Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheftsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
§ 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener
Daten in Dateien
§ 21 Übermittlung und Zweckbindung
§ 22 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener
Daten
§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für
nichtöffentliche Stellen
§ 24 Anwendungsbereich
§ 25 Zuständigkeit
§ 26 Sicherheitserklärung
§ 27 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung,
Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
§ 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche
und arbeitsrechtliche Verhältnisse
§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle
§ 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten
Dateien
Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf
Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften
§ 32 Reisebeschränkungen
§ 33 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer
Dienststellen
§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes,
MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes
§ 37 Strafvorschriften
§ 38 Änderung von Gesetzen
§ 39 Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren
zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen
Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut
werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut
worden ist (Wiederholungsüberprüfung).
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus,
wer
1 . Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen
kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft
sind,
2. Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen
und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik
Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte
Personen hierzu zuzulassen,
3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen
Stelle des Bundes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die
auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen
von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern als Nationale
Sicherheitsbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt worden
ist.
(3) Verpflichten sich Stellen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
Stellen anderer Staaten durch Obereinkünfte, bei Personen,
die Zugang zu Verschlußsachen ausländischer Staaten
haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen
nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Obereinkünften
festzulegen, welche Verschlußsachengrade des Vertragspartners
Verschlußsachengraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind.
Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen
dieses Gesetzes halten und insbesondere den Maßstäben
des § 4 entsprechen.
§ 2 Betroffener Personenkreis
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung
zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der
Zustimmung des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach
Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine
Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet
werden, wenn für den Betroffenen bereits eine gleich oder
höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt
worden ist.
(2) Der volljährige Ehegatte oder Partner, mit dem der Betroffene
in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartner), soll in
die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und
10 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige
Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die Zustimmung des Ehegatten
oder Lebenspartners erforderlich. Geht der Betroffene die Ehe
oder die eheähnliche Gemeinschaft während oder erst
nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so ist die
zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu
versetzen, die Einbeziehung des Ehegatten oder des Lebenspartners
in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche
gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten
oder Lebenspartners.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1 .die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik
Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und
Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach §
1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung
ist
1 die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes,
die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen,
übertragen oder sie dazu ermächtigen will,
2. bei deutschen Staatsangehörigen aus Anlaß ihrer
Tätigkeit im sicherheitsempfindlichen Bereich bei der NATO
oder anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen das
Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde,
soweit nichts anderes bestimmt ist,
3. bei politischen, Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes
sowie deren Stiftungen die Parteien selbst,
4. im übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche
Stelle des Bundes, die eine Verschlußsache an eine nichtöffentliche
Stelle weitergeben will.
In den Fällen der Nummern 1 und 4 kann bei nachgeordneten
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes
deren oberste Bundesbehörde Aufgaben der zuständigen
Stelle übernehmen. Die Aufgaben der zuständigen Steile
nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten
Organisationseinheit wahrzunehmen.
(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung
ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs.
2 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische
Abschirmdienst nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des MAD-Gesetzes,
soweit nicht in Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen
oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden
Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes
zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz
und der Militärische Abschirmdienst führen Sicherheitsüberprüfungen
bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes allein durch.
Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Gleiches
gilt, wenn der Bundesnachrichtendienst oder der Militärische
Abschirmdienst eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach
Absatz 1 Nr. 1 und 4 zuweisen, übertragen oder dazu ermächtigen
will.
§ 4 Verschlußsachen
(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse
geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder
Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie
werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen
Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlußsache ist
1 . STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den
Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden
oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch. Unbefugte für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder schädlich sein kann,
4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte
1 . Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der
Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen
oder
2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche
fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit,
begründen oder
3. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen
Eintreten für deren Erhaltung begründen.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners vorliegen.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr
ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
§ 6 Rechte des Betroffenen
(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen
zu äußern. Der Betroffene kann zur Anhörung mit
einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer
Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen
Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung
befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie
einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen
der Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes.
(2) Liegen in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners Anhaltspunkte
vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihm Gelegenheit
zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung des Betroffenen
zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich
zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung
einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
wird entweder eine
1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder
2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche
Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren
Art der Sicherheitsüberprüfurg geklärt werden können,
kann die zuständige Stelle mit Zustimmung des Betroffenen
und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der
Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Abs. 5 bleibt
unberührt.
§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für
Personen durchzuführen, die
1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen
erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen
sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige
Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für
Personen durchzuführen, die
1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten
sollen oder ihn sich verschaffen können,
2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen
erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art
und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung
nach § 8 für ausreichend hält.
§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
ist für Personen durchzuführen,
1 . die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen
erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2. die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlußsachen
erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3. die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde
oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig
werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß
§ 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
wahrnimmt,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art
und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung
nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.
§ 11 Datenerhebung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde
dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffene sowie die
sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen
sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem
Gesetz und auf eine dienst, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche
Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben
hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in §
3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden
Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder
nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz
des Betroffenen oder des Nachrichtendienstes erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten
beim Betroffenen oder bei dem in die Sicherheitsüberprüfung
einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner. Reicht diese Erhebung
nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen
oder seines Ehegatten oder Lebenspartners entgegen, können
andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft
die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung
unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder,
2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion
und die Nachrichtendienste des Bundes.
(2) Bei der Siherheitsüberprüfung nach § 9 trifft
die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende
Maßnahmen:
1. Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze
des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten
fünf Jahre,
2. Prüfung der Identität des Betroffenen.
Wird der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen in die Sicherheitsüberprüfung
gemäß § 2 Abs. 2 einbezogen, trifft die mitwirkende
Behörde bezüglich der einzubeziehenden Person die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt
die mitwirkende Behörde zusätzlich von dem Betroffenen
in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen
und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob
die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen
lassen.
(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen
oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen oder der einbezogenen
Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik an, wenn der Betroffene oder die einbezogene
Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war
oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt
die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt
sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende
Behörde.
(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert
und die Befragung des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners
nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen,
kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach
den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen
oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften
oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren
Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 13 Sicherheitserklärung
(1) In der Sicherheitserklärung sind vom Betroffenen anzugeben:
1. Namen, auch frühere, Vornamen,
2. Geburtsdatum, -ort,
3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
4. Familienstand,
5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei
Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren,
im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
6. ausgeübter Beruf,
7. Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8. Anzahl der Kinder,
9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch
frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis
zu dieser Person),
10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere,
Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und
Wohnsitz),
11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr oder Zivildienstzeiten
mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen
sowie deren Anschriften,
12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zur Zeit die finanziellen
Verpflichtungen erfüllt werden können,
14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu
Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen
und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung
des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde
besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher
Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind,
18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfunq des
Betroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach
den §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis
zur Person),
19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche
und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der
Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung
nach § 10,
20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe
des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen
die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 und die Pflicht, Lichtbilder
beizufügen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort
genannten Personen nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen
leben. Zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners sind mit deren
, Einverständnis die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4,14 und 15 genannten
Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung
oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über
den Ehegatten oder Lebenspartner des Betroffenen, sind weitere
Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn
der Ehegatte oder Lebenspartner mit seiner Zustimmung in die erweiterte
Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.
(3) Wird der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung
einbezogen, so sind zusätzlich die in Absatz 1 Nr. 5 bis
7, 12, 13, 16, 17 und 18 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs.
3 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der
Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren
sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten
oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik anzugeben.
(5) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn,
einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher
oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung
begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht
ist der Betroffene zu belehren.
(6) Die Sicherheitserklärung ist vom Betroffenen der zuständigen
Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen
auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck
können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige
Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende
Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung
durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat
bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt,
daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann
mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen
in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung
oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich
ist.
§ 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß
kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, so teilt
sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse
an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin
sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß
ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter
Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige
Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über
deren oberste Bundesbehörde.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko
vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des
Betroffenen entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse
Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten.
(4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit ab, teilt sie dies dem Betroffenen mit.
§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend
von § 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit
des Betroffenen vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
erlauben, wenn die mitwirkende Behörde
1 . bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben
in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der
eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei
der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung
abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für
ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß
der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde
haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn
sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder
den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten
oder Lebenspartner bekanntwerden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse
als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen
Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach §
5 Abs. 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle
über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist §
14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 17 Ergänzung der Sicherheitserklärung und
Wiederholungsüberprüfung
(1) Die Sicherheitserklärung ist dem Betroffenen, der eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel
alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener
Veränderungen vom Betroffenen zu ergänzen.
(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach §
10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung
einzuleiten. Im übrigen kann die zuständige Stelle eine
Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche
Erkenntnisse dies nahelegen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung
entspricht dem der Erstüberprüfung, die mitwirkende
Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung
absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit
Zustimmung des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes benimmt
ist, und mit der Zustimmung seines Ehegatten oder Lebenspartners,
falls er einbezogen wird.
Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
(1) Die zuständige Stelle führt über den Betroffenen
eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung
betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen
und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befaßt sind,
sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige
Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
1 . Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren
Änderungen und Beendigung,
2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes
und der Staatsangehörigkeit,
4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüsse,
5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst und arbeitsrechtliche
Maßnahmen.
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert
zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle
noch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden; § 23
Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle
oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben,
wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt
werden soll.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über den Betroffenen
eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen
sind:
1 . Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die
durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit,
3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes
und der Staatsangehörigkeit.
Die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte
zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz
4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der
mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung
der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den
in § 22 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen.
§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung
sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung
sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu
vernichten, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in
die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die Unterlagen
über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen
Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt
in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, dem
Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu
ermächtigen.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung
bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs.
2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich
der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 3 genannten Personen.
§ 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener
Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten
personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden
Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen
zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in
Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer
Aufgaben
1 . die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen
Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung
einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners und die Aktenfundstelle,
2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein
Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach
Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
§ 21 Übermittlung und Zweckbindung
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten
personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle
oder mitwirkenden Behörde nur für
1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
2. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
3. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden
dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 2 übermittelten Daten
für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die
Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle
darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus
für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst
oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln,
wenn dies zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes
erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten
personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen
Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheftsgefährdenden
oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde
Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt
anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung
sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten
Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach §
20 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung
aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt
werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach
den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für
den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung
gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Eine nichtöffentliche
Stelle ist darauf hinzuweisen.
§ 22 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener
Daten
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde
haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig
sind. Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten unrichtig
sind oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so
ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden,
dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
1. von der zuständigen Stelle
a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in
die weitere Speicherung ein,
b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen
aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn,
der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein oder es
ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu
ermächtigen,
2. von der mitwirkenden Behörde
a) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf
von fünf Jahre nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
b) bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf
von zehn Jahren, beim Bundesnachrichtendienst nach Ablauf von
25 Jahren, nach den in Nummer 1 genannten Fristen,
c) die nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht,
daß der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.
Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene
Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht,
daß durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten
zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen
verarbeitet und genutzt werden.
§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene
Daten
(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden
Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten
über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung
gespeichert wurden.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung
personenbezogener Daten an die mitwirkenden Behörden, ist
sie nur mit deren Zustimmung zulässig.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1 . die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung
der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden
Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden
berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung
zurücktreten muß.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung
nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und
rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt
wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet
würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung
aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage
für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen,
daß sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
wenden kann.
(5) Wird dem Anfragenden keine Auskunft erteilt, so ist sie auf
sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der
speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden
Auskunft zustimmt.
(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person
Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für
die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und
sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen
der Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für
nichtöffentliche Stellen
§ 24 Anwendungsbereich
Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von
der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit bei einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt
werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen.
§ 25 Zuständigkeit
(1) Zuständige Stelle ist das Bundesministerium für
Wirtschaft, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere oberste
Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.
(2) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem
Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige
Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nichtöffentliche
Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der
Sicherheitsüberprüfung bekanntwerden, nur für solche
Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung
verfolgt werden.
§ 26 Sicherheitserklärung
Abweichend von § 13 Abs. 6 leitet der Betroffene seine Sicherheitserklärung
der nichtöffentlichen Stelle zu, in der er beschäftigt
ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners
nach § 2 Abs. 2 fügt er dessen Zustimmung bei. Die nichtöffentliche
Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen
beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige
Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche
Erkenntnisse mit.
§ 27 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung,
Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche
Stelle nur darüber, daß der Betroffene zur sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird.
Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden.
Zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes können
sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nichtöffentliche
Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich
zu diesem Zweck genutzt werden. Die nichtöffentliche Stelle
hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten,
wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen
oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen
Ehegatten oder Lebenspartner bekanntwerden.
§ 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
(1) Die nichtöffentliche Stelle leitet dem Betroffenen, der
eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung
der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der
Regel alle fünf Jahre erneut zu.
(2) Der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen
Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen.
Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde,
die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erneut durchzuführen
und zu bewerten.
§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche
und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle
das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen
des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit
unverzüglich mitzuteilen.
§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle
Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsakte
der nichtöffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers
nicht abgegeben wird.
§ 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in
automatisierten Dateien
Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen
Daten des Betroffenen in automatisierten Dateien speichern, verändern
und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden
Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden
Anwendung.
Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf
Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften
§ 32 Reisebeschränkungen
(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den
§§ 9 und 10 erfordert, können verpflichtet werden,
Dienst und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere
Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder
der nichtöffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden
aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden,
wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche
Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung
durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für
die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die
auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste
hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach
Abschluß der Reise unverzüglich zu unterrichten.
§ 33 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer
Dienststellen
(1) Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkenden
Behörden um die Mitwirkung bei einer Sicherheitsüberprüfung,
so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit
nicht in Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen
oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden
Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes
zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Dies gilt auch bei
der Übermittlung personenbezogener Daten an die ausländische
Dienststelle.
(3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen,
daß die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung übermittelten
personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung
verwendet werden dürfen und die mitwirkende Behörde
sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung
der Daten zu bitten.
§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzustellen, weiche Behörden oder sonstigen öffentlichen
Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nr.
3 wahrnehmen.
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung
dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium des Innern,
soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung
dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüberprüfung
in der Wirtschaft erläßt das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung
dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung erläßt das Bundesministerium der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung
dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erläßt
die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern.
§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes,
MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes
(1) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Fünften
Abschnitts sowie die §§ 18 und 39 des Bundesdatenschutzgesetzes,
des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Nr. 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes auch in Verbindung mit §
12 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie die §§
1 und 8 des MAD-Gesetzes und § 6 des BND-Gesetzes finden
Anwendung.
(2) Für die Datenschutzkontrolle der von öffentlichen
und nichtöffentlichen Stellen nach diesem Gesetz gespeicherten
personenbezogenen Daten gelten die §§ 21 und 24 bis
26 des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 37 Strafvorschriften
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene
Daten, die nicht offenkundig sind,
1. speichert, verändert oder übermittelt,
2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält
oder
3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1 . die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten
personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige
Angaben erschleicht oder
2. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 27 Satz 3 Daten für
andere Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an einen
anderen weitergibt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht sich
oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 38 Änderung von Gesetzen
(1) Artikel 1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung
des Brief, Post und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968
(BGBI. 1 S. 949), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 997) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert.
Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Sie haben für die Durchführung der vorstehend genannten
Anordnungen das erforderliche Personal bereitzuhalten, das gemäß
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
(BGBI. 1 S. 867) überprüft und zum Zugang zu Verschlußsachen
des jeweiligen Geheimhaltungsgrades ermächtigt ist.
(2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBI.
1 S. 2954, 2970) wird wie folgt geändert:
1. 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz
bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz
vom 20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867) geregelt."
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. § 8 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben
hinzuweisen."
3. § 10 Abs. 2 wird aufgehoben.
(3) Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2954, 2977)
wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes bei der
Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz
vom 20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867) geregelt.
2. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
(4) § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 des Wehrpflichtgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879),
das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 45 des Gesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
"7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde
sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche
Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung
und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen.
Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt
sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20.
April 1994 (BGBI. 1 S. 867). Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen
bedarf es nicht."
(5) § 2 Abs. 2 Satz 3 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2954, 2979) wird wie folgt gefaßt:
,Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz
vom 20. April 1994 (BGBI. 1 S. 867) anzuwenden.'
§ 39 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. April 1994
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