des Angerufenen unverzüglich anonymisiert werden,
3. auf schriftlichen Antrag eines Kunden zum Zwecke
a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen ihm
insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem
Anschluß hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in
der Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und
Anrufen bei Personen, Behörden und Organisationen in sozialen
oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer von einer
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich
anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische
Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die
selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen
unterliegen, mitgeteilt werden,
b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem
zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat,
das Ziel bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein; dem
Kunden werden die Rufnummern der Anschlüsse sowie die von
diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche einschließlich
Name und Anschrift des Anschlußinhabers nur bekanntgegeben,
wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit
ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht
auf andere Weise ausgeschlossen werden kann; grundsätzlich
wird der Anschlußinhaber über die Auskunftserteilung
nachträglich informiert,
4. um gemäß § 14a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
Nachrichteninhalte zu verarbeiten.
Es dürfen nur die näheren Umstände des Fernmeldeverkehrs
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Nachrichteninhalte dürfen
nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 sowie für Maßnahmen
zum Aufklären und Unterbinden der in Satz Nr. 1e genannten
Handlungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Im Fall des
Satzes 1 Nr. 1 e gilt dies nur, soweit die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung von Nachrichteninhalten im Einzelfall unerläßlich
ist. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation und
die zuständige Datenschutzkontrollbehörde sind über
die Durchführung einer Maßnahme unter Mitteilung des
zugrundeliegenden Sachverhalts unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Der Betroffene ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung
des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist.
(3) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnungen dürfen
Unternehmen und Personen, die Postdienstleistungen erbringen oder
an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, die Daten
natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit es erforderlich ist zur betrieblichen Abwicklung
der Postdienste, nämlich für
1 . das Begründen und Ändern eines Vertragsverhältnisses,
2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,
3. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Auswerten
sowie den Nachweis der Richtigkeit der Entgelte für Postdienstleistungen.
(4) Ferner dürfen die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz
1 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene Daten, die
sie für die Begründung, Durchführung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses erhoben haben,
1. an die zuständigen Stellen übermitteln, soweit dies
für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
erforderlich ist; § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend,
2. verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung,
Kundenberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2 Satz
1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen und Personen erforderlich
ist und der Kunde nicht widersprochen hat.
Dritter Abschnitt
Regulierungsrat
§ 11 Bildung und Zusammensetzung des Regulierungsrates
(1) Beim Bundesminister für Post und Telekommunikation wird
ein Regulierungsrat gebildet. Der Regulierungsrat besteht aus
einem Vertreter jedes Landes und einer gleichgroßen Anzahl
von Vertretern des Deutschen Bundestages.
(2) Die Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen
Bundestages beziehungsweise der Regierung des jeweiligen Landes
von der Bundesregierung ernannt. Die Vertreter des Deutschen Bundestages
müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein. Die Vertreter
des Landes müssen der Regierung ihres Landes angehören.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen.
Die von der Landesregierung vorgeschlagenen Stellvertreter müssen
Mitglieder oder leitende Beamte der Landesregierung sein.
(4) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden
für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in
den Regulierungsrat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode
des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen
Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig.
Die von der Landesregierung vorgeschlagenen Mitglieder werden
für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung
ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn die Landesregierung
an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.
(5) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten
und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen
ihrer Benennung.
(6) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner
Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines
neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung
des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben.
(7) Die Absätze 4 bis 6 Satz 1 finden auf die stellvertretenden
Mitglieder entsprechende Anwendung.
§ 12 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Regulierungsrates
(1) Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Regulierungsrat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche
Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten
Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Regulierungsrat ist beschlußfähig, wenn jeweils
mehr als die Hälfte der Vertreter der Länder und des
Deutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefaßt; in den Fällen des §
13 Abs. 2 sowie Abs. 3 kommt ein Beschluß nur zustande,
wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Vertreter der Länder
zustimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer
Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die
Stellungnahme der Mitglieder im Wege der Umfrage eingeholt werden.
Für das Zustandekommen von Beschlüssen gilt Absatz 3
sinngemäß. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen,
daß auf Antrag eines Mitglieds oder des Bundesministeriums
für Post und Telekommunikation die Angelegenheit noch rechtzeitig
in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) Der Regulierungsrat soll mindestens einmal im Vierteljahr
zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen,
wenn der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder
mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen.
Der Vorsitzende des Regulierungsrates kann jederzeit eine Sitzung
anberaumen.
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation und
seine Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie
müssen jederzeit gehört werden. Der Regulierungsrat
kann die Anwesenheit des Bundesministers für Post und Telekommunikation,
im Verhinderungsfall seines Stellvertreters verlangen.
(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von
Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das der Bundesminister
für Post und Telekommunikation festsetzt.
§ 13 Aufgaben des Regulierungsrates
(1) Der Regulierungsrat wirkt im Rahmen der in den Absätzen
2 bis 5 beschriebenen Aufgaben bei Entscheidungen des Bundesministers
für Post und Telekommunikation mit. Der Regulierungsrat hat
bei Wahrnehmung seiner Befugnisse die wirtschaftlichen Möglichkeiten
der von seiner Entscheidung betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen.
(2) Der Regulierungsrat beschließt über Vorlagen des
Bundesministers für Post und Telekommunikation zu folgenden
Rechtsverordnungen:
1 .Festlegung von Pflichtleistungen gemäß § 8
Abs. 1,
2. Festlegung von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme
von Dienstleistungen gemäß § 9,
3. Entscheidungen und Regelungen gemäß § 2 Abs.
2 Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2
Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen,
4. Festlegung von hoheitlichen Maßnahmen zur Sicherstellung
einer effizienten und einer störungsfreien Nutzung von Frequenzen
gemäß § 3 Abs. 2.
(3) Der Regulierungsrat beschließt darüber hinaus über:
1 . die Entscheidung über die Genehmigung von Leistungsentgelten
und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gemäß § 4,
2. die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen wesentliche
Leistungsentgelte für Pflichtleistungen gemäß
§ 4 Abs. 3,
3. Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation
über die beabsichtigte Änderung des Inhalts und Umfangs
der Monopolrechte gemäß § 1 Abs. 5 des Gesetzes
über Fernmeldeanlagen und § 2 Abs. 4 des Gesetzes über
das Postwesen,
4. die Anordnung einer Mehrerlösabschöpfung gemäß
§ 6 Abs. 1,
5. die Maßnahme zur Beseitigung einer Wettbewerbsbeeinträchtigung
gemäß § 7,
6. Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation
zu beabsichtigten Entscheidungen des Bundesministers für
Post und Telekommunikation über die Frequenzverwaltung für
Rundfunk.
(4) Der Regulierungsrat berät den Bundesminister für
Post und Telekommunikation bei der Berufung von Personen, denen
eine leitende Stellung im Rahmen der Regulierung übertragen
werden soll. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
beruft diese Personen im Benehmen mit dem Regulierungsrat.
(5) Der Regulierungsrat ist berechtigt, Auskünfte einzuholen,
Anträge zu stellen und Stellungnahmen des Bundesministers
für Post und Telekommunikation herbeizuführen.
(6) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation
nach den Absätzen 2 und 3 ist innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Eingang beim Regulierungsrat zu beschließen.
Die Vorlage gilt als gebilligt, wenn ein Beschluß nicht
fristgerecht ergeht.
(7) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation
nach Absatz 4 kann der Regulierungsrat innerhalb einer Frist von
vier Wochen nach Eingang Stellung nehmen.
§ 14 Beschlüsse des Regulierungsrates
(1) Ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation
der Auffassung, daß er einen Beschluß des Regulierungsrates
im Interesse der Politik der Bundesrepublik Deutschland nicht
berücksichtigen kann, hat er seine Entscheidung zu begründen
und den Regulierungsrat innerhalb von einer Woche nach Eingang
des Beschlusses zu unterrichten. In diesem Fall hat der Regulierungsrat
innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden, ob er seinen Beschluß
aufrechterhält.
(2) Hält der Regulierungsrat seinen Beschluß aufrecht
und beabsichtigt der Bundesminister für Post und Telekommunikation
weiterhin nicht, diesem Beschluß zu folgen, legt der Bundesminister
für Post und Telekommunikation binnen einer Woche den Beschluß
der Bundesregierung zur Entscheidung vor.
(3) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von vier Wochen,
gerechnet von der Mitteilung der Aufrechterhaltung des Beschlusses
des Regulierungsrates an den Bundesminister für Post und
Telekommunikation, zu entscheiden.
Vierter Abschnitt
Beschlußkammern und Schlichtungsverfahren
§ 15 Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Beschlußkammern
(1) Für die Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz 2 sind unabhängige
Beschlußkammern beim Bundesministerium für Post und
Telekommunikation zu bilden.
(2) Die Aufsicht obliegt den Beschlußkammern über:
1 . die Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Anordnungen,
die auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen worden sind;
2. die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen gemäß
§ 7 Satz 2;
3. die Anwendung genehmigter Leistungsentgelte gemäß
§ 4;
4. die Einhaltung der in Verordnungen gemäß §
8 Abs. 1 und gemäß den §§ 9 und 10 getroffenen
Regelungen.
(3) Die Beschlußkammer entscheidet in den in Absatz 2 genannten
Fällen durch Verfügungen.
(4) Die Beschlußkammer entscheidet in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende und die Beisitzer der Beschlußkammer müssen
Beamte auf Lebenszeit sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer
müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst haben.
§ 16 Einleitung; Beteiligte
(1) Die Beschlußkammer wird von Amts wegen oder auf Antrag
tätig.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind beteiligt,
1. der Antragsteller;
2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren richtet;
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch
die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Beschlußkammer
auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
§ 17 Anhörung; mündliche Verhandlung
(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Verbraucher
kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffentlicher
mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten
kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag
eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung
oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen,
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere
der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen
Geschäfts und Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
§ 18 Abschluß des Verfahrens
Verfügungen der Beschlußkammer sind zu begründen.
Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über
das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften
des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
§ 19 Vorverfahren
(1) Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Verfügung
einer Beschlußkammer sind Recht und Zweckmäßigkeit
dieser Verfügung in einem Schlichtungsverfahren (Vorverfahren)
durch eine andere Beschlußkammer nachzuprüfen.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend,
wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts abgelehnt worden
ist.
§ 20 Schlichtung
(1) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt
dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur
Niederschrift beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation
zu erheben.
(3) Die den Widerspruch bescheidende Beschlußkammer hat
auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.
(4) Hält die Beschlußkammer nach Absatz 2 den Widerspruch
für begründet, hilft sie ihm ab und entscheidet über
die Kosten.
(5) Hilft die Beschlußkammer nach Absatz 2 dem Antrag nicht
ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid.
(6) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Für
die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag
auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
§ 21 Richtlinien des Bundesministers für Post und
Telekommunikation
(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann
Richtlinien für den Erlaß oder die Unterlassung von
Verfügungen der Beschlußkammern gemäß §
15 Abs. 3 erlassen. Diese Richtlinien sind im Bundesanzeiger oder
im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
zu veröffentlichen. Im übrigen regelt der Bundesminister
für Post und Telekommunikation den Geschäftsgang der
Beschlußkammern durch eine Geschäftsordnung.
(2) Ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation
der Auffassung, daß er die Verfügung einer Beschlußkammer
im Interesse der Politik der Bundesrepublik Deutschland nicht
berücksichtigen kann, hat er seine Entscheidung zu begründen
und die Beschlußkammer innerhalb von einer Woche nach Eingang
der Verfügung zu unterrichten. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen. Die Beschlußkammer hat erneut innerhalb
eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung gemäß
Satz 2 zu beschließen.
Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 22 Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates, soweit nicht im Einzelfall etwas
anderes bestimmt ist.
§ 23 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer
Kraft.
Artikel 12 Anpassung anderer Rechtsvorschriften
(16) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBI.
1 S. 2954), geändert durch Artikel 6 Abs. 23 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen,
solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz
oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht."
2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(l) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident
des Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten
Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt
wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung
dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den
Datenschutz sicherzustellen. Das gleiche gilt für die Vorstände
der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches
Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen
zusteht."
3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 2 wird das Post und Fernmeldegeheimnis (Artikel 1 0 des Grundgesetzes)
eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle
bei den speichernden Stellen erforderlich ist."
4. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches
Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen
zusteht, gegenüber deren Vorständen,".
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