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Ausschnitt aus dem Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 29. September 1995 (GVBl. S. 727)

Dritter Abschnitt

Studium, Lehre und Prüfungen

§ 21 Allgemeine Ziele des Studiums

(1) Lehre und Studium sollen die Studenten und Studentinnen auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen, demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden.

(2) Die Hochschulen gewährleisten, daß die Studenten und Studentinnen diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Hierzu geben sie Empfehlungen für die sachgerechte Durchführung des Studiums.

§ 22 Studiengänge

(1) Ein Studiengang führt in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Er besteht aus mehreren Teilstudiengängen, wenn für einen Studienabschluß eine Kombination mehrerer Fächer gewählt werden kann.

(2) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, daß ein Teilzeitstudium neben einer beruflichen Tätigkeit möglich wird.

(3) Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen und Teilstudiengängen bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Ordnungen für Studium und Prüfungen vorliegen.

§ 23 Regelstudienzeit

(1) Für jeden Studiengang ist in der Prüfungsordnung die Studienzeit festzulegen, innerhalb derer in der Regel das Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann. § 10 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes findet Anwendung.

Seitenanfang (2) Die Regelstudienzeiten betragen an den Universitäten und der Hochschule der Künste einschließlich der Prüfungszeiten höchstens neun Semester. In den Studiengängen Biologie und Physik sowie in den Ingenieurwissenschaften beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeiten höchstens zehn Semester. Satz 1 gilt nicht für ausschließlich oder ganz überwiegend künstlerische Studiengänge. An den Fachhochschulen betragen die Regelstudienzeiten einschließlich der Praxissemester und der Prüfungszeiten höchstens acht Semester. Die Berechnung der Regelstudienzeit im Rahmen eines Teilzeitstudiums wird durch die Grundordnung geregelt.

(3) An den Universitäten und an der Hochschule der Künste kann eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.

(4) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Studien und Prüfungsanforderungen so rechtzeitig an die Regelstudienzeiten gemäß Absatz 2 anzupassen, daß die geänderten Studien und Prüfungsordnungen am 1. April 1995 in Kraft treten können. Studenten und Studentinnen, die ihr Studium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können den betreffenden Studiengang nach den bis dahin geltenden Prüfungsvorschriften beenden.

(5) Über die Anrechnung von Studienzeiten in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen oder an der Berufsakademie Berlin entscheidet der Prüfungsausschuß, in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, das Prüfungsamt.

§ 24 Studienordnungen

(1) Die Hochschulen sollen für jeden Studiengang und Teilstudiengang eine Studienordnung aufstellen.

(2) Die Studienordnung gliedert den Studiengang in der Regel in die Studienabschnitte Grundstudium und Hauptstudium. Dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß kann ein weiteres Hauptstudium folgen. Die Pflicht und Wahlpflichtveranstaltungen eines Studienganges sollen während des gesamten Studiums im Grundsatz höchstens zwei Drittel der

zu belegenden Lehrveranstaltungen umfassen. In der verbleibenden Zeit können die Studenten und Studentinnen ihr Studium nach freier Wahl gestalten.

(3) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und anderer Rechtsvorschriften Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnungen müssen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für die Studenten und die Studentinnen vorsehen. Ein Teil der Studienzeit muß dem überfachlichen Studium vorbehalten sein. Es soll nach Möglichkeit zugelassen sein, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen.

(4) Die Studienordnung ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Sie kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, daß das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung nach Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.

§ 25 Ergänzungs-, Zusatz und Aufbaustudiengänge

(1) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, können Zusatzstudien zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und Künstlerischer Qualifikationen, Ergänzungsstudien zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und Aufbaustudien zur Vertiefung eines Studiums zur Erlangung der Promotion angeboten werden. Die Zulassung kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.

(2) Ergänzungs-, Zusatz und Aufbaustudiengänge sollen durch Studienordnungen geregelt werden und höchstens zwei Jahre dauern. Sie sollen mit einer Prüfung abschließen.

§ 26 Weiterbildendes Studium

(1) Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten, die mit Weiterbildungsangeboten anderer Institutionen abzustimmen sind.

(2) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern und Bewerberinnen offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Hierbei ist die besondere Lebenssituation und Qualifikation von Frauen zu berücksichtigen.

(3) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluß weiterbildender Studien werden - soweit erforderlich - in Ordnungen geregelt.

§ 27 Fernstudium, Auslandsstudium

(1) Eine in einer Studien oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn diese einer entsprechenden Leistung im Präsenzstudium gleichwertig ist. Die entsprechenden Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß, bei staatlichen Prüfungen das Prüfungsamt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studien und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind.

§ 28 Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch zentral in den Hochschulen oder von mehreren Hochschulen gemeinsam eingerichteten Beratungsstellen ausgeübt. Sie umfaßt neben allgemeinen Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber und Bewerberinnen und Studenten und Studentinnen. Die Beratungsstellen arbeiten mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen sowie mit dem Studentenwerk zusammen.

(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür sind gemäß § 73 Abs. 1 ein Professor oder eine Professorin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft einzusetzen. Der Fachbereich kann weitere mit Lehraufgaben befaßte Mitglieder oder studentische Hilfskräfte zur Studienberatung hinzuziehen. Studien und Prüfungsordnungen können die obligatorische Inanspruchnahme der Studienfachberatung vor bestimmten Studienabschnitten vorsehen. Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche Orientierungseinheiten am Beginn des Studiums durchführen.

(3) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

§ 29 Semester und Vorlesungszeiten

(1) Das Sommersemester dauert vom 1. April bis zum 30. September, das Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März. Jeweils zwei Semester bilden ein akademisches Jahr.

(2) Vorlesungszeiten, akademische Ferien und Hochschultage setzt der Akademische Senat mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung fest.

(3) In der vorlesungsfreien Zeit sollen unter Berücksichtigung der anderen Verpflichtungen der Lehrkräfte Möglichkeiten zur Förderung des Studiums angeboten und bei Bedarf auch Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.

§ 30 Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, findet eine Zwischenprüfung statt, die auch studienbegleitend durchgeführt werden kann. Die studienbegleitenden Leistungen müssen nach Anforderung und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sein. Sätze 2 und 3 gelten auch für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit staatliche Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Wird eine Zwischenprüfung nicht spätestens mit Ablauf von zwei Semestern nach der für das Grundstudium festgelegten Zeit in allen Teilen erfolgreich abgeschlossen, so ist der Student oder die Studentin verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Zwischenprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Student oder die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 1 nicht nachgekommen, so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung. Werden die für den erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht spätestens bis zum Ablauf zweier weiterer Semester nachgewiesen, so ist der Student oder die Studentin verpflichtet, erneut an einer besonderen Prüfungsberatung teilzunehmen. Ist er oder sie dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 3 nicht nachgekommen, so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung.

(3) Hochschulabschlußprüfungen können in Abschnitte geteilt sowie durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise entlastet werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Eine nichtbestandene Abschlußprüfung darf grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Hat sich der Student oder die Studentin nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende des für das Hauptstudium festgelegten Teils der Regelstudienzeit zur Abschlußprüfung gemeldet, so ist er oder sie verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Abschlußprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Student oder die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 2 nicht nachgekommen, so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung.

(5) Die Hochschulen haben sicherzustellen, daß der Student oder die Studentin eine Wiederholungsprüfung spätestens am Beginn des auf die nichtbestandene Prüfung folgenden Semesters aufnehmen kann.

(6) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, daß sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.

(7) Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen.

§ 31 Prüfungsordnungen

(1) Die Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen erlassen werden, und die insbesondere die Regelstudienzeit, das Verfahren für die Durchführung der Zwischenprüfung, einschließlich der obligatorischen Prüfungsberatungen gemäß § 30 Abs. 2 und 4 und der Folgen ihrer Nichtbeachtung, die Fristen für die Meldung zur Prüfung, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und deren Wiederholung, Näheres über das Verfahren beim ersten Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit (Freiversuch), die Anrechnung von Studien und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen und an der Berufsakademie Berlin, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren festlegen. Die Prüfungsordnungen können vorsehen, daß Forschungsleistungen als Prüfungsleistungen anerkannt werden.

(2) Die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen wird. Dies gilt auch für staatliche Prüfungen.

(3) Die Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen

ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu ersetzen.

(4) Über die Bestätigung einer Prüfungsordnung ist innerhalb von drei Monaten nach deren Vorlage bei der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu entscheiden. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die in der Prüfungsordnung vorausgesetzten Studienleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht zweifelsfrei erbracht werden können. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn der Akademische Senat in seiner Stellungnahme gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Bedenken erhebt.

§ 32 Durchführung von Hochschulprüfungen

(1) Die Organisation der Prüfungen obliegt Prüfungsausschüssen, in denen Professoren und Professorinnen die Mehrheit der Stimmen haben und ein Professor oder eine Professorin den Vorsitz führt.

(2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Zu Prüfern oder Prüferinnen werden Professoren oder Professorinnen und habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellt. Davon abweichend dürfen nichthabilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte zu Prüfern oder Prüferinnen nur bestellt werden, soweit sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind und wenn Professoren oder Professorinnen oder habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für Prüfungen nicht zur Verfügung stehen. Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.

(4) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, daß in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen auch dann zu Prüfern oder Prüferinnen bestellt werden können, wenn sie keine Lehre ausüben.

(5) Gruppenarbeiten dürfen nur zugelassen werden, wenn die Einzelleistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen eindeutig abgrenzbar und bewertbar sind.

(6) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(7) Mündliche Prüfungen finden hochschulöffentlich statt, es sei denn, ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin widerspricht.

§ 33 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Schriftliche Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder Prüferinnen oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin abzunehmen und zu protokollieren.

(2) In Prüfungen ist differenziert und nach den gezeigten Leistungen des einzelnen Prüfungskandidaten oder der einzelnen Prüfungskandidatin mit Noten zu bewerten.

§ 34 Hochschulgrade

(1) Die Universitäten verleihen nach einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, den Diplomgrad oder den Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung. Prüfungsordnungen für Studiengänge an der Hochschule der Künste und den übrigen künstlerischen Hochschulen können auch andere Grade für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums vorsehen. Die Hochschule kann nach Maßgabe von Prüfungsordnungen den Diplomgrad oder den Magistergrad auch auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen.

(2) Die Fachhochschulen verleihen nach der Abschlußprüfung den Diplomgrad mit dem Zusatz "(FH)".

(3) Die Hochschulen können für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes und der Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(4) Die Verleihung anderer akademischer Grade auf Grund von Hochschulprüfungen regeln die Hochschulen durch Prüfungsordnungen.

(5) Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Sprachform verliehen.

(6) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden

(7) Ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel dürfen geführt werden, wenn sie von einer anerkannten ausländischen Hochschule, die den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig ist, oder von einer entsprechenden staatlichen Stelle verliehen worden sind; die Führung bedarf der Genehmigung durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung.

(8) Ein von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 verliehener akademischer Grad kann wieder entzogen werden,

1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben,

2. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,

3. wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.

(9) Unter den in Absatz 8 bezeichneten Voraussetzungen kann die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung eine von ihr erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (Absatz 10 Satz 2) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen.

(10) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Ausführung dieser Bestimmungen zu treffen, insbesondere über

1. das Verfahren der Entziehung eines verliehenen akademischen Grades (Absatz 8) und des Widerrufs einer erteilten Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades (Absatz 9),

2. das Verfahren der Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades und die Form der Führung mit oder ohne Herkunftsangabe in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades (Absatz 7).

Für die Führung bestimmter ausländischer Grade oder von bestimmten ausländischen Hochschulen verliehener akademischer Grade kann eine allgemeine Genehmigung erteilt werden.

§ 35 Promotion

(1) Die Promotion dient dein Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Promotion wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen.

(3) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluß eines Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden.

(4) Die Promotionsordnungen der Universitäten und der Hochschule der Künste müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Die gemeinsame Betreuung von Promotionen durch Professoren oder Professorinnen der Universitäten und der Fachhochschulen soll gefördert werden.

(5) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

(6) Näheres regeln die Promotionsordnungen.

§ 36 Habilitation

(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.

(2) Habilitiert ist, wem auf Grund eines Habilitationsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes die Lehrbefähigung zuerkannt ist.

(3) Die Zuerkennung der Lehrbefähigung begründet keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule.

(4) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt mindestens einen Hochschulabschluß und die Promotion voraus.

(5) Die für die Zuerkennung der Lehrbefähigung erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen werden mindestens nachgewiesen durch

1. eine umfassende Monographie (Habilitationsschrift) oder publizierte Forschungsergebnisse, die in ihrer Gesamtheit einer Habilitationsschrift gleichwertige wissenschaftliche Leistungen darstellen,

2. einen öffentlichen Vortrag aus dem Habilitationsfach mit wissenschaftlicher Aussprache,

3. ein Gutachten des zuständigen Hochschulgremiums über die didaktischen Leistungen.

(6) Näheres regeln die Habilitationsordnungen.

(7) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn der Habilitierte oder die Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf. Die Feststellung des Erlöschens trifft der Präsident oder die Präsidentin auf Antrag des Fachbereichs.

Zuletzt geändert:
am 09.02.97

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