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Ausschnitt aus dem

Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz-PTNeuOG)

vom 14. September 1994


Artikel 5

Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Bund" durch die Wörter "den aus dem Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen (Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM) und Wettbewerbern" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Wer Übertragungswege einschließlich der zugehörigen Abschlußeinrichtungen sowie Funkanlagen errichtet und betreibt, bedarf einer Verleihung durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation verleiht hiermit dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM bis zum Auslaufen des Netzmonopols das ausschließliche Recht, Übertragungswege einschließlich der zugehörigen Abschlußeinrichtungen zu errichten und zu betreiben (Netzmonopol) sowie Funkanlagen zu errichten und zu betreiben."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Endeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Funkanlagen und Satellitenfunkanlagen, die an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden sollen."

d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:

"(4) Jedermann darf Telekommunikationsdienstleistungen für andere erbringen. Soweit Fest- und Wählverbindungen von dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM als Monopoldienstleistungen bereitgestellt werden, hat jedermann das Recht, diese Verbindungen für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für andere zu nutzen. Satz 1 gilt nicht für das Betreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es der Vermittlung von Sprache für andere dient. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation verleiht hiermit dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM das ausschließliche Recht, Fernmeldeanlagen, die der Vermittlung von Sprache dienen, zu betreiben (Telefondienstmonopol).

Seitenanfang (5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann Änderungen an Inhalt und Umfang der ausschließlichen Rechte nach den Absätzen 2 und 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen."

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einfügt:

(6) Für Anlagen, die zur Verteidigung des Bundesgebietes bestimmt sind, hat der Bund die in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte inne; diese Rechte werden durch den Bundesminister der Verteidigung ausgeübt."

2. § 1 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes" durch die Angabe "nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens" ersetzt.

b) in Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Wettbewerbsmöglichkeiten" die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt.

c) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 37 Abs. 4 des Postverfassungsgesetzes" durch die Angabe "§ 7 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens" ersetzt.

d) In Satz 1 werden hinter dem Wort "Wettbewerbsmöglichkeiten" die Wörter "des Nachfolgeunternehmens" eingefügt.

e) In Satz 2 werden nach dem Wort "letzten" die Wörter "nach Maßgabe der Vorschriften des Aktiengesetzes erstellten". eingefügt und nach dem Wort "Jahresabschluß" die Angabe "gemäß § 44 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt gefaßt:

"§ 2

(1) Soweit dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM ein ausschließliches Recht nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 4 zusteht, kann der Bundesminister für Post und Telekommunikation die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen auch an andere verleihen. Die Verleihung kann für bestimmte Strecken und Bezirke erteilt werden. Die Verleihung sowie die Festsetzung der Bedingungen und Auflagen für die Verleihung und Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den von ihm hierzu ermächtigten Behörden zu. Verleihungen werden gegen Gebühr erteilt.

(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation erläßt durch Rechtsverordnung mit Beteiligung des Regulierungsrates gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens für die Verleihung der Befugnisse nach Absatz 1

1. Entscheidungen über die beabsichtigte Öffnung von Märkten für Telekommunikationsdienstleistungen,

2. Regelungen zu Inhalt, Umfang und Verfahren der Verleihung.

(3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände

1. nach Absatz 1 Satz 1 und

2. der Frequenzzuteilung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens,

die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet sich nach dem mit den Amtshandlungen verbundenen angemessenen Verwaltungsaufwand. Für die Tatbestände gemäß Satz 1 ist die rückwirkende Erhebung von Gebühren und Auslagen ab 1. Juli 1989 zulässig.

(4) Die Verleihung muß für Fernmeldeanlagen, die von Elektrizitätsunternehmen zur öffentlichen Versorgung mit Licht und Kraft, die der allgemeinen Versorgung von Gemeinden oder größerer Gebietsteile zu dienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres Betriebes verwendet werden sollen, erteilt werden, soweit nicht Betriebsinteressen des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM entgegenstehen; dies gilt nicht für Funkanlagen. Ferner muß sie für Satellitenfunkanlagen, die zur Übermittlung von Daten niedriger Bitraten bestimmt sind, erteilt werden, soweit Gründe des Funkverkehrs nicht entgegenstehen, für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die Verleihung nach Absatz 1 erteilt werden."

4. § 2a wird wie folgt gefaßt:

"§ 2a

(1) Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und gemäß einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zugelassen und gekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht und zur bestimmungsgemäßen Verwendung an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschaltet und betrieben werden.

(2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrichtungen sind:

1 . die Sicherheit von Personen, soweit diese nicht durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 146) oder durch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1794) geregelt ist,

2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, soweit diese nicht durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 146) oder durch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1794) geregelt ist,

3. die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind,

4. der Schutz des öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden,

5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und der Orbitressourcen sowie die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen und sonstigen technischen Systemen bei entsprechenden Einrichtungen,

6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und

7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über das öffentliche Telekommunikationsnetz in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigten Fällen.

(3) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1)

1 . die Einzelheiten der grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2, das Verfahren der Konformitätsbewertung und der Zulassung von Endeinrichtungen und die Einzelheiten sowie das Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 5 bis 7,

2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von Endeinrichtungen und

3. die Form und den Inhalt der Kennzeichnung festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBI. 11 S. 266, 1294) zu beachten. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 beschriebenen grundlegenden Anforderungen wird für Endeinrichtungen vermutet, die mit den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN-VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministers für Post und Telekommunikation veröffentlicht.

(5) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete Endeinrichtungen ab, die nicht die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht der betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner Endeinrichtung, darf der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Endeinrichtung nur mit Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der von diesem ermächtigten Behörde abschalten. Erteilt der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigte Behörde die Zustimmung, kann der betroffene Teilnehmer den Regulierungsrat anrufen.

(6) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungszeichen gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 2 vorliegen, untersagt der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder die von diesem ermächtigte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Einrichtungen nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten entwerten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn Endeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungskennzeichen verwechselt werden können.

(7) Die Bediensteten der in Absatz 6 Satz 1 genannten Behörden sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 6 nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung befugt, Grundstücke und Geschäfts und Betriebsräume, auf und in denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, hergestellt werden, zum Zweck des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern, ausgestellt sind oder zu diesem Zweck betrieben werden, während der Betriebs und Geschäftszeiten zu betreten und die Endeinrichtungen und die anderen genannten Einrichtungen zu besichtigen und zu prüfen."

5. Nach § 2a werden folgende §§ 2b, 2c, 2d und 2e eingefügt:

"§ 2b

(1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht angeschlossen werden.

(2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers oder Lieferanten über den Verwendungszweck entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben werden und die Einrichtungen entsprechend Anhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind.

(3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1) dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1 . das Verfahren der Konformitätsbewertung und Zulassung gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 1 durchlaufen haben und gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 3 gekennzeichnet sind oder

2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle entsprechend dem Anhang zur Richtlinie 93/97/ EWG durchlaufen haben und gemäß Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet sind.

(4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen gemäß Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangsanlagen gemäß Absatz 3, die die sie betreffenden Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im Widerspruch zu diesen betrieben werden, gelten die Bestimmungen des § 2a Abs. 5 bis 7 sinngemäß.

(5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten und das Verfahren zu den Absätzen 2 bis 4 festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBI. 11 S. 266, 1294) zu beachten.

(6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Hersteller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck zu übermitteln. Der Hersteller oder Lieferant ist verpflichtet, auf Ersuchen der Zulassungsbehörde den Verwendungszweck solcher Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer technischen Merkmale und Funktion zu begründen sowie den vorgesehenen Marktbereich anzugeben.

(7) Für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgesehene Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die

1. die grundlegenden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 nicht einhalten und

2. vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht worden sind,

dürfen weiter im Verkehr bleiben, ohne entsprechend Absatz 2 gekennzeichnet zu sein. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 2c

(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/ EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Verfahren für die Akkreditierung von benannten Steilen gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG, von Testlabors für Endeinrichtungen sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBI. 11 S. 266,1294) zu beachten. In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den Widerruf und für das Erlöschen von Akkreditierungen festzulegen.

(2) Akkreditierungsbehörde für benannte Stellen, Testlabors und Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder die von diesem ermächtigte Behörde.

§ 2d

(1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 erforderlich ist, dürfen Endeinrichtungen nur von Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden, die auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Als Voraussetzungen für die Zulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sowie des Telekommunikationsrechts und eine für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden.

(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zugelassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden dürfen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung im einzelnen zu regeln. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zugelassenen Person ergibt.

§ 2e

(1) Zulassungsbehörde für die in den §§ 2a, 2b und 2d genannten Zulassungen und die damit verbundenen sonstigen Aufgaben ist das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation. Ist eine benannte Stelle gemäß einer nach § 2c erlassenen Rechtsverordnung akkreditiert worden, wird sie mit der Aufgabe beliehen, Zulassungen nach § 2a zu erteilen und Aufgaben der Zulassungsbehörde nach § 2b wahrzunehmen.

(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, in den Verordnungen nach den §§ 2a bis 2d nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen richtet sich nach dem durch die Amtshandlungen verursachten angemessenen Verwaltungsaufwand. In diesem Rahmen darf die Höhe der Gebühr die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner nicht unangemessen überschreiten."

6. § 5b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe h werden die Wörter "einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter "einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "einem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder den hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt.

7. § 6 wird aufgehoben.

8. In § 8 werden nach den Wörtern "sei es" die Wörter vom Nachfolgeunternehmen" eingefügt. Das nachfolgende Wort "von" wird gestrichen.

9. § 9 wird wie folgt neu gefaßt:

" § 9

(1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM entstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher Natur. Auch für Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung zur Benutzung der Einrichtungen des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. 1 S. 157), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, kann das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM auch privatrechtliche Entgeltforderungen für Leistungen im Monopolbereich einschließlich erbrachter Nebenleistungen, die bis zum 31. Dezember 1994 fällig geworden sind, nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 beitreiben.

(3) Die Vollstreckung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

1 . das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Forderung vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat oder

2. das Nachfolgeunternehmen der deutschen Bundespost TELEKOM mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt.

(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 fällig gewordenen Entgeltforderungen des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost TELEKOM für andere als die in Absatz 2 genannten Leistungen können durch das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM beigetrieben werden, sofern ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist das Aufschalten auf belegte Netze zulässig, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Das Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden."

11. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefügt:

"§ 10a

(1) Jeder, der Fernmeldeanlagen betreibt, die dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dienen, ist verpflichtet, bei den zu diesem Zweck betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen technische Vorkehrungen oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Schutze

1 . des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten,

2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Eingriffe und Zugriffe und

3. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen

zu treffen.

(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften für Konzepte, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 zu beachten sind. Der nach dem Stande der technischen Entwicklung zu fordernde technische und wirtschaftliche Aufwand muß zur Bedeutung der zu schützenden Rechte und der zu sichernden Anlagen für die Allgemeinheit in einem angemessenen Verhältnis stehen.

§ 10b

Die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs nach dem Gesetz zu Artikel 10 des Grundgesetzes, § 100a der Strafprozeßordnung und § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes ist von dem Betreiber der Fernmeldeanlagen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation festzulegen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in den Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, zu regeln."

12. § 11 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter "Abs. 3" durch "Abs. 2" ersetzt.

13. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort "bei," nach dem Wort "nicht" und nach dem Wort "mit" jeweils die Wörter "dem Nachfolgeunternehmen" eingefügt.

14. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."

b) In Absatz 2 wird Buchstabe b aufgehoben.

16. Der bisherige § 19a wird § 22a und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1 . entgegen § 1 a Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht schriftlich oder nicht fristgerecht erstattet,

2. entgegen § 5c Abs. 1 öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, mit dem dort bezeichneten Hinweis wirbt oder entgegen § 5c Abs. 2 in Anzeigen oder Werbeschriften Sendeanlagen anbietet, ohne auf das Erfordernis der Verleihung hinzuweisen oder ohne Namen und Anschrift des Anbieters anzugeben,

3. einer Vorschrift einer auf Grund der §§ 2a bis 2e erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,

4. entgegen § 2b Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet, aber nicht vorgesehen sind, an Anschlüsse des öffentlichen Telekommunikationsnetzes anschaltet oder nicht bestimmungsgemäß verwendet,

5. Endeinrichtungen, die an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschaltet werden sollen, jedoch die grundlegenden Anforderungen nach § 2a Abs. 2 und 3 nicht einhalten, in den Verkehr bringt oder an das öffentliche Telekommunikationsnetz anschaltet oder

6. nach Fortfall der Verleihung (§ 2 Abs. 1) die zur Beseitigung einer Fernmeldeanlage getroffenen Anordnungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der von ihm ermächtigten Behörden innerhalb der von ihnen bestimmten Frist nicht befolgt."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "zehntausend" durch die Angabe "zwanzigtausend' ersetzt.

17. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt

18. In § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 werden die Wörter "der Deutschen Bundespost TELEKOM" durch die Wörter "des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der hierzu von ihm ermächtigten Behörden" ersetzt, in Absatz 3 wird das Wort "ihr" durch das Wort "ihnen" ersetzt.

19. Die §§ 25 und 26 werden aufgehoben.

20. Folgende §§ 27 und 28 werden angefügt:

"§ 27

Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.

§ 28

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft."


Artikel 7

Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Grundsätze

§ 1 Hoheitliche Aufgabe

§ 2 Zweck und Ziele der Regulierung

§ 3 Überwachungsaufgaben des Bundesministers für Post und Telekommunikation, Frequenzverwaltung

§ 4 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und Telekommunikation

§ 5 Rechtsfolgen

§ 6 Mehrerlösabschöpfung

§ 7 Ausgleich zwischen Dienstleistungen

Zweiter Abschnitt

Rechtsverordnungen der Telekommunikation und des Postwesens

§ 8 Pflichtleistungen

§ 9 Verbraucherschutzverordnung der Telekommunikation und des Postwesens

§ 10 Datenschutzverordnungen

Dritter Abschnitt

Regulierungsrat

§ 11 Bildung und Zusammensetzung des Regulierungsrates

§ 12 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Regulierungsrates

§ 13 Aufgaben des Regulierungsrates

§ 14 Beschlüsse des Regulierungsrates

Vierter Abschnitt

Beschlußkammern und Schlichtungsverfahren

§ 15 Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Beschlußkammern

§ 16 Einleitung; Beteiligte

§ 17 Anhörung; mündliches Verfahren

§ 18 Abschluß des Verfahrens

§ 19 Vorverfahren

§ 20 Schlichtung

§ 21 Richtlinien des Bundesminister für Post und Telekommunikation

Fünfter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 22 Rechtsverordnungen

§ 23 Außerkrafttreten

Erster Abschnitt

Grundsätze

§ 1 Hoheitliche Aufgaben

Die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

§ 2 Zweck und Ziele der Regulierung

(1) Die Regulierung soll sicherstellen, daß in den Bereichen der Telekommunikation und des Postwesens flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen erbracht werden.

(2) Ziele der Regulierung sind:

1. ein flächendeckendes, modernes und preisgünstiges Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation und des Postwesens,

2. die Sicherung der Chancengleichheit ländlicher Räume im Verhältnis zu Verdichtungsräumen, im Postwesen unter Beachtung der Tarifeinheit im Raum für Monopol und Pflichtleistungen,

3. der diskriminierungsfreie Zugang der Nutzer zu diesen Dienstleistungsangeboten,

4. die effektive Verwaltung knapper Ressourcen, insbesondere von Frequenzen und Rufnummern,

5. die Berücksichtigung sozialer Belange,

6. die Gewährleistung eines wirksamen Verbraucher und Datenschutzes.

(3) Die Ziele der Regulierung sind nach Maßgabe der und des Postwesens gesetzlichen Vorschriften mit möglichst marktkonformen Maßnahmen zu verfolgen.

§ 3 Überwachungsaufgaben des Bundesministers für Post und Telekommunikation, Frequenzverwaltung

(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation überwacht das Verhalten von Personen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes, des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und des Gesetzes über das Postwesen, soweit diesen ausschließliche Rechte gemäß § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen zustehen oder diese gemäß § 2 Abs. 1 oder 3 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes über das Postwesen auf Grund einer Rechtsverleihung tätig werden dürfen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation nimmt zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen die Aufgaben der Frequenzverwaltung, insbesondere die Frequenzbereichszuweisung, die Aufstellung der Frequenznutzungspläne und die Frequenzzuteilung wahr. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die insoweit der Zustimmung des Bundesrates bedarf, als in ihr Belange des Rundfunks berührt werden, die hoheitlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer effizienten und einer störungsfreien Nutzung von Frequenzen nach Satz 1 näher zu regeln. Die Rechte des Bundesministers der Verteidigung nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen bleiben unberührt.

§ 4 Genehmigungsrechte des Bundesministers für Post und Telekommunikation

(1) Leistungsentgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Monopolbereich der Telekommunikation und des Postwesens bedürfen nach Maßgabe der §§ 13 und 14 der Genehmigung durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, die im Wettbewerb auch von anderen Anbietern auf Grund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder einer Befreiung nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen erbracht werden dürfen.

(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann die Genehmigung versagen, wenn ein Leistungsentgelt oder ein entgeltrelevanter Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Absatz 1 Satz 1 den Regulierungszielen gemäß § 2 nicht entspricht; dies gilt auch, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und der allgemeinen Rechtsvorschriften nicht beachtet werden. Die Genehmigung des Bundesministers für Post und Telekommunikation gilt als erteilt, wenn dem Unternehmen nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Vorlage eine Äußerung des Bundesministers zugeht. Vor Ablauf dieser Frist hat der Bundesminister für Post und Telekommunikation das Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft herzustellen.

(3) Für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens wesentliche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen unterliegen einem Widerspruchsrecht des Bundesministers für Post und Telekommunikation. Das Widerspruchsrecht kann unter Beachtung der §§ 13 und 14 innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Vorlage ausgeübt werden; dabei hat der Bundesminister für Post und Telekommunikation das Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft herzustellen.

§ 5 Rechtsfolgen

(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte werden wirksam, wenn sie von dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation genehmigt worden sind. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung oder des Ablaufs der für den Widerspruch geltenden Frist sind die bisherigen Entgelte Bestandteil des Rechtsgeschäftes.

(2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann die Durchführung eines Rechtsgeschäftes untersagen, dessen Bestandteile nach Absatz 1 unwirksam sind.

§ 6 Mehrerlösabschöpfung

(1) Hat das aus dem Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM oder das aus dem Teilsondervermögen Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangene Nachfolgeunternehmen vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Verhalten, das das Bundesministerium für Post und Telekommunikation mit einer Verfügung nach § 5 Abs. 2 untersagt hat, einen Mehrerlös erlangt, so kann das Bundesministerium für Post und Telekommunikation nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung nach Maßgabe der §§ 13 und 14 anordnen, daß dieses Unternehmen einen dem Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation abführt (Mehrerlösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen oder durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehrerlösabschöpfung darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung angeordnet werden.

(2) Wäre die Mehrerlösabschöpfung eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben.

(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.

(4) Legt ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, gegen das die Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung von Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös bereits an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation abgeführt worden und weist das Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschädigten nach, so erstattet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ihm den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachgewiesenen Schadensersatzleistung zurück.

§ 7 Ausgleich zwischen Dienstleistungen

Ein Ausgleich von Monopoldiensten zugunsten von Wettbewerbsdiensten innerhalb der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM und Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen ist zulässig. Soweit durch eine anhaltende spürbare Kostenunterdeckung im Wettbewerbsbereich der Unternehmen gemäß Satz 1 die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt werden, trifft der Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und nach Maßgabe der §§ 13 und 14 die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung. Über das Vorliegen einer hiernach unzulässigen Beeinträchtigung entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation. Soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist, schaltet der Bundesminister für Wirtschaft das Bundeskartellamt ein, das hierzu die Befugnis nach § 46 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat. Die vorstehenden Bestimmungen begründen keine Rechte Dritter; das geltende Wettbewerbsrecht bleibt unberührt.

Zweiter Abschnitt

Rechtsverordnungen der Telekommunikation und des Postwesens

§ 8 Pflichtleistungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM und Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch Rechtsverordnung diejenigen Infrastrukturdienstleistungen zu bestimmen, die diese Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse, vor allem aus Gründen der Daseinsvorsorge, erbringen müssen (Pflichtleistungen). Sie kann hierbei die wesentlichen Strukturen der Pflichtleistungen und der Entgeltregelungen festlegen.

(2) Bei Wahrnehmung der Befugnisse nach Absatz 1 sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Unternehmen zu berücksichtigen.

(3) Die Verordnung nach Absatz 1 ist mit Gründen zu versehen, die auf die Anhörung nach Absatz 1 Bezug nehmen.

§ 9 Verbraucherschutzverordnungen der Telekommunikation und des Postwesens

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der aus den Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM und Deutsche Bundespost POSTDIENST hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen durch den Bundesminister für Post und Telekommunikation durch Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Monopol und Pflichtleistungen dieser Unternehmen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Post und Fernmeldeverkehr Beteiligten einschließlich der Haftungsregelungen im Bereich des aus dem Teilsondervermögen Deutsche Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Nachfolgeunternehmens sowie die Bedingungen, zu denen Endeinrichtungen anzuschließen sind, festlegen. Hierbei sind die Interessen der Beteiligten ausgewogen zu berücksichtigen.

§ 10 Datenschutzverordnungen

(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen oder Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der am Fernmeldeverkehr oder am Postverkehr Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über juristische Personen, die dem Post und Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten gleich. Insoweit finden die §§ 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen, die Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es erforderlich ist

1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen, nämlich für

a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses,

b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung,

c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte für Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen einschließlich der auf andere Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen entfallenden Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang einzuräumen,

d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Fernmeldeanlagen,

e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes und seiner Einrichtungen sowie der Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen enthalten,

2. für das bedarfsgerechte Gestalten von Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen; dabei dürfen Daten des Anrufenden nur mit dessen Einwilligung verwendet und müssen Daten des Angerufenen unverzüglich anonymisiert werden,

3. auf schriftlichen Antrag eines Kunden zum Zwecke

a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen ihm insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschluß hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,

b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein; dem Kunden werden die Rufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche einschließlich Name und Anschrift des Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über die Auskunftserteilung nachträglich informiert,

4. um gemäß § 14a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Nachrichteninhalte zu verarbeiten.

Es dürfen nur die näheren Umstände des Fernmeldeverkehrs erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Nachrichteninhalte dürfen nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 sowie für Maßnahmen zum Aufklären und Unterbinden der in Satz Nr. 1e genannten Handlungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 e gilt dies nur, soweit die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Nachrichteninhalten im Einzelfall unerläßlich ist. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation und die zuständige Datenschutzkontrollbehörde sind über die Durchführung einer Maßnahme unter Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist.

(3) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnungen dürfen Unternehmen und Personen, die Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es erforderlich ist zur betrieblichen Abwicklung der Postdienste, nämlich für

1 . das Begründen und Ändern eines Vertragsverhältnisses,

2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,

3. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie den Nachweis der Richtigkeit der Entgelte für Postdienstleistungen.

(4) Ferner dürfen die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, Durchführung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben,

1. an die zuständigen Stellen übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist; § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend,

2. verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat.

Dritter Abschnitt

Regulierungsrat

§ 11 Bildung und Zusammensetzung des Regulierungsrates

(1) Beim Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ein Regulierungsrat gebildet. Der Regulierungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Landes und einer gleichgroßen Anzahl von Vertretern des Deutschen Bundestages.

(2) Die Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages beziehungsweise der Regierung des jeweiligen Landes von der Bundesregierung ernannt. Die Vertreter des Deutschen Bundestages müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein. Die Vertreter des Landes müssen der Regierung ihres Landes angehören.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen Stellvertreter müssen Mitglieder oder leitende Beamte der Landesregierung sein.

(4) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Regulierungsrat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die von der Landesregierung vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn die Landesregierung an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.

(5) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.

(6) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben.

(7) Die Absätze 4 bis 6 Satz 1 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.

§ 12 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Regulierungsrates

(1) Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Regulierungsrat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(3) Der Regulierungsrat ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Vertreter der Länder und des Deutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; in den Fällen des § 13 Abs. 2 sowie Abs. 3 kommt ein Beschluß nur zustande, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Vertreter der Länder zustimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege der Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen gilt Absatz 3 sinngemäß. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.

(5) Der Regulierungsrat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende des Regulierungsrates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.

(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(7) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation und seine Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Regulierungsrat kann die Anwesenheit des Bundesministers für Post und Telekommunikation, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters verlangen.

(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das der Bundesminister für Post und Telekommunikation festsetzt.

§ 13 Aufgaben des Regulierungsrates

(1) Der Regulierungsrat wirkt im Rahmen der in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Aufgaben bei Entscheidungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation mit. Der Regulierungsrat hat bei Wahrnehmung seiner Befugnisse die wirtschaftlichen Möglichkeiten der von seiner Entscheidung betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen.

(2) Der Regulierungsrat beschließt über Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation zu folgenden Rechtsverordnungen:

1 .Festlegung von Pflichtleistungen gemäß § 8 Abs. 1,

2. Festlegung von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 9,

3. Entscheidungen und Regelungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen,

4. Festlegung von hoheitlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer effizienten und einer störungsfreien Nutzung von Frequenzen gemäß § 3 Abs. 2.

(3) Der Regulierungsrat beschließt darüber hinaus über:

1 . die Entscheidung über die Genehmigung von Leistungsentgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 4,

2. die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen wesentliche Leistungsentgelte für Pflichtleistungen gemäß § 4 Abs. 3,

3. Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation über die beabsichtigte Änderung des Inhalts und Umfangs der Monopolrechte gemäß § 1 Abs. 5 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen und § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Postwesen,

4. die Anordnung einer Mehrerlösabschöpfung gemäß § 6 Abs. 1,

5. die Maßnahme zur Beseitigung einer Wettbewerbsbeeinträchtigung gemäß § 7,

6. Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation zu beabsichtigten Entscheidungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation über die Frequenzverwaltung für Rundfunk.

(4) Der Regulierungsrat berät den Bundesminister für Post und Telekommunikation bei der Berufung von Personen, denen eine leitende Stellung im Rahmen der Regulierung übertragen werden soll. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation beruft diese Personen im Benehmen mit dem Regulierungsrat.

(5) Der Regulierungsrat ist berechtigt, Auskünfte einzuholen, Anträge zu stellen und Stellungnahmen des Bundesministers für Post und Telekommunikation herbeizuführen.

(6) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation nach den Absätzen 2 und 3 ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang beim Regulierungsrat zu beschließen. Die Vorlage gilt als gebilligt, wenn ein Beschluß nicht fristgerecht ergeht.

(7) Zu Vorlagen des Bundesministers für Post und Telekommunikation nach Absatz 4 kann der Regulierungsrat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang Stellung nehmen.

§ 14 Beschlüsse des Regulierungsrates

(1) Ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation der Auffassung, daß er einen Beschluß des Regulierungsrates im Interesse der Politik der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er seine Entscheidung zu begründen und den Regulierungsrat innerhalb von einer Woche nach Eingang des Beschlusses zu unterrichten. In diesem Fall hat der Regulierungsrat innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden, ob er seinen Beschluß aufrechterhält.

(2) Hält der Regulierungsrat seinen Beschluß aufrecht und beabsichtigt der Bundesminister für Post und Telekommunikation weiterhin nicht, diesem Beschluß zu folgen, legt der Bundesminister für Post und Telekommunikation binnen einer Woche den Beschluß der Bundesregierung zur Entscheidung vor.

(3) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist von vier Wochen, gerechnet von der Mitteilung der Aufrechterhaltung des Beschlusses des Regulierungsrates an den Bundesminister für Post und Telekommunikation, zu entscheiden.

Vierter Abschnitt

Beschlußkammern und Schlichtungsverfahren

§ 15 Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Beschlußkammern

(1) Für die Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz 2 sind unabhängige Beschlußkammern beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu bilden.

(2) Die Aufsicht obliegt den Beschlußkammern über:

1 . die Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Anordnungen, die auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen worden sind;

2. die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 7 Satz 2;

3. die Anwendung genehmigter Leistungsentgelte gemäß § 4;

4. die Einhaltung der in Verordnungen gemäß § 8 Abs. 1 und gemäß den §§ 9 und 10 getroffenen Regelungen.

(3) Die Beschlußkammer entscheidet in den in Absatz 2 genannten Fällen durch Verfügungen.

(4) Die Beschlußkammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Der Vorsitzende und die Beisitzer der Beschlußkammer müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

§ 16 Einleitung; Beteiligte

(1) Die Beschlußkammer wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind beteiligt,

1. der Antragsteller;

2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren richtet;

3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Beschlußkammer auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

§ 17 Anhörung; mündliche Verhandlung

(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Verbraucher kann die Beschlußkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts und Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.

§ 18 Abschluß des Verfahrens

Verfügungen der Beschlußkammer sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.

§ 19 Vorverfahren

(1) Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Verfügung einer Beschlußkammer sind Recht und Zweckmäßigkeit dieser Verfügung in einem Schlichtungsverfahren (Vorverfahren) durch eine andere Beschlußkammer nachzuprüfen.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

§ 20 Schlichtung

(1) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation zu erheben.

(3) Die den Widerspruch bescheidende Beschlußkammer hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.

(4) Hält die Beschlußkammer nach Absatz 2 den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(5) Hilft die Beschlußkammer nach Absatz 2 dem Antrag nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid.

(6) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.

§ 21 Richtlinien des Bundesministers für Post und Telekommunikation

(1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann Richtlinien für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen der Beschlußkammern gemäß § 15 Abs. 3 erlassen. Diese Richtlinien sind im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zu veröffentlichen. Im übrigen regelt der Bundesminister für Post und Telekommunikation den Geschäftsgang der Beschlußkammern durch eine Geschäftsordnung.

(2) Ist der Bundesminister für Post und Telekommunikation der Auffassung, daß er die Verfügung einer Beschlußkammer im Interesse der Politik der Bundesrepublik Deutschland nicht berücksichtigen kann, hat er seine Entscheidung zu begründen und die Beschlußkammer innerhalb von einer Woche nach Eingang der Verfügung zu unterrichten. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Beschlußkammer hat erneut innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Satz 2 zu beschließen.

Fünfter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 22 Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.

§ 23 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.


Artikel 12 Anpassung anderer Rechtsvorschriften

(16) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2954), geändert durch Artikel 6 Abs. 23 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht."

2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

"(l) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht."

3. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Post und Fernmeldegeheimnis (Artikel 1 0 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich ist."

4. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

"3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz oder dem Gesetz über Fernmeldeanlagen zusteht, gegenüber deren Vorständen,".

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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