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Einleitung

Auszug aus dem Jahresbericht 1992 des Berliner Datenschutzbeauftragten

Mit der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG),das am 26. April 1992 in Kraft getreten ist, sind auch in Berlin endlich Rechtsgrundlagen für die Informationsverarbeitung der Sicherheits- und Ordnungsbehörden geschaffen worden. Allerdings wäre wünschenswert gewesen, wenn den zum Teil schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung engere Grenzen gesetzt worden wären.

Von unseren Empfehlungen hierzu wurde nur ein kleiner Teil berücksichtigt. So werden die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung konkreter als ursprünglich vorgesehen aufgeführt, wenn auch nicht in dem Umfang wie von uns angeregt. Weiterhin wird die Erhebung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung beschränkt.

Der Grundsatz wird nunmehr hervorgehoben, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung nur Personen betreffen darf, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten begehen werden. Durch besondere Regelungen, die die Verarbeitung von Daten unverdächtiger Personen zulassen, wird diese Aussage jedoch teilweise wieder aufgehoben.

Bei Befragungen ist der Betroffene nicht - wie im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehen - nur auf sein Verlangen, sondern grundsätzlich auf die Rechtsgrundlage und eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit seiner Auskunft hinzuweisen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet würde.

Darüber hinaus wird nunmehr klargestellt, daß bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit unzulässig sind. Damit ist z. B. der genetische Fingerabdruck als erkennungsdienstliche Maßnahme ausgeschlossen.

Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sollen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, bereits zulässig sein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dabei Ordnungswidrigkeiten begangen werden, sondern nur bei Straftaten. Die Aufbewahrungsfrist für diese Bild- und Tonaufzeichnungen wurde auf zwei Monate herabgesetzt und es wird ausdrücklich klargestellt, daß verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen unzulässig sind.

Die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur sogenannten polizeilichen Beobachtung wurden verschärft. Diese Maßnahme darf nur eingesetzt werden bei gefährlichen Intensivtätern, bei denen weitere Straftaten zu erwarten sind.

Ferner ist die nach dem Berliner Datenschutzgesetz vorgesehene Anhörung der Betroffenen vor der Löschung ihrer Daten nicht völlig entfallen. Wenn die Datenspeicherung von Anfang an unzulässig war, ist weiterhin die Anhörung des Betroffenen vorgeschrieben.

Zuletzt geändert:
am 06.02.97

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