(BGBI. 1 S. 65 vom 14. Januar 1988)
Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen
aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts
Vom 6. Januar 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
§ 1 Archivierung von Unterlagen aus dem Lastenausgleich
(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den
Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das Lastenausgleichsarchiv
übernimmt als Archivgut für die wissenschaftliche Forschung
bedeutsame Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs.
(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
die über solche Unterlagen verfügen, haben diese im
Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung
des Lastenausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit einem
Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv zu übergeben.
(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut
sowie den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt der
Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates.
§ 2 Übernahme von Unterlagen der Heimatortskarteien
(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen
der Heimatortkarteien des Kirchlichen Suchdienstes.
(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände
seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die
ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben
abgeschlossen sind.
§ 3 BerlinKlausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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