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Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)

In der Fassung vom 07. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1997

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhalt

Artikel 1 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz -BKAG)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

ArtikeI 3 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes

Artikel 4 Änderung des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 7 lnkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel I

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen AngeIegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)

InhaItsübersicht

Abschnitt I

Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes

§ 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
§ 2 Zentralstelle
§ 3 Internationale Zusammenarbeit
§ 4 Strafverfolgung
§ 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
§ 6 Zeugenschutz

Abschnitt 2

Befugnisse des Bundeskriminalamtes

Unterabschnitt 1 Zentralstelle

§ 7 Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle
§ 8 Dateien der Zentralstelle
§ 9 Sonstige Dateien der Zentralstelle
§ 10 Dateiübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 11 Polizeiliches Informationssystem
§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem
§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle

Unterabschnitt 2 Internationale Zusammenarbeit

§ 14 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
§ 15 Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich

Unterabschnitt 3 Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Starfverfolgung

§ 16 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
§ 17 Unterstützung der PoIizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
§ 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung
§ 19 Amtshandlungen, UnterstützungspfIichten der Länder
§ 20 Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren

Unterabschnitt 4 Schutz vor Mitgliedern der Verfassungsorgane

§ 21 Allgemeine Befugnisse
§ 22 Erhebung personenbezogener Daten
§ 23 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 24 Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
§ 25 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Unterabschnitt 5 Zeugenschutz

§ 26 Befugnisse

Abschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen

§ 27 Übermittlungsverbote
§ 28 Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien
§ 29 Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche Forschung
§ 30 Weitere Verwendung von Daten
§ 31 31 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
§ 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien
§ 33 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten
§ 34 Errichtungsanordung
§ 35 Ergänzende Regelungen
§ 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 37 Geltung des Bundesdatenschutzes
§ 38 Einschränkungen von Grundrechten

Seitenanfang

Abschnitt 1

Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes

§ 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

(1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.

(2) Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter) zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landeskriminalamt unterhalten.

(3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straftaten und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr bleiben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Zentralstelle

(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.

(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe

1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten,
2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten.

(3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle ein polizeiliches Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und der Gefahrenabwehr zentrale Einrichtungen und Sammlungen, insbesondere

1. zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen sowie
2. zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Personen und Sachen.

(5) Das Bundeskriminalamt kann die Länder auf Ersuchen bei deren Datenverarbeitung unterstützen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt nach den Weisungen der Länder und gemäß deren Vorschriften über die Datenverarbeitung im Auftrag.

(6) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle ferner zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten

1. die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche kriminaltechnischer Untersuchungen und für kriminaltechnische Forschung zu unterhalten und die Zusammenarbeit der Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren,
2. kriminalpolizeiliche Analysen und Statistiken einschließlich der Kriminalstatistik zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität zu beobachten,
3. polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Kriminalitätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln,
4. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminalpolizeilichen Spezialgebieten durchzuführen.

(7) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Gutachten für Strafverfahren auf Anforderungen von Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und Gerichten.

§ 3 Internationale Zusammenarbeit

(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation.
(2) Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten obliegt dem Bundeskriminalamt. Besondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie abweichende Regelungen durch Vereinbarungen des Bundesministeriums des Innern mit den zuständigen obersten Landesbehörden oder durch Vereinbarungen der zuständigen obersten Landesbehörden mit den zuständigen ausländischen Stellen im Rahmen der vom Bund abgeschlossenen Abkommen und die internationale Zusammenarbeit der Zollbehörden bleiben unberührt.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für den Dienstverkehr der Polizeien der Länder mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit dieser sich auf Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet bezieht oder soweit Gefahr im Verzug ist. Die Länder unterrichten das Bundeskriminalamt ünverzüglich über den Dienstverkehr nach Satz 1. Bei abgrenzbaren Fallgestaltungen im Rahmen regionaler Schwerpunktmaßnahmen können die Polizeien der Länder im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt den erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten führen.

§ 4 Strafverfolgung

(1) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr

1. in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen oder Betäubungsmitteln und der international organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld, die eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie damit im Zusammenhang begangener Straftaten einschließlich der international organisierten Geldwäsche,
2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das Leben (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder die Freiheit (§§ 234, 234a, 239, 239b des Strafgesetzbuches) des Bundespräsidenten, von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundestages und des Bundesverfassungsgerichts oder der Gäste der Verfassungsorgane des Bundes aus anderen Staaten oder der Leiter und Mitglieder der bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diplomatischen Vertretungen richten, wenn anzunehmen ist, daß der Täter aus politischen Motiven gehandelt hat und die Tat bundes- oder außenpolitische Belange berührt,
3. in den Fällen international organisierter Straftaten

a) nach § 129a des Strafgesetzbuches,
b) nach den §§ 105 und 106 des Strafgesetzbuches zum Nachteil des Bundespräsidenten, eines Verfassungsorgans des Bundes oder des Mitgliedes eines Verfassungsorgans des Bundes und damit im Zusammenhang stehender Straftaten,

4. in den Fällen der in § 1 29a Abs 1 Nr.1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten und damit im Zusammenhang stehender Straftaten, soweit es sich um eine Auslandstat handelt und ein Gerichtsstand noch nicht feststeht.
Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr.2 und 3 Buchstabe b bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern; bei Gefahr im Verzuge kann das Bundeskriminalamt vor Erteilung der Zustimmung tätig werden.

(2) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hinaus die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr, wenn

1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht oder
2. der Bundesminister des Innern es nach Unterrichtung der obersten Landesbehörde aus schwerwiegenden Gründen anordnet oder
3. der Generalbundesanwalt darum ersucht oder einen Auftrag erteilt.

Satz 1 Nr.1 und 3 gilt entsprechend für die Fahndung nach Verurteilten zum Zwecke der Vollstreckung.

(3) Die für die Strafrechtspflege und die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnimmt; außerdem sind unverzüglich zu benachrichtigen die zuständigen Landeskriminalämter, der Generalbundesanwalt in den Fällen, in denen er für die Führung der Ermittlungen zuständig ist, und in den übrigen Fällen die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Die Verpflichtung anderer Polizei-behörden zur Durchführung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen sowie die Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach § 161 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Bundeskriminalamt den zuständigen Landeskriminalämtern (§ 1 Abs. 2) Weisungen für die Zusammenarbeit geben. Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane

(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit des Bundesgrenzschutzes und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt

1. der erforderliche Personenschutz fur die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes sowie in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten;
2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.

(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.

§ 6 Zeugenschutz

(1) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 obliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen Landeskriminalämter unverzüglich von der Übernahme des Zeugenschutzes.

(2) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamte dieses Landes durchgeführt werden. Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.

Abschnitt 2 Befugnisse des Bundeskriminalamtes

Unterabschnitt 1 Zentralstelle

§ 7 Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle

(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe als Zentralstelle erforderlich ist.

(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung durch Ersuchen um Auskünfte oder Anfragen bei den Polizeien des Bundes und der Länder erheben. Bei anderen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, den in § 14 Abs. 1 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen Organisationen, die mit der Aufgabe der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befaßt sind, kann das Bundeskriminalamt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten erheben, wenn die Polizeien des Bundes und der Länder über die erforderlichen Daten nicht verfügen. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bundeskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.

(3) Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen, in denen in einer Datei bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind.

(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

(5) Das Bundeskriminalamt kann die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 nutzen.

(6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 gespeichert werden dürfen.

§ 8 Dateien der Zentralstelle

(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3

1. die Personendaten von Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale
2. die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer,
3. die Tatzeiten und Tatorte und
4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, kann das Bundeskriminalamt nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.

(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen oder bei denen Anhaltspunkte bestehen, daß sie Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen der in Absatz 2 bezeichneten Personen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen können nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Speicherung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Zeugen, mögliche Opfer, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(5) Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann das Bundeskriminalamt in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.

(6) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 4 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder dies erforderlich ist,

1. weil bei Beschuldigten und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn Strafverfahren zu führen sind, oder
2. zur Abwehr erheblicher Gefahren. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 9 Sonstige Dateien der Zentralstelle

(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung, wenn das Bundeskriminalamt oder die die Ausschreibung veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung für Zwecke der Strafverfolgung, des Strafvollzugs, der Strafvollstreckung oder der Abwehr erheblicher Gefahren vorgesehene Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für Ausschreibungen zur Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen. Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen. Nach Beendigung einer Ausschreibung nach Satz 1 oder 2 sind die zu diesem Zweck gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen. Die Löschung der Daten erfolgt nach zwei Jahren.

(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten von Vermißten, unbekannten hilflosen Personen und Toten zu Zwecken der Identifizierung speichern, verändern und nutzen.

§ 10 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

(1) Das Bundeskriminalamt kann an andere Polizeien des Bundes und an Polizeien der Länder personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.

(2) Das Bundeskriminalamt kann an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder erforderlich ist

1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,
2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und der Gnadenverfahren,
3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten auch an nicht-öffentliche Stellen übermitteln. Das Bundeskriminalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlaß, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines bereits eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, daß im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

(4) Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Übermittlung von Daten nach Absatz 3 der der Erhebung dieser Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, holt das Bundeskriminalamt vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten dem Bundeskriminalamt übermittelt wurden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte, von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, daß vor einer Übermittlung nach Absatz 3 ihre Zustimmung einzuholen ist.

(5) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, können nach den Absätzen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und, im Falle des Absatzes 3, das Bundeskriminalamt zustimmt. Bei Übermittlungen an nicht-öffentliche Stellen hat das Bundeskriminalamt den Empfänger darauf hinzuweisen.

(7) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nur zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und der Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Erfolgt die Übermittlung in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. In diesen Fällen prüft das Bundeskriminalamt nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Bei Abrufen im automatisierten Verfahren findet, soweit die Anwendung für drei Monate oder weniger eingerichtet wird, § 10 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Erfolgt die Einrichtung des Verfahrens für eine Laufzeit von mehr als drei Monaten, so gilt § 11 Abs. 6 entsprechend.

(9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.

§ 11 Polizeiliches Informationssystem

(1) Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgabe nach § 2 Abs. 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen Bund und Ländern. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder die in das polizeiliche Informationssystem einzubeziehenden Dateien. § 36 bleibt unberührt.

(2) Zur Teilnahme am polizeilichen Informationssystem mit dem Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen, sind außer dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern sonstige Polizeibehörden der Länder, der Bundesgrenzschutz sowie die mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden der Zollverwaltung und das Zollkriminalamt berechtigt. In den nach § 34 zu erlassenden Errichtungsanordnungen ist für jede automatisierte Datei des polizeilichen Informationssystems festzulegen, welche Behörden berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen. Für die Eingabe gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

(3) Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat ein Teilnehmer des polizeilichen Informationssystems Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jeder Teilnehmer des polizeilichen Informationssystems weitere Daten ergänzend eingeben.

(4) Das Auswärtige Amt ist zum Abruf der Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung berechtigt, soweit dies für die Auslandsvertretungen in ihrer Eigenschaft als Paßbehörden erforderlich ist.

(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist für andere Behörden nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und der Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

(6) Werden beim Bundeskriminalamt Daten abgerufen, hat es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Das Bundeskriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem

(1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung des polizeilichen Informationssystems zu überwachen.

(2) Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die verantwortliche Stelle muß feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

(3) Die Datenschutzkontrolle obliegt nach § 24 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Die von den Ländern in das polizeiliche Informationssystem eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach Absatz 2 verantwortlich sind. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.

(4) Für Schadensersatzansprüche des Betroffenen nach § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes haftet das Bundeskriminalamt. Ist das Bundeskriminalamt zum Ersatz des Schadens verpflichtet und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen, ist diese dem Bundeskriminalamt zum Ausgleich verpflichtet.

(5) Dem Betroffenen ist nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Diese erteilt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Absatz 2 trägt. Erteilt ein Landeskriminalamt Auskunft aus seinem Landessystem, kann es hiermit einen Hinweis auf einen vom Land im polizeilichen Informationssystem eingegebenen Datensatz verbinden.

§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle

(1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bundeskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 7 Abs. 6 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung der Landeskriminalämter nach Satz 1 kann im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt auch von anderen Polizeibehörden des Landes erfüllt werden. Die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen mit, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat von einem Richter angeordnet worden sind.

(2) Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskriminalämtern Einzelheiten der Informationsübermittlung fest.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Polizeien des Bundes, soweit die Informationen Vorgänge betreffen, die sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten. Satz 1 gilt im Bereich des Zolls nur für den Grenzzolldienst, soweit dieser auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 68 des Bundesgrenzschutzgesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Die Informationsübermittlung der übrigen Zollbehörden an das Bundeskriminalamt richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes.

(4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 3 bis 6 gewonnenen Informationen gelten für das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen können von Amts wegen an das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle erforderlich ist. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung.

(6) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

Unterabschnitt 2 Internationale Zusammenarbeit

§ 14 Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich

(1) Das Bundeskriminalamt kann an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befaßt sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder
3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann das Bundeskriminalamt gespeicherte nicht personenbezogene Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), für zentrale Polizeibehörden anderer Staaten nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Abruf im automatisierten Verfahren zur Sicherstellung von gestohlenen, unterschlagenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen bereithalten.

(3) Für Daten, die zu Zwecken der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung gespeichert sind, ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern im Benehmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit

1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Abrufe zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind,
2. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
3. der Empfängerstaat das Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 ratifiziert hat oder ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist und eine Kontrollinstanz besteht, die die Gewährleistung des Datenschutzes unabhängig überwacht. Wird das Abrufverfahren für einen längeren Zeitraum als drei Monate eingerichtet, bedarf die Vereinbarung der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß er die Daten für Ausschreibungen in eigenen Fahndungsdateien nur nach Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens nutzen darf.
(4) Die regelmäßige, im Rahmen einer systematischen Zusammenarbeit erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen.

(5) Das Bundeskriminalamt kann als Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation personenbezogene Daten an das Generalsekretariat der Organisation unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 übermitteln, soweit dies zur weiteren Übermittlung der Daten an andere Nationale Zentralbüros oder an die in Absatz 1 genannten Stellen geboten oder zu Zwecken der Informationssammlung und Auswertung durch das Generalsekretariat erforderlich ist.

(6) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen des Artikels 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlaß aufzuzeichnen. Der Empfänger personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, daß sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, so-weit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemess

§ 15 Ausschreibungsbefugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich

(1) Das Bundeskriminalamt kann auf ein der Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines ausländischen Staates

1. eine Person, hinsichtlich derer die Anordnung von Auslieferungshaft zulässig erscheint, zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben,
2. andere Personen zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben,
3. eine Person sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben und
4. Verfahren zur Feststellung der Identität von Personen durchführen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 sind nur zulässig, wenn sie bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wären.

(3) Das Bundeskriminalamt holt in Fällen des Absatzes 1, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor die Bewilligung des Bundesministeriums der Justiz ein.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in § 14 Abs. 1 genannten Behörden

1. vermißte Minderjährige, die der Obhut des Sorgeberechtigten entzogen worden sind oder sich dieser entzogen haben, und Personen, bei denen eine Ingewahrsamnahme zum Schutz gegen eine Gefahr für ihren Leib oder ihr Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, zur Ingewahrsamnahme ausschreiben,
2. Vermißte, soweit sie nicht in Gewahrsam genommen werden sollen, zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben,
3. eine Person zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Verhütung solcher Straftaten erforderlich ist.

(5) Ausschreibungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 4 Nr. 3 bedürfen der Anordnung durch den Richter, soweit sie auf Grund des Ersuchens eines Staates erfolgen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren in den Fällen von Satz 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4 keiner richterlichen Anordnung bedürfen, werden sie durch den Leiter der jeweils zuständigen Abteilung des Bundeskriminalamtes angeordnet. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.

(6) Anordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der erneuten Anordnung.

(7) Besondere Regelungen auf Grund völkerrechtlicher Verträge bleiben unberührt.

(8) Das Bundeskriminalamt kann bei Warnmeldungen von Sicherheitsbehörden anderer Staaten eine Person zur Ingewahrsamnahme ausschreiben, wenn und solange die Ingewahrsamnahme unerläßlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder wesentliche Vermögenswerte abzuwehren, und die Zuständigkeit eines Landes nicht festgestellt werden kann. Absatz 5 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 gelten entsprechend. Die Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder sind unverzüglich zu unterrichten.

Unterabschnitt 3 Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren

§ 16 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung

(1) Werden Bedienstete im Rahmen der Befugnisse des Bundeskriminalamtes aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerläßlich ist, ohne Wissen der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz des Bediensteten das innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet und Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter angeordnet.

(3) Personenbezogene Informationen, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung von nicht offen ermittelnden Bediensteten erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Abwehr einer sonstigen, im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögenswerte oder im Rahmen eines Strafverfahrens zu Beweiszwecken nur zur Aufklärung einer in § 100a der Strafprozeßordnung bezeichneten Straftat verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Informationen in oder aus einer Wohnung erlangt, so dürfen sie im Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sie zur Verfolgung einer Straftat nach den §§ 211, 212, 239a, 239b oder § 316c des Strafgesetzbuches oder einer der in § 100a Satz 1 Nr. 4 der Strafprozeßordnung bezeichneten Straftaten erforderlich sind und ein Vorsitzender Richter einer Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat, zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat.

(4) Nach Abschluß der Maßnahmen sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 3 genannten Zwecke noch benötigt.

(5) Von den getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Bediensteten geschehen kann.

§ 17 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung

(1) Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.

(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 18 Koordinierung bei der Strafverfolgung

(1) Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Länder oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, daß die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einheitlich wahrgenommen werden, so unterrichtet das Bundeskriminalamt die obersten Landesbehörden und die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Das Bundeskriminalamt weist im Einvernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und einer obersten Landesbehörde eines Landes diesem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit der Maßgabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.

(2) Zuständig für die Durchführung der einem Land nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landeskriminalamt. Die oberste Landesbehörde kann an Stelle des Landeskriminalamtes eine andere Polizeibehörde im Land für zuständig erklären.

§ 19 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder

(1) Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder können in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 18 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vornehmen. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören. Sie unterrichten die örtlichen Polizeidienststellen rechtzeitig über Ermittlungen in deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Zu den Ermittlungshandlungen sollen, soweit es zweckmäßig ist, Beamte der örtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzugezogen werden.

(2) Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und der Länder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen, in denen es im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, sowie den von ihm gemäß § 17 Abs. 1 entsandten Beamten Auskunft und gewähren Akteneinsicht. Das gleiche gilt für die nach § 18 Abs. 1 tätig werdenden Polizeibeamten der Länder.

(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen gewähren Beamten des Bundeskriminalamtes oder, im Falle einer Zuweisung nach § 18 Abs. 1, eines anderen Landes, die Ermittlungen durchführen, personelle und sachliche Unterstützung.

(4) Polizeivollzugsbeamte des Bundeskriminalamtes können im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.

§ 20 Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren

Unter den Voraussetzungen des § 8 kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung erlangt hat, für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien speichern, verändern und nutzen.

Unterabschnitt 4 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane

§ 21 Allgemeine Befugnisse

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 kann das Bundeskriminalamt die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 geregelten Befugnisse gelten nur im räumlichen Umfeld einer zu schützenden Person sowie in bezug auf Personen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß von ihnen Gefährdungen für die zu schützende Person ausgehen können. Die §§ 15 bis 20 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend.

(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten begangen werden sollen, durch die die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten unmittelbar gefährdet sind, kann das Bundeskriminalamt

1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Person sich in den zu schützenden Räumlichkeiten oder in unmittelbarer Nähe hiervon oder in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person aufhält und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes gilt entsprechend,
2. verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen,
3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie sich in den zu schützenden Räumlichkeiten oder in unmittelbarer Nähe hiervon oder in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person aufhält oder befindet und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person oder Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend.

(3) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 Nr. 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.

(4) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr für die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

(5) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend.

(6) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person unerläßlich ist. Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. § 46 des Bundesgrenzschutzgesetzes gilt entsprechend.

(7) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten zu verhindern. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend.

§ 22 Erhebung personenbezogener Daten

Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Abs. 3 und 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 23 Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über

1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen eine Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person oder eine gemeingefährliche Straftat gegen eine der in § 5 genannten Räumlichkeiten verübt werden soll, oder
2. sonstige Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie, insbesondere als Kontakt- oder Begleitpersonen, mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die erwarten läßt, daß die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 beitragen wird, und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert würde. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),
2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb der Wohnung in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise

a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes und

3. der Einsatz von Personen, die nicht dem Bundeskriminalamt angehören und deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist.

(3) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Leiter der für den Personenschutz zuständigen Abteilung des Bundeskriminalamtes oder dessen Vertreter angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Art erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Anordnung zugrundeliegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind.

(5) Nach Abschluß der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Maßnahmen ist die Person, gegen die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. Die Unterrichtung durch das Bundeskriminalamt unterbleibt, wenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein

strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet würde; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.

§ 24 Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt

Behörden und sonstige öffentliche Stellen können von sich aus an das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach § 5 erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung.

§ 25 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben zum Schutz von Mitgliedern von Verfassungsorganen erforderlich ist. Die Übermittlung der im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5 gewonnenen Daten ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 14 zulässig.

(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erhobenen Daten sind in Dateien zu löschen und in Akten zu sperren, wenn sie für den der Erhebung zugrundeliegenden Zweck nicht mehr erforderlich sind. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder nach Maßgabe des § 8 zur Verhütung oder zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten mit erheblicher Bedeutung benötigt werden.

Unterabschnitt 5 Zeugenschutz

§ 26 Befugnisse

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 6 kann das Bundeskriminalamt, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse besonders regelt, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 6 genannten Personen abzuwehren. Die Maßnahmen können auch nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden; für den Fall, daß noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen. § 21 Abs. 2 bis 7, die §§ 22 bis 25 dieses Gesetzes sowie die §§ 15 bis 20 des Bundesgrenzschutzgesetzes gelten entsprechend.

(2) Von Maßnahmen des Bundeskriminalamtes, die nach Absatz 1 getroffen werden, sind die zuständigen Landeskriminalämter und die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht unverzüglich zu unterrichten, ob das Bundeskriminalamt Maßnahmen nach Absatz 1 durchführt. Sollen die Maßnahmen eingestellt werden, ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.

Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 27 Übermittlungsverbote

Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn

1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.

§ 28 Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien

(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien, die es zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben führt oder für die es zur Erfüllung dieser Aufgaben Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Es kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

§ 29 Verarbeitung und Nutzung für die wissenschaftliche Forschung

(1) Das Bundeskriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben bei ihm vorhandene personenbezogene Daten, wenn dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist, verarbeiten und nutzen, soweit eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen erheblich überwiegt.

(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermitteln, soweit

1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung erheblich überwiegt.

(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt werden.

(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(5) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

(6) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist und das Bundeskriminalamt zugestimmt hat.

(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet.

§ 30 Weitere Verwendung von Daten

(1) Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Gleiches gilt für die Übermittlung an die Landeskriminalämter zu kriminalstatistischen Zwecken. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen.

§ 31 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern

Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, daß die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. Im Rahmen des polizeilichen Informationssystems obliegt diese Verpflichtung der dateneingebenden Stelle.

§ 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Das Bundeskriminalamt hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn

1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich ist oder der Betroffene einwilligt.

(3) Das Bundeskriminalamt prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.

(4) In den Fällen von § 8 Abs. 4 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Personen können ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 129a des Strafgesetzbuches fünf Jahre nicht überschreiten.

(5) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in Absatz 3 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden; in diesem Falle können die Daten nur noch für diesen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot verwendet werden.

(6) Stellt das Bundeskriminalamt fest, daß unrichtige, zu löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

(7) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle außerhalb des polizeilichen Informationssystems teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. Das Bundeskriminalamt hat diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Daten für die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch das Bundeskriminalamt wäre zur Löschung verpflichtet.

(8) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 7 Satz 1 legt das Bundeskriminalamt bei Speicherung der personenbezogenen Daten in Dateien außerhalb des polizeilichen Informationssystems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 3 oder Absatz 4 fest. Die anliefernde Stelle hat das Bundeskriminalamt zu unterrichten, wenn sie feststellt, daß zu löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden sind. Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde Stelle feststellt, daß unrichtige Daten übermittelt wurden und die Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen oder zur Erfüllung der Aufgaben der anliefernden Stelle oder des Bundeskriminalamtes erforderlich ist.

(9) Bei in Dateien des polizeilichen Informationssystems gespeicherten personenbezogenen Daten obliegen die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 12 Abs. 2 trägt. Absatz 7 Satz 3 gilt für das zur Löschung verpflichtete Land entsprechend. In diesem Falle überläßt das Land dem Bundeskriminalamt die entsprechenden schriftlichen Unterlagen.

§ 33 Berichtigung, Sperrung und Vernichtung personenbezogener Daten in Akten

(1) Stellt das Bundeskriminalamt die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit gespeicherter Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Das Bundeskriminalamt hat personenbezogene Daten in Akten zu sperren, wenn

1. die Speicherung der Daten unzulässig ist oder
2. aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach § 32 Abs. 3 bis 5 besteht. Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nicht mehr erforderlich ist.

(3) Die Vernichtung unterbleibt, wenn

1. Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unterlagen mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen.

(4) Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerläßlich ist.

(5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 sind die Akten an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne des § 3 des Bundesarchivgesetzes zukommt.

(6) § 32 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

§ 34 Errichtungsanordnung

(1) Das Bundeskriminalamt hat für jede bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen:

1. Bezeichnung der Datei,
2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
9. Protokollierung.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß einer Errichtungsanordnung anzuhören.

(2) Bei Dateien des polizeilichen Informationssystems bedarf die Errichtungsanordnung auch der Zustimmung der zuständigen Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder.

(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundeskriminalamt, in den Fällen des Absatzes 2 im Einvernehmen mit den betroffenen Teilnehmern des polizeilichen Informationssystems, eine Sofortanordnung treffen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet gleichzeitig unter Vorlage der Sofortanordnung das Bundesministerium des Innern. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen.

(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

§ 35 Ergänzende Regelungen

Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 6 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.

§ 36 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2, 3, 5 und 6 durch das Bundeskriminalamt finden die §§ 10, 13, 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 6, die §§ 16, 17, 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.

§ 38 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

In § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das durch § 7 des Gesetzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:

(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamtgesetzes.«

Artikel 3 Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes

Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe »§ 19« durch die Angabe »§ 19b« ersetzt.
3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzaufgaben nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes.

Artikel 4 Änderung des Sorgerechts übereinkommens-Ausführungsgesetzes

In § 3 Abs. 1 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

»Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zentrale Behörde auch die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen.«

Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes

§ 36 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

»7. den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,«.

Artikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) wird wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe B 4 wird bei der Amtsbezeichnung »Erster Direktor beim Bundeskriminalamt« der Funktionszusatz »- als Leiter der beiden Hauptabteilungen -« durch den Funktionszusatz »- als Leiter einer Hauptabteilung -« ersetzt.

Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 7. Juli 1997

Der Bundespräsident Roman Herzog

Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister des Innern Kanther

Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig

Zuletzt geändert:
am 23.10.97

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