XII. Fermeldegeheimnis und Datenschutz
1. Auch nach der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte
besteht die Notwendigkeit, den Umgang mit Kommunikationsdaten
zum Schutz der Unverletzlichkeit der freien und unbeobachteten
Individualkommunikation über die allgemeinen Datenschutzgründe
hinaus telekommunikationsspezifisch zu regeln.
2. Diesbezügliche Regelungen zum Fernmeldegeheimnis und zum
Datenschutz sollen sich an den einschlägigen europarechtlichen
Regelungen und darin festgelegten Mindestanforderungen orientieren.
3. Zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Schutzes
des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes bei den Anbietern
von Telekommunikationsdienstleistungen sollte eine Stelle eingerichtet
werden, die zu in diesem Zusammenhang notwendigen Kontrollen berechtigt
ist.
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