2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
zu zahlen, wenn dies Im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit
des Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen,
soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des
Schadens nicht entgegensteht."
4. In § 59 a werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden
Absatz 2 ersetzt:
"(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1 . sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu
erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten
Entziehungskur zu unterziehen oder
5. an einem Verkehrsunterricht teitzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine
unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die
Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der
vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis
stehen. § 56 c Abs. 3 und 4 und § 56 e gelten entsprechend."
5. In § 86 Abs. 1 werden die Wörter "im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung
innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder
in diesen Bereich einführten durch die Wörter "im
Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland
herstellt, vorrätig hält, einführt Oder ausführt"
ersetzt.
6. § 86 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Mit Freiheitsstrafe,bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,
2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder
öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten
Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder
enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland
in der in Nummer 1 bezeichne,en Art und Weise herstellt, vorrätig
hält, einführt oder ausführt."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich,
die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.'
7. § 130 wird wie folgt gefaßt:
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,
1 . zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt
oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert
oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß
er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich
macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitss'rafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1 . Schriften ( § 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile
der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse
oderdurch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt
oder Willkürrnaßnahmen gegen sie auffordem oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile
der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlaß'
, oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,
ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
untemimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch
Rundfunk verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 220 a Abs. 1 bezeichneten Art
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Fheden
zu stören, Öffentlich oder in einer Versammlung billigt,
leugnet oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des
in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit
Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86
Abs. 3 entsprechend. "
8. § 131 wird wie folgt geändert:
a) in der Überschrift werden die Wörter"; Aufstachelung
zum Rassenhaß" und in Absatz 1 die Wörter
die zum Rassenhaß aufstacheln oder gestrichen.
b) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes" und "daraus" gestrichen.
9. § 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 und 8 werden jeweils die Wörter "in
den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes' gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter"in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes" und "daraus' gestrichen.
10. § 223 wird wie folgt gefaßt:
§ 223 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an
der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
11. In § 223 a Abs. 1 werden die Wörter "Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" durch die Wörter
"Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren"
ersetzt.
12. § 223 b wird wie folgt geändert:
a) In'Absatz 1 werden die Wörter"rnit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Wörter"mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in
minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe' ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
.(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter die schutzbefohlene
Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Körpervedetzung (§
224) oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder
psychischen Entwicklung
bringt.
13. In § 224 Abs. 2 werden die Wörter "Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" durch die Wörter
"Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren"
ersetzt.
14. § 225 wird wie folgt gefaßt:
§ 225 Besonders schwere Körperverletzung
(1) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen wenigstens
leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen absichtlich
oder wissentlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei
Jahren bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
15. § 253 wird wie folgt geändert.
a) In Absatz 1 werden die Wörter ", in besonders schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr" gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
einer Erpressung verbunden hat."
16. § 256 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter
Verfall".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wirdfolgender Absatz 2 angefügt:
"(2) in den Fällen der §§ 253 und 255 sind
die §§ 43 a, 73 d anzuwenden, wenn der Täter als
Mitglied einer Sande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat. § 73 d ist auch dann anzuwenden,
wenn der Täter gewerbsmäßig handelt."
1 7. § 261 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger
Vermögenswerte".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten
rechtswidrigen Tat eines anderen herrührt, verbirgt, dessen
Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden,
den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen
Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freihe'Itsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrige
Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1 .Verbrechen,
2. Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 1 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
3. Vergehen nach den §§ 246, 263, 264, 266, 267, 332
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder nach § 334, die
von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig begangen
worden sind, sowie
4. vorl einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129)
begangene Vergehen."
18. § 275 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
.
b) In Nummer 2 wird nach dem Komma am Ende das Wort "oder"
angefügt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3 . Vordrucke für amtliche Ausweise".
d) Die Wörter in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes einführt' werden durch die Wörter "einzuführen
oder auszuführen unternimmt" ersetzt.
19. Nach §§ 275 werden die folgenden §§ 276
und 276a eingefügt:
§ 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder
einen amtlichen Ausweis. der eine falsche Beurkundung der in den
§§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1, einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehrzu
ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt
oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche
Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen, sowie
für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.'
20. § 282 wird wie folgt gefaßt:
§ 282 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§
267. 268, 273, nach § 276, auch in Verbindung mit §
276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden.
In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit §
276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
21. § 340 wird wie folgt geändert,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das
Wort "fünf" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a)
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei besonders schwerer Körpervedetzung
in den Fällen des § 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In den Fällen
des § 225 Abs. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Artikel 2 Änderung des Ausländergesetzes
Das Auständergesetz vom g. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli
1994 (BGBI. 1 S. 1792), wird wie folgt geändert:
1 . § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben
worden ist. darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich
darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung
erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen
werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit
der Ausreise."
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1 . wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig
zu einer Freiheits oder Jugendstrafe von mindestens fünf
Jahren verurteilt worden ist,
2. mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheits oder
Jugendstrafen von zusammen mindestens acht Jahren rechtskräftig
verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
3. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz
rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren
oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung
der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist."
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"l. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren
oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung
der Strafe nicht, zur Bewährung ausgesetzt worden ist,'.
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers,
der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den Fällen
der Absätze 1 und 2 nach Ermessen entschieden. Auf minderjährige
Ausländer finden Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung."
3. § 48 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eitem
oder dessen allein personensorgeberechtigter Eltemteil sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht ausgewiesen, es sei denn,
er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher
vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder
einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt
worden. Ein Heranwachsender, der irn Bundesgebiet aufgewachsen
ist und mit seinen Eitem in häuslicher Gemeinschaft lebt,
wird riur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1
und Abs. 3 ausgewiesen."
4. In § 82 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 92
Abs. 2" durch die Angabe "§ 92a oder § 92b"
ersetzt.
5. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
6. entgegen § 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet
einreist oder".
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1 . entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt,
um für s'kch oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.'
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze
3 und 4.
e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe"Absatz 1 Nr. 7"
durch die Angabe"Absatz 2 Nr. 2' ersetzt.
6. Nach § 92 werden die folgenden § 92a und § 92b
eingefügt:
"§ 92a Einschleusen von Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs.
1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet
oder ihm dazu Hilfe leistet und
1. dafür einen VermÖgensvortell erhält oder sich
versprechen läßt oder
2. wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländern
handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat,
handelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind
auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise
und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische
Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 anzuwenden, wenn
1 . sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1
bezeichneten Handlungen entsprechen und
2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
In den Falten des Absatzes 2 Nr. 2 sind die §§ 43a,
73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§ 92b Gewerbs und bandenmäßiges Einschleusen von
Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des § 92a Abs. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig
handelt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden."
7. in § 93 Abs. 1 wird nach der Angabe "§ 92 Abs.
1 Nr. 1 bis 3" die Angabe "oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
b" eingefügt.
Artikel 3 Anderung des Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensglsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1361), geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt
geändert:
1. § 84 wird wie folgt gefaßt:
"§ 84 Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, \ver einen Ausländer verleitet oder dabei
unterstützt, im Asylverfahreri vor dem Bundesamt oder im
gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben
zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die
Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu ermöglichen.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. für eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung einen Vermögensvorteil
erhält oder sich versprechen läßt oder
2. wiederhalt oder zugunsten von mehr als fünf Ausländern
handelt.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat,
handelt.
(4) Der Versuch iststrafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist § 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Absatzes
3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
(6) Wer die Tat nach Absatz 1 zugunsten eines Angehörigen
im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht,
ist straffrei."
2. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
§ 84a Gewerbs- und bandenrnäßige Verleitung zur
mißbräuchlichen Asylantragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
Artikel 4 Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Aphl 1987 (BGBI. 1 S. 1074,1319), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S.
3082), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§
257a findet keine Anwendung."
2 § 100 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) in Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe"Nr. 8" durch
die Angabe"Nr. 7' ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort Kriegswaffen" das Wort
oder' durch ein Komma ersetzt und in Nummer 4 nach dem Wort "Betäubungsmittelgesetzes'
das Wort "oder' eingefügt, folgende Nummer 5 wird angefügt:
.5. eine Straftat nach §§ 92a Abs. 2 oder 92b des Ausländergesetzes
oder nach §§ 84 Abs. 3 oder 84a des Asylverfahrensgesetzes'.
3. In § 112 Abs. 3 werden nach der Angabe "§§
211, 212" das Wort "oder" durch ein Kömnia
ersetzt und nach der Angabe "220a Abs. 1 Nr. 1 " ein
Komma und die Angabe "§ 225 oder § 307" eingefügt.
4. § 11 2a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
5. Die §§ 212 bis 212b werden aufgehoben.
6. In § 249 Abs. 2 Satz 1 wird die Angage"§§
251, 253, 254 und 256" durch die Angabe "§§
253 und 254" ersetzt
7. Nach § 257 wird folgender § 257a eingefügt:
"§ 257a
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge
und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies
gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge.
§ 249 findet entsprechende Anwendung."
8. In § 267 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe"§ 212a
Abs. 2 Satz 2' durch die Angabe "§ 418 Abs. 3 Satz 2"
ersetzt.
9. Dem § 411 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"§ 420 ist anzuwenden."
10. Nach § 416 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"2a. Abschnitt
Beschleunigtes Verfahren
§ 417
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht
stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den
Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die
Sache auf Grund, des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage
zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
§ 418
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhan(Ilung
sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß
es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
bedarf.
(2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht
freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht
vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was
ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig
Stunden.
(3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird
eine solche nicht eingereicht. so wird die Anklage bei Beginn
der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher
Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen,
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten,
so wird dem Beschuldigten, der nc>ch keinen Verteidiger hat,
für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger
bestellt.
§ 419
(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag
zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem
Verfahren eignet. Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung
darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung
der Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in
der Hauptverhandlung bis zur Verkürldüng des Urteils
at>gelehnt werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt,
so beschließt das Gesicht dje Eröffnung des Hauptverfahrens,
wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig
erscheint (§ 203); Wird nicht eröffnet und dje Entscheidung
im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung
einer neuen Anklageschrift abgesehen werden.
§ 420
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten
darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere
Vemehrnung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche
Äußerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über
ihre dienstlichen Wahmehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse
sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen
auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des §
256 nicht vorliegen.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung
des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft,
soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.
(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet
des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme."
Nach § 473 wird folgendes Achtes Buch angefügt:
Achtes Buch
Länderübergreifendes staatsanwaltliches Verfahrensregister
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zentrales staatsanwaftschaftliches
Verfahrensregister geführt.
(2) In das Register sind
1 . die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich,
andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3. die Tatzeiten,
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften
und die nähere Bezeichnung der Straftaten,
5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen
bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen
Vorschriften einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren
gespeichert und verändert werden.
(3) Die Staatsanwaltschaften teilen die eintztragenden Daten der
Registerbehörde zu dern in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck
mit. Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur
Strafverfolgungst>ehörden für Zwecke eines Strafverfahrens
erteilt werden.
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen
nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über
den Militärischen Abschirmdienst und § 8 Abs. 3 des
Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst, auf Ersuchen auch
an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
das Amt für den Militärischen Abschirmdierist und den
Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. § 18 Abs.
5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Verantwortung für die Zuiässigkeit der Übermittlung
trägt der Empfänger. Die Registerbehörde prüft
die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer
Anlaß hierzu besteht.
(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 4 nur in Strafverfahren
verwendet werden.
§ 475
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht,
ist für Übermittlungen nach § 474 Abs. 3 Satz 2
an Staatsanwaltschaften zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen wegen der Vietzahl der Übermittlungen oder
wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
wenn gewährleistet ist, daß die Daten gegen den unbefugten
Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt
werden.
(2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens findet § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
Anwendung. Die Registerbehörde übersendet die Festlegungen
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(3) Die Verantwc>rtung für die Zulässigkeit des einzelnen
automatisie'rten Abrufs trägt der Empfänger. Die Registerbehörde
prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß
besteht. Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt,
die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das
Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten
dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der
Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
(4) § 474 Abs. 6 findet Anwendung.
§ 476
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die
zuständige Stelle teilt der Registerbehörde die Unrichtigkeit
unverzüglich mit: sie trägt die Verantwortung für
die Richtigkeit und die Aktualität der Daten.
(2) Die Daten sind zu löschen,
1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt. daß
in dem Strafverfahren, aus dem die Daten Übermittelt worden
sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige
gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde
ergangen ist,
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung
des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren
nicht nur vorläufig eingestellt. so sind die Daten zwei Jahre
riach der Eriedigung des Verfahrens u@l6@he@n s@sei enn vor Ei@t
iffd r@Ösdhurügsfii@ wird ei@ weiteres Verfahren zur
Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall
bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen
die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft
teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt
der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfdst
nach Satz 2 mit.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1 . Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige
Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist.
Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur
zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert
sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet
werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich
ist.
(4) Stellt die Registerbehörde fest, daß unrichtige,
zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt
worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung
oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger
Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung des
Bundesrates in einer Errichtungsanordnung die näheren Einzelheiten,
insbesondere
1. die Art der zu verarbeitenden Daten,
2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete
Daten an weiche Empfänger und in weichem Verfahren übermittelt
werden,
4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,
5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen.
§ 477
Über die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrensregister
nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde
im Einvemehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezc>genen
Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat."
Nr 76 Taa der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3193
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
zur Änderung des Strafgesetzbuches,der Strafprozeßordnung
unddes Versamm)ungsgesetzes undzur Einführung einer Kronzeugenregefurigbei
terroristischen Straftaten
Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches,
der Strafprozeßordnung und des Versamrnlungsgesetzes und
zur Einführung einer Kronzeu_ genregelung bei terroristischen
Straftaten vom g. Juni 1989 (SC2B1. 1 S. 1059), das durch Gesetz
vom 16. Februar 1993 (BGBI 1 S. 238) geändert worden ist,
wird folgender Artikel 5 eingefügt:
"Artikel 5
Kronzeugenregelung
bei organisiert begangenen Straftaten
Artikel 4 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Offenbarung
durch einen Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach
129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden,
mit zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens eir7em Jahr bedrohten
Tat, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung auf
die @ehung von Taten gerichtet sind, bei denen der Erweiterte
Verfall ( 73d des Strafgesetzbuches) angeordnet werden kann. Gemäß
Artikel 4 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die Staatsanwaltschaft
und das Gericht, das für die Hauptver_ handlung zuständig
wäre.'
Artikel 6
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Dem 109 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427). das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBI 1. S. 239) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im
beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen
ist."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1440), wird wie folgt geändert:
1. In 46 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Verfahren"
die Wörter "und über das länderübergreifende
staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister' eingefügt.
2. In 127 Abs. 1 und 128 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter
"oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
einführt' durch die Wörter einführt oder ausführt"
ersetzt.
Artikel 8
Anderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
122 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom g. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
.(2', Die Strafsenate entsche'iden über die Eröffnung
des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung
von fünf Richtem einschließlich des Vorsitzenden.
Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der
Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtem
einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist. wenn rilcht
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung
zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Ober die Einstellung
des Hauptverfahrens wegen einos Verfahrenshindernisses entscheidet
der Strafsenat in derfür die Hauptverhandlung bestimmten
Besetzung.«
Artikel 9
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. März 1994 (BGBT. 1 S. 358), zuletzt geändert
durch Artikel 2 4 des Gesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2978), wird wie folgt geändert:
1. 29a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) DieBezeichnung"a)"wirdgesthchen.
b) Buchstabe b wird gestrichen.
2. 30a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer
1 . als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren
bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben,
sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen,
zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu
bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt
Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt,
ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe
oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer
Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind."
DerbisherigeAbsatz2wirdAbsatz3.
Artikel 10
Anderung des Gesetzes
Tiber die Kontrolle von Kriegswaffen
24 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
1990 (BGBI. 1 S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 291 1) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt.
.Einziehung und Erweiterter Verfall".
2. NachAbsatz2wirdfolgenderAbsatz3angefügt:
"(3) In den Fällen des 1 9 Abs. 1 und 2, Abs. 2 Nr.
2
auch in Verbindung mit 21, des 20 Abs. 1, auch in V@indung mit
21, und des 22a Abs. 1 ist 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden,
wenn der Täter
3194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang iffl, Teil 1
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zurfortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden
hat."
Artikel 1 1
Änderung des Waffengesetzes
56 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
März 1976 (BGBI. 1 S. 432), das zuletzt durch Artikel 31
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Einziehung und Erweiterter Verfall".
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"ln den Fällen des 52a Abs. 1 und des 53 Abs. 1 Satz
1 ist 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenri der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden
hat."
Artikel 12
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
36 des Außeilwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 74001, veröffentlichten t>ereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 60 des Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert.
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,Einziehung
und Erweiterter Verfall".
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt.
@(3) In den Fällen des 34 Abs. 1 bis 5, jeweils auch in Verbindung
mit 35, ist 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zurfortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden
hat."
Artikel 13
Änderung des Gesetzes
zu Artikel 10 Grundgesetz
Arti,kel 1 des Gesetzes zu Artikel 1 0 Grundgesetz vom 13.@ugust
1968 (E3G131. 1 S. 949), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 4 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
@(1) Es sind
1
. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und der
Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich
der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der
nichtdeutschen Vertragsstaaten des NordatlantikVertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach
1 Abs. 2 des BNDGesetzes auch zu den in 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
bis 6 bestimmten Zwecken
berechtigt, den Fernrneldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen,
in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief oder Postgeheimnis
unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.'
2. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert.
a) Die Angabe" 1 " wird durch die Angabe" 1 Abs.
1 Nr. 1 " ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter"oder der im Land Berlin
anwesenden Truppen einer der Drei Mächte" gestrichen.
c) In Nummer 7 wird die Angabe "Nr. 8" durch die Angabe"Nr.
7" ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
"Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
den Verdacht bestehen, daß jernand Mitglied einer Vereinigung
ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes gerichtet sind."
3 wird wie folgt gefaßt: 3
., 3
(1) Außer in den Fällen des 2 dürfen auf Antrag
des Bundesnachrichtendienstes Beschränkungen nach 1 für
intemationale nicht leitungsgebundene Fernmeldeverkehrsbeziehungen
angeordnet werden, die der nach 5 zuständige Bundesrninister
mit Zustimmung des Abgeordneterigremiums gemäß 9 bestimmt.
Sie sind nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten über
Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, urn die Gefahr
1 . eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,
2. der Begehung internationaler terroristischen Anschläge
in der Bundesrepublik Deutschland,
03 der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von Khegswaffen sowie des unerlaubten
Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen
und Technologien im Sinne des Teils 1 der Ausfuhrliste (Anlage
AL zur Außenwirtschafts
verordnung),in Fällen von erheblic
der unbefugten Verbhngung von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge aus dem Ausland in das Gebiet der gundisrepubrik
Deutschland,
ngen sowie
le@er Geldwäsche im Zusammenhang mit den in d en
Nummem 3 bis 5 genannten Handlungen
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
In den Fällen der Nummer 1 dürfen Beschränkungen
nach Satz 1 auch für leitungsgebundene Femmeideverkehrsbeziehungen
und für Postverkehrsbeziehungen angeordnet werden.
im Ausland begangener
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3195
(2) Für Beschränkungen im Sinne des Absatzes 1 darf
der Bundesnachhchtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur
Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung
bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Die Suchbeg@iffe
dürfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer
gezielten Erfassung bestimmter Fernmeldeanschlüsse führen.
Satz 2 gilt nicht für Fernmeideanschlüsse im Ausland,
sofern ausgeschlossen werden kann, daß Anschlüsse
1 .deutscher Staatsangehöriger oder
2. von Gesellschaften mit dem Sitz im Ausland, wenn der überwiegende
Teil ihres Vermögens oder ihres Kapitals sowie die tatsächliche
Kontrolle über die Gesellschaft deutschen natürlichen
oder juristischen Personen zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten
deutsche Staatsangehörige sind,
gezielt erfaßt werden. Die Suchbegriffe sind in der Anordnung
zu benennen. Die Durchführung ist mit technischen Mitteln
zu protokollieren; sie unterliegt der Kontrolle gemäß
9 Abs. 2. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich
zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind
am Ende des Kalendejahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt,
zu löschen.
(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz
1 erlangte personenbezogene Daten dürfen nur zur Verhinderung,
Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden,
die in 2 dieses Gesetzes und in 138 des Strafgesetzbuches bezeichnet
sind, sowie von Straftaten nach den 261 und 264 des Strafgesetzbuches,
92a des Ausländergesetzes,
des Außenwirtschaftsa Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 30a des Betäubungsmittelgesetzes,
soweit gegen die Person eine Beschränkung nach 2 angeordnet
ist oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
bestehen, daß jemand eine der vorgenannten Straftaten plant,
begeht oder begangen hat. 12 d,es BNDGesetzes bleibt unberührt.
(4) Der Bundesnachrichtendienst prüft. ob durch Maßnahmen
nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten für die dort
genannten Zwecke erforderlich sind.
(5) Die nach Absatz 1 erlangten Daten sind vollständig zu
den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken den Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, dem Amt für den Militärischen
Abschirmdienst. dem Zollkriminalamt, dem Bundesausfuhramt, den
Staatsanwaltschaften und, vorbehaltjich der staatsanwaltschaftlichen
Sachleitungsbefugnis, den Polizelen zu übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich
ist. Die Entscheidung erfolgt durch einen Bediensteten, der die
Befähigung zum Richteramt hat.
(6) Sind nach Absatz 1 erlangte Daten für die dort genannten
Zwecke nicht oder nicht mehr erforderlich und sind die Daten nicht
nach Absatz 5 anderen Behörden zu übermitteln, sind
die auf diese Daten be7ogenen Unterlagen unverzüglich unter
Aufsicht eines Bediensteten. der die Befähigung zum Richteramt
hat, zu vemichten und, soweit die Daten in Dateien ge
speichert sind, zu löschen. Die Vernichtung und die Lösrhung
sind zu protokollieren. In Abständen von jeweils sechs Monaten
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vernichtung
oder Löschung vorliegen.
M Der Empfänger prüft, ob er die nach Absatz 5 übermittelten
Daten für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke b . enötigt.
Benötigt er die Daten nicht. hat er die Unterlagen unverzüglich
zu vernichten. Die Vemichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung
von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich
ist; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
(8) Betroffenen, deren Daten durch eine Maßnahme nach Absatz
1 erlangt worden sind, ist die Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses
mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung
un der Verwendung ausgeschlossen werden kann. Eine Mitteilung
unterbleibt, wenn die Daten
1. vom Bundesnachrichtendienst innerhalb von drei Monaten nach
Erlangung oder
2. von der Behörde, der sie nach Absatz 5 übermittelt
worden sind, innerhalb von drei Monaten nach Empfang
vernichtet worden sind. Die Mitteilung obliegt dem Bundesnachrichtendienst,
im Falle der Übermittlung nach Absatz 5 der Empfängerbehörde.
(9) Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
vor ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit
einer Maßnahme nach
9 Abs. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes
geben. Die Stellungnahme erfolgt ausschließlich gegenüber
der Kommission.
(10) Das Gremium nach 9 Abs. 1 erstattet dem Bundestag jährlich
einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen
nach den Absätzen 1 bis 9."
4. 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder an andere Betre.;ber
von Femmeldeanlagen entfällt, wenn die Anordnung ohne deren
Mitwirkung ausgeführt werden kann.'
b) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.
5. 7 wird wKe folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Die Mitteilung an die Deutsche Bundespost oder an andere Setreiber
von Femmeldeanlagen entfällt, wenn die Anordnung ohne deren
Mitwirkung ausgeführt wurcle.0
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Die durch Maßnahmen nach 2 erlangten Kenntnisse
und Unterlagen dürfen nicht zur Erforschung und Verfolgung
anderer als der in 2 oder
3 Abs. 3 genannten Straftaten benutzt werden.'
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
.(4) Sind die durch Maßnahmen nach den 2 und 3 erlangten
personenbezogenen Daten über einen an dem überwachten
Verkehr Beteiligten zu
3196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
den in Absatz 3 genannten Zwecken nicht mehr erforderlich und
können sie Im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung
der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme
nicht mehr von Bedeutung sein, so sind die auf diese Daten bezogenen
Unterlagen unter Aufsicht eines der in Absatz 1 genannten Bediensteten
zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Ob die Voraussetzungen für eine Vemichtung
vorliegen, ist nach jeweils sechs Monaten zu prüfen. Daten,
die nur zum Zwecke der gerichtlichen Nachprüfung der Beschränkungsmaßnahme
gespeichert werden, sind zu sperren. Sie dürfen nur für
diesen Zweck verwendet werden."
6. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
[n Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Worl"Sie" die Wörter
"nehmen ein öffentliches Ehrenarnt wahr und" eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,(6) Im übrigen ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahrnen
nach den 2 und 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und ihren Vollzug der Rechtsweg
nicht zulässig."
Artikel 14
Änderung des Vereinsgesetzes
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (13GBI. 1 S. 291 1), wird wie folgt geändert:
1. 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens,
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in 12 Abs. 1
vorgesehen ist, und
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Oberlassung
der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebuncien
vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung
dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden."
b) Nach Absatz 4 wird fo;gender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Verbotsbehörde kann das Ve@t auch auf Handlungen
von Mitg@iedern des Vereins stützen, wenn
1 . ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner
Zielsetzung besteht,
2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen
und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein
geduldet werden.'
2. 4 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.
3. 5 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3 wird Absatz
2.
4. 1 0 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Vereinsvermögens"
gest@ichen.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des 99
der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die
Sicherstellung die 99, 1 00 und 1 01 der Strafprozeßordnung
entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung
von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen
Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz
5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Gerichts."
5. 12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch
die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige
Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen
zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.'
6. 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" 3 Abs. 1 Satz 2 und 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Beschlagnahme und die Einziehung von
Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle der Förderung
politischer Betätigung im Sinne des Satzes 1 zulässig
sind.'
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde
gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote
erfassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte
Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausiändervereinen
gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung unberührt.'
7. In 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe " 18 Satz 2"
durch die Angabe" 14 Abs. 2 Satz 1 oder 18 Satz 2" ersetzt.
8. 33 wird aufgehoben; 34 wird 33.
Artikel 15
Änderung der Gewerbeordnung
1. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geändert durch Artikel
71 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI 1 S. 291 1), wird wie
folgt geändert:
a) 34a wird wie folgt gefaßt:
" 34a
Bewachungsgewerbe
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen
bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber
erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
Nr. 76 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1994 3197
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen,wenn
1 . Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
die für den Gewerbebetrieb erforderiiche Zuverlässigkeit
nicht besitzt,
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder
entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
3. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie
und Handelskammernachweist, daß er über die für
die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften
unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben
nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz
3 Nr. 1 und 3 erfüllen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1 . die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach Absatz
1 Satz 3 Nr. 3 festlegen und
2. zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften
erlassen über den Umfang derBefugnisse und Verpflichtungen
bei derausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a) den Geltungsbereich der Erlaubn@s,
b) die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und
Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen,
über die Aufzeichnung von Daten dieser P,rsoneri durch den
Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörden,
über die Anforderungen, denen diese Personen genügen
müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c) die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung,
zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von
Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über
die Auftraggeber, zur Erteilung von Auskünften,
d) die Verpflichtung zur Duldung der behördlicheri Nachschau;
das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit
eingeschränkt werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts
verordnung bestimmen, daß der Gewerbetreibende zur Überprüfung
seiner Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde
regelmäßig ein Führungszeugnis vorzulegen hat.'
b) In 144 Abs. 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung " 34a Abs. 2"
ersetzt durch die Bezeichnung " 34a Abs. 2 oder 3".
2. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
ob, in welcher Weise und innerhalb welcher Frist Personen, die
das Bewachungsgewerbe am 1. Dezember 1994 befugt ausüben,
die Anforderungen nach 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Nummer 1 Buchstabe a zu erfüllen haben.
Dasselbe gilt hinsichtach der bei ihnen im Bewachungsgewerbe beschäftigten
Personen. Bis zum Erlaß der Verordnung nach
34a Abs, 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Nummer
1 Buchstabe a ist 34a der Gewerbeordnung in der bis zum 1. Dezember
1994 geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 16
Folgeänderungen anderer Gesetze
(1) Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährden
der Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. JLli 1985 (E3GBI. 1 S. 1502), geändert durch Artikel
1
des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1817),
wird wie folgt geändert:
1. 6 Nr. 1 wird wie folgtgefaßt:
"l. Schriften, die den in 130 Abs. 2 oder 131 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben,".
2. In 18 Abs. 1 Satz 1 wird vor der Angabe" 131' die Angabe"
130 Abs. 2 oder" eingefügt.
(2) In 6 Abs. 3 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom
25. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 425), das durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert worden ist,
wird vor der Angabe "des 131 " die Angabe "des
130 Abs. 2," eingefügt.
Artikel 17
Einschränkung von Grundrechten
Das Brief, Post und Fernmeidegeheimnis (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
Artikel 18
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innem kann den Wortlaut
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblattverkündet.
Berlin, den 28. Oktober 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die E3undesministerin der Justiz
S. LeutheusserSchnarrenberger
Der 13undesminister des Innern
Kanther
1)er Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkei
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
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