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Wohngeldgesetz (Auszug)
Vom 14.12.1970, in der Fassung vom 01.02.1993 (BGBl. I, S. 183)
§ 25 Auskunftspflicht
(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert,
sind
- die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden Familienmitglieder,
- sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten Wohnraum
gemeinsam bewohnen, und
- bei einer Prüfung nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung
eines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum Haushalt rechnende
Ehegatte, der frühere Ehegatte, die Kinder und die Eltern
der Familienmitglieder
verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre
Einnahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende
Umstände zu geben.
(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert,
sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten und der in Absatz
1 bezeichneten Personen verpflichtet, der zuständigen Stelle
über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.
(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zuständigen
Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete, über
Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere ihm bekannte,
das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände
Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses
Gesetzes es erfordert.
(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen
sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
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