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A. Personen

I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen

§ 1. Grundregel der Zulassung.

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen.

§ 2. Eingeschränkte Zulassung.

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise - für die Führung von Fahrzeugen nötigenfalls durch Einrichtungen an diesen - Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen, z.B. einem Erziehungsberechtigten.

(2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlender Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Begleitung durch einen Menschen oder durch einen Blindenhund kann angebracht sein, auch das Tragen von Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr Leiden durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die gelbe Fläche muß wenigstens 125 mm x 125 mm, der Durchmesser der schwarzen Punkte, die auf den Binden oder anderen Abzeichen in Dreiecksform anzuordnen sind, wenigstens 50 mm betragen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden.

(3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Stock, gelbe Abzeichen nach Absatz 2 oder die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr kenntlich machen. Stock, Abzeichen und Blindenhund im Führgeschirr können gleichzeitig verwendet werden.

(4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Art dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr nicht verwendet werden.

§ 3. Einschränkung und Entziehung der Zulassung.

(1)Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Verwaltungsbehörde ihm das Führen untersagen oder die erforderlichen Auflagen machen; der Betroffene hat das Verbot zu beachten oder den Auflagen nachzukommen. Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren ist besonders, wer unter erheblicher Wirkung geistlicher Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich verstoßen hat.

(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren ungeeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen die Beibringung

1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder

2. des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder

3. des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr

über die geistige oder körperliche Eignung anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen. Gegenstand der Untersuchung ist die Begutachtung der körperlichen oder geistigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die Verwaltungsbehörde ein Gutachten über eine bestimmte Eigenschaft (z. B. Seh- oder Hörvermögen, Prothesenträger) anfordert.

(3) Die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Untersuchungsstelle wird von der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde ausgesprochen und kann an Auflagen gebunden werden.

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II. Führen von Kraftfahrzeugen

§ 4. Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart bestimmtem Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h führen will, bedarf der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis). Ausgenommen sind

1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h und die Drehzahl des Motors dabei nicht mehr als 4800 min -1 beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein,

2. Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h,

3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 4 a. Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) führt, bedarf einer Mofa-Prüfbescheinigung (Muster 1 e). Die Mofa-Prüfbescheinigung ist von einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle zu erteilen, wenn der Bewerber ihr gegenüber nachweist, daß er

1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und

2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

Die Mofa-Prüfbescheinigung ist beim Führen eines Mofas mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Mofa-Prüfbescheinigung bedarf nicht, wer eine Fahrerlaubnis oder eine gültige ausländische Fahrerlaubnis hat; § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Zur Führung des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 wird nur zugelassen, wer der nach Absatz 1 bestimmten Stelle eine auch mit seiner Unterschrift versehene Bescheinigung eines zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrers vorgelegt hat, aus der hervorgeht, daß der Bewerber an einer Ausbildung teilgenommen hat, die den Mindestanforderungen der Anlage XXII entspricht.

(3) Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er die Fahrerlaubnis der Klasse 1 besitzt, § 1 Abs. 2 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nach Absatz 2 nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der Anlage XXII entspricht.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung anerkennen. In diesem Falle bedarf es abweichend von Absatz 2 der Ausbildungsbescheinigung eines Fahrlehrers nicht, wenn der Bewerber der nach Absatz 1 bestimmten Stelle die Bescheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorlegt, aus der hervorgeht, daß er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat.

(5) Wer die Mofa-Prüfbescheinigung noch nicht erworben hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird, der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas.

§ 5. Einteilung der Fahrerlaubnisse.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einen Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h;

Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1, jedoch mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;

Klasse 1 b: Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a, § 72 Abs. 2 bezüglich § 5 Abs. 1);

Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, und Züge mit mehr als 3 Achsen (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -;

Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören;

Klasse 4: Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4),

Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse 1 wird nur erteilt, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis der Klasse 1 a mindestens schon zwei Jahre besitzt oder besessen hat und innerhalb dieser Zeit eine ausreichende Fahrpraxis auf Krafträdern dieser Klasse (mindestens 4000 km) erworben hat. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse 1 b geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung zur Fahrschule, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, bei der erneuten praktischen Befähigungsprüfung nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes sowie bei Fahrproben nach § 12 f im Rahmen von Nachschulungskursen und auf Grund von Anordnungen nach § 15 b Abs. 2.

(2) Außerdem berechtigen

1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5,

2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 1 b, 4 und 5,

3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,

4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 3, 4 und 5,

5. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,

6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 5.

Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren Rechts in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt worden sind, gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Verordnung, Fahrerlaubnisse der Klasse 1 mit der Beschränkung auf Leichtkrafträder gelten als solche der Klasse 1 b. Außerdem berechtigen

1 . Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3, jedoch nicht mehr als 700 cm 3, bei Krafträdern nicht mehr als 250 cm 3,

2. Fahrerlaubnisse, die nach dem 30. November 1954, jedoch vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland in der Klasse 1, 2 und 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3, jedoch nicht mehr als 125 cm 3,

3. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 5 erteilt worden sind, auch zum Führen von Kleinkrafträdern und von Fahrrädern mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4.),

4. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch zum Führen von Leichtkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4a),

5. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Januar 1989 in der Klasse 5 erteilt worden sind, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 mit Ausnahme der zu den Klassen 1, 1 a, 1 b und 4 gehörenden Fahrzeuge,

6. Fahrerlaubnisse, die vor dem 7. April 1993 in der Klasse 1 a erteilt worden sind auch zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

Die Regelungen in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 6 gelten auch für Fahrerlaubnisse, die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden sind und die den in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Fahrerlaubnissen entsprechen.

(4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse gelten statt der Klassen 1 bis 3 die aus dem Muster 1 a) ersichtlichen Klassen; Fahrzeuge zur Personenbeförderung werden bei Fahrten ohne Fahrgäste den Fahrzeugen zur Güterbeförderung gleichgestellt.

§ 6. Übungs- und Prüfungsfahrten von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis.

(1) Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat, darf fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem Fahrlehrer (Inhaber der Ausbildungserlaubnis) der hierbei für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist, beaufsichtigt wird.

(2) Lenken Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder die Angehörigen dieser Mitglieder bei Übungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge, ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen, so genügt die Beaufsichtigung durch eine von den Behörden der ausländischen Streitkräfte dazu ermächtigte und für die Führung des Fahrzeugs verantwortliche Begleitperson; dasselbe gilt, wenn bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigte zivile Arbeitskräfte bei dienstlichen Übungs- oder Prüfungsfahrten Kraftfahrzeuge ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis lenken. Die Begleitperson hat die Ermächtigung durch eine mit deutscher Übersetzung versehene Bescheinigung der Streitkräfte (Ausbildungsschein) nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist bei den Übungs- oder Prüfungsfahrten mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 7. Mindestalter der Kraftfahrzeugführer.

(1) Niemand darf führen

1. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des 21. Lebensjahrs,

2. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des 20. Lebensjahrs,

3. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 a oder 3 vor Vollendung des 18. Lebensjahrs,

4. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 b, 4 oder 5 vor Vollendung des 16. Lebensjahrs,

5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des 15. Lebensjahrs.

(1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, so muß der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.

(2) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, bei Minderjährigen jedoch nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 8. Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen örtlichen Behörde schriftlich einzureichen.

(2) Beizufügen sind

1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

2. ein Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,

3. eine Sehtestbescheinigung nach § 9a Abs. 2 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 9a Abs. 3,

3 a. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 zusätzlich die Angaben über die Listen- und Vordrucknummern des Führerscheins der Klasse 1 a, das Datum der Aushändigung des Führerscheins und die Verwaltungsbehörde, die ihn ausgefertigt hat sowie eine Erklärung des Antragstellers darüber, daß er innerhalb der Zeit des Besitzes der Fahrerlaubnis der Klasse 1 a ausreichende Fahrpraxis auf Krafträdern dieser Klasse erworben hat,

4. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand nach § 9c: wird gleichzeitig die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragt, so reicht der Nachweis über die geistige und körperliche Eignung nach § 15 e Abs. 1 Nr. 3 aus,

5. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 5 zusätzlich eine vom Fahrlehrer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung (§ 11 Abs. 2), in der die Stundenzahl des vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts sowie dessen Durchführung anzugeben ist, sowie die Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle darüber, daß der Antragsteller nachgewiesen hat, daß er

a) ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und der lärmmindernden Fahrweise hat,

b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und

c) die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise beherrscht.

(3) Der Antragsteller hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen, wenn die Verwaltungsbehörde dies verlangt.

(4) Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist, daß der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr im Inland hat. Dies gilt nicht für Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Universität oder Schule im Inland aufhalten, sofern die Dauer des Aufenthaltes mindestens sechs Monate beträgt.

§ 8 a. Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort.

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, 1 a, 1 b, 3, 4 oder 5 ist der Nachweis beizufügen, daß der Antragsteller in Sofortmaßnahmen am Unfallort unterwiesen worden ist.

(2) Die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Bergung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen.

(3) Der Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort kann durch eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes geführt werden.

(4) Als Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort gilt auch

1. das Zeugnis aber die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,

2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Heilhilfsberufe: Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegerhelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Masseuse) und medizinischer Bademeister (Bademeisterin), Krankengymnast (Krankengymnastin),

3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,

4. eine Bescheinigung des Bundesverbandes für den Selbstschutz über die Teilnahme an der Selbstschutz-Grundausbildung,

5. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder über die Ausbildung in Erster Hilfe,

6. eine Bescheinigung einer der in Absatz 3 genannten Hilfsorganisationen über die Ausbildung in Erster Hilfe,

7. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für solche Unterweisung- oder Ausbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen anerkannt worden ist. Die Eignung kann anerkannt werden, wenn befähigtes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Eignung gegeben sind. Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden., wenn dies notwendig erscheint, um die Eignung jederzeit sicherzustellen.

§ 8 b. Ausbildung in Erster Hilfe.

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 ist der Nachweis beizufügen, daß der Antragsteller zur Leistung Erster Hilfe bei Verkehrsunfällen befähigt ist. Kann dieser Nachweis erst später geführt werden, so ist er der Verwaltungsbehörde nachzureichen.

(2) Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln.

(3) Der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe kann durch eine Bescheinigung des des Arbeitcr-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes geführt werden.

(4) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch

1. das Zeugnis aber die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,

2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Heilhilfsberufe: Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegerhelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Masseuse) und medizinischer Bademeister (Bademeisterin), Krankengymnast (Krankengymnastin),

3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,

4. eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in Erster Hilfe,

5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für solche Unterweisung- oder Ausbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen anerkannt worden ist. § 8a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 9. Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers durch die Behörde.

Die zuständige Verwaltungsbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z.B. Bedenken wegen schwerer oder wiederholter Vergehen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trunk, zur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbesondere Rohheitsvergehen, ferner Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung).

§ 9 a. Sehtest, Mindestanforderungen an das Sehvermögen.

(1) Der Antragsteller hat sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe März 1988, durchgeführt. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens den in Anlage XVII unter Nummer 1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, so darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.

(2) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, so hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.

(3) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn über das Sehvermögen ein Zeugnis oder ein Gutachten

1. eines Augenarztes,

2. eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung

3. eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder eines von der Berufsgenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinscher Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ermächtigten Arztes oder

4. einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle

vorgelegt wird und sich aus dem Zeugnis oder dem Gutachten ergibt, daß der Antragsteller die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung (§ 8)nicht älter als 2 Jahre sein.

(5) Besteht ein Antragsteller den Sehtest nicht oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, so darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die in Anlage XVII unter Nummer 2 genannten Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind.

§ 9 b. Sehteststelle.

Für die Anerkennung der Sehteststelle ist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig. Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

1 . Der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenem Personen, zuverlässig sind und

2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Fachkräfte und über die notwendigen der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe März 1988, entsprechenden Sehtestgeräte verfügt, und daß eine regelmäßige ärztliche Aufsicht die Durchführung der Sehtests gewährleistet ist.

(2) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt; sie müssen gewährleisten, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht, gegeben sind. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden um sicherzustellen, daß der Sehtest ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Anerkennung ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zurückzunehmen oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 zu widerrufen. Für die Aufsicht gilt Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend. Die oberste Landesbehörde kann die Befugnisse auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände nach Landesrecht übertragen.

§ 9 c. Überprüfung der geistigen und körperlichen Eignung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 haben sich einer ärztlichen Untersuchung ihres Gesundheitszustandes zu unterziehen und darüber eine Bescheinigung nach Muster 11 beizubringen.

(2) Die Bescheinigung hat anzugeben, ob Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und Anlaß für eine weitergehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben. Sie darf bei Antragstellung (§ 8) nicht älter als ein Jahr sein.

§ 10. Ausfertigung des Führerscheins.

(1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bundesdruckerei hergestellte Vordrucke (Muster 1) verwendet werden. Ergäben sich keine Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers, so hat die Verwaltungsbehörde,

1 . die Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse 1 a auf die Klasse 1 oder wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 beantragt ist, den Führerschein auszufertigen und auszuhändigen, oder

2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen Klassen beantragt ist, den Antrag unter Beifügung eines vorbereiteten Führerscheins ohne Datumsangabe, jedoch unter Angabe der Dauer der Probezeit nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes, einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zu übersenden.

Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse befähigt ist (§ 11) und ob er die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise beherrscht (§ 11 a). Er oder die Verwaltungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle händigt, wenn die Prüfungen bestanden sind, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums und des Datums des Ablaufs der Probezeit aus; das Datum des Ablaufs der Probezeit ist mit den Worten "Fahrerlaubnis unbefristet gültig, Probezeit (§ 2 a StVG) bis ....................... " auf Seite 4 des Führerscheins (Muster 1) einzusetzen. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, so hat er dies der Verwaltungsbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums sowie des Datums des Ablaufs der Probezeit mitzuteilen. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins erteilt.

(2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vorbereiteten Führerscheine vor Übersendung an den Sachverständigen oder Prüfer in eine Liste einzutragen, deren laufende Nummer im Führerschein anzugeben ist. Über die ausgehändigten Führerscheine hat die Verwaltungsbehörde außerdem eine Kartei zu führen, die nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Führerscheininhaber zu ordnen ist.

(3) Ein neuer Führerschein ist auch dann auszufertigen, wenn der Antragsteller die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse beantragt. Wird ein neuer Führerschein ausgefertigt, so ist auf diesem der Tag zu vermerken, an dem die Fahrerlaubnis für andere Klassen vor der Erweiterung erteilt worden ist; bei der Aushändigung des neuen Führerscheins ist der bisherige Schein einzuziehen. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis sind die §§ 8a und 11 a nicht anzuwenden.

(4) Sprechen keine besonderen Gründe dagegen, so kann die Verwaltungsbehörde von der Prüfung nach § 11 absehen,

1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten Truppe eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit Erfolg eine Fahrprüfung abgelegt hat, bei der die deutschen Verkehrsvorschriften berücksichtigt worden sind,

2. wenn es sich um die Erweiterung einer vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilten Fahrerlaubnis auf die Klasse 1 handelt.

Unterbleibt die nochmalige Prüfung nach § 11, so entfällt auch die Prüfung nach § 11 a; außerdem gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend auch für die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2, 3 und 4.

(5) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse sind Führerscheine nach Muster 1 auszufertigen.

§ 11. Prüfung der Befähigung des Antragstellers durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.

(1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung sowie die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfbezirk. Prüfbezirk ist ein Gebiet, in dem unterschiedliche Fahraufgaben in einer solchen Häufigkeit und mit einem solchen Schwierigkeitsgrad durchgeführt werden können, daß sich der Sachverständige oder Prüfer von der praktischen Befähigung des Prüflings nach Absatz 3 Nr. 3 überzeugen kann. Die theoretische Prüfung muß vor Beginn der praktischen Prüfung bestanden sein; sie darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Klasse, für die er seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen, hinsichtlich der Prüfung für die Klasse 2 einschließlich eines Anhängers. Als Prüfungsfahrzeuge dürfen nur Kraftfahrzeuge und Anhänger verwendet werden, die den Anforderungen der Anlage XXVI entsprechen. Der Prüfling hat ferner vor der theoretischen Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine vom Fahrlehrer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung zu übergeben; in der Bescheinigung sind Familienname und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Prüflings, die Stundenzahl des vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts sowie die Durchführung des theoretischen Unterrichts zu bestätigen; vor der praktischen Prüfung ist dem Sachverständigen oder Prüfer eine entsprechende Ausbildungsbescheinigung zu übergeben, in der die vorgeschriebene Grundausbildung und die Stundenzahl der nach § 5 Abs. 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsfahrten angegeben sind und deren Durchführung bestätigt wird. Die Bescheinigungen müssen vom Fahrlehrer und vom Prüfling unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben sein. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigungen darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus den Ausbildungsbescheinigungen, so findet die Prüfung nicht statt.

(2a) Bei der erneuten praktischen praktischen Befähigungsprüfung nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes muß der Prüfling durch einen Fahrlehrer begleitet werden. Die Begleitung durch einen Fahrlehrer ist auch erforderlich, wenn ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die praktische Befähigungsprüfung zum Erwerb der inländischen Fahrerlaubnis in der entsprechenden Klasse ablegt.

(3) In der Prüfung hat sich der Sachverständige oder Prüfer davon zu überzeugen, daß der Prüfling

1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und der lärmmindernden Fahrweise hat,

2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und

3. über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs und im Falle der Klasse 2 auch mit einem Anhänger im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

(4) Die Mindestdauer der praktischen Prüfung und die Festlegung der Prüfungsstrecke bestimmen sich nach Anlage XXVI.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als 2 Wochen) wiederholt werden. Wird die Prüfung jedoch auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung des theoretischen oder des praktischen Teils nicht bestanden, so darf der Bewerber die Prüfung erst nach Ablauf von 3 Monaten erneut wiederholen.

(6) Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt 12 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen Abschluß der Prüfung und Aushändigung des Führerscheins darf 2 Jahre nicht überschreiten.

(7) Macht der Sachverständige oder Prüfer Beobachtungen, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Prüflings (insbesondere Seh- oder Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, Nervenzustand) begründen, so hat er der Verwaltungsbehörde Mitteilung zu machen, damit sie nach § 12 verfahren kann.

(8) Nach der Prüfung sendet der Sachverständige oder Prüfer den Antrag unter Mitteilung des Prüfungsergebnisses an die Verwaltungsbehörde zurück und fügt die ihm vor der Prüfung übergebene Ausbildungsbescheinigung bei.

§ 11 a. Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise.

(1) Der Sachverständige oder Prüfer hat sich auch zu überzeugen, ob der Prüfling die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise beherrscht. Die Prüfung soll unmittelbar im Anschluß an die theoretische Befähigungsprüfung nach § 11 stattfinden; sonst bestimmt der Sachverständige oder Prüfer Zeit und Ort der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung ist von dem der Befähigungsprüfung unabhängig.

(2) Nicht bestandene Prüfungen nach Absatz 1 können wiederholt werden; die einschränkenden Bestimmungen für die Wiederholung der Befähigungsprüfung in § 11 Abs. 5 gelten nicht.

(3) § 11 Abs. 7 und 8 ist anzuwenden.

§ 11 b. Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung.

Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken, wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug (§ 11 Abs. 2 Satz 1) mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet war, dies gilt nicht bei der Fahrerlaubnis der Klasse 4. Die Beschränkung ist aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, daß er zur sicheren Führung eines mit Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der entsprechenden Klasse befähigt ist.

§ 12. Einschränkung der Fahrerlaubnis.

(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens, des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle fordern.

(2) Ergeben der Bericht der zuständigen örtlichen Behörde, ein ärztliches Gutachten, das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psyschologischen Untersuchungsstelle, daß der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflagen erteilen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde kann die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken, auch die Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen anordnen.

§ 12 a. Befristete Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 2.

(1) Hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nur die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nicht nachgewiesen (§ 8b), so darf die Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten für eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten erteilt werden. Der Führerschein ist mit einem Vermerk über die Befristung zu versehen. Er ist nach Ablauf der Geltungsdauer unverzüglich der Verwaltungsbehörde, die ihn ausgestellt hat, abzuliefern.

(2) Wird die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nachgewiesen, so ist die Fahrerlaubnis unbefristet zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Der vorhandene Führerschein kann nach Löschung des Vermerks über die Befristung weiterverwendet werden.

§ 12 b. Ausnahmen von der Probezeit.

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen 4 und 5. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.

§ 12 c. Anrechnung der Probezeit bei Fahrerlaubnissen nach §14.

(1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis nach § 14 Abs. 3 an den Inhaber einer von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.

(2) Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit für die zu dienstlichen Zwecken erteilte Fahrerlaubnis den Führerschein nach § 14 Abs. 2 eingezogen, beginnt mit der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

§ 12 d. Anordnung der Nachschulung und der erneuten Ablegung der Befähigungsprüfung.

Die Anordnung der Nachschulung und der erneuten Ablegung der Befähigungsprüfung nach § 2a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben, dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Nachschulungskurs dem Kursleiter vorzulegen. Der Kursleiter darf die aus der schriftlichen Anordnung ersichtlichen personenbezogenen Daten Dritten nicht ohne Einwilligung des Betroffenen mitteilen und sie nicht für andere Zwecke als für die Durchführung des Nachschulungskurses verwenden.

§ 12 e. Anordnung der Nachschulung und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer besonderen Fahrerlaubnis zu dienstlichen Zwecken.

Hat ausschließlich eine Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eine Fahrerlaubnis zu dienstlichen Zwecken erteilt, so sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit deren Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Ist daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 2 oder 3 erteilt, so treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.

§ 12 f. Nachschulungskurse.

(1) Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchzuführen. Sie besteht aus einem Kurs mit 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von nicht mehr als 4 Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer dient. Die Fahrprobe soll in den Gruppen mit 3 Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das den Anforderungen des § 5 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entspricht; jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Nachschulung führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.

(2)In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Nachschulung geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

§ 12 g. Besondere Nachschulungskurse nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach den §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316, 323 a des Strafgesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes an einem Nachschulungskurs teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Nachschulungskurs zuzuweisen.

(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach den §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316, 323 a des Strafgesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem besonderen Nachschulungskurs teilgenommen hat.

(3) Die besondere Nachschulung hat in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchzuführen. Sie besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und 3 Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von mindestens 2 Wochen und nicht mehr als 4 Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen.

(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Nachschulung geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall in weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß zu vermeiden.

(5) Die besonderen Nachschulungskurse dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 12 e Satz 1 genannten Dienstbereiche zuständigen Fachminister oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,

2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung bei einer Universität oder bei einer amtlich anerkannten Untersuchungs- oder Obergutachterstelle,

3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß begangen haben,

4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß begangen haben,

5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten Nachschulungskonzeptes,

6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung.

Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Kursleiter für die Führung eines Nachschulungskurses als unzuverlässig erscheinen lassen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Nachschulungskurse sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden.

(6) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 5 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.

§ 12 h. Teilnahmebescheinigung.

(1) Über die Teilnahme an einem Nachschulungskurs nach § 12 f oder 12 g ist vom Kursleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muß

1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Kursteilnehmers,

2. die Bezeichnung des Kursmodells,

3. Angaben über Umfang und Dauer des Kurses

enthalten. Sie ist vom Kursleiter und vom Kursteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.

(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Kursteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Nachschulungskurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen Nachschulungskurs nach § 12g die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

§ 13. Verkehrszentralregister.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einem Register (Verkehrszentralregister)

1. folgende Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:

a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens achtzig Deutsche Mark festgesetzt worden oder wenn § 28a des Straßenverkehrsgesetzes anzuwenden ist;

b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes angeordnet worden ist;

c) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einer Fahrerlaubnis nach den §§ 2a oder 4 des Straßenverkehrsgesetzes,

d) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Rücknahme und den unanfechtbaren oder vorläufig wirksamen Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 8 des Fahrlehrergesetzes,

e) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes;

f) die unanfechtbare Versagung einer Fahrlehrerlaubnis;

g) die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15f Abs. 2;

h) unanfechtbare Verbote, ein Fahrzeug zu fahren, nach § 3;

i) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr oder nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein,

k),l), (aufgehoben)

m) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Versagung oder Entziehung oder nach einem vorangegangenen Verzicht auf die Fahrerlaubnis während eines Entziehungsverfahrens

n) die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung oder Rücknahme oder nach vorangegangenem Widerruf,

o) die Erlaubnis, von einem ausländischen Fahrausweis wieder Gebrauch zu machen, nachdem die Aberkennung nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr oder nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein ausgesprochen war, oder nachdem eine der in § 4 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr oder § 4 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 9. Juli 1991 über den Führerschein genannten Maßnahmen getroffen worden war,

2. folgende Entscheidungen der Gerichte:

a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 23 a des Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens achtzig Deutsche Mark festgesetzt worden oder wenn § 28 a des Straßenverkehrsgesetzes anzuwenden ist;

b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes angeordnet worden ist;

c) rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 21 und 22 des Straßenverkehrsgesetzes, § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie strafgerichtliche Entscheidungen, durch die in diesen Fällen von Strafe abgesehen worden ist;

d) rechtskräftige Verurteilungen wegen anderer Straftaten, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen worden sind, sowie strafgerichtliche Entscheidungen, durch die in diesen Fällen von Strafe abgesehen worden ist;

e) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen auf ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist;

f) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches aberkannt worden ist;

g) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist;

h) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist;

i) vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 111 a der Strafprozeßordnung;

k) Beschlüsse über die Beseitigung des Strafmakels nach den §§ 97 und 100 des Jugendgerichtsgesetzes und deren Widerruf,

l) Beschlüsse über die vorzeitige Aufhebung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69 a Abs. 7 des Strafgesetzbuches,

m) rechtskräftige Beschlüsse, durch welche die Wiederaufnahme eines Verfahrens angeordnet wird, das durch eine im Verkehrszentralregister eingetragene rechtskräftige Bußgeldentscheidung oder durch ein im Verkehrszentralregister eingetragenes rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden ist,

3. die Aufhebung oder Abänderung einer nach den Nummern 1 und 2 eingetragenen Entscheidung im Gnadenwege,

3 a. (aufgehoben)

4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während eines Entziehungsverfahrens und Verzichte auf die Fahrlehrerlaubnis während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens.

(2) Es werden nicht erfaßt

1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 1 Nr. 7 und 8,

2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurteilungen wegen Straftaten nach § 23 des Arbeitszeitgesetzes.

(3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung auch eine Verurteilung wegen anderer als der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftaten und ist die zu erfassende Straftat durch eine Gesamtstrafe (§ 53 des Strafgesetzbuches) geahndet worden, so ist die für diese Straftat eingesetzte Einzelstrafe einzutragen. Ist im Falle des Satzes 1 einheitlich auf Jugendstrafe erkannt worden, so wird nur die Verurteilung wegen einer in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftat, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen. Sonst sind von Strafen oder gerichtlichen Maßnahmen nur diejenigen einzutragen, auf die wegen der nach Absatz 1 Nr. 2 zu berücksichtigenden Taten erkannt ist.

§ 13 a. Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister.

(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu tilgen; dies gilt nicht für eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer aberkannt worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter. Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält. Bei gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung.

(2) Die Frist beträgt

1. 2 Jahre

a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit.

b) wenn auf Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel erkannt worden ist,

c) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr nach § 21 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes zur Bewährung ausgesetzt oder bei einer solchen Strafe nach § 88 des Jugendgerichtsgesetzes die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

d) (aufgehoben)

2. 5 Jahre

a) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten oder auf Jugendstrafe erkannt worden ist,

b) wenn von Strafe abgesehen worden ist,

c) wenn die Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches angeordnet oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, auf Zeit aberkannt worden ist, es sei denn, daß nach der im Zusammenhang hiermit ausgesprochenen Verurteilung eine Tilgungsfrist von 10 Jahren anzusetzen ist,

d) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen, nach §3,

e) bei Versagung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder bei Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der beschwerenden Entscheidung noch nicht 18 Jahre alt war,

3. 10 Jahre

in allen übrigen Fällen.

(3) Eintragungen von strafgerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme solcher, in denen von Strafe abgesehen worden ist, hindern die Tilgung aller anderen gerichtlichen Entscheidungen und der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten; Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Abweichend von Satz 1 wird die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - ausgenommen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes - spätestens nach Ablauf von 5 Jahren getilgt.

(4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen werden getilgt

1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) rechtskräftig aufgehoben wird,

2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, die Anordnung darf nur ergehen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,

3. Eintragungen über eine Schuldfeststellung nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, wenn der Schuldspruch nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt oder nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen worden ist, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.

(5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4 unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, aberkannt oder eine Jugendstrafe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c noch nicht erlassen worden ist. Die Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer untersagt oder das Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer aberkannt worden ist, hindert die Tilgung anderer Eintragungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach Absatz 2 oder 3 noch nicht abgelaufen wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben worden ist.

(6) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und von anfechtbaren Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sind zu tilgen, wenn die Entscheidungen aufgehoben werden. Wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgehoben, so ist ihre Eintragung zusammen mit dem Vermerk über die rechtskräftige Entscheidung zu tilgen.

(6a) (aufgehoben)

(7) Mit der Eintragung einer beschwerenden Entscheidung sind auch die Eintragungen von nichtbeschwerenden Entscheidungen zu tilgen, die sich auf sie beziehen.

(8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden aus dem Verkehrszentralregister entfernt oder darin unkenntlich gemacht.

§ 13 b. Mitteilung von Entscheidungen an das Kraftfahrt-Bundesamt.

(1) Entscheidungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 13 und 13a zu berücksichtigen hat, werden ihm mitgeteilt. Insbesondere sind ihm mitzuteilen

1. Entscheidungen, die nach § 13 in das Verkehrszentralregister eingetragen werden,

2. Entscheidungen, welche die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufheben,

2a. (aufgehoben)

3. Entscheidungen, die eine anfechtbare, in das Verkehrszentralregister einzutragende Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde aufheben,

4. Entscheidungen, durch die für eine Eintragung im Bundeszentralregister die Tilgung angeordnet wird, soweit sie eine in das Verkehrszentralregister einzutragende Entscheidung betreffen,

5. Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, durch die eine in das Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidung rechtskräftig aufgehoben oder geändert wird,

6. Entscheidungen, durch welche die Tilgung einer Eintragung in dem Verkehrszentralregister angeordnet wird.

(2) Zur Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt ist die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, oder die von ihr bestimmte Behörde verpflichtet. Bei gerichtlichen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit für die Mitteilungen in Strafsachen.

(3) Ändert sich der Geburtsname, der Familienname oder der Vorname einer Person auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, durch eine Entscheidung einer deutschen Verwaltungsbehörde oder durch eine gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben Erklärung, so teilt das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Änderung des Namens dem Kraftfahrt-Bundesamt mit. In der Mitteilung sind die Personendaten der Person, deren Namen sich geändert hat, insbesondere der frühere Geburtsname, Familienname und Vorname, Tag und Ort der Geburt und die Anschrift, und der Rechtsgrund für die Namensänderung anzugeben. Enthält das Verkehrszentralregister eine Eintragung über diese Person, sonst der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach den Sätzen 1 und 2 darf nur für den in Satz 3 genannten Zweck verwendet werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.

§ 13 c. Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und vor der Ausfertigung einer Ersatzurkunde für einen verlorenen Führerschein hat die Verwaltungsbehörde auf Kosten des Antragstellers beim Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen, ob Nachteiliges über den Antragsteller bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch des Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch erfolgen.

§ 13 d. Vordrucke.

Für die Mitteilungen nach 3 13 b, die Einholung von Auskünften nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes und die Anfragen nach § 13 c sind Vordrucke zu verwenden. Das Nähere über Inhalt und Ausgestaltung wird vom Bundesminister für Verkehr durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Vordrucke werden vom Kraftfahrt-Bundesamt kostenfrei abgegeben.

§ 14. Sonderbestimmungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst.

(1) Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die durch deren Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3) berechtigt, soweit sich aus § 7 nichts anders ergibt, zum Führen aller Fahrzeuge der betreffenden klasse, gleichgültig ob es sich um Dienstfahrzeuge handelt oder nicht. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach § 4a Abs. 1. Die Erlaubnis gilt nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies ist auf dem Führerschein zu vermerken, wenn es sich nicht um eine Fahrerlaubnis der Bundeswehr handelt. Außerdem ist auf dem Führerschein anzugeben, ob der Inhaber eine allgemeine Fahrerlaubnis besitzt.

(2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Verwendung als Kraftfahrzeugführer ist der Führerschein einzuziehen. Auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen, für welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.

(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Absatz 1 erteilt die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine allgemeine Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen ohne eine nochmalige Prüfung nach § 11, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz 2, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst beantragt wird. Folgende Vorschriften sind nicht anzuwenden:

1. §§ 8a und 8b über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,

2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,

3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung,

4. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk nach Absatz 1 letzter Sitz anzubringen hat, die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis, deren unanfechtbare Versagung sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung unverzüglich mit. Die Stelle, die den Vermerk nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, teilt die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einer von ihr erteilten Fahrerlaubnis der Verwaltungsbehörde unverzüglich mit. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungen können für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch andere Stellen bestimmen.

§ 14 a. (aufgehoben)

§ 15. Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt oder dazu im ersten Jahr seit Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt hat, die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, so sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.§§ 8a und 8b über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,

2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,

3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersuchung,

4. § 11 über die Befähigungsprüfung,

5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise.

Das gleiche gilt für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem der in Anlage XXVII aufgeführten Staaten erteilt worden ist.

(2) Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 und Anlage XXVII genannten Staaten erteilten Fahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und sind seit Begründung eines ständigen Aufenthalts bis zum Tage der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen, so ist § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 6 nicht anzuwenden.

(3) Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist; die Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt oder enthält der ausländische Führerschein den Vermerk, daß die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt worden ist, so ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken; § 11 b Satz 2 gilt entsprechend. Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 2 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden ist.

(4) Ein nach den Absätzen 1 und 3 ausgestellter Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Verwaltungsbehörde sendet ihn an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn es sich um einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat handelt, mit dem eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Verwaltungsbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken und statt dessen die Erteilung der inländischen Fahrerlaubnis darin vermerken. Ein nach den Absätzen 2 und 3 ausgestellter Führerschein ist erst auszuhändigen, wenn in dem ausländischen Führerschein die Erteilung der inländischen Fahrerlaubnis vermerkt worden ist.

(5) Absatz 1 gilt auch für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 1. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 2 April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 3 Satz 3 ist auch dann einzutragen, wenn der Erteilung der Fahrerlaubnis eine ausländische Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem der in Anlage XXVII aufgeführten Staaten erteilt worden ist. Absatz 4 findet auf den in Satz 1 genannten Personenkreis keine Anwendung.

§ 15 a. (aufgehoben)

§ 15 b. Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Ungeeignet ist insbesondere, wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen kann, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich verstoßen hat.

(1 a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis soweit notwendig einschränken oder die erforderlichen Auflagen anordnen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.

(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen je nach den Uniständen die Beibringung

1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder

2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder

3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr

anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnungen treffen, sie kann die Begutachtung auch auf einen Teilbereich der Eignung beschränken, darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt. § 11 Abs. 2 a Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) Nach der Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung von Auflagen ist der Führerschein unverzüglich der Behörde, die die Maßnahme ausgesprochen hat, abzuliefern oder bei Einschränkung oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen; ausländische Fahrausweise sind ihr unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu machen, vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung, die Einschränkung, die Anordnung einer Auflage oder die Aberkennung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

§ 15 c. Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung mit Ausnahme des § 9 c.

(2) Die Verwaltungsbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 11 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Unterbleibt die Prüfung nach § 11, so entfällt auch die Prüfung nach § 11 a; außerdem gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechend auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 1, 1 a, 1 b, 2, 3 oder 4. Ein Verzicht auf die Prüfungen ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung mehr als 2 Jahre verstrichen sind.

(3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der Bewerber wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hatte, so hat die Verwaltungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 12 vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden war.

III Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen

§ 15 d. Erlaubnispflicht und Ausweispflicht.

(1) Wer

1. einen Kraftomnibus (ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) führt

oder

2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen führt, mit dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden,

bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwaltungsbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen ein Fahrgast oder mehrere Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).

(1 a) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes, der Truppe und des zivilen Gefolges der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

2. Dienstfahrzeuge des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zwecke verwendet werden,

3. Krankenkraftwagen der Berufsfeuerwehren sowie der freiwilligen Feuerwehren, soweit die Fahrzeuge mit hauptberuflichen Kräften besetzt sind, und Krankenkraftwagen der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften.

(2) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 1 c dieser Verordnung (Führerschein zur Fahrgastbeförderung) nachzuweisen. Der Ausweis ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach den §§ 4 bis 15 erteilten Führerschein mitzuführen; zuständigen Personen ist er auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs oder Zuges die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt.

(4) Über die ausgehändigten Führerscheine zur Fahrgastbeförderung hat die Verwaltungsbehörde ein Verzeichnis zu führen.

§ 15 e. Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

(1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche Fahrerlaubnis besitzt,

2. das 21. - bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr vollendet hat und keine Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestehen,

2a. nachweist, daß er die in Anlage XVII genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt; hierfür reicht ein Zeugnis eines der unter Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Ärzte oder einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle darüber aus, daß die in Anlage XVII unter Nummer 1 für die Klasse 2 genannten Sehschärfewerte erreicht sind und keine Farbsinnstörung vorliegt; wird ein solches Zeugnis nicht beigebracht, so muß der Nachweis durch ein augenärztliches Zeugnis geführt werden,

3. seine geistige und körperliche Eignung im übrigen nachweist

a) durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung oder das Zeugnis eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder eines von der Berufsgenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ermächtigten Arztes oder

b) - bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen - durch ein Zeugnis eines im Dienst des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes stehenden Arztes oder

c) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärztliches Gutachten oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle,

4. nachweist, daß er

a) innerhalb der letzten 5 Jahre 2 Jahre lang ein Fahrzeug der Klasse 2 oder - bei Beschränkung des Ausweises auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen - der Klasse 3 geführt hat und - falls die Erlaubnis für Kraftomnibusse gelten soll - eine theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule durchlaufen hat oder

b) - bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen - innerhalb der letzten 5 Jahre ein Jahr lang ein Fahrzeug der Klasse 3 geführt hat oder

c) für die betreffende Art der Fahrgastbeförderung mindestens 3 Monate lang in einem Betrieb ausgebildet worden ist, dessen Eignung für solche Ausbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen anerkannt worden ist,

5. in einer Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nachweist, daß er bezüglich der Kraftfahrzeuge, für die die beantragte Erlaubnis gelten soll,

a) gründliche Kenntnisse der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,

b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,

c) über die zur sicheren Führung der Kraftfahrzeuge im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt und hinreichende Fahrfertigkeit, insbesondere auch hinsichtlich des Fahrens außerhalb geschlossener Ortschaften besitzt und

d) - falls die Erlaubnis für andere als die in § 15d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge gelten soll - über die nötigen Kenntnisse und Handfertigkeiten zur Beseitigung einfacher Störungen verfügt,

6. - falls die Erlaubnis für andere als die in § 15d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge, ausgenommen Krankenkraftwagen, gelten soll - nach § 8 b Abs. 3 oder 4 nachweist, daß er zur Leistung Erster Hilfe bei Verkehrsunfällen befähigt ist; dies gilt nicht, wenn ihm eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach dem 1. August 1969 unbefristet erteilt worden ist,

7. - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll- nachweist, daß er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht,

8. - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll nachweist, daß er die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner hat,

9. - falls die Erlaubnis für Kraftomnibusse gelten soll - seinen ständigen Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeuverkehr im Inland hat; dies gilt nicht für Bewerber aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Universität oder Schule im Inland aufhalten, sofern die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Ein Fahrlehrer ist zur Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a berechtigt, wenn er die Fahrerlaubnis der Klasse 2 und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse besitzt; § 1 Abs. 2 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine angemessene Ausbildung durchgeführt hat. § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Anerkennung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c ist Betrieben, denen geeignetes Ausbildungspersonal sowie ausreichende Unterrichtsräume und Lehrmittel zur Verfügung stehen, bezüglich der Fahrzeugarten zu erteilen, die sie zur Fahrgastbeförderung verwenden. Die Ausbildungsdauer von 3 Monaten nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c ist nicht erforderlich, wenn ein im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c anerkannter Betrieb bescheinigt, daß der Bewerber ordnungsgemäß ausgebildet worden ist; der Bewerber ist von einem im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c anerkannten Betrieb nur dann ordnungsgemäß ausgebildet worden, wenn sich seine Ausbildung mindestens nach einem Ausbildungsplan gerichtet hat, der von der für die Anerkennung zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(2) Liegen keine Tatsachen vor, die befürchten lassen, daß der Bewerber die in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterbleibt die Prüfung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, wenn

1. der Bewerber innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Stellung des Antrags eine entsprechende deutsche Erlaubnis oder eine von der Bundeswehr erteilte Fahrerlaubnis der Klasse D besessen hat oder

2. die Erlaubnis auf die in § 15d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge beschränkt werden soll.

(3) Hat der Bewerber nur die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nicht nachgewiesen, so darf die Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten für eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten erteilt werden; dies gilt nicht für die Erlaubnis zum Führen von Krankenkraftwagen.

§ 15 f. Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

(1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als 3 Jahren erteilt.

(2) Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu 3 Jahren verlängert, wenn

1 . der Inhaber nachweist, daß er die in Anlage XVII genannten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt; hierfür reicht ein Zeugnis eines der in § 15 e Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b genannten Ärzte oder einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle darüber aus, daß die in Anlage XVII unter Nummer 1 für die Klasse 2 genannten Sehschärfewerte erreicht sind und keine Farbsinnstörung vorliegt, wird ein solches Zeugnis nicht beigebracht, so muß der Nachweis durch ein augenärztliches Zeugnis geführt werden,

2. der Inhaber seine geistige und körperliche Eignung im übrigen nachweist

a) durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung oder das Zeugnis eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", oder eines von der Berufsgenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ermächtigten Arztes oder

b) - bei Beschränkung des Ausweises auf Krankenkraftwagen - durch ein Zeugnis eines im Dienst des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes stehenden Arztes oder

c) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärztliches Gutachten oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle,

3. der Inhaber seinen ständigen Aufenthalt gemäß § 15 e Abs. 1 Nr. 9 im Inland hat und kein Anlaß zur Annahme besteht, daß eine der aus § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Halbsatz 2 und Nr. 5 bis 8 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt.

§ 15 g. Meldung der Einstellung von Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenführern.

Wer einen Kraftfahrer zum Führen eines Taxis oder in einem Ort mit 50 000 Einwohnern oder mehr zum Führen eines Mietwagens oder Krankenwagen einstellt, hat dies der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde zu melden, wenn die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung von einer anderen Behörde erteilt worden ist. Bei der Meldung sind Name, Vorname und Geburtsort des Kraftfahrers sowie das Datum seines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung und die ausstellende Behörde anzugeben.

§ 15 h. Nachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel.

Wird ein Taxiführer in einen anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, so muß er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, so muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen.

§ 15 i. Überwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung.

Auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sich der Inhaber der Erlaubnis einer Nachprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die von ihm nach § 15 e Abs. 1 Nr. 5 gefordert werden können, zu unterziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die befürchten lassen, daß er diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt. Besteht Anlaß, seine geistige oder körperliche Eignung zu bezweifeln, so kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle fordern.

§ 15 k. Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

(1) Die Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde zu entziehen, wenn sich herausstellt, daß eine der aus § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Sie erlischt mit ihrer Entziehung sowie mit der Entziehung der nach den §§ 4 bis 15 erteilten Fahrerlaubnis.

(2) § 15b Abs. 3 gilt entsprechend.

15 l. Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen.

Beantragt der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftomnibussen im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt oder dazu im ersten Jahr seit Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt hat, die Erteilung einer auf Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung so sind die Nachweise über ausreichendes Sehvermögen, geistige und körperliche Eignung, Fahrpraxis oder Ausbildung und Prüfung (§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, 3, 4 und 5) nicht erforderlich, wenn seit Begründung eines ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Verordnung bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als 3 Jahre verstrichen sind. Das gleiche gilt für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, die in einem der in Anlage XXVII aufgeführten Staaten erteilt worden ist.

Zuletzt geändert:
am 05.02.97

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