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1. Einleitung
Vor zehn Jahren hat das Bundesverfassungsgericht ein bahnbrechendes Urteil
gefällt: In dem sogenannten Volkszählungsurteil vom Dezember 1983
wurde der Datenschutz als Grundrecht der Bürger anerkannt. Das höchste
deutsche Gericht hat klargestellt, daß in das "informationelle
Selbstbestimmungsrecht" nur eingegriffen werden darf, wenn es zum Schutz
öffentlicher Interessen unerläßlich ist. Das Recht des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann er wem welche Informationen
offenbart, darf nur durch präzise und klare gesetzliche Regelungen
beschränkt werden.
Das am 10. November 1990 in Kraft getretene neue Berliner Datenschutzgesetz
hat die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts konsequent umgesetzt und
stellt eines der fortschrittlichsten und bürgerfreundlichsten Gesetze
auf diesem Gebiet dar.
Das Berliner Datenschutzgesetz gilt allerdings nur für die Behörden
und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Hierzu zählen
die Senats- und Bezirksverwaltungen mit den ihnen nachgeordneten Einrichtungen
(z. B. Polizeipräsident in Berlin, Landesamt für Verfassungsschutz,
Krankenhäuser, Schulen), aber auch dem Land zugeordnete Einrichtungen
mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. Hochschulen, Kammern). Für
die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen, wie z. B. Banken,
Versicherungen, private Arbeitgeber, finden die Regelungen des
Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.
Dies sind die wichtigsten Neuregelungen im Berliner Datenschutzgesetz:
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Jeder Bürger hat Anspruch auf gebührenfreie Auskunft über
die zu seiner Person gespeicherten Daten, Zweck und Rechtsgrundlage der
Verarbeitung, die Herkunft der Daten und die Empfänger von
Übermittlungen innerhalb der letzten 2 Jahre
(§ 16 Abs. 1). Darf die Auskunft
ausnahmsweise verweigert werden (§ 16
Abs. 5), sind die wesentlichen Gründe dem Betroffenen im einzelnen
mitzuteilen.
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Die Datenschutzbestimmungen gelten für jede Form der Datenverarbeitung.
Es macht keinen Unterschied mehr, ob die Daten sich in Dateien oder Akten
befinden. Folgerichtig wurde auch ein Recht auf Akteneinsicht vorgesehen
(§ 16 Abs. 4).
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Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn eine
besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Datenschutzgesetzes sie erlaubt
oder der Betroffene eingewilligt hat (§
6 Abs. 1). Auch die besondere, bereichsspezifische Regelung rechtfertigt
die Datenverarbeitung nur dann, wenn sie eine dem Berliner Datenschutzgesetz
vergleichbare Regelung trifft. Seither ist eine Vielzahl solcher Gesetze
verabschiedet worden.
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Um die Transparenz der Datenverarbeitung zu gewährleisten, sind
personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben
und nicht hinter seinem Rücken (§
10 Abs. 1).
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Erstmals gesetzlich verankert wurde der Grundsatz der Zweckbindung, der die
datenverarbeitenden Stellen verpflichtet, personenbezogene Daten
grundsätzlich nur zu dem Zweck zu nutzen, zu dem sie die Daten erlangt
haben. Ausnahmen hiervon sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des
Betroffenen oder einer besonderen gesetzlichen Regelung zulässig
(§ 11).
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Wird jemand durch rechtswidrige Datenverarbeitung in seinen schutzwürdigen
Belangen beeinträchtigt, hat ihm die öffentliche Stelle, die die
Daten verarbeitet hat, den entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen,
ohne summenmäßige Begrenzung und ohne daß ihr ein Verschulden
nachgewiesen werden muß. In schweren Fällen kann der Betroffene
auch ein Schmerzensgeld verlangen (§
18 Abs. 1).
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Werden personenbezogene Daten in Dateien aufgenommen, haben die
datenverarbeitenden Stellen bis auf eng begrenzte Ausnahmen
(§ 19 Abs. 3) Dateibeschreibungen
zu erstellen, in denen insbesondere der Kreis der Betroffenen,
regelmäßige Datenübermittlungen und Löschungsfristen
festzulegen sind (§ 19 Abs. 2).
Diese Dateibeschreibungen kann jeder in einem Register beim Berliner
Datenschutzbeauftragten einsehen (§
25).
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Die interne Kontrolle der Datenverarbeitung soll durch behördliche
Datenschutzbeauftragte erfolgen (§ 19
Abs. 5). Sie haben auch dafür zu sorgen, daß ein Verzeichnis der
Geräte, der verwendeten Betriebssysteme sowie der Standard- und
Anwenderprogramme geführt wird (§
19 Abs. 4).
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