Berliner Datenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. 1991, S. 16, 54),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. 1995,
S. 404)
-Auszug -
§ 33 Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz
(1) Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes
ist der Berliner Datenschutzbeauftragte. Er untersteht insoweit
der Rechtsaufsicht des Senats.
(2) Die Aufsichtsbehörde erhält von den Gewerbeämtern
Durchschriften der An-, Um- bzw. Abmeldungen von Betrieben, die
nach dem Kenntnisstand der Gewerbeämter der Meldepflicht
des § 32 Abs. 1des Bundesdatenschutzgesetzes unterfallen.
Wenn der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung Tatsachen bekannt werden, die auf eine
gewerberechtliche Unzuverlässigkeit hindeuten, kann sie diese
Tatsachen den Gewerbeämtern mitteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, personenbezogene Daten,
die ihr im Rahmen von Beschwerden und Anfragen bekannt werden,
zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist. Sie darf personenbezogene
Daten im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Einzelfall auch
ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise
festgestellt werden kann, ob ein datenschutzrechtlicher Mangel
besteht. Die nach den Sätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten
dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.
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