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Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 2/3
der Beklagten, zu 1/3 den Klägern zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger
nehmen die Beklagte auf Unterlassung von Bildaufzeichnungen mittels
einer Videokamera in Anspruch.
Die Parteien wohnen auf einander gegenüberliegenden,
durch einen etwa 1,20 m breiten öffentlichen Zugangsweg getrennten
Grundstücken. Das Anwesen der Kläger wird auf der dem
Weg zugewandten Seite von einer Hecke begrenzt. Die Beklagte hat,
nachdem vom Weg aus des öfteren Unrat auf ihr Grundstück
geworfen worden war, auf ihrem Anwesen eine Videokamera installieren
lassen, die einen Teil des Zugangsweges in seiner gesamten Breite
umfaßt. Die Beklagte nimmt mit der Videoanlage aufgrund
einer automatischen Programmierung nachts und in Zeiten ihrer
Abwesenheit Aufzeichnungen vor.
Die Kläger haben mit dem Vorbringen, die Videoaufzeichnungen
führten in rechtswidriger Weise zu einer Überwachung
auch von Teilen ihres eigenen Grundstücks und von dessen
Zugangsbereich, die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung
der Videoanlage, hilfsweise dazu begehrt, die Anlage so einzurichten,
daß sie das Grundstück der Kläger nicht erfasse,
insbesondere keine Aufzeichnung von Vorgängen darauf ermögliche.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug haben die Kläger zusätzlich
zu ihrem bisherigen Begehren hilfsweise beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, die Videoanlage so einzurichten, daß sie
Vorgänge auf dem öffentlichen Weg nicht erfasse.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Videokamera sei nach erfolgter
Neueinstellung in zulässiger Weise nur noch auf den Zugangsweg
sowie auf die Hecke des Grundstücke der Kläger
gerichtet, das als solches gegen jegliche Einsichtnahme geschützt
sei; die technische Einrichtung der Anlage gewährleiste,
daß auch der Grundstückseingang der Kläger nicht
beobachtet werde.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung
im übrigen verurteilt, eine Überwachung des Grundstücks
der Kläger einschließlich des Zugangs dazu durch den
Einsatz technischer Mittel sowie die Aufzeichnung der Bildnisse
der Kläger auf dem öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken
der Parteien zu unterlassen. mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte
ihren Klagabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Kläger
begehren mit der Anschlußrevision die Verurteilung der
Beklagten zur Entfernung der Videoanlage.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision der Beklagten ist nur insoweit zulässig,
als sie sich gegen die Verurteilung wendet, die Aufzeichnung der
Bildnisse der Kläger auf dem öffentlichen Weg zwischen
den Grundstücken der Parteien zu unterlassen. Das weitergehende
Rechtsmittel der Beklagten ist mangels der erforderlichen Zulassung
durch das Berufungsgericht unzulässig. Auch die Anschlußrevision
der Kläger ist nicht zulässig.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel
zwar ohne Einschränkung zugelassen. Eine Eingrenzung der
Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Gründen
der angefochtenen Entscheidung ergeben (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ
48, 134, 136; Senatsurteil vom 19. November 1991 VI ZR 171/91
NJW 1992, 1039, 1040; BGH, Urteile vom 16. März 1988 VIII
ZR 184/87 NJW 1988, 1778 und vom 25. Februar 1993 III ZR 9/92
NJW 1993, 1799). Hierfür reicht allerdings nicht schon aus,
daß das Berufungsgericht lediglich eine Begründung
für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar
zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen
Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Hat jedoch
das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale
Ansprüche entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur
für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes
für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht,
daß es das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes
zulassen wollte, so ist hierin eine wirksame Beschränkung
der Zulassung zu sehen (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteile vom 13.
Dezember 1989 IVb ZR 19/89 NJW 1990, 1795, 1796 und vom 25. Februar
1993 III ZR 9/92 aa0). Ein derartiger Fall ist hier gegeben.
Die Verurteilung der Beklagten, die Aufzeichnung der Bildnisse
der Kläger auf dem öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken
der Parteien zu unterlassen, erfolgte auf einen (erst im Berufungsrechtszug
gestellten) zusätzlichen Hilfsantrag der Kläger,
der gegenüber den im übrigen gestellten Klageanträgen
einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren - gegebenenfalls
der Entscheidung durch Teilurteil zugänglichen - Teil
des Streitstoffs darstellt. Das Berufungsgericht hat die Zulassung
der Revision damit begründet, daß die "höchstrichterlich
nicht geklärte Frage, ob, bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen
auf öffentlichen Wegen gezielt Videoaufzeichnungen von Passanten
ohne deren Zustimmung und ohne die Absicht der Ausstellung oder
Verbreitung solcher Bilder gefertigt werden dürfen",
grundsätzliche Bedeutung habe; es hat sodann ausdrücklich
erklärt, es lasse "insoweit" die Revision zu. Dies
stellt eine eindeutige, verfahrensrechtlich zulässige und
prozessual wirksame Begrenzung der Revisionszulassung dar.
Die Beklagte kann daher die auf einem anderen Teil
des Streitgegenstandes und einem anderen Klageantrag beruhende
Verurteilung, eine Überwachung des Grundstücks der Kläger
einschließlich des Zugangs dazu durch den Einsatz technischer
Mittel zu unterlassen, nicht in zulässiger Weise mit der
Revision angreifen.
2. Da das Berufungsgericht die Revision in der dargestellten
weise nur beschränkt zugelassen hat, kann auch nicht durch
die unselbständige Anschlußrevision der Kläger
die angefochtene Entscheidung hinsichtlich eines anderen prozessualen
Anspruchs zur Nachprüfung gestellt werden (vgl. Senatsbeschluß
vom 21. Mai 1968 -VI ZR 27/68 - MDR 1968, 832; siehe auch BAG,
MDR 1983, 348). Denn mit Sinn und Zweck der wirksamen Begrenzung
der Revisionszulassung wäre es unvereinbar, wenn durch eine
unselbständige Anschlußrevision ein von der Revisionszulassung
nicht erfaßter Teil des Streitgegenstandes in die Revisionsinstanz
gebracht werden könnte, hinsichtlich dessen eine selbständige
Revision nicht zulässig wäre. Deshalb ist es den Klägern
vermehrt, die Abweisung ihres Hauptantrages, der auf Entfernung
der Videoanlage gerichtet war, mit der Anschlußrevision
anzugreifen. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat
insoweit den für die Revisionsinstanz möglichen Streitgegenstand
endgültig eingegrenzt; der abgewiesene Hauptantrag der Kläger
steht außerhalb dieses Teils des Streitstoffs.
Die Kläger hätten sich daher in zulässiger
Weise mit der Anschlußrevision nur dagegen wehren können,
daß auch ihrem ("zusätzlichen") Hilfsantrag,
der die Unterlassung von Videoaufnahmen über Vorgänge
auf dem öffentlichen Weg betraf, vom Berufungsgericht nicht
in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Indessen findet sich
hierzu in der gemäß § 556 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen
Begründung der Anschlußrevision kein ausgeführter
Revisionsangriff; vielmehr wendet sich die Anschlußrevision,
wie ihrer Begründung eindeutig zu entnehmen ist, nur gegen
die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten
die Entfernung der Videoanlage nicht verlangen.
II.
Das Berufungsgericht hält die Überwachung des öffentlichen
Zugangsweges durch die Beklagte mittels der Videoanlage insoweit
für unzulässig, als auf diese Weise Bildnisse der
Kläger aufgezeichnet werden. Die Herstellung derartiger Filmaufnahmen
stelle auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten
mit den Videoaufzeichnungen verfolgten Belange einen
unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der Kläger dar. Ein Mißbrauch solcher Videoaufzeichnungen
könne nicht schlechthin ausgeschlossen werden, zumal die
Kläger möglicherweise in Interessen der Beklagten nicht
berührenden Situationen bildlich erfaßt und festgehalten
würden, die ihnen peinlich sein könnten.
III.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
Die Kläger müssen nicht hinnehmen, von der Beklagten
beliebig mittels Videoaufzeichnungen bildlich festgehalten
zu werden, wenn sie sich auf dem öffentlichen Zugangsweg
zu ihrem Grundstück befinden.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß
niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, außerhalb
seines befriedeten Besitztums, insbesondere auf öffentlichen
Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Andererseits muß
der einzelne auch in diesem Bereich keineswegs generell dulden,
daß Jedermann von ihm Bildnisse, insbesondere Filmaufnahmen
mittels einer Videokamera, fertigt.
Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des
Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des S 22 KUG (vgl. hierzu
Senatsurteile vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - VersR 1993,
66 f. und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 VersR 1994,
57, 58) gewährt allerdings keinen Schutz gegen die Herstellung
von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung
oder öffentliche Zurschaustellung. Zu Recht geht das Berufungsgericht
jedoch davon aus, daß da das Recht am eigenen Bild eine
besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202, 224; Senatsurteile vom 14. April
1992 - VI ZR 285/91 - aa0 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93
- aa0) die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des
Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach §
823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht
bedeuten kann (vgl. BGHZ 24, 200, 208; Senatsurteil vom 16. September
1966 - VI ZR 268/64 NJW 1966, 2353, 2354; s. in diesem Zusammenhang
auch BGH, Urteil vom 12. August 1975 - 1 StR 42/75 - NJW 1975,
2075, 2076; vgl. auch Wenzel, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung,
4. Aufl. 1994, 7.15; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte
im Privatrecht, 1991, S. 71 ff.). Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen nicht nur im Fall einer "Bildniserschleichung"
verletzt, indem etwa Abbildungen einer Person in deren privatem
Bereich gefertigt werden in der Absicht, sie der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen (hierzu BGHZ 24, 200, 209). Vielmehr
kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere
die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit
zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen
unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen darstellen. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung
derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber
vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter
Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich
geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten
Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht
zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beklagten
durchgeführte Überwachung des Zugangsweges mittels Videoaufzeichnungen
hier zu einer die Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzenden Herstellung von Bildaufnahmen führt.
a) Es geht hier nicht darum, daß nur schlicht ein öffentlicher
Weg im Rahmen einer Videoaufnahme erfaßt wird,
die, wie dies etwa bei Foto- und Filmaufnahmen von Touristen oder
dergleichen der Fall ist, in erster Linie dem Festhalten eines
Stadt- oder Straßenbildes oder von baulichen Anlagen dienen
soll, wobei vorübergehende Passanten zufällig miteinbezogen
werden; derartige Fertigungen seines Bildnisses muß ein
Passant, der öffentlichen Wegeraum benutzt, allerdings ohne
weiteres hinnehmen.
b) Vielmehr betreibt die Beklagte eine gezielte Überwachung
eines bestimmten Stücks eines öffentlichen Weges über
längere Zeiträume und mit Regelmäßigkeit.
Diese Überwachung ist darauf angelegt, Benutzer des Weges
in einer Vielzahl von Fällen abzubilden und aufzuzeichnen.
Dabei geht es um den Zugangsweg zu Wohngrundstücken,
darunter demjenigen der Kläger, die der Videoaufnahme nicht
ausweichen können, wenn sie sich auf dem Wege von oder zu
ihrem Grundstück befinden. Die Kläger können weder
beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen
werden, noch können sie jeweils feststellen, ob solche Aufzeichnungen
gefertigt worden sind oder nicht. Sie müssen daher, wenn
sie den Weg benutzen, ständig mit der Überwachung dienenden
Aufzeichnungen ihres Bildes rechnen.
c) Derartige Maßnahmen der Beklagten bewirken eine schwerwiegende
Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
der Kläger. Diese müssen sich praktisch stets, wenn
sie, von ihrem Haus kommend oder zu ihrem Haus gehend, den öffentlichen
Zugangsweg benutzen, in einer jede ihrer Bewegungen geradezu dokumentierenden
Weise kontrolliert fühlen. Auf dem jeweiligen Videofilm ist
nicht nur festgehalten, wann, wie oft und in welcher Begleitung
sie den Weg begangen haben, sondern auch in welcher Stimmung,
mit welchem Gesichtsausdruck etc. sie dies getan haben. Die hierin
liegende Beeinträchtigung der Kläger wird nicht dadurch
gemindert, daß die Beklagte ihrem unwidersprochenen Vorbringen
nach die Videoaufzeichnungen nach Überprüfung wieder
löscht. Es kann nicht dem - für den Betroffenen letztlich
gänzlich unkontrollierbaren - Belieben eines anderen überlassen
bleiben, wie er mit derart hergestellten Bildaufzeichnungen verfährt.
d) Dem dargestellten, durchaus gewichtigen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger stehen auf
der anderen Seite keine diesen aufwiegende Gründe entgegen,
die sich aus rechtlich geschützten Belangen der Beklagten
ergeben könnten. Gewiß hat diese das verfassungsrechtlich
garantierte (Art. 14 Abs. 1 GG) Recht, geeignete Schutzmaßnahmen
für ihr Grundstückseigentum zu ergreifen. Dies darf
aber nicht in unverhältnismäßiger Weise auf
Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter
Dritter geschehen.
Es kann hier dahinstehen, ob und in welcher Weise es der Beklagten
gestattet sein könnte, Videoaufzeichnungen von den Klägern
auf dem Zugangsweg zu fertigen, um im Falle eines begründeten
Verdachtes ihnen gegenüber Beweismittel zu erlangen, die
sie unzulässiger, gar strafbarer Handlungen in Bezug auf
das Grundstück der Beklagten überführen könnten
(vgl. hierzu OLG Hamm, JZ 1988, 308 mit Anm. v. Helle, JZ 1988,
309; zur Videoüberwachung eines einer Straftat Verdächtigen
BGH, Urteil vom 14. Mai 1991 - 1 StR 699/90 - NJW 1991, 2651 sowie
Kramer, NJW 1992, 1732 ff.); für einen derartigen Sachverhalt
ist den getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkt zu entnehmen.
Gegenüber den Klägern als gänzlich unbeteiligten
Dritten könnte ein derartiger Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht aber höchstens dann zulässig
sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Rechte
der Beklagten, etwa Angriffen auf ihre Person oder ihre unmittelbare
Wohnsphäre, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden
könnte. Um solche besonders schwerwiegenden Gefahren für
die Beklagte geht es aber vorliegend nicht, auch wenn die Obergriffe
auf das Grundstück der Beklagten, denen diese durch ihre
Überwachungsmaßnahmen begegnen will, durchaus als gewichtig
angesehen werden können.
3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt,
weil das vom Berufungsgericht der Beklagten auferlegte
Verbot, Bilder der Kläger auf dem öffentlichen Zugangswege
aufzuzeichnen, im Ergebnis einer Überwachung dieses Weges
durch die Videokamera generell im Wege steht. Angesichts der örtlichen
Verhältnisse, die dadurch geprägt sind, daß die
Kläger und andere Anwohner den schmalen Weg ständig
benutzen müssen, um zu und von ihren Grundstücken zu
gelangen, muß die Beklagte auf eine Videokontrolle dieses
Weges verzichten und sich auf eine Überwachung ihres eigenen
Grundstücks beschränken oder gegebenenfalls andere Sicherungsmaßnahmen
ergreifen, die nicht in unzulässiger Weise in geschützte
Rechte Dritter eingreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien bestehenden
nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses.
IV.
Die Rechtsmittel der Parteien konnten daher keinen Erfolg
haben. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren gemäß
§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO auf die Parteien zu verteilen.
Dr. Kullmann Dr. Lepa Dr. v. Gerlach
Dr. Müller Dr. Dressler
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