Erster AbschnittOrdnungsaufgaben der Senatsverwaltungen§1 Bau- und WohnungswesenZu den Ordnungsaufgaben der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören: 1. die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit sie betreffen a) die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten sowie die Zuteilung von Prüfzeichen für Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen, b) die Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik, c) die Prüfung schwieriger statischer Berechnungen und nicht allgemein gebräuchlicher und nicht bewährter Gerüstkonstruktionen und deren konstruktive Bauüberwachung, d) die Einteilung der Kehrbezirke; die Führung der Bewerberliste, die Bestellung und die Versetzung in den Ruhestand der Bezirksschornsteinfegermeister; die Verpflichtung der Bezirksschornsteinfegermeister zur Einstellung eines zweiten Gesellen, die Bestellung eines Stellvertreters bei einer mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit der Bezirksschornsteinfegermeister und die einstweilige Untersagung ihrer Berufsausübung, e) das Zustimmungsverfahren für Bauten des Bundes und der Länder einschließlich der in diesem Zusammenhang zu erteilenden Erlaubnis nach §9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, f) die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen nach der Warenhausverordnung, Versammlungsstättenverordnung und Garagenverordnung; 2. die Beseitigung von Abfällen, die bei Abräumungs-, Bau- und Ausschachtungsarbeiten anfallen (Bauabfälle); 3. die Ermittlung und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen; 4. die Ordnungsaufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz. |
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§2 FinanzenZu den Ordnungsaufgaben der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung gehören: die Aufgaben der Vollzugsbehörde nach dem Dritten Abschnitt des Vereinsgesetzes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von Verboten und Einziehungsanordnungen. §3 GesundheitswesenZu den Ordnungsaufgaben der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören: 1. die Überwachung der Anzeigepflicht für Angehörige der Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens; die Entziehung der Berufserlaubnis; die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und der staatlichen Anerkennung; die Anordnung des Ruhens der Approbation; das vorläufige Verbot der Berufsausübung und die Feststellung mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit für Ärzte, Zahnärzte und Medizinalfachpersonal, Tierärzte und Veterinärfachpersonal sowie Apotheker und pharmazeutisches Fachpersonal; 2. die Untersagung der unberechtigten Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung auf den Gebieten des Gesundheits- und Veterinärwesens und der Lebensmittelchemie sowie einer gesetzlich geschützten Weiterbildungsbezeichnung in den Medizinalfachberufen; 3. die Erteilung der Konzession zum Betrieb von Krankenhäusern sowie die Aufsicht über diese Einrichtungen, soweit nicht die Bezirksämter (§18 Nr. 6) zuständig sind; die Zulassung von Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch; die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen; 4. die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Apotheken und Krankenhausapotheken einschließlich der Genehmigung der Versorgungsverträge, die Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung von Apotheken, die Schließung und Abnahme von Apotheken und Krankenhausapotheken sowie die Apothekenaufsicht; 5. a) die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln und die Überwachung der Herstellung von Arzneimitteln, b) die Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, c) die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen durch den Händler, soweit nicht die Bezirksämter (§18 Nr. 2) zuständig sind, d) die amtliche Anerkennung von Tierarzneimittelgroßhandelsbetrieben nach § 9 der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe, e) die Durchführung der Prüfung der Sachkenntnis nach § 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung, f) die Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen sehr giftiger oder giftiger Stoffe und Zubereitungen und die Entgegennahme der Anzeige des Inverkehrbringens nach § 11 der Gefahrstoffverordnung, g) die Ordnungsaufgaben nach dem Chemikaliengesetz, soweit nicht das Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (§ 24 Nr. 6 Buchstabe a) zuständig ist; 6. die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde und die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde, soweit überbezirkliche Maßnahmen erforderlich sind, zur Durchführung a) des Bundes-Seuchengesetzes, b) der Internationalen Gesundheitsvorschriften, c) der EWG-Verordnungen und -Richtlinien hinsichtlich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe; 7. die Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Arzneimittelgesetzes; 8. die gesundheits-, lebensmittel- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesbehörde und die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde, soweit überbezirkliche Maßnahmen erforderlich sind, zur Durchführung a) der EWG-Verordnungen im Lebensmittel-, Milch- und Weinrecht , b) des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, c) des Milch- und Margarinegesetzes, d) des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes sowie der Fleischhygiene-Verordnung, e) des Weingesetzes, f) des Tierseuchengesetzes, des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des Tierschutzgesetzes, g) des Futtermittelgesetzes; 9. die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 4 Abs. 2 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind; 10. die Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz einschließlich der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft; 11. a) die Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über Versuche an lebenden Tieren sowie die Erteilung entsprechender Genehmigungen; die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen; die Erteilung der Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken sowie deren Untersagung; die Überwachung der Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden sowie die Aufsicht über Versuchstierzuchten und Versuchstierhaltungen; b) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung; die Zulassung von Ausnahmen für die Betäubung bei Eingriffen an warmblütigen Tieren; 12. die Tierkörperbeseitigung; 13. die Veterinäraufsicht, soweit in tierseuchenhygienischer und schlachtrechtlicher Hinsicht Anforderungen an Schlachtbetriebe zu stellen sind; 14. der Erlaß von Badeverboten in öffentlichen Gewässern aus hygienischen Gründen; 15. die Anordnung der Gesundheitsüberwachung bei säumigen Geschlechtskranken und bei dringend Krankheitsverdächtigen; 16. die Zivilschutzvorkehrungen im Gesundheitswesen. §4 SozialwesenZu den Ordnungsaufgaben der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören: 1. die Ordnungsaufgaben nach dem Heimgesetz; 2. a) der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Frauen- und Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Gefahrenschutzes bei Heimarbeit, des Arbeitszeitschutzes, des Ladenschlusses und der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landespolizeibehörde gegeben und soweit nicht das Bergamt (§ 30 Nr. 2) zuständig ist, b) die Erteilung der Ermächtigung nach § 30, die Entscheidung nach § 32 sowie die behördliche Anerkennung von Verfahren und Geräten nach Anhang II der Gefahrstoffverordnung; 3. die Zulassung von Bauarten sowie allgemeinen Ausnahmen von technischen Regeln, die Anerkennung und Ermächtigung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der §§24 ff. der Gewerbeordnung und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden; die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 1 des Sicherheitsfilmgesetzes sowie der Aufsichtsbehörde über die Organisation der technischen Überwachung; 4. die Zulassung von Bauarten nach §17 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes; 5. der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen, die Zulassung von Bauarten und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt; 6. die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften; 7. die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den aufgrund, des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (§ 11 Nr. 8) oder das Pflanzenschutzamt (§ 29 Nr. 2) zuständig sind. §5 InneresZu den Ordnungsaufgaben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung gehören: 1. die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank und die Spielbankaufsicht; 2. die Aufgaben der Verbotsbehörde und der Vollzugsbehörde nach dem Vereinsgesetz, soweit nicht die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung (§ 2) zuständig ist. §6 JugendZu den Ordnungsaufgaben der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung gehören: 1. die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit; 2. die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von alleinstehenden minderjährigen Asylbewerbern bis zur Zuweisungsentscheidung nach § 22 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes und zur Sicherung des Betriebes von Unterkünften für diesen Personenkreis. §7 FamilieZu den Ordnungsaufgaben der für Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören: die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz. §8 Kulturelle AngelegenheitenZu den Ordnungsaufgaben der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung gehören: 1. die Untersagung der unberechtigten Führung von Ehrentiteln für Künstler; 2. der Kulturgutschutz im Rahmen des Zivilschutzes. §9 SchulwesenZu den Ordnungsaufgaben der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören: die Ordnungsaufgaben nach dem Privatschulgesetz. §10 BerufsbildungZu den Ordnungsaufgaben der für Berufsbildung zuständigen Senatsverwaltung gehören: die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, §24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung. §11 Stadtentwicklung und UmweltschutzZu den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören: 1. a) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet der Reinhaltung der Luft unbeschadet der Zuständigkeit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (§ 3 Nr. 6), der Bezirksämter (§ 18 Nr. 1 Buchstabe a und § 19 Nr. 1) und des Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (§ 24 Nr. 3), b) die Lärmbekämpfung, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (§ 3 Nr. 6) oder die Bezirksämter (§ 18 Nr. 1 Buchstabe a, § 19 Nr. 1 und 2) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen, c) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz soweit nicht die Bezirksämter (§ 17 Nr. 1 Buchstabe c, § 19 Nr. 1) oder das Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (§ 24 Nr. 3) zuständig sind, d) die Ordnungsaufgaben nach dem Abfallgesetz, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (§ 1 Nr. 2), das Landeseinwohneramt Berlin (§ 33 Nr. 10) oder die Bezirksämter (§ 17 Nr. 8, § 19 Nr. 3) zuständig sind, e) die Reinhaltung des Bodens unbeschadet der Zuständigkeit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (§ 3 Nr. 6) und der Bezirksämter (§ 19 Nr. 5), f) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen, soweit nicht die Bezirksämter (§ 19 Nr. 1 bis 5) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen; 2. die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz und nachgeordneten wasserrechtlichen Rechtsvorschriften (Gewässeraufsicht) einschließlich der Eisaufsicht bei den Gewässern erster Ordnung, den fließenden Gewässern zweiter Ordnung und den Gewässern der Grunewaldseenkette vom Hubertussee bis zum Nikolassee; die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz; 3. die Genehmigung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe; die Genehmigung von Erdbestattungen und von Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe; 4. die Ordnungsaufgaben der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich solcher, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren, soweit nicht die Bezirksämter (§ 17 Nr. 4) zuständig sind; 5. die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (§ 23 Nr. 11) oder die Berliner Forsten (§ 27 Nr. 2) zuständig sind; 6. die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit nicht das Archäologische Landesamt Berlin oder der Bezirksämter (§ 22a ) zuständig sind. 7. die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben nach dem Atomgesetz, sofern sie sich auf die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung, Aufarbeitung oder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen oder von kernbrennstoffhaltigen Reststoffen oder Abfällen beziehen; 8. die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den aufgrund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht das Pfanzenschutzamt (§ 29 Nr. 2) zuständig ist, a) bei gentechnischen Anlagen einschließlich der gentechnischen Arbeiten, soweit diese gewerblichen Zwecken dienen oder in einem räumlichen Zusammenhang entweder mit gewerblichen Zwecken dienenden gentechnischen Anlagen oder mit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Produktionsanlagen stehen; b) beim Inverkehrbringen und bei den Freisetzungen gentechnisch veränderten Organismen, die in den unter Buchstabe a genannten Anlagen erzeugt wurden. §12 VerkehrZu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören: 1. die Ordnungsaufgaben a) der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde sowie der Tilgungsbehörde nach dem Straßenverkehrsgesetz; b) der obersten Landesbehörde, der Anerkennungsbehörde, der den Auftrag zur Errichtung einer Technischen Prüfstelle erteilenden Behörde, der Aufsichtsbehörde sowie der Behörde für Ausnahmeregelungen nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz, c) der obersten Landesbehörde (Erlaubnisbehörde) nach dem Fahrlehrergesetz, d) der obersten Landesverkehrsbehörde, der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde, der Behörde, der Genehmigungsbehörde - ausgenommen die der Genehmigungsbehörde für Taxen und Mietwagen -sowie der Technischen Aufsichtsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz, e) der obersten Landesverkehrsbehörde, der höheren Landesverkehrsbehörde (Genehmigungsbehörde) sowie der unteren Verkehrsbehörde (Erlaubnisbehörde) nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, f) der obersten Landesbehörde sowie der zuständigen Behörde nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sowie dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, g) der zuständigen Behörde nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (§ 3 Nr. 9) zuständig ist, h) der Behörde nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container; 2. die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde, der Verkehrsbehörde, der Aufsichtsbehörde, der Behörde nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, der Genehmigungsbehörde und der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen, der Anordnungsbehörde nach dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sowie die sonstigen Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs; 3. die Luftaufsicht sowie die sonstigen Ordnungsaufgaben der Landesbehörde in Angelegenheiten des Luftverkehrs; 4. die Schiffahrts- und Hafenaufsicht im Bereich der Landeswasserstraßen; 5. die Ordnungsaufgaben a) der obersten Landesverkehrsbehörde nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs, b) der obersten Landesverkehrsbehörde nach dem Bundesleistungsgesetz. §13 WirtschaftZu den Ordnungsaufgaben der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören: 1. die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des EWG-Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes und des Futtermittelgesetzes, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (§ 3 Nr. 8) zuständig ist; 2. die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen; 3. die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten; die Untersagung der Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an diesen Veranstaltungen; 4. die Zulassung von Totalisatorunternehmen sowie Buchmachern und Buchmachergehilfen für Pferderennen; 5. die Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerern; 6. die Erteilung von Genehmigungen zur Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe nach dem Außenwirtschaftsgesetz; 7. die Ordnungsaufgaben nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz, dem Ernährungsvorsorgegesetz und dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz sowie den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen; 8. die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach §56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung; 9. die allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften; 10. die Ordnungsaufgaben der Kartellbehörde, soweit sie der obersten Landesbehörde zugewiesen sind; 11. die Ordnungsaufgaben auf den Gebieten der Preisbildung, der Preisüberwachung und der Überwachung der Preisauszeichnung, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (§ 23 Nr. 9) oder die Bezirksämter (§ 22 Nr. 2 Buchstabe n) zuständig sind. §14 TechnologieZu den Ordnungsaufgaben der für Technologie zuständigen Senatsverwaltung gehören: die Ordnungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz. §15 Wissenschaft und ForschungZu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Senatsverwaltung gehören: 1. die Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade und ausländischer Professorentitel; 2. die Untersagung der unberechtigten Führung in- und ausländischer akademischer Grade und Würden sowie der Bezeichnung "Professor" und des Ehrentitels "Professor e. h."; 3. die Untersagung des Betriebs einer privaten Hochschule. §16 ArbeitZu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehört: der Heimarbeiterschutz, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde gegeben und nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (§ 4 Nr. 2 Buchstabe a) zuständig ist. Zweiter AbschnittOrdnungsaufgaben der Bezirksämter§17 Bau- und WohnungswesenZu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Bau- und Wohnungswesens: 1. die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (§ 1 Nr. 1) zuständig ist, einschließlich a) der Bauaufsicht hinsichtlich der Wasserversorgung und Entwässerung von Grundstücken, b) der Bauaufsicht bei elektrischen und Aufzugsanlagen, c) der Ordnungsaufgaben für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen im Sinne der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie nicht Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der §§24 ff. der Gewerbeordnung sind, d) der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung, e) der Genehmigung von ortsfesten Behältern für brennbare, wassergefährdende oder sonstige schädliche Flüssigkeiten, der Erlaubnis von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten aufgrund der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - sowie der Ordnungsaufgaben aufgrund der Lagerverordnung - VLwF -, soweit nicht das Bergamt (§ 30 Nr. 2) zuständig ist, f) der Schutzmaßnahmen bei Ausführung der nach der Bauordnung genehmigungspflichtigen Bauten in bautechnischer Hinsicht, g) des Schutzes gegen Verunstaltung, h) der Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister, i) der Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach dem Fluglärmgesetz, k) der Ordnungsaufgaben auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes, l) der Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz; 2. die Straßenaufsicht als Ordnungsaufgabe nach dem Berliner Straßengesetz; 3. die Wohnungsaufsicht einschließlich der Aufsicht über Gemeinschaftsunterkünfte, die Arbeitgeber den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern selbst oder aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen, soweit sie nicht als Nebenanlage einer Arbeitsstätte oder als Baustellenunterkunft anzusehen sind; 4. die Ordnungsaufgaben der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und die Ordnungsaufgaben, die nach der Naturschutzverordnung der Ortspolizeibehörde zugewiesen sind, sowie Kontroll- und Überwachungsaufgaben, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren; 5. die Numerierung der Grundstücke; 6. die Eisaufsicht bei Gewässern zweiter Ordnung, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (§ 11 Nr. 2) zuständig ist; 7. die Verwaltung und Unterhaltung öffentlicher Schutzbauten; 8. die Beseitigung unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfälle auf öffentlichen Straßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs; 9. die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Gesetz zur Beseitigung der Zweckentfremdung von Wohnraum und nach der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum sowie dem Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen. §18 GesundheitswesenZu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Gesundheitswesens: 1. a) die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Bundes-Seuchengesetz, den Internationalen Gesundheitsvorschriften, den EWG-Verordnungen und Richtlinien in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe, soweit nicht der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung vorbehalten (§ 3 Nr. 6), b) die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (§ 3 Nr. 15) zuständig ist, c) die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch Kranken und Süchtigen; 2. die Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen; die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Anforderungen in den Betrieben sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch und Geflügelfleisch, soweit nicht der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung vorbehalten (§ 3 Nr. 8 Buchstabe d); die gesundheits- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörde zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes; 3. die Überwachung der Einhaltung der Handelsklassenverordnungen; 4. die Durchführung der Schädlingsbekämpfungen und die Überwachung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln; 5. die Veterinäraufsicht, die Überwachung der Tierkörperbeseitigung und der Tierschutz, soweit nicht der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung vorbehalten (§ 3 Nr. 8 Buchstabe f, Nr. 11, 12 und 13); 6. die Besichtigung von Krankenhäusern, die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln in diesen Einrichtungen, soweit nicht Betriebs- oder Teilbetriebseinstellungen, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen von Räumen oder Bettensperren erforderlich werden; 7. die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (§ 11 Nr. 3) oder das Landeseinwohneramt Berlin (§ 33 Nr. 5) zuständig sind; 8. die Ordnungsaufgaben bei Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch Schadensereignisse; 9. die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern, die Untersagung des Arbeitens mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern und ihrer Aufbewahrung. §19 UmweltschutzZu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes: 1. die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten und Sportanlagen für öffentliche Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung, Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen, soweit nicht das Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (§ 24 Nr. 3) zuständig ist und soweit nicht den Bezirksämtern bereits nach § 17 Nr. 1 Buchstabe c übertragen; 2. die Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht von öffentlichen Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung ausgeht oder auf Baustellen oder Baulagerplätzen oder im Zusammenhang mit der Verwendung von Baumaschinen erzeugt wird; 3. die Ordnungsaufgaben nach § 4 Abs. 1 des Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von zulassungspflichtigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Abfallgesetz, und die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen; 4. die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen von Erstermittlungen zur Feststellung des Verursachers bei unbekannten Quellen, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeiten anderer Verwaltungen begründen; 5. die mit Untersuchungen der Bodenschichten bis zum Grundwasser auf ihren Schadstoffgehalt einschließlich einer ersten Bewertung verbundenen Ordnungsaufgaben. §20 SozialwesenZu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens: 1. die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt - (§ 32) oder die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (§ 6 Nr. 2) zuständig ist; 2. die Durchführung von Unfalluntersuchungen nach den §§ 1559 ff. der Reichsversicherungsordnung, soweit nicht das Bergamt (§ 30 Nr. 2) zuständig ist; 3. die Ordnungsaufgaben, die durch Wegfall des notwendigen Lebensunterhalts infolge von Schadensereignissen entstehen. §21 VolksbildungZu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Volksbildung: die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs. §22 WirtschaftZu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Wirtschaft: 1. die Feldaufsicht; 2. die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, insbesondere a) die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (§ 23 Nr. 8) zuständig ist, b) die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in § 3 Nr. 1, 3 und 4, § 4 Nr. 1, § 7, § 12 Nr. 1 und 2, § 13 Nr. 3 und 4, § 23 Nr. 3 und 7 und § 33 Nr. 11 dieser Verordnung bezeichneten Aufgaben, c) die Erteilung der Erlaubnis für gewerbsmäßig veranstaltete Schaustellungen von Personen mit nicht überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sowie die Hergabe von Räumen für derartige Veranstaltungen, d) die Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten und zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit - ausgenommen Glücksspiele und Ausspielungen, die nicht Bestandteile von Volksbelustigungsveranstaltungen sind, und Lotterien - sowie zum Betrieb von Spielhallen, Spielkasinos und ähnlichen ausschließlich oder überwiegend dem Spielbetrieb dienenden Unternehmen mit Ausnahme von Spielbanken, e) die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz und der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (§ 13 Nr. 9) oder der Polizeipräsident in Berlin (§ 23 Nr. 8) zuständig sind; die ortspolizeilichen Aufgaben zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes, soweit nicht den Bezirksämtern bereits nach § 18 Nr. 2 übertragen, f) die Ausstellung von Gewerbelegitimationspapieren aller Art, g) die Festsetzung von Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Anbietern an diesen Veranstaltungen; die Aufsicht auf den Wochenmärkten, h) die Verlängerung der Fristen zur Verwertung von Pfändern und zur Abführung von Überschüssen aus Pfandverwertungen sowie die Entgegennahme der Überschüsse, i) die Ordnungsaufgaben nach dem Ingenieurgesetz und die Untersagung der unberechtigten Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung Ingenieur, k) die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen, l) die Entgegennahme von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über juristische Personen und Personenvereinigungen, m) die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes, n) die Überwachung der Einhaltung von Preisauszeichnungsvorschriften bei Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen; 3. die Erteilung von Fischereischeinen. §22a DenkmalschutzZu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Denkmalschutzes: die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin in den Bezirken Berlins, in denen das Denkmalschutzgesetz Berlin bis zum 2. Oktober 1990 nicht galt. Dies gilt nicht, soweit ein Verfassungsorgan des Bundes zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Denkmal nutzt oder die Umgebung eines Denkmals verändert oder im geschützten Baubereich ein Vorhaben ausführt. Dritter AbschnittOrdnungsaufgaben der Sonderbehörden§23 Polizeipräsident in BerlinZu den Ordnungsaufgaben des Polizeipräsidenten in Berlin gehören: Aus dem Bereich Sozialwesen: 1. die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen a) den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, b) die gewerbliche Verwendung pyrotechnischer Gegenstände außerhalb ständiger Betriebsstätten mit Ausnahme der Aufgaben nach § 23 Abs. 4 und 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum nichtgewerblichen Umgang. Aus dem Bereich Gesundheit: 2. die Entnahme von Proben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen. Aus dem Bereich Inneres: 3. die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Waffenrechts; 4. die Versammlungsaufsicht; die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach den §§ 61 bis 63 und 71 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Anmeldebehörde nach der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes; 5. die presserechtlichen Ordnungsaufgaben; 6. die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nicht-chemischen Kampfmitteln. Aus dem Bereich Verkehr: 7. a) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde, b) die Erteilung von Beförderungserlaubnissen nach § 7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS), c) Verkehrsbeschränkungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie dem Energiesicherungsgesetz. Aus dem Bereich der Wirtschaft: 8. die Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (§ 24) oder dem Bergamt (§ 30 Nr. 1) obliegt ; 9. die Überwachung der Einhaltung von Preisauszeichnungsvorschriften, soweit nicht die Bezirksämter (§ 22 Nr. 2 Buchstabe n) zuständig sind; 10. die Entgegennahme von Anzeigen über Schußwaffengebrauch im Bewachungsgewerbe. Aus dem Bereich Stadtentwicklung und Umweltschutz: 11. die Erteilung von Jagdscheinen und das Verbot der Jagd wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung von Menschen. §24 Landesamt für Arbeitsschutz und technische SicherheitZu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit gehören: 1. a) der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Frauen- und Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Heimarbeiterschutzes, des Arbeitszeitschutzes, des Ladenschlusses und der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen, soweit nicht die Bau- und Wohnungsaufsichtsbehörden (§ 1 Nr. 1 und § 17 Nr. 1 und 3), die für Sozialwesen (§ 4 Nr. 2) oder für Arbeit (§ 16) zuständige Senatsverwaltung oder das Bergamt (§ 30) Nr. 2) zuständig sind, b) die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen zur Nachtzeit nach § 20 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung, c) die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen während des Erziehungsurlaubs; 2. die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der §§ 24 ff. der Gewerbeordnung, bei Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 2 der Druckbehälterverordnung, bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, und bei der Verwendung von Zellhorn und Sicherheitsfilmen, soweit sie nicht den Bauaufsichtsbehörden (§ 1 Nr. 1 und § 17 Nr. 1), der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (§ 4 Nr. 3) oder dem Bergamt (§ 30 Nr. 2) zustehen; 3. die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz a) bei Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. oder der §§ 22 ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes, sofern sie Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen sind und soweit nicht das Bergamt (§ 30 Nr. 2) zuständig ist, b) bei Anlagen im Sinne der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, sofern sie auf einem Kraftwerksgelände betrieben werden; 4. die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (§ 4 Nr. 4), der Polizeipräsident in Berlin (§ 23 Nr. 1) oder das Bergamt (§ 30 Nr. 2) zuständig sind; 5. der Strahlenschutz, soweit nicht der für Sozialwesen (§ 4 Nr. 5) oder für Stadtentwicklung und Umweltschutz (§ 11 Nr. 1 Buchstabe f und Nr. 7) zuständigen Senatsverwaltung vorbehalten; 6. die Ordnungsaufgaben nach a) dem Chemikaliengesetz bei Herstellern, ausgenommen Anordnungen aufgrund von § 23 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, b) dem Gesetz über technische Arbeitsmittel, c) der Gefahrstoffverordnung, soweit nicht die für Gesundheitswesen (§ 3 Nr. 5 Buchstaben c, e, f) oder für Sozialwesen (§ 4 Nr. 2 Buchstabe b) zuständige Senatsverwaltung, die Bezirksämter (§ 18 Nr. 2) oder das Bergamt (§ 30 Nr. 2) zuständig sind, d) den aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sofern sie das Verwenden und Inverkehrbringen von Gefahrstoffen und Erzeugnissen betreffen, soweit nicht der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (§ 3 Nr. 5 Buchstabe c) vorbehalten; 7. die Durchführung der Sozialvorschriften der EG im Straßenverkehr und des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). §25 Berliner FeuerwehrZu den Ordnungsaufgaben der Berliner Feuerwehr gehören: 1. die Abwehr von Gefahren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen; 2. der Notfallrettungsdienst ; 3. die Mitwirkung bei der Brandsicherheitsschau; 4. die Gestellung von Brandsicherheitswachen; 5. der Katastrophen-Hilfsdienst. §26 Landesamt für Meß- und EichwesenZu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Meß- und Eichwesen gehören: 1. die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen; 2. die Ordnungsaufgaben nach dem Eichgesetz. §27 Berliner ForstenZu den Ordnungsaufgaben der Berliner Forsten gehören: 1. der Forstschutz; 2. der Jagdschutz. §28 FischereiamtZu den Ordnungsaufgaben des Fischereiamtes gehören: die Ordnungsaufgaben nach dem Fischereigesetz (Fischereiaufsicht). §29 PflanzenschutzamtZu den Ordnungsaufgaben des Pflanzenschutzamtes gehören: 1. die Ordnungsaufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz; 2. die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei Freisetzunggentechnisch veränderter Pflanzen nach dem Gentechnikgesetz und den aufgrund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. §30 BergamtZu den Ordnungsaufgaben des Bergamtes gehören: 1. die Bergaufsicht; 2. die Ordnungsaufgaben nach § 4 Nr. 2 Buchstabe a, § 17 Nr. 1 Buchstabe e, § 20 Nr. 2, § 24 Nr.1 Buchstabe a, Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 und Nr. 6 Buchstabe c in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben. §31 OberbergamtZu den Ordnungsaufgaben des Oberbergamtes gehören: die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde nach der Markscheider- Bergverordnung. §32 Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt -Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt - gehören: die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerbern und zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für Asylbewerber, soweit nicht die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (§ 6 Nr. 2) zuständig ist. §33 Landeseinwohneramt BerlinZu den Ordnungsaufgaben des Landeseinwohneramtes Berlin gehören: Aus dem Bereich Gesundheitswesen: 1. der Hunde- und Katzenfang. Aus dem Bereich Inneres: 2. die Aufgaben der Meldebehörde; 3. die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen; 4. die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Aufenthaltsrechts der Ausländer; 5. die Erteilung des Bestattungsscheins, die Erlaubnis zur Feuerbestattung und die Ausstellung des Leichenpasses; 6. Sammlungen, Lotterien und Ausspielungen, soweit nicht die Bezirksämter (§ 22 Nr. 2 Buchstabe d) zuständig sind; 7. der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verbote, soweit nicht die Zuständigkeit der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (§ 4 Nr. 2) oder des Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (§ 24 Nr. 1) gegeben ist; 8. die Behandlung von Fundsachen einschließlich der Funde in privaten Verkehrsunternehmen; 9. die Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Gesundheitswesen (§ 3 Nr. 2), für kulturelle Angelegenheiten (§ 8 Nr. 1) oder für Wissenschaft und Forschung (§ 15 Nr. 2) zuständige Senatsverwaltung oder die Bezirksämter (§ 22 Nr. 2 Buchstabe i) zuständig sind. Aus dem Bereich Stadtentwicklung und Umweltschutz: 10. die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach §11 des Stadtreinigungsgesetzes sowie die Fahrzeugbeseitigung. Aus dem Bereich Verkehr: 11. a) die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr und der sperrenden Behörde nach §15 Fahrzeugregisterverordnung, der Genehmigungsbehörde für Taxen und Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz, b) die Erteilung von Bescheinigungen nach Anhang B3 der Anlage B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und für die Eintragung des Vermerks nach §6 Abs. 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS) in den Fahrzeugschein, c) die Ausstellungvon Bescheinigungen nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, d) die Zulassung sowie die Kontrolle der Container nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container; 12. die Registrierung von Sportbooten; Aus dem Bereich Wirtschaft : 13. die Entgegennahme von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über natürliche Personen. Vierter AbschnittSchlußbestimmungen§34 Sonstige OrdnungsaufgabenFür die Erledigung der in §§ 1 bis 33 nicht genannten Ordnungsaufgaben sind zuständig: 1. die fachlich zuständige Senatsverwaltung, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der obersten Reichs- oder Landesbehörde, der obersten Landesbaubehörde, dem Regierungspräsidenten, der Landespolizeibehörde, der höheren Baupolizeibehörde, der Polizeiaufsichtsbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder an Stelle einer dieser Behörden dem Polizeipräsidenten in Berlin zugewiesen sind; 2. die Bezirksämter, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der unteren Verwaltungsbehörde, der Kreis- oder Ortspolizeibehörde übertragen sind, und in allen übrigen Fällen. §35 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 1), außer Kraft.
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Zuletzt geändert:
am 06.02.97