6. Kriegsopferversorgung,
7. Kriegsgefangenenentschädigung,
8. Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer,
9. Vertriebenenangelegenheiten,
10. Hilfsmaßmahmen für Personen, die aus politischen
Gründen außerhalb der Gebiete der Bundesrepublik Deutschland
und Berlin (West) in Gewahrsam genommen wurden,
11. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
12. Unterhalts- oder Vaterschaftsfeststellungsverfahren,
13. Vormundschaftsverfahren,
14. nationalsozialistische Gewaltverbrechen,
15. Herausgabe von Gegenständen der ehemaligen Deutschen
Wehr macht .
(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich ist, darf die WASt personenbezogene Daten
verarbeiten. Das für soziale Angelegenheiten zuständige
Mitglied des Senats wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1993
durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung
personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art
und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien oder sonstigen
Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen
und andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
ist aufgrund einer Rechtsvorschrift oder der Einwilligung der
Betroffenen zulässig oder wenn es zur Aufgabenerfüllung
nach Absatz 2 erforderlich ist. Dies gilt auch für die Offenbarung
personenbezogener Daten Dritter, es sei denn, daß deren
schutzwürdige Belange entgegenstehen.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften
des Zweiten Kaptitels des Sozialgesetzbuches X entsprechend.
|