|
Einkommensteuergesetz (Auszug)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I
S. 821)
§ 39 Lohnsteuerkarte.
(1) Die Gemeinden haben den nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalenderjahr
unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem
Muster auszustellen und zu übermitteln. Steht ein Arbeitnehmer
nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis,
so hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten
unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn eine
Lohnsteuerkarte verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört
worden ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen.
Hierfür kann die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer
eine Gebühr bis 10 Deutsche Mark erheben; das Verwaltungskostengesetz
ist anzuwenden. Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte
dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt
und Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde
örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer
am 20. September des dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte
gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag
seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung
die Hauptwohnung der Familie oder in Ermangelung einer solchen
die Hauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd
getrennt leben.
(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbesondere einzutragen:
1. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,
2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I
bis IV, und zwar für jedes nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des § 32 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 3
|
|
|
a) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag
von 288 Deutsche Mark nach § 32 Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder
b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag
von 576 Deutsche Mark zusteht, weil
aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2 vorliegen
oder
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs verstorben
ist oder
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
Für die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanzamt
zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach §
1 a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
zu behandeln ist.
(3 a) Soweit bei dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach
§ 32 Abs. 1 bis 6 von 288 Deutsche Mark- oder 576 Deutsche
Mark zustehen, die nicht nach Absatz 3 von der Gemeinde auf der
Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist vorbehaltlich des §
39a Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl
der Kinderfreibeträge sowie im Fall des § 38 b Nr. 2
die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag zu ändern. Das
Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten,
wenn der Arbeitnehmer höchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte
für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der
Kinderfreibeträge beantragt und versichert, daß sich
die den Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
In den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 5 gelten die Sätze
1 und 2 nur, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen
zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen auch im Laufe des
Kalenderjahrs bestehen bleiben. Der Antrag kann nur nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.
(3b) Für die Eintragungen nach den Absätzen 3 und 3a
sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend,
für das die Lohnsteuerkarte gilt. Auf Antrag des Arbeitnehmers
kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder Zahl
der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
werden. In den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei
der Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge auch Kinder
des Ehegatten zu berücksichtigen. Die Eintragungen sind die
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des
§ 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung steht. Den Eintragungen braucht eine Belehrung
über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt
zu werden.
(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse,
des Familienstands und der Zahl der Kinderfreibeträge auf
der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des
Kalenderjahrs zugunsten des Arbeitnehmers abweicht; dies gilt
nicht, wenn eine Änderung als Folge einer
nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten Übertragung des
Kinderfreibetrags in Betracht kommt. Die Änderung von Eintragungen
im Sinne des Absatzes 3 ist bei der Gemeinde, die Änderung
von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3a beim Finanzamt zu beantragen.
Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat
die Gemeinde oder das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen
zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der
Gemeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt
die Änderung der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig erhobene
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 20 Deutsche
Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt die
Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende Änderung
unterblieben ist.
(5) Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahrs,
für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraussetzungen für
eine ihm günstigere Steuerklasse oder höhere Zahl der
Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30.
November bei der Gemeinde, in
den Fällen des Absatzes 3 a beim Finanzamt die Änderung
der Eintragung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von
dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für
die Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis
stehen, können im Laufe des Kalenderjahrs einmal, spätestens
bis zum 30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren
Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere
nach § 38 b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen
zu ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung
vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats
an vorzunehmen.
(5a) Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte ausgestellt
worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig
oder im Laufe des Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerptlichtig
geworden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der Lohnsteuerkarte
unverzüglich anzuzeigen. Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte
vom
Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht
an ungültig zu machen. Absatz 3 b Sätze 4 und 5 gilt
sinngemäß. Unterbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt
zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn
diese 20 Deutsche Mark übersteigt.
(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen,
Eintragungen auf den
Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche
Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den
Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukommen.
Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte, für
die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst erlassen.
Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere Personen dürfen
die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder
ergänzen.
|