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B. Fahrzeuge

I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen

§ 16. Grundregel der Zulassung.

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

§ 17. Einschränkung und Entziehung der Zulassung.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeugen - der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängeverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.

(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen

1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2. die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Seitenanfang

§ 18. Zulassungspflichtigkeit.

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungverfahren sind

1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,

2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,

4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern, z.B. Tretkurbeln, aufweisen, jedoch zusätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h haben),

4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW),

5. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens 2 Sitzen, einen Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h),

6. folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);

c) Anhänger hinter Straßenwalzen;

d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;

g) eisenbereifte Möbelwagen;

h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;

k) (aufgehoben)

l) Arbeitsmaschinen;

m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;

n) Anhänger, die als Verladerampen dienen;

o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.

(3) Fahrzeuge, die nach Absitz 2 von den Vorschriften über die Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind

1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,

2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,

3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,

4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,

5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b)

(4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen

1. selbstfahrenden Arbeitsmaschine und einachsigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,

2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und

3. Leichtkrafträder

müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und maschinell angetriebene Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach §29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64 b entsprechend.

(4 a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.

(5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

1. die Ablichtung- oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder

1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder

2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsstelle durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist,

bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsstelle vermerkt sein.

(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder

2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. Absatz 5 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.

§ 19. Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers für Verkehr und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Sie ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften erfüllt, die

1. in Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), oder

2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45), oder

3. in Anhang I der Richtlinie 92/01 /EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) genannt sind.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3, das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(3) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile

a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder

b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

2. für diese Teile eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder nach Regelungen entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigungen erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22 a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder

4. diese identisch mit einem Teil sind, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt und die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII durchgeführt und entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 auf dem Teilegutachten bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 den Abdruck- oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 den Abdruck oder die Ablichtung des Teilegutachtens oder einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Fahrzeugschein, der Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3 einen entsprechenden Eintrag mit dem Zusatz "ohne Beschränkungen oder Auflagen" enthält. Die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt, sofern nicht in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung eine Ausnahme gewährt worden ist

(5) ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

§ 20. Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen.

(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines Fahzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden. Für die Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden

1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die Fahrzeuge in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,

2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeuge zwar in einem Staat hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht gilt, sie aber in den Gültigkeitsbereich dieser Verordnung aus einem Staat eingeführt worden sind, in dem der Vertrag zu Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum gilt,

3. in den anderen Fällen dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauftragte des Herstellers in einem Staat ansässig sein, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 3 muß der Händler im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässig sein.

(2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt welche Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.

(2 a) Umfaßt der Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3); § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief (§ 25) auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzutragen oder, mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimmt; war die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet werden. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeuges und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu einem bestimmten Teil) Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen.

(4) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Bescheid für den Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag, ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, daß für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.

(5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt, daß der genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern oder deren Beauftragten oder bei Händlern die Erfüllung der mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen oder nachprüfen lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig machen, daß der Hersteller oder sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird.

§ 21. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge.

Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulasungsstelle) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsstelle bezogen werden. In dem Brief muß ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt haben, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht; hat der amtlich anerkannte Sachverständige dies nicht im Brief, sondern in einem besonderen Gutachten bescheinigt, so genügt die Übertragung des Gutachtens in den Brief, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger bescheinigt hat, daß die Eintragungen im Brief mit dem Gutachten übereinstimmen. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein.

§ 21 a. Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften.

(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22 a bleibt unberührt.

(1 a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.

(2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der in der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben "R" und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen.

Das Prüfzeichen nach Absatz 1 a besteht aus einem Rechteck, in dessen Inneren sich der Buchstabe "e" und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen "1".

(3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

§ 21 b. Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften.

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.

§ 22. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile.

(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft- oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Abschnitt 7.4.a der Anlage VIII durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Abdruck oder der Ablichtung der Betriebserlaubnis oder dem Auszug davon oder dem Nachweis (§ 19 Abs. 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck- oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugbrief einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsstelle gegebenenfalls einzutragen: "Betriebserlaubnis erteilt". Im Fahrzeugschein oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis, ferner in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen ist der gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils zu machen.

(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Abs, 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.

§ 22 a. Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird;

2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);

3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

4. (aufgehoben)

5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgeschriebenen Form bescheinigt ist;

6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

e) Langbäumen,

f) Verbindungseinrichtungen in Anbaugeräten, die in land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden,

7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und § 53 b Abs. 1);

8 a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);

8 b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);

9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c),

9 a. Umrißleuchten (§ 51 b);

10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);

11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);

12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);

12 a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a);

13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);

14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);

15. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51 a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

l6. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1 und 3);

16 a. Nebelschlußleuchten (§ 53 d);

17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 35d Abs. 3, § 53 b Abs. 5, § 54);

17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);

18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);

20. Fahrtschreiber (§ 57 a);

21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);

22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);

23. 24. (aufgehoben)

25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen.

(1 a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt der Bundesminister für Verkehr; insoweit gilt die Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile (Fahrzeugteileverordnung).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1 .Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,

2. Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind.

3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in dem ein EG-Mitgliedstaat bestätigt, daß der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/l56/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 19. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 255 S. 1) oder einer Einzelrichtlinie erfüllt (EWG-Typgenehmigung).

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.

§ 23. Zuteilung der amtlichen Kennzeichen.

(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag auf die nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vorgesehenen Daten enthalten. Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung und der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vorzulegen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, die Ausfertigung eines Briefes zu beantragen. Mit dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber vorzulegen, daß das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist, noch daß es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei geschützten wasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal verwendet werden. Der Nachweis für eine EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage der nach Artikel 6 der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, soweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt. Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt ist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden. Fertigt die Zulassungsstelle für ein Fahrzeug mit einer EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf der Übereinstimmungsbescheinigung diese Ausfertigung unter Angabe der betreffenden Briefnummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ist zum Nachweis der Betreibserlaubnis die vorgeschriebene Bescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder zum Nachweis der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 a) vorzulegen.

(1 a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird. Die Zuteilung des Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu vermerken.

(1 b) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Zulassungszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen nach Anlage Vb zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen). Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums in Betrieb gesetzt und abgestellt werden. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein durch eine in Klammern gesetzte Angabe des Zulassungszeitraums hinter dem amlichen Kennzeichen zu vermerken.

(2) Das von der ZulassungsstelIe zuzuteilende Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis drei Buchstaben nach dem Plan in Anlage 1. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zahlen und wird nach Ermessen der Zulassungsstelle im rahmen der Anlage II bestimmt. Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen werden nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungnummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden, des Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 5 fallen, bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.

(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und anzubringen.

(4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulasungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulasungsstelle angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsstelle. Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulasungsstelle nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere zur Abstempelung der Kennzeichen und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Bremsensonderuntersuchung oder Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfaßt sind. Die Zulassungstelle kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.

(5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der - Europäischen Union oder in einem Staat, in welchem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VII Abschnitt 2 inzwischen eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre. Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der Zulasungsstelle eine Prüfplakette zuzuteilen, die diesen Zeitpunkt angibt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Abgasuntersuchung nach § 47 a Anlage VIII a Abschnitt 2. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Verkehr gekommen ist. Andernfalls ist die Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 und die Abgasuntersuchung nach § 47 a vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzunehmen. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftraums im Verkehr waren, ist vor Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 und eine Abgasuntersuchung nach § 47 a vorzunehmen.

(6) Wer einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung verwendet, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegt oder bei der es sich um die Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen handelt, hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Zulassungsstelle vermerkt die Verwendung und deren Beendigung im Fahrzeugschein; der Fahrzeugschein ist der Zulassungsstelle zu diesen Zwecken vorzulegen.

(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben.

(7) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs. 3 und 5) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfallen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm ist. Für die Löschung des Vermerks gilt §17 Abs. 3 entsprechend.

(8) Die Anerkennung als bedingt schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs. 4) ist unter Angabe der Stufe A, B oder C und des Datums von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug bedingt schadstoffarm ist. Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs .3 entsprechend.

(9) Die Einstufung des Fahrzeugs in Emmisionsklassen (§ 48) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs .3 entsprechend.

§ 24. Ausfertigung des Fahrzeugscheins.

Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typgenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird der Fahrzeugschein (Muster 2 a oder 2 b) ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die erforderliche Betriebserlaubnis, so wird sie durch Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt; einer besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen gestellt werden, auf die im Fahrzeugschein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine sind mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann statt des Fahrzeugscheins ein von der Zulassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Art, Leergewicht, zulässiges Gesamtgewicht, bei Sattelanhängern auch die zulässige Aufliegelast, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

§ 25. Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsstellen.

(1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutragen. Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die vorgesehenen Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. Hierfür werden der Zulassungstelle, soweit es für die Zulassung erforderlich unangemessen ist, vom Kraftfahrt-Bundesamt Datenblätter zur Verfügung gestellt, um die Eintragungen maschinell vornehmen zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Datenblätter zu erstellen, soweit es über die hierzu erforderlichen Angaben verfügt. Die Zulassungstelle hat demjenigen, der ihr den Fahrzeugbrief übergeben hat, oder der von diesem bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief unverzüglich auszuhändigen. Der Empfänger hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungsstelle selbst abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so ist der Brief unter "Einschreiben" gebührenpflichtig zu übersenden.

(2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahrzeugbrief ist der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle und durch diese dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Vor Ausfertigung eines neuen Briefs ist der verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle auf Kosten des Antragstellers im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung geregelt.

(3) Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Eintragung der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen. Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten Briefs in dem neuen Brief die Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und amtliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das Fahrzeug früher zugelassen war und bescheinigt in ihm, daß er als Ersatz für den als erledigt eingezogenen Brief ausgestellt worden ist.

(4) Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben bei der Entgegennahme von Antragen und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu verfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen. Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfügungsberechtigung eines Antragstellers handelt, ist zur Vorlage des Briefs neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsstelle jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich der Brief befindet.

§ 26. (aufgehoben)

§ 27. Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung.

(1) Die Angaben im Fahrzeugbrief, im Fahrzeugschein und in den Anhängerverzeichnissen sowie bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, Im Fahrzeugregister müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderungen sind gegebenenfalls unter Einreichung des Briefs, des Scheins und der Anhängerverzeichnisse unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis die Behörde durch einen der Verpflichteten Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erhalten hat.

(2) Wird der Regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat.

(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens (§18 Abs. S) auszuhändigen und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle

1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen,

2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; war das Kennzeichen schon von der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle zugeteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 29 a.

Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. Der Betroffene hat das Verbot zu beachten; §17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 gilt §23 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, auch soweit nur die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins beantragt wird. Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, der Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens (§18 Abs. 5) oder, wenn einvorübergehend Stillgelegtes Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zulassungstelle wieder zum Verkehr zugelassen werden soll, eine amtliche Bescheinigung über die Stillegung beizufügen. Wird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten nicht

1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Ablieferung des Scheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind und deren Stillegung die Zulassungsstelle im Brief vermerkt hat,

2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.

(5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsstelle unter Vorlage des Briefs, des Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens (§18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es sei denn, daß die Zulassungsstelle eine Frist bewilligt. Der Brief ist von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden unbrauchbar zu machen und - ebenso wie nötigenfalls die Anhängerverzeichnisse - mit einem Vermerk über die Zurückziehung aus dem Verkehr zurückzugeben. Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die Zulassungsstelle dem Halter auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen des Briefs sowie über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung.

(6) Absatz 5 gilt nicht

1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Ablieferung des Scheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind, wenn die Zulassungsstelle die Stillegung im Brief vermerkt hat,

2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.

Die Fahrzeuge gelten nach Ablauf eines Jahres seit der Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen; die Vermerke über sie können aus den Karteien oder Dateien entfernt werden, ohne daß die Vorlage der Briefe zu verlangen ist. Die Zulassungsstelle kann eine Frist bewilligen, um die die Rechtsfolgen des voranstehenden Satzes hinausgeschoben werden; die Frist darf 6 Monate nicht übersteigen.

(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, so ist der Brief oder - falls dieser noch unauffindbar ist - die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen und von der Zulassungsstelle einzuziehen; ein neuer Brief ist auszufertigen.

§ 28. Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten.

(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfungsfahrten, Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahnen) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. Auf solchen Fahrten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheine (Muster 3) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.

(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheine hat die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis auszugeben; nach Verwendung sind sie unverzüglich wieder abzuliefern. Sie können jedoch an zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker befristet oder widerruflich für wiederkehrende Verwendung, auch bei verschiedenen Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein ausgegeben werden. Der Empfänger dieser Scheine hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Scheine der Zulassungsstelle unverzüglich einzureichen.

(4) Rote Kennzeichen sind erst auszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt. Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1 d zu führen.

§ 29. Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.

(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, V a oder V b haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28),

2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt werden, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1 amtliche Kennzeichen führen müssen,

3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes.(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr spätestens angemeldet werden muß, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX nachzuweisen. Sie ist von der Zulassungsstelle oder vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mangel auf, so kann die Prüfplakette zugeteilt werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen dürfen Prüfplaketten nur nach Maßgabe der Anlage VIII anbringen.

(2a) Durch die Prüfplakette wird bescheinigt, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig befunden worden ist.

(3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach Absatz 2 angebrachte Prüfplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt oder angebracht hat, vermerkt werden

1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein und im Untersuchungsbericht,

2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach §18 Abs. 5 mitzuführenden Nachweis und im Untersuchungsbericht.

(5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2 Monaten nach dem angegebenen Monat ungültig. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette, so kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur Anbringung der erforderlichen Prüfplakette den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten; §17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette Anlaß geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(7) Als weiteren Nachweis über die durchgeführte Hauptuntersuchung hat der für die Untersuchung Verantwortliche einen Untersuchungsbericht zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Bei Fahrzeugen, für die Prüfbücher geführt werden (Anlage VIII, Abschnitt 5), ist der Untersuchungsbericht mit dem Prüfbuch zu verbinden oder sind die Angaben, die der Untersuchungsbericht ausweisen muß, in das Prüfbuch einzutragen. In den Untersuchungsbericht sind mindestens aufzunehmen

- das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,

- das Jahr der Erstzulassung,

- der Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,

- der Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,

- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

- das Datum der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,

- der Stand des Wegstreckenzählers,- die Angaben über die anläßlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel nach dem im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien, - das Datum der Hauptuntersuchung,

- der Name und die Anschrift oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,

- der Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung und

- die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennummer des für die Untersuchung Verantwortlichen.

II a. Pflichtversicherung

1. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen

§ 29 a. Versicherungsnachweis.

(1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach Muster 6 oder Muster 8 zu erbringen. Hersteller von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern dürfen den Nachweis auch nach Muster 7 führen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer weitere Ausfertigungen der Versicherungsbestätigung, so sind sie entsprechend der Reihenfolge, in der sie ausgefertigt worden sind, zu kennzeichnen, z. B. als "Zweite Ausfertigung".

(1a) In Versicherungsbestätigungen (Muster 8), die zur Erlangung von roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung erteilt werden, ist der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses anzugeben.

(2) Die Zulassungsstelle hat den Versicherer unter Verwendung der nach Muster 6 oder 8 vorgesehenen Mitteilung über die Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens zu unterrichten. Die Mitteilung nach Muster 7 beschrankt sich auf die Unterrichtung, daß die Versicherungsbestätigung der Zulassungsstelle vorliegt.

(3) Die Zulassungsstelle kann unter Verwendung der Mitteilung nach Muster 6 a den Versicherer darüber unterrichten, daß ihr für das Fahrzeug die Bestätigung nach Muster 6 über den Abschluß einer neuen Versicherung zugegangen oder daß das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen worden ist. Die Mitteilung, daß das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen wurde, kann an Stelle der Mitteilung nach Muster 6 a durch eine andere Bescheinigung erfolgen.

(4) Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1 d zu führen.

§ 29 b. Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme nach vorübergehender Stillegung.

Ein Versicherungsnachweis nach § 29 a ist auch erforderlich, wenn das Fahrzeug nach vorübergehender Stillegung wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.

§ 29 c. Anzeigepflicht des Versicherers.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsstelle nach Muster 9 oder 10 Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Eine Anzeige nach Muster 9 ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung über den Abschluß einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 29 a Abs. 3 mitgeteilt wurde. Eine Versicherungsbestätigung nach Muster 8 gilt bei roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung auch als Anzeige im Sinne von Muster 10.

(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer auf dessen Anzeige durch Bescheid nach Muster 9 oder 10 mitzuteilen, wann die Anzeige eingegangen ist, und die übrigen in diesen Mustern vorgesehenen Angaben zu übermitteln.

(3) Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 29 a Abs. 3 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsstelle nach Absatz 2 und § 29 d aus.

§ 29 d. Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes.

(1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens abzuliefern und von ihr das Kennzeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich um einen Anhänger, so hat er der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich auch die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.

(2) Erfährt die Zulassungsstelle durch eine Anzeige (§ 29 c) oder auf andere Weise, daß für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Handelt es sich um einen Anhänger, so ist die Entstempelung auch in den etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnissen zu vermerken.

2. Überwachung des Versicherungsschutzes bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen

§ 29 e. Versicherungskennzeichen.

(1) Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Halter zum Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet ist und wenn sich ihr regelmäßiger Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, unbeschadet der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Versicherungskennzeichen führen:

1. Kleinkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4);

2. Fahrräder mit Hilfsmotor;

3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle.

(2) Durch das Versicherungskennzeichen wird nachgewiesen, daß für das Fahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Der Versicherer händigt dem Halter auf Antrag ein Versicherungkennzeichen aus und erteilt hierüber eine Bescheinigung; für den Nachweis von Namen und Anschrift des Halters gilt § 23 Abs. 1 Nr. Satz 2 sinngemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheinigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Versicherungskennzeichen und Bescheinigung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung der Prämie für das Verkehrsjahr ausgehändigt werden, für das sie gelten sollen; sie verlieren ihre Geltung mit dem Ablauf dieses Verkehrsjahrs. Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum vom 1. März bis zum Ablauf des nächsten Monats Februar.

(3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einer Tafel, die eine Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als 3 Ziffern und nicht mehr als 3 Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Die Nummer ist so zu wählen, daß jedes für das laufende Verkehrsjahr ausgegebene Versicherungskennzeichen sich von allen anderen gültigen Versicherungskennzeichen unterscheidet. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministers für Verkehr den Versicherern die Erkennungsnummern zu.

(4) Das Versicherungskennzeichen ist nach § 60a auszugestalten und anzubringen.

§ 29 f. (aufgehoben)

§ 29 g. Rote Versicherungskennzeichen.

Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzeichenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines solchen Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen vorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht mit Versicherungskennzeichen unternommen werden, deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.

§ 29 h. Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, so hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, so hat der Versicherer hiervon die zuständige Behörde (§ 68) in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.

III. Bau- und Betriebsvorschriften

1. Allgemeine Vorschriften

§ 30. Beschaffenheit der Fahrzeuge.

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß

1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.

(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.

§ 30 a. Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit.

(1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, daß technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann) führen, wesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.

(2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.

§ 30 b. Berechnung des Hubraums.

Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:

1. Für pi wird der Wert 3,1416 eingesetzt.

2. Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.

3. Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.

4. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern O bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.

§ 30 c. Vorstehende Außenkanten.

(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.

(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

§ 31. Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge.

(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder dasFahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

§ 31 a. Fahrtenbuch.

(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1. vor deren Beginn

a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder

b) sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren.

§ 31 b. Überprüfung mitzuführender Gegenstände.

Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:

1. Feuerlöscher (§ 35 g Abs. 1),

2. Erste-Hilfe-Material (§ 35 h Abs. 1, 3 und 4),

3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),

4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 2),

5. tragbare Blinkleuchten (§ 53 b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54 b),

6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2),

7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2).

§ 31 c. Überprüfung von Fahrzeuggewichten.

Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesammtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.

§§ 32 - 67 (nicht vorhanden)

C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 68. Zuständigkeiten.

(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden, ausgeführt. Die höheren Verwaltungsbehörden werden von den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(2 a) Hat der Betroffene keinen wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Abs. 1 Satz 1) zuständig.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, im Falle des § 4 a Abs. 1 auch die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen.

§ 69. (aufgehoben)

§ 69 a. Ordnungswidrigkeiten.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 am Verkehr teilnimmt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß er andere nicht gefährdet,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 jemanden am Verkehr teilnehmen läßt, ohne als für ihn Verantwortlicher in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden,

3. entgegen § 2 Abs. 4 Kennzeichen der in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Art verwendet,

4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Verbot, Fahrzeuge oder Tiere zu führen, nicht beachtet oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,

4 a. entgegen § 4 a Abs. 1 Satz 1 ein Mofa führt, obwohl er die dazu erforderliche Mofa-Prüfbescheinigung nicht hat,

4 b. entgegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Mofa-Ausbildung durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder entgegen § 4 a Abs. 3 Satz 2 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, obwohl er eine den Mindestanforderungen der Anlage XXII entsprechende Ausbildung nicht durchgeführt hat,

4 c. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,

4 d. entgegen § 7 Abs. 1 a ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,

5. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung

a) des Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2,

b) der Mofa-Prüfbescheinigung nach § 4 a Abs. 1 Satz 3,

c) des mit deutscher Übersetzung versehenen Ausbildungsscheins nach § 6 Abs. 2 Satz 3 oder

d) entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3 ein Zeichen anbringt,

d) des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung nach § 15 d Abs. 2 Satz 2 verstößt,

6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis erteilt hat,

7., 8. (aufgehoben)

9. gegen eine Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 3, des § 15 b Abs. 3 oder des § 15 k Abs. 2 über die Ablieferung oder die Vorlage von deutschen Führerscheinen oder die Vorlage von ausländischen Fahrausweisen verstößt,

9 a. entgegen § 15 b Abs. 1 a vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, die die Verwaltungsbehörde wegen bedingter Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet hat,

10. entgegen § 15 d Abs. 1 einen Kraftomnibus, ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen führt, mit dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reise (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt,11. entgegen § 15 d Abs. 3 als Halter eines Fahrzeugs die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt, obwohl der Führer des Fahrzeugs oder Zuges die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder

12. entgegen § 15 g die Meldung über die Einstellung eines Taxi-, Mietwagen- oder Krankenkraftwagenführers unterläßt oder unvollständig abgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,

2. gegen eine Vorschrift des § 17 Abs. 2, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 oder des § 29 d Abs. 1 über die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, über die Ablieferung des Fahrzeugscheins oder des Betriebserlaubnisnachweises oder über die Vorlage des Anhängerverzeichnisses verstößt,

3. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger entgegen § 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen § 18 Abs. 3 ohne die erforderliche Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt,

4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1, 2 oder des § 28 Abs. 1 Satz 2 über die Führung von amtlichen oder roten Kennzeichen, des § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 über die Abstempelung der amtlichen Kennzeichen, des § 60 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1, oder des § 60 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 5 bis 7, 9, Abs. 4 Satz 1 oder 3, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 28 Abs. 2 Satz 1, des § 60 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 über die Ausgestaltung, die Anbringung oder die Beleuchtung von Kennzeichen oder des §60 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 über das Anbringen von verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrichtungen zuwiderhandelt,

5. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 2 über die Führung des Versicherungskennzeichens, des § 60 a Abs. 1 Satz 4, 5, Abs. 1 a, 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3, 4 oder Abs. 3 Satz 1 über die Ausgestaltung oder die Anbringung des Versicherungskennzeichens oder des § 60 a Abs. 5 über das Anbringen von verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrichtungen zuwiderhandelt,

6. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 über die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge verstößt,

7. entgegen § 22 a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach §23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,

8. gegen eine Vorschrift des § 21 a Abs. 3 Satz 1 oder § 22 a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21 a Abs. 3 Satz 2 oder § 22 a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 über die Anbringung von verwechslungsfahigen Zeichen verstößt,

9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung

a) des Fahrzeugscheins nach § 24 Satz 2 oder nach § 28 Abs. 1 Satz 3,b) des Anhängerverzeichnisses nach § 24 Satz 3,

c) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 18 Abs. 5,

d) der Betriebserlaubnis für den Einzelfall nach § 18 Abs. 5,

e) der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor nach § 18 Abs. 6,

f) der Sachverständigen-Bescheinigung über den Motor nach § 18 Abs. 6,

g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Abs. 4 Satz 1,

h) der Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nach § 29 e Abs. 2 Satz 3 oder

i) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22 a Abs. 4 Satz 2 verstößt,

10. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 5 über Aufbewahrung und Aushändigung von Nachweisen über die Betriebserlaubnis verstößt,

10 a. entgegen § 23 Abs. 1b Satz 2 außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Zulassungszeitraums ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt oder entgegen § 23 Abs 6 Satz 1 die Verwendung eines Personenkraftwagens für dort genannte Personenbeförderungen nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder entgegen Satz 2 Halbsatz 2 den Fahrzeugschein nicht vorlegt,

11. gegen eine Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 über die Meldung von verlustig gegangenen Fahrzeugbriefen oder deren Vordrucken oder des § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 über die Vorlage von Briefen verstößt,

12. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 über die Meldepflichten bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, des § 27 Abs. 2 über die Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standortänderung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über die Anzeige- und Antragspflichten bei Veräußerung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 über die Beachtung des Betriebsverbots, des § 27 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 über die Vorlage- und Anzeigenpflichten sowie die Pflichten zur Veranlassung der Entstempelung von Kennzeichen zuwiderhandelt,

13. einer Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 oder 6 über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder von Fahrzeugscheinen, des § 28 Abs. 3 Satz 3 über die Verwendung von Fahrzeugscheinen sowie über die Vornahme von Eintragungen in diese Scheine oder des § 28 Abs. 3 Satz 4 oder 5 über die Führung, Aufbewahrung und Aushändigung von Verwendungsverzeichnissen zuwiderhandelt,

14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2 Satz 1, 2, 4 oder 5, 2.8 Satz 2 oder 3.1 Satz 1, 2 oder 5 der Anlage VIII über Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchungen zuwiderhandelt,

15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 über Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem Betriebsverbot oder der Betriebsbeschränkung nach § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 oder dem Verbot nach § 29 Abs. 6 über das Anbringen von verwechslungsfähigen Zeichen zuwiderhandelt,

16. einer Vorschrift der Nummer 3.3 Satz 1 oder 4.2.3 Satz 1 der Anlage VIII über die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1 oder 5.3 Satz 1 oder 3 der Anlage VIII über das Führen, Vorlegen oder Aufbewahren von Prüfbüchern verstößt,

18. entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7 oder 7 der Anlage VIII das Betreten der Grundstücke oder Geschäftsräume, die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:

1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;

1 a. des § 30 c Abs. 1 über vorstehende Außenkanten;

2. - 28. (nicht aufgenommen)

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:

1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;

2. -8. (nicht aufgenommen)

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,

2. entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbständigen Leitung geeignet zu sein,

3. entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zuläßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,

4. entgegen § 31 a Abs. 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,4 a. entgegen § 31 a Abs. 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder aufbewahrt,

4 b. entgegen § 31 b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,

4 c. gegen eine Vorschrift des § 31 c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt,

4 d. - 6e. (nicht aufgenommen)

7. gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3 a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt,

8. entgegen § 71 vollziehbare Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist,

9. (aufgehoben)

10. (nicht aufgenommen)

§ 69 b. (aufgehoben)

§ 70. Ausnahmen.

(1) Ausnahmen können genehmigen

1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und 60 Abs. 5,

2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist,

3. der Bundesminister für Verkehr von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an,

4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung.

(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32 d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zuhören.(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3 a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von der Zulassungspflicht, der Betriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht oder den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde (z. B. Fahrzeugschein) nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstaben a und b bezeichneten Arten und bei den auf Grund des § 70 Abs. 1 Nr. 1 von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, daß der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 71. Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen.

Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.

§ 72. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.

(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

§ 4 a Abs. 1 (Mofa-Prüfbescheinigung)

gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4 a Abs. 3 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung)

Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3 besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.

§ 5 Abs. 1 zu Klasse 1 b (Leichtkrafträder)

Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 9 b Abs. 1 (Sehtestgeräte)

§ 9 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in der Fassung der Verordnung vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 412) ist hinsichtlich der Sehtestgeräte ab 1. Januar 1996 anzuwenden.

§ 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt I (Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge)

Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 1 a dürfen bis zum 30. Juni 2001 auch Krafträder verwendet werden, die den Anforderungen der Anlage XXVI Abschnitt I in der vor dem 7. April 1993 geltenden Fassung entsprechen. Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 1 b dürfen bis zum 31. Dezember 1996 auch Leichtkrafträder verwendet werden, die den Anforderungen der Anlage XXVI Abschnitt I in der vom 23. Februar 1996 geltenden Fassung entsprechen.

§ 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt II (Anforderungen an die Prüfungsstrecke)

Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 2 in der ab 23. Februar 1996 geltenden Fassung ist hinsichtlich des Einschlusses von Autobahnen bei den Prüfungen für die Klasse 1 b ab 1. Februar 1997 anzuwenden.

§15 e Abs. 1 letzter Halbsatz (Ausbildung mindestens nach einem behördlich genehmigten Ausbildungsplan)

tritt in Kraft am 1. Dezember 1974.

§18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln)

Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 behandelt

1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,

2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rädern.

§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)

Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge)

gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.

§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht)

tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Arbeitsgeräte.

§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kennzeichen für Anhänger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe l und m)

gilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhänger ab 1. Juni 1992. Für die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gekommenen Anhänger

1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t ist spätestens bis 31. März 1994 und

2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t ist spätestens bis 31. Oktober 1994

ein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen. Mit dem Antrag ist ein Nachweis über eine Hauptuntersuchung vorzulegen, in welchem die Vorschriftsmäßigkeit des Anhängers im Sinne von § 29 Abs. 2 a bescheinigt wird.

§ 19 Abs. 1 Satz 2 (Betriebserlaubnis auf Grund harmonisierter Vorschriften)

Werden harmonisierte Vorschriften einer Einzelrichtlinie geändert oder aufgehoben, dürfen die neuen Vorschriften zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der betreffenden Einzelrichtlinie zulässig sind, angewendet werden.

Die bisherigen Vorschriften dürfen zu den frühestmöglichen Zeitpunkten, die nach der betreffenden Einzelrichtlinie zulässig und für die Untersagung der Zulassung von erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen maßgeblich sind, nicht mehr angewendet werden.

§ 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit)

Soweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhänger im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, d, e oder o, die vor dem 20. Juli 1972 in den Verkehr gekommen sind, eine Betriebserlaubnis oder für eine Einrichtung an den vorgenannten Fahrzeugen eine Bauartgenehmigung für eine Höchstgeschwindigkeit im Bereich von 18 km/h bis weniger als 25 km/h erteilt ist, gilt ab 20. Juli 1972 die Betriebserlaubnis oder die Bauartgenehmigung als für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erteilt. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen erst berichtigt zu werden, wenn sich die Zulassungsstelle aus anderem Anlaß mit den Papieren befaßt.

§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teilegutachten)

Bis zum 31. Dezember 1996 sind Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfberichte) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile den Teilegutachten nach Abschnitt 1 der Anlage XIX gleichgestellt. Prüfberichte, die nach dem 1. Januar 1994 erstellt werden, müssen durch den nach §12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), bestellten Leiter der Technischen Prüfstelle gegengezeichnet sein. Abschnitt 2 der Anlage XIX ist spätestens ab 1. Januar 1997 anzuwenden.

§ 19 Abs. 4 Satz 1 (Mitführen eines Abdrucks der besonderen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung)

gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. März 1985 durchgeführt worden sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)

tritt in Kraft am 1. Januar 1982 für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Für Heizungen in Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1982 in den Verkehr gekommen sind, gilt die Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3195).

§ 22 a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)

gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden ist und an Fahrzeugen verwendet wird, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)

gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von

1. Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind,

2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn der Einradanhänger vor dem 1. Januar 1974 erstmals in den Verkehr gekommen ist.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 9 (Park-Warntafeln)

tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Park-Warntafeln, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiter verwendet werden.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer)

gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blinklicht)

gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht)

gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht, die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 a (Rückfahrscheinwerfer)

tritt in Kraft am 1. Januar 1986. Rückfahrscheinwerfer, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nur an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1987 erstmals in den Verkehr gekommen sind, weiter verwendet werden.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)

gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn)

gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen, die vor dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder)

gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli 1956 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 22 (gelbe und weiße Rückstrahler, retroreflektierende Streifen an Reifen von Fahrrädern)

gilt nicht für gelbe und weiße Rückstrahler und für retroreflektierende Streifen an Reifen, die vor dem 1. Januar 1981 in Gebrauch genommen worden sind.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 25 (andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen)

ist spätestens anzuwenden vom 1. Juli 1997 an auf andere Rückhaltesysteme in Fahrzeugen, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen.

§ 22 a Abs. 1 Nr. 27 (Rückhalteeinrichtungen für Kinder)

ist spätestens ab 1. Januar 1989 anzuwenden. Rückhalteeinrichtungen, die vor diesem Tage in Gebrauch genommen wurden, dürfen weiter verwendet werden.

§ 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)

gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Warneinrichtungen nach § 53 a Abs. 1 -, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländischer Herkunft)

gilt für Glühlampen,

1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals in Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, oder

2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit Italien vom 24. April 1962 (Verkehrsbl 1962 S. 246) oder mit Frankreich vom 3. Mai 1965 (Verkehrsbl 1965 S. 292) in der Fassung der Änderung vom 12. November 1969 (Verkehrsbl 1969 S. 681) als der deutschen Regelung entsprechend anerkannt werden.

§ 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Erkennbarkeit und lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder)

tritt in Kraft am 1. Januar 1986

für bauartgenehmigungspflichtige Teile, die von diesem Tage an in Gebrauch genommen werden.

§ 23 Abs. 1 Satz 5 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe)

Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütztes Wasserzeichen haben.

§ 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen)

tritt am 1. Juli 1995 in Kraft; Plaketten, die dieser Vorschrift entsprechen, dürfen jedoch vor diesem Zeitpunkt verwendet werden. Werden solche Plaketten auf Kennzeichen nach Anlage V verwendet, dürfen die vorgeschriebenen Mindestabstände zum schwarzen Rand sowie zu den Buchstaben und Ziffern unterschritten werden. Stempel oder Stempelplaketten, die den vor dem 1. Juli 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Sollen ab 1. Juli 1995 noch Kennzeichen nach Anlage V abgestempelt werden, dürfen auch Stempelplaketten verwendet werden, die den Vorschriften in der Fassung vor dem 1. Juli 1995 entsprechen; solche Plaketten dürfen von der Zulassungstelle noch bis spätestens 31. Dezember 1997 auf Kennzeichen angebracht werden.

§ 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen")

Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung "Kombinationskraftwagen" zugelassen worden sind, gelten als Personenkraftwagen. Die Berichtigung der Angaben über die Art des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren kann aufgeschoben werden, bis die Papiere der Zulassungsstelle aus anderem Anlaß vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Streichung der Angabe über die Nutzlast sowie für die Berichtigung des Leergewichts auf den sich durch die geänderte Anwendung des § 42 Abs. 3 ergebenden neuen Wert. Für diese Berichtigungen sind Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nicht zu erheben.

§ 29 Abs. 4 (Angabe der Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung im Untersuchungsbericht) und

§ 29 Abs. 7 (Nachweis über die durchgeführte Hauptuntersuchung)

tritt in Kraft für alle Hauptuntersuchungen, die nach dem 1. Januar 1995 durchgeführt werden. Auf die Angabe des Datums der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung kann bei der Erstellung des Untersuchungsberichts bis zu dem Zeitpunkt verzichtet werden, ab dem der für die Untersuchung verantwortlichen Person ein Untersuchungsbericht nach § 29 Abs. 7 über die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung vorgelegt werden muß.

§ 30 a Abs. 1 (Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit) tritt in Kraft

1. für Fahrräder mit Hilfsmotor, für Kleinkrafträder und für Leichtkrafträder am 1. Januar 1986,

2. für andere Kraftfahrzeuge am 1. Januar 1988

für die von den genannten Tagen an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

§ 30 a Abs. 2 (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern)

ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden.

§ 30 b (Berechnung des Hubraums)

ist anzuwenden auf die ab 1. Oktober 1989 an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Dies gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge, für die auf Antrag das bisherige Berechnungsverfahren gemäß Fußnote 8 der Muster 2 a und 2 b in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung angewandt wird, solange diese Art der Berechnung des Hubraums nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) und nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (Begrenzung der Emissionen luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) zulässig ist,

2. andere Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Oktober 1989 eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist; für diese muß ein Nachtrag zur Allgemeinen Betriebserlaubnis dann beantragt oder ausgefertigt werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist. Ergibt sich bei der Berechnung des Hubraums bei Leichtmofas gemäß § 1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 (BGBl. I S.755, 1069), geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 1989 (BGBl. I S. 1112), ein höherer Wert als 30 ccm, bei Mofas (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4) ein höherer Wert als 50 ccm und bei Leichtkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a) ein höherer Wert als 80 ccm, so gelten diese Fahrzeuge jeweils weiter als Leichtmofas, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder.

§ 30 c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Personenkraftwagen)

ist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personenkraftwagen anzuwenden, die auf Grund einer Betriebserlaubnis nach § 20 von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. Andere Personenkraftwagen müssen § 30 c Abs. 1 oder 2 entsprechen.

§§ 32 - 67 (nicht aufgenommen)

Muster

Fahrzeugbriefe, Fahrzeugscheine, Versicherungsbestätigungen, Mitteilungen nach § 29 a, sowie Anzeigen und Bescheide nach § 29 c, die anstelle des Wortes "Fahrzeug-Identifizierungsnummer" das Wort "Fahrgestellnummer" enthalten, dürfen weiter verwendet werden; Vordrucke dürfen aufgebraucht werden. Entsprechendes gilt für Nachweise nach Muster 1 d, die anstelle des Wortes "Fahrzeug-ldentifizierungsnummer" die Worte "Fabriknummer des Fahrgestells" enthalten.

Muster 1 (Führerschein)

(1) Gültig bleiben

1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961 nach den vor dem 1. August 1960 im Saarland geltenden Vorschriften von saarländischen Verwaltungsbehörden ausgefertigt worden sind,

2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach dieser Verordnung von deutschen Verwaltungsbehörden außerhalb des Bundesgebiets ausgefertigt worden sind.(2) Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 in der vor dem 1. Januar geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1981 aufgebraucht werden. Führerscheine, die bis zu diesem Tage ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 in der vor dem 1. April 1986 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom 1. April 1986 an nicht mehr verwendet werden, ausgenommen bei Prüfaufträgen, die vor diesem Tage erteilt worden sind. Führerscheine, die auf Grund des vor dem 1. April 1986 geltenden Rechts ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

(3) Führerscheine, die dem Muster 1 in der vor dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung entsprechen und vor diesem Tage ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)

Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271) ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 a in der vor dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung entsprechen, dürfen aufgebracht werden. Führerscheine, die nach diesem Muster ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

Muster 1 b (ehemals Führerschein Klasse 5)

Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 b in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1981 aufgebraucht werden. Führerscheine, die bis zu diesem Tage ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

Muster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförderung)

Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 c in der ab 7. April 1993 geltenden Fassung abweichen, dürfen aufgebraucht werden.

Muster 1 e (Mofa-Prüfbescheinigung)

Vordrucke, die dem Muster 1 e in der vor dem 1. Oktober 1985 geltenden Fassung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Mofa-Prüfbescheinigungen, die bis zu diesem Tage ausgestellt worden sind, bleiben gültig.

Muster 2 a und Muster 2 b (Fahrzeugscheine)

Kraftfahrzeugscheine und Anhängerscheine, die

1. den Mustern 2, 2 a, 2 b, 3 und 3 a in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) oder

2. den Mustern 2 a, 2 b und 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845)

entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Scheine nach den in Nummer 2 genannten Mustern dürfen noch bis zum 31. Dezember 1973 ausgefertigt werden.

Fahrzeugscheine mit dem Format DIN A5, deren Vorderseite dem Muster 2 a in der Fassung dieser Bekanntmachung entspricht, deren Rückseite jedoch die Seiten 2 und 3 der in Nummer 2 genannten Muster enthält, sind zulässig.

Fahrzeugscheine nach den Mustern 2 a und 2 b der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3195) sind ebenfalls zulässig.Fahrzeugscheine in der vor dem 1. Juli 1988 geltende Fassung dürfen weiter verwendet werden. Solche Scheine dürfen noch bis zum 30. September 1989 ausgefertigt werden.

§ 73. Technische Festlegungen.

Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Postfach 1145, 1000 Berlin 30, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarkstr. 33, 1000 Berlin 12, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Zuletzt geändert:
am 20.04.97

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