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(Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes)

Bundesdatenschutzgesetz

Vom 20. Dezember 1990 (BGBl.I S. 2954, 2955), Stand: 06/94

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
§ 5 Datengeheimnis
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
§ 7 Schadensersatz durch öffentliche Stellen
§ 8 Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 11 Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag

Seitenanfang

Zweiter Abschnitt

Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Datenerhebung
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
§ 17 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung

Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

§ 19 Auskunft an den Betroffenen
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz

Dritter Unterabschnitt Bundesbeauftragter für den Datenschutz

§ 22 Wahl
§ 23 Rechtsstellung
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten, Dateienregister

Dritter Abschnitt

Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen

Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 27 Anwendungsbereich
§ 28 Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene Zwecke
§ 29 Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung
§ 30 Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form
§ 31 Besondere Zweckbindung
§ 32 Meldepflichten

Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

Dritter Unterabschnitt Beauftragter für den Datenschutz, Aufsichtsbehörde

§ 36 Bestellung eines Beauftragten
§ 37 Aufgaben des Beauftragten
§ 38 Aufsichtsbehörde

Vierter Abschnitt

Sondervorschriften

§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
§ 41 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
§ 42 Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des Bundesrechts

Fünfter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 43 Strafvorschriften
§ 44 Bußgeldvorschriften
Anlage (zu §9 )

Zuletzt geändert:
am 07.02.97

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