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Personenstandsgesetz (Auszug)

vom 3. November 1937 (RGBl I, S 1146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1993 (BGBl I, S. 2054)

Inhalt

§ 61 [Einsicht]
§ 61 a. [Personenstandsurkunden]
§ 61 b. [Beglaubigte Abschriften für Todeserklärungen]
§ 61 c. [Geburtsschein]
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§ 61 [Einsicht]

(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

(2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung einer Personenstandsurkunde ans dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(3) Ist ein Kind nichtehelich oder für ehelich erklärt, so wird bei dem Geburtseintrag auf Antrag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur Behörden, den Eltern und den Großeltern des Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes.

(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10 September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch und für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen bleiben unberührt.

§ 61 a. [Personenstandsurkunden]

Der Standesbeamte stellt auf Grund seiner Personenstandsbücher folgende Personenstandsurkunden aus:

1. beglaubigte Abschriften,

2. Geburtsscheine,

3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,

3a. Abstammungsurkunden,

4. Auszüge aus dem Familienbuch.

§ 61 b. [Beglaubigte Abschriften für Todeserklärungen]

Aus dem Buch für Todeserklärungen werden nur beglaubigte Abschriften erteilt, der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es nicht.

§ 61 c. [Geburtsschein]

(1) In den Geburtsschein werden die Vornamen und der Familienname des Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen.

(2) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randvermerk ist bei der Ausstellung des Geburtsscheines zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere solche, die nicht aus dem Geburtenbuch ersichtlich sind, darf der Geburtsschein nicht enthalten.

Zuletzt geändert:
am 05.02.97

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