(2) Die Regelstudienzeiten betragen an den Universitäten
und der Hochschule der Künste einschließlich der Prüfungszeiten
höchstens neun Semester. In den Studiengängen Biologie
und Physik sowie in den Ingenieurwissenschaften beträgt die
Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeiten
höchstens zehn Semester. Satz 1 gilt nicht für ausschließlich
oder ganz überwiegend künstlerische Studiengänge.
An den Fachhochschulen betragen die Regelstudienzeiten einschließlich
der Praxissemester und der Prüfungszeiten höchstens
acht Semester. Die Berechnung der Regelstudienzeit im Rahmen eines
Teilzeitstudiums wird durch die Grundordnung geregelt.
(3) An den Universitäten und an der Hochschule der Künste
kann eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit
auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.
(4) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Studien und Prüfungsanforderungen
so rechtzeitig an die Regelstudienzeiten gemäß Absatz
2 anzupassen, daß die geänderten Studien und Prüfungsordnungen
am 1. April 1995 in Kraft treten können. Studenten und Studentinnen,
die ihr Studium vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können
den betreffenden Studiengang nach den bis dahin geltenden Prüfungsvorschriften
beenden.
(5) Über die Anrechnung von Studienzeiten in anderen Studiengängen,
an anderen Hochschulen oder an der Berufsakademie Berlin entscheidet
der Prüfungsausschuß, in Studiengängen, die mit
einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, das Prüfungsamt.
§ 24 Studienordnungen
(1) Die Hochschulen sollen für jeden Studiengang und Teilstudiengang
eine Studienordnung aufstellen.
(2) Die Studienordnung gliedert den Studiengang in der Regel in
die Studienabschnitte Grundstudium und Hauptstudium. Dem ersten
berufsqualifizierenden Abschluß kann ein weiteres Hauptstudium
folgen. Die Pflicht und Wahlpflichtveranstaltungen eines Studienganges
sollen während des gesamten Studiums im Grundsatz höchstens
zwei Drittel der
zu belegenden Lehrveranstaltungen umfassen. In der verbleibenden
Zeit können die Studenten und Studentinnen ihr Studium nach
freier Wahl gestalten.
(3) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung
und anderer Rechtsvorschriften Inhalt und Aufbau des Studiums,
gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten
berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnungen müssen
individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für die Studenten
und die Studentinnen vorsehen. Ein Teil der Studienzeit muß
dem überfachlichen Studium vorbehalten sein. Es soll nach
Möglichkeit zugelassen sein, Studienleistungen in unterschiedlichen
Formen zu erbringen.
(4) Die Studienordnung ist der für Hochschulen zuständigen
Senatsverwaltung anzuzeigen. Sie kann Änderungen verlangen,
wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, daß das
Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt
und abgeschlossen werden kann. Fordert sie nicht innerhalb von
drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die Studienordnung
nach Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.
§ 25 Ergänzungs-, Zusatz und Aufbaustudiengänge
(1) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium erfolgreich
abgeschlossen haben, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchses, können Zusatzstudien
zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und Künstlerischer
Qualifikationen, Ergänzungsstudien zur Vermittlung weiterer
beruflicher Qualifikationen und Aufbaustudien zur Vertiefung eines
Studiums zur Erlangung der Promotion angeboten werden. Die Zulassung
kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.
(2) Ergänzungs-, Zusatz und Aufbaustudiengänge sollen
durch Studienordnungen geregelt werden und höchstens zwei
Jahre dauern. Sie sollen mit einer Prüfung abschließen.
§ 26 Weiterbildendes Studium
(1) Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung
entwickeln und anbieten, die mit Weiterbildungsangeboten anderer
Institutionen abzustimmen sind.
(2) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern und Bewerberinnen
mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern und
Bewerberinnen offen, die die für eine Teilnahme erforderliche
Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Hierbei
ist die besondere Lebenssituation und Qualifikation von Frauen
zu berücksichtigen.
(3) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluß weiterbildender
Studien werden - soweit erforderlich - in Ordnungen geregelt.
§ 27 Fernstudium, Auslandsstudium
(1) Eine in einer Studien oder Prüfungsordnung vorgesehene
Studien oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche
Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen,
wenn diese einer entsprechenden Leistung im Präsenzstudium
gleichwertig ist. Die entsprechenden Feststellungen trifft der
Prüfungsausschuß, bei staatlichen Prüfungen das
Prüfungsamt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studien und Prüfungsleistungen,
die an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des
Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind.
§ 28 Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch zentral in den Hochschulen
oder von mehreren Hochschulen gemeinsam eingerichteten Beratungsstellen
ausgeübt. Sie umfaßt neben allgemeinen Fragen des Studiums
auch die pädagogische und psychologische Beratung für
Bewerber und Bewerberinnen und Studenten und Studentinnen. Die
Beratungsstellen arbeiten mit den für die Berufsberatung,
die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen
Stellen sowie mit dem Studentenwerk zusammen.
(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür
sind gemäß § 73 Abs. 1 ein Professor oder eine
Professorin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft einzusetzen.
Der Fachbereich kann weitere mit Lehraufgaben befaßte Mitglieder
oder studentische Hilfskräfte zur Studienberatung hinzuziehen.
Studien und Prüfungsordnungen können die obligatorische
Inanspruchnahme der Studienfachberatung vor bestimmten Studienabschnitten
vorsehen. Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche
Orientierungseinheiten am Beginn des Studiums durchführen.
(3) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die eine Beratung in
Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis
an Dritte weitergegeben werden.
§ 29 Semester und Vorlesungszeiten
(1) Das Sommersemester dauert vom 1. April bis zum 30. September,
das Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. März. Jeweils
zwei Semester bilden ein akademisches Jahr.
(2) Vorlesungszeiten, akademische Ferien und Hochschultage setzt
der Akademische Senat mit Zustimmung der für Hochschulen
zuständigen Senatsverwaltung fest.
(3) In der vorlesungsfreien Zeit sollen unter Berücksichtigung
der anderen Verpflichtungen der Lehrkräfte Möglichkeiten
zur Förderung des Studiums angeboten und bei Bedarf auch
Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
§ 30 Prüfungen
(1) Das Studium wird in der Regel mit einer Hochschulprüfung
oder einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen.
In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen
werden, findet eine Zwischenprüfung statt, die auch studienbegleitend
durchgeführt werden kann. Die studienbegleitenden Leistungen
müssen nach Anforderung und Verfahren Prüfungsleistungen
gleichwertig sein. Sätze 2 und 3 gelten auch für Studiengänge,
die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit
staatliche Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Wird eine Zwischenprüfung nicht spätestens mit Ablauf
von zwei Semestern nach der für das Grundstudium festgelegten
Zeit in allen Teilen erfolgreich abgeschlossen, so ist der Student
oder die Studentin verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung
für die Zwischenprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten
Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Student oder
die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters
gemäß Satz 1 nicht nachgekommen, so findet § 15
Satz 3 Nr. 1 Anwendung. Werden die für den erfolgreichen
Abschluß der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen
nicht spätestens bis zum Ablauf zweier weiterer Semester
nachgewiesen, so ist der Student oder die Studentin verpflichtet,
erneut an einer besonderen Prüfungsberatung teilzunehmen.
Ist er oder sie dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters
gemäß Satz 3 nicht nachgekommen, so findet § 15
Satz 3 Nr. 1 Anwendung.
(3) Hochschulabschlußprüfungen können in Abschnitte
geteilt sowie durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise
entlastet werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Eine nichtbestandene Abschlußprüfung darf grundsätzlich
nur einmal wiederholt werden. Hat sich der Student oder die Studentin
nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende
des für das Hauptstudium festgelegten Teils der Regelstudienzeit
zur Abschlußprüfung gemeldet, so ist er oder sie verpflichtet,
an einer besonderen Prüfungsberatung für die Abschlußprüfung
teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen
durchgeführt. Ist der Student oder die Studentin dieser Verpflichtung
bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 2 nicht nachgekommen,
so findet § 15 Satz 3 Nr. 1 Anwendung.
(5) Die Hochschulen haben sicherzustellen, daß der Student
oder die Studentin eine Wiederholungsprüfung spätestens
am Beginn des auf die nichtbestandene Prüfung folgenden Semesters
aufnehmen kann.
(6) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung)
können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung
nachweisen, daß sie über Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester
rechtfertigen.
(7) Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der
Exmatrikulation bestehen.
§ 31 Prüfungsordnungen
(1) Die Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen
abgenommen, die von den Hochschulen erlassen werden, und die insbesondere
die Regelstudienzeit, das Verfahren für die Durchführung
der Zwischenprüfung, einschließlich der obligatorischen
Prüfungsberatungen gemäß § 30 Abs. 2 und
4 und der Folgen ihrer Nichtbeachtung, die Fristen für die
Meldung zur Prüfung, die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Prüfung und deren Wiederholung, Näheres über
das Verfahren beim ersten Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit
(Freiversuch), die Anrechnung von Studien und Prüfungsleistungen
in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen und an der
Berufsakademie Berlin, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung
schriftlicher Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen
und das Prüfungsverfahren festlegen. Die Prüfungsordnungen
können vorsehen, daß Forschungsleistungen als Prüfungsleistungen
anerkannt werden.
(2) Die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren
sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung
innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen wird. Dies gilt auch
für staatliche Prüfungen.
(3) Die Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor,
bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen und Behinderungen
ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in der vorgesehenen
Form durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form
zu ersetzen.
(4) Über die Bestätigung einer Prüfungsordnung
ist innerhalb von drei Monaten nach deren Vorlage bei der für
Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu entscheiden.
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die in der Prüfungsordnung
vorausgesetzten Studienleistungen innerhalb der Regelstudienzeit
nicht zweifelsfrei erbracht werden können. Die Bestätigung
kann versagt werden, wenn der Akademische Senat in seiner Stellungnahme
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Bedenken erhebt.
§ 32 Durchführung von Hochschulprüfungen
(1) Die Organisation der Prüfungen obliegt Prüfungsausschüssen,
in denen Professoren und Professorinnen die Mehrheit der Stimmen
haben und ein Professor oder eine Professorin den Vorsitz führt.
(2) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet
werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Zu Prüfern oder Prüferinnen werden Professoren oder
Professorinnen und habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen
bestellt. Davon abweichend dürfen nichthabilitierte akademische
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte zu Prüfern
oder Prüferinnen nur bestellt werden, soweit sie zu selbständiger
Lehre berechtigt sind und wenn Professoren oder Professorinnen
oder habilitierte akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen
für Prüfungen nicht zur Verfügung stehen. Studienbegleitende
Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften
abgenommen werden.
(4) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, daß
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen auch
dann zu Prüfern oder Prüferinnen bestellt werden können,
wenn sie keine Lehre ausüben.
(5) Gruppenarbeiten dürfen nur zugelassen werden, wenn die
Einzelleistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen
eindeutig abgrenzbar und bewertbar sind.
(6) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für
die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für
die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen
sind.
(7) Mündliche Prüfungen finden hochschulöffentlich
statt, es sei denn, ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin
widerspricht.
§ 33 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Schriftliche Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen
und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die
Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens
zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Mündliche
Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder Prüferinnen
oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart
eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin
abzunehmen und zu protokollieren.
(2) In Prüfungen ist differenziert und nach den gezeigten
Leistungen des einzelnen Prüfungskandidaten oder der einzelnen
Prüfungskandidatin mit Noten zu bewerten.
§ 34 Hochschulgrade
(1) Die Universitäten verleihen nach einer bestandenen Hochschulprüfung,
mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird,
den Diplomgrad oder den Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung.
Prüfungsordnungen für Studiengänge an der Hochschule
der Künste und den übrigen künstlerischen Hochschulen
können auch andere Grade für den berufsqualifizierenden
Abschluß eines Studiums vorsehen. Die Hochschule kann nach
Maßgabe von Prüfungsordnungen den Diplomgrad oder den
Magistergrad auch auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen
Prüfung verleihen.
(2) Die Fachhochschulen verleihen nach der Abschlußprüfung
den Diplomgrad mit dem Zusatz "(FH)".
(3) Die Hochschulen können für den berufsqualifizierenden
Abschluß eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies
in einer Vereinbarung mit einer Hochschule außerhalb des
Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes und der Prüfungsordnung
vorgesehen ist.
(4) Die Verleihung anderer akademischer Grade auf Grund von Hochschulprüfungen
regeln die Hochschulen durch Prüfungsordnungen.
(5) Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Sprachform
verliehen.
(6) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder
Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen
oder Titel können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt
werden
(7) Ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder
Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen
oder Titel dürfen geführt werden, wenn sie von einer
anerkannten ausländischen Hochschule, die den Hochschulen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig ist, oder von
einer entsprechenden staatlichen Stelle verliehen worden sind;
die Führung bedarf der Genehmigung durch die für Hochschulen
zuständige Senatsverwaltung.
(8) Ein von einer staatlichen Hochschule gemäß §
1 Abs. 2 verliehener akademischer Grad kann wieder entzogen werden,
1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch
Täuschung erworben worden ist oder daß wesentliche
Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben,
2. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber
oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig
war,
3. wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch späteres
Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig
erwiesen hat.
(9) Unter den in Absatz 8 bezeichneten Voraussetzungen kann die
für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung eine
von ihr erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen
Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (Absatz
10 Satz 2) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen.
(10) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Ausführung
dieser Bestimmungen zu treffen, insbesondere über
1. das Verfahren der Entziehung eines verliehenen akademischen
Grades (Absatz 8) und des Widerrufs einer erteilten Genehmigung
zur Führung eines ausländischen Grades (Absatz 9),
2. das Verfahren der Genehmigung zur Führung eines ausländischen
Grades und die Form der Führung mit oder ohne Herkunftsangabe
in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades (Absatz
7).
Für die Führung bestimmter ausländischer Grade
oder von bestimmten ausländischen Hochschulen verliehener
akademischer Grade kann eine allgemeine Genehmigung erteilt werden.
§ 35 Promotion
(1) Die Promotion dient dein Nachweis der Befähigung zu vertiefter
wissenschaftlicher Arbeit.
(2) Die Promotion wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit
(Dissertation), die auf selbständiger Forschungstätigkeit
beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen.
(3) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen
Abschluß eines Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht
von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz oder Aufbaustudium
abhängig gemacht werden.
(4) Die Promotionsordnungen der Universitäten und der Hochschule
der Künste müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend
befähigten Fachhochschulabsolventen der unmittelbare Zugang
zur Promotion ermöglicht wird. Die gemeinsame Betreuung von
Promotionen durch Professoren oder Professorinnen der Universitäten
und der Fachhochschulen soll gefördert werden.
(5) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.
(6) Näheres regeln die Promotionsordnungen.
§ 36 Habilitation
(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein
wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig
zu vertreten.
(2) Habilitiert ist, wem auf Grund eines Habilitationsverfahrens
an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes die Lehrbefähigung zuerkannt ist.
(3) Die Zuerkennung der Lehrbefähigung begründet keinen
Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule.
(4) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt mindestens
einen Hochschulabschluß und die Promotion voraus.
(5) Die für die Zuerkennung der Lehrbefähigung erforderlichen
wissenschaftlichen Leistungen werden mindestens nachgewiesen durch
1. eine umfassende Monographie (Habilitationsschrift) oder publizierte
Forschungsergebnisse, die in ihrer Gesamtheit einer Habilitationsschrift
gleichwertige wissenschaftliche Leistungen darstellen,
2. einen öffentlichen Vortrag aus dem Habilitationsfach mit
wissenschaftlicher Aussprache,
3. ein Gutachten des zuständigen Hochschulgremiums über
die didaktischen Leistungen.
(6) Näheres regeln die Habilitationsordnungen.
(7) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn der Habilitierte oder
die Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf. Die
Feststellung des Erlöschens trifft der Präsident oder
die Präsidentin auf Antrag des Fachbereichs.
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