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Berliner Datenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)

in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. 1991, S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. 1995, S. 404)

-Auszug -

§ 33 Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz

(1) Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes ist der Berliner Datenschutzbeauftragte. Er untersteht insoweit der Rechtsaufsicht des Senats.

(2) Die Aufsichtsbehörde erhält von den Gewerbeämtern Durchschriften der An-, Um- bzw. Abmeldungen von Betrieben, die nach dem Kenntnisstand der Gewerbeämter der Meldepflicht des § 32 Abs. 1des Bundesdatenschutzgesetzes unterfallen. Wenn der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Tatsachen bekannt werden, die auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit hindeuten, kann sie diese Tatsachen den Gewerbeämtern mitteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen von Beschwerden und Anfragen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist. Sie darf personenbezogene Daten im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Einzelfall auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein datenschutzrechtlicher Mangel besteht. Die nach den Sätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.

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Zuletzt geändert:
am 07.02.97

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