(Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes)
BundesdatenschutzgesetzVom 20. Dezember 1990 (BGBl.I S. 2954, 2955), Stand: 06/94 Erster AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des
Gesetzes
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Zweiter AbschnittDatenverarbeitung der öffentlichen StellenErster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen Dritter Unterabschnitt Bundesbeauftragter für den Datenschutz
§ 22 Wahl Dritter AbschnittDatenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher WettbewerbsunternehmenErster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
Dritter Unterabschnitt Beauftragter für den Datenschutz, Aufsichtsbehörde
§ 36 Bestellung eines Beauftragten
Vierter AbschnittSondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen
Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen Fünfter AbschnittSchlußvorschriften
§ 43 Strafvorschriften
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Zuletzt geändert:
am 07.02.97