Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung
Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung
(- Prüffristenverordnung -)
Vom 22. Februar 1993 (GVBl. 1993, S. 103)
Auf Grund des §48 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) wird verordnet:
§1
(1) Die Fristen, nach denen personenbezogene Daten, die in Dateien oder
personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, regelmäßig
daraufhin zu überprüfen sind, ob eine weitere Speicherung erforderlich
ist (Prüffristen), betragen bei Daten Tatverdächtiger
1. bei Kindern zwei Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. bei Personen über 70 Jahre fünf Jahre,
4. bei allen anderen Personen zehn Jahre.
Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist
1. bei Kindern auf ein Jahr,
2. bei Jugendlichen auf drei Jahre,
3. im übrigen auf fünf Jahre,
sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Prüffrist angemessen ist.
(2) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß eine weitere Speicherung
erforderlich ist, weil es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung
handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß wegen der Art
oder Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung einer solchen Straftat
besteht, erfolgt die erneute Prüfung spätestens nach drei Jahren,
bei Kindern nach einem Jahr. In allen anderen Fällen beträgt die
Frist für die erneute Prüfung ein Jahr. Die Gründe für
die Verlängerung sind aktenkundig zu machen.
§2
(1) Bei Daten vermißter Personen beträgt die Prüffrist
1. in unaufgeklärten Fällen zehn Jahre,
2. in aufgeklärten Fällen fünf Jahre,
bei Kindern zwei Jahre.
(2) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß eine weitere Speicherung
erforderlich ist, erfolgt die erneute Prüfung in unaufgeklärten
Fällen nach fünf Jahren, in aufgeklärten Fällen nach
einem Jahr. §1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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