Fünfter Abschnitt. Rechtswirkungen der Tilgung
§ 51. Verwertungsverbot. (1) Ist die Eintragung
über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist
sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem
Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht
zu seinem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter,
gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen
von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang
mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
§ 52. Ausnahmen. (1) Die frühere Tat darf
abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden,
wenn
1 . die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über
den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die
Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines
Geisteszustandes von Bedeutung sind,
3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt
wird oder
4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem
Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder
die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins,
Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27
des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung
oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen
Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das
gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung
eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.
(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere
Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das
die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand
hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister
einzutragen war.
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