Vorwort
Die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die Verarbeitung personenbezogener
Daten in der öffentlichen Verwaltung normenklar zu regeln, hat dazu
geführt, daß sich datenschutzrechtliche Regelungen inzwischen
in einer Vielzahl von Gesetzen wiederfinden.
Gerade das Berliner Datenschutzgesetz, das den Datenschutz für
Behörden und andere öffentliche Stellen des Landes Berlins regelt,
nimmt diese Forderung sehr ernst und läßt die Erhebung, aber auch
andere Formen der Datenverarbeitung nur noch zu, wenn eine derartige
spezialrechtliche Rechtsgrundlage besteht.
Die Voraussetzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die
in allen Verwaltungen gleichermaßen anfallen und die nicht wie das
Personal- und Haushaltswesen gesondert geregelt sind, sind im Gesetz über
die Informationsverarbeitung bei der allgemeinen Verwaltungstätigkeit
(Informationsverarbeitungsgesetz - IVG) festgelegt.
Mit der Novellierung des Berliner Datenschutzgesetzes vom 22. Juni 1995
dürfen personenbezogene Daten nunmehr ohne ein spezielles Gesetz auch
dann verarbeitet werden, wenn wegen der Art der Daten, wegen ihrer
Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung schutzwürdige Belange
der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Seither sind bei der
Ausführung von Bundesrecht auch die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes anwendbar. Die vorliegende Ausgabe des Berliner
Datenschutzgesetzes gibt die Fassung des Gesetzes nach dieser Novellierung
wieder, bei der im übrigen dem Berliner Datenschutzbeauftragten auch
die Aufgabe der Kontrolle bei der privaten Datenverarbeitung übertragen
wurde.
Dieses Heft ist Teil der Sammlung "Berliner Informationsgesetzbuch", in der
wir Schritt für Schritt alle in Berlin geltenden datenschutzrechtlichen
Regelungen zusammentragen wollen. Die Bezeichnung ist ein Hinweis darauf,
daß die Informationsgesellschaft nicht nur durch ein rasant anwachsendes
informationstechnisches Arsenal geprägt ist, sondern auch einer
entsprechenden Vielfalt informationsrechtlicher Regelungen bedarf.
In der gleichen Aufmachung liegen bisher Texte des Bundesdatenschutzgesetzes,
des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, des Berliner Meldegesetzes
sowie der Regelungen zum Sozialdatenschutz vor. Ein einfacher Einband, mit
dessen Hilfe die Bände zu einem handlichen Informationsgesetzbuch
zusammengeführt werden können, kann von uns bezogen werden.
Nach wie vor nehmen wir gerne Anregungen auf, um welche Vorschriften oder
andere Texte die Sammlung ergänzt werden könnte.
Dr. Hansjürgen Garstka
Berliner Datenschutzbeauftragter
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