Umweltinformationsgesetz (UIG)Vom 8. Juli 1994(BGBl. 1 S. 1490) BGBI. III 2129-24 Inhalt§ 1 Zweck des Gesetzes§ 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Anspruch auf Informationen über die Umwelt § 5 Antragstellung, Bescheidung von Anträgen § 6 Vertreter bei gleichförmigen Anträgen § 7 Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz öffentlicher Belange § 8 Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz privater Belange § 9 Zuständigkeit § 10 Kosten § 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt
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§ 1 Zweck des Gesetzes.Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänghch gemacht werden sollen. § 2 Anwendungsbereich.Dieses Gesetz gilt für die Informationen über die Umwelt, 1 . die bei den in § 3 Abs. 1 bestimmten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinde und Gemeindeverbände sowie der sonstigen juristischen Personen des öffenthchen Rechts vorhanden sind oder 2. die bei natürhchen oder juristischen Personen des privaten Rechts vorhanden sind, die öffenthch-rechthche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind. § 3 Begriffsbestimmungen.(1) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat. Hierzu gehören nicht 1. die obersten Bundes und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlaß von Rechtsverordnungen tätig werden, 2. Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben, 3. Gerichte, Strafverfolgung und Disziplinarbehörden. (2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden Daten über 1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, 2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können und 3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz.
§ 4 Anspruch auf Informationen über die Umwelt.(1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Person des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 vorhanden sind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. (2) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. § 5 Antragstellung, Bescheidung von Anträgen.(1) Der Antrag muß hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 er gerichtet ist. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu bescheiden. Bei einer Auskunft oder bei Zurverfügungstellung von lnformationsträgern ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Daten zu überprüfen. § 6 Vertreter bei gleichförmigen Anträgen.Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgetzes entsprechend. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen. § 7 Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz öffentlicher Belange.(1) Der Anspruch bestellt nicht, 1 . soweit das Bekanntwerden der Informationen die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann oder 2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen oder 3. wenn zu besorgen ist, daß durch das Bekanntwerden der Informationen Umweltgüter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt oder der Erfolg behördlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 gefährdet werden. (2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten oder verwaltungsinterner Mitteilungen bezieht. (3) Offensichtlich mißbräuchlich gestellte Anträge sind abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Daten bereits verfügt. (4) Informationen über die Umwelt, die ein privater Dritter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt hat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Satz 1 gilt Unbeschadet des § 8 nicht für Informationen, die der Dritte der Behörde als Unterlage für einen Antrag oder eine Anzeige übermitteln mußte. § 8 Ausschluß und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz privater Belange.(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit 1. durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, 2. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte der Auskunftserteilung oder der Zurverfügungstellung von Informationsträgern entgegenstehen. Betriebs und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbefugt zugänglich gemacht werden. Der Anspruch bestellt nach Satz 1 und Satz 2 insbesondere dann nicht, wenn die begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen. (2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser übermittelte Informationen als Betriebs und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet hat. Soweit die Behörde dies verlangt, hat der Dritte im einzelnen darzulegen, daß ein Betriebs oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Satz 2 ist nicht auf Informationen anzuwenden, die der Behörde vor dem 1. Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind. (3) Der Anspruch ist bei Betriebs und Geschäftsverhältnissen im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung nicht ausgeschlossen, soweit Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zugänglich gemacht werden dürfen. § 9 Zuständigkeit.(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informationen vorhanden sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind diejenigen Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort genannten Personen ausüben. (2) Die Länder können für ihren Bereich abweichende Regelungen über die Zuständigkeit treffen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend zu regeln. § 10 Kosten.(1) Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sollen die voraussichtlichen Kosten decken. Kostenregelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen der Behörden des Bundes die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt.Die Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Abständen einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 1994 zu veröffentlichen.
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Zuletzt geändert:
am 06.02.97