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Verfassung von Berlin

Artike1 81

Das Recht der Begnadigung übt der Senat aus. Er hat in den gesetzlich vorzusehenden Fällen den vom Abgeordnetenhaus zu wählenden Ausschuß für Gnadensachen zu hören. Der Senat kann seine Befugnisse auf das jeweils zuständige Mitglied des Senats übertragen.


Gesetz über den Ausschuß für Gnadensachen

Vom 19. Dezember 1968 (GVBI. S. 1767) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1979 (GVBI. S. 58)

§ 1 Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Ausschuß für Gnadensachen(Gnadenausschuß)besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Gnadenausschusses werden vom Abgeordnetenhaus gewählt. Mitglied kann nur sein, wer zum Abgeordnetenhaus wählbar ist. Mitglieder brauchen nicht Abgeordnete zu sein.

(3) Nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Abgeordnetenhauses ist unverzüglich ein neuer Gnadenausschuß zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Gnadenausschusses.

(4) Die Mitglieder des Gnadenausschusses erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Gnadenausschusses Sitzungsgelder nach den Vorschriften über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Der Gnadenausschuß ist zu hören bei Gnadengesuchen,

a) die lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung, eine Freiheitsstrafe, die das Kammergericht im ersten Rechtszug verhängt hat, oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren betreffen oder

b) die der Vorstand der Vollzugsanstalt befürwortet hat, wenn das Gnadengesuch abgelehnt werden soll.

Seitenanfang (2) Der Gnadenausschuß ist ferner zu hören

a) auf seinen Antrag,

b) in Fällen besonderer Bedeutung,

c) vor dem Widerruf eines Gnadenerweises, wenn er vor der Gnadenentschließung gehört worden ist.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung bei Entscheidungen über

a) Gnadengesuche, die sich nicht auf die Freiheitsstrafe oder die Sicherungsverwahrung beziehen,

b) den Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung,

c) den Erlaß bei bedingter Aussetzung der Vollstreckung nach Eintritt der Bedingung,

d) den Erlaß im Zusammenhang mit einer Unterbrechung der Vollstreckung,

e) die Verkürzung der Bewährungsfrist oder die Milderung von Auflagen,

f) Gnadengesuche, die innerhalb von vier Monaten nach einer ablehnenden Stellungnahme des Gnadenausschusses in derselben Sache eingehen, wenn darin keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden.

§ 3 Verfahren

(1) Der Gnadenausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des nach Lebensjahren ältesten Mitgliedes den Ausschlag.

(2) Ein Mitglied darf an der Beschlußfassung nicht mitwirken, wenn es selbst an der Tat, die den Gegenstand des Gnadenverfahrens bildet, beteiligt war oder wenn ein Grund vorliegt, der einen Richter nach § 22 STPO von der Ausübung eines Amtes ausschließen würde.

(3) Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Verschwiegenheit zu wahren.

§ 4 Auswirkung der Stellungnahme des Gnadenausschusses

Ist die Ausübung des Begnadigungsrechts einem Mitglied des Senats übertragen, so ist die Entscheidung des Senats herbeizuführen, wenn beabsichtigt ist, von der Stellungnahme des Gnadenausschusses abzuweichen.

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ausübung des Gnadenrechts für den Bereich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vom 17. September 1949 (VOBI. 1 S. 331) außer Kraft.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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