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Vorwort

Die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die Verarbeitung personenbezogener Daten in der öffentlichen Verwaltung normenklar zu regeln, hat dazu geführt, daß sich datenschutzrechtliche Regelungen inzwischen in einer Vielzahl von Gesetzen wiederfinden.

Gerade das Berliner Datenschutzgesetz, das den Datenschutz für Behörden und andere öffentliche Stellen des Landes Berlins regelt, nimmt diese Forderung sehr ernst und läßt die Erhebung, aber auch andere Formen der Datenverarbeitung nur noch zu, wenn eine derartige spezialrechtliche Rechtsgrundlage besteht.

Die Voraussetzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in allen Verwaltungen gleichermaßen anfallen und die nicht wie das Personal- und Haushaltswesen gesondert geregelt sind, sind im Gesetz über die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz - IVG) festgelegt.

Mit der Novellierung des Berliner Datenschutzgesetzes vom 22. Juni 1995 dürfen personenbezogene Daten nunmehr ohne ein spezielles Gesetz auch dann verarbeitet werden, wenn wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Seither sind bei der Ausführung von Bundesrecht auch die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes anwendbar. Die vorliegende Ausgabe des Berliner Datenschutzgesetzes gibt die Fassung des Gesetzes nach dieser Novellierung wieder, bei der im übrigen dem Berliner Datenschutzbeauftragten auch die Aufgabe der Kontrolle bei der privaten Datenverarbeitung übertragen wurde.

Dieses Heft ist Teil der Sammlung "Berliner Informationsgesetzbuch", in der wir Schritt für Schritt alle in Berlin geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen zusammentragen wollen. Die Bezeichnung ist ein Hinweis darauf, daß die Informationsgesellschaft nicht nur durch ein rasant anwachsendes informationstechnisches Arsenal geprägt ist, sondern auch einer entsprechenden Vielfalt informationsrechtlicher Regelungen bedarf.

In der gleichen Aufmachung liegen bisher Texte des Bundesdatenschutzgesetzes, des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, des Berliner Meldegesetzes sowie der Regelungen zum Sozialdatenschutz vor. Ein einfacher Einband, mit dessen Hilfe die Bände zu einem handlichen Informationsgesetzbuch zusammengeführt werden können, kann von uns bezogen werden.

Nach wie vor nehmen wir gerne Anregungen auf, um welche Vorschriften oder andere Texte die Sammlung ergänzt werden könnte.

Dr. Hansjürgen Garstka

Berliner Datenschutzbeauftragter

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Zuletzt geändert:
am 07.02.97

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