Vorwort
Im Rahmen unseres "Berliner Informationsgesetzbuches"
legen wir nunmehr das zweite Heft vor, das den aktuellen Text
des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. Teil
I, 2954), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. Teil I, 2321), enthält.
Das Bundesdatenschutzgesetz regelt im wesentlichen den Datenschutz
bei Bundesbehörden und Privatunternehmen. Aber auch für
Teile der Landesverwaltung muß auf Bestimmungen dieses Gesetzes
zurückgegriffen werden: Soweit Anstalten des öffentlichen
Rechts im Wettbewerb stehen, sind die für Privatunternehmen
geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
Das gleiche gilt in eingeschränkterem Umfang für die
Verarbeitung von Personaldaten der öffentlichen Bediensteten,
deren Rechtsverhältnisse denjenigen der privaten Arbeitnehmer
gleichgestellt werden sollten.
Nicht mehr anwendbar ist das Bundesdatenschutzgesetz seit dem
18. Juni 1994 für die Sozialbehörden. Für diese
ist der Sozialdatenschutz seit diesem Zeitpunkt im Sozialgesetzbuch
X vollständig bereichsspezifisch geregelt. Der Bereich des
Sozialdatenschutzes wird in einem eigenen Heft innerhalb des Berliner
Informationsgesetzbuches aufgegriffen.
Mit der Novellierung des Berliner Datenschutzgesetzes vom 3. Juli
1995 sind dem Berliner Datenschutzbeauftragten auch die Aufgaben
der Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz
übertragen worden (vgl. S. 48, Auszug aus dem Berliner Datenschutzgesetz).
Bei Beschwerden von Bürgern über Datenschutzverstöße
steht diesen damit - unabhängig davon, ob sich die Beschwerde
gegen eine private oder öffentliche Stelle richtet - eine
Anlaufstelle zur Verfügung, die ihren Hinweisen nachgeht.
Erneut möchte ich um Anregungen bitten, um welche Vorschriften
und Texte unser Informationsgesetzbuch erweitert werden sollte.
Dr. Hansjürgen Garstka
Berliner Datenschutzbeauftragter
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