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1. Einleitung

Vor zehn Jahren hat das Bundesverfassungsgericht ein bahnbrechendes Urteil gefällt: In dem sogenannten Volkszählungsurteil vom Dezember 1983 wurde der Datenschutz als Grundrecht der Bürger anerkannt. Das höchste deutsche Gericht hat klargestellt, daß in das "informationelle Selbstbestimmungsrecht" nur eingegriffen werden darf, wenn es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist. Das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann er wem welche Informationen offenbart, darf nur durch präzise und klare gesetzliche Regelungen beschränkt werden.

Das am 10. November 1990 in Kraft getretene neue Berliner Datenschutzgesetz hat die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts konsequent umgesetzt und stellt eines der fortschrittlichsten und bürgerfreundlichsten Gesetze auf diesem Gebiet dar.

Das Berliner Datenschutzgesetz gilt allerdings nur für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Hierzu zählen die Senats- und Bezirksverwaltungen mit den ihnen nachgeordneten Einrichtungen (z. B. Polizeipräsident in Berlin, Landesamt für Verfassungsschutz, Krankenhäuser, Schulen), aber auch dem Land zugeordnete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. Hochschulen, Kammern). Für die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen, wie z. B. Banken, Versicherungen, private Arbeitgeber, finden die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

Dies sind die wichtigsten Neuregelungen im Berliner Datenschutzgesetz:

  • Jeder Bürger hat Anspruch auf gebührenfreie Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten 2 Jahre (§ 16 Abs. 1). Darf die Auskunft ausnahmsweise verweigert werden (§ 16 Abs. 5), sind die wesentlichen Gründe dem Betroffenen im einzelnen mitzuteilen.
  • Die Datenschutzbestimmungen gelten für jede Form der Datenverarbeitung. Es macht keinen Unterschied mehr, ob die Daten sich in Dateien oder Akten befinden. Folgerichtig wurde auch ein Recht auf Akteneinsicht vorgesehen (§ 16 Abs. 4).
  • Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn eine besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Datenschutzgesetzes sie erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 6 Abs. 1). Auch die besondere, bereichsspezifische Regelung rechtfertigt die Datenverarbeitung nur dann, wenn sie eine dem Berliner Datenschutzgesetz vergleichbare Regelung trifft. Seither ist eine Vielzahl solcher Gesetze verabschiedet worden.
  • Um die Transparenz der Datenverarbeitung zu gewährleisten, sind personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben und nicht hinter seinem Rücken (§ 10 Abs. 1).
  • Erstmals gesetzlich verankert wurde der Grundsatz der Zweckbindung, der die datenverarbeitenden Stellen verpflichtet, personenbezogene Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck zu nutzen, zu dem sie die Daten erlangt haben. Ausnahmen hiervon sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen oder einer besonderen gesetzlichen Regelung zulässig (§ 11).
  • Wird jemand durch rechtswidrige Datenverarbeitung in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt, hat ihm die öffentliche Stelle, die die Daten verarbeitet hat, den entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen, ohne summenmäßige Begrenzung und ohne daß ihr ein Verschulden nachgewiesen werden muß. In schweren Fällen kann der Betroffene auch ein Schmerzensgeld verlangen (§ 18 Abs. 1).
  • Werden personenbezogene Daten in Dateien aufgenommen, haben die datenverarbeitenden Stellen bis auf eng begrenzte Ausnahmen (§ 19 Abs. 3) Dateibeschreibungen zu erstellen, in denen insbesondere der Kreis der Betroffenen, regelmäßige Datenübermittlungen und Löschungsfristen festzulegen sind (§ 19 Abs. 2). Diese Dateibeschreibungen kann jeder in einem Register beim Berliner Datenschutzbeauftragten einsehen (§ 25).
  • Die interne Kontrolle der Datenverarbeitung soll durch behördliche Datenschutzbeauftragte erfolgen (§ 19 Abs. 5). Sie haben auch dafür zu sorgen, daß ein Verzeichnis der Geräte, der verwendeten Betriebssysteme sowie der Standard- und Anwenderprogramme geführt wird (§ 19 Abs. 4).

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Zuletzt geändert:
am 07.02.97

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