Einleitung
Auszug aus dem Jahresbericht 1992 des Berliner Datenschutzbeauftragten
Mit der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG),das am 26. April 1992 in Kraft
getreten ist, sind auch in Berlin endlich Rechtsgrundlagen für die
Informationsverarbeitung der Sicherheits- und Ordnungsbehörden geschaffen
worden. Allerdings wäre wünschenswert gewesen, wenn den zum Teil
schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
engere Grenzen gesetzt worden wären.
Von unseren Empfehlungen hierzu wurde nur ein kleiner Teil berücksichtigt.
So werden die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche
Behandlung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung konkreter als
ursprünglich vorgesehen aufgeführt, wenn auch nicht in dem Umfang
wie von uns angeregt. Weiterhin wird die Erhebung personenbezogener Daten
zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung auf Straftaten von erheblicher
Bedeutung beschränkt.
Der Grundsatz wird nunmehr hervorgehoben, daß die Verarbeitung
personenbezogener Daten zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung
nur Personen betreffen darf, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß sie Straftaten begehen werden. Durch besondere Regelungen, die
die Verarbeitung von Daten unverdächtiger Personen zulassen, wird diese
Aussage jedoch teilweise wieder aufgehoben.
Bei Befragungen ist der Betroffene nicht - wie im Gesetzentwurf
ursprünglich vorgesehen - nur auf sein Verlangen, sondern
grundsätzlich auf die Rechtsgrundlage und eine bestehende Auskunftspflicht
oder die Freiwilligkeit seiner Auskunft hinzuweisen. Ausnahmen sind nur
zulässig, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen
oder polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet würde.
Darüber hinaus wird nunmehr klargestellt, daß bei
erkennungsdienstlichen Maßnahmen Eingriffe in die
körperliche Unversehrtheit unzulässig sind. Damit ist z. B. der
genetische Fingerabdruck als erkennungsdienstliche Maßnahme ausgeschlossen.
Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen
und Ansammlungen sollen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, bereits
zulässig sein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dabei
Ordnungswidrigkeiten begangen werden, sondern nur bei Straftaten. Die
Aufbewahrungsfrist für diese Bild- und Tonaufzeichnungen wurde auf zwei
Monate herabgesetzt und es wird ausdrücklich klargestellt, daß
verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen
und Ansammlungen unzulässig sind.
Die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur sogenannten
polizeilichen Beobachtung wurden verschärft. Diese Maßnahme
darf nur eingesetzt werden bei gefährlichen Intensivtätern, bei
denen weitere Straftaten zu erwarten sind.
Ferner ist die nach dem Berliner Datenschutzgesetz vorgesehene
Anhörung der Betroffenen vor der Löschung ihrer Daten
nicht völlig entfallen. Wenn die Datenspeicherung von Anfang an
unzulässig war, ist weiterhin die Anhörung des Betroffenen
vorgeschrieben.
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