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Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung)

vom 8. Februar 1988 (GVBl. S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 1995 (GVBl. S. 540)

Auf Grund des § 34 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 400) wird verordnet:

Inhalt

ABSCHNITT I Aufsicht und Wahlbehörden

§ 1 Aufsicht
§ 2 Geschäftsstelle beim Statistischen Landesamt und Bezirkswahlämter
§ 3 Wahlorgane
§ 4 Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände
§ 5 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
§ 6 Aufgaben des Landeswahlleiters
§ 7 Aufgaben der Bezirkswahlleiter und der Bezirkswahlämter
§ 8 Sitzungen der Wahlausschüsse

Seitenanfang

ABSCHNITT II Vorbereitung der Wahlen

Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Stimmbezirke, Stützpunkte und Wahllokale

§ 9 Wahlkreise und Wahlkreisverbände
§ 10 Stimmbezirke
§ 11 Ständige Verbindung mit den Wahllokalen
§ 12 Wahllokale

Wahlunterlagen

§ 13 Führung und Form des Wahlverzeichnisses
§ 14 Eintragung der Wahlberechtigten
§ 15 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 16 Auslegung der Wahlverzeichnisse
§ 17 Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis und Beschwerden
§ 18 Berichtigung und Ergänzung des Wahlverzeichnisses
§ 19 Abschluß des Wahlverzeichnisses
§ 20 Übergabe der Wahlverzeichnisse an den Wahlvorsteher
§ 21 Vernichtung von Wahlunterlagen

Wahlscheine

§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 23 Zuständige Behörde und Form des Wahlscheines
§ 24 Verfahren bei der Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines

Wahlvorschläge

§ 25 Niederschrift über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften
§ 26 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und anderen Unterlagen
§ 27 Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei
§ 28 Einreichung der Wahlvorschläge
§ 29 Form und Inhalt der Wahlvorschläge
§ 30 Unterstützungsunterschrift
§ 31 Anlagen für die Wahlvorschläge
§ 32 Formblätter
§ 33 Gleichzeitige Bewerbung in mehreren Wahlvorschlägen
§ 34 Mängelbeseitigung
§ 35 Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
§ 36 Festsetzung der Nummernfolge der Wahlvorschläge
§ 37 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
§ 38 Nichtzulassung von Wahlvorschlägen und Bewerbern
§ 39 Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses
§ 40 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Wahlteilnahme der Unionsbürger

§ 40 a Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger

ABSCHNITT III Wahlhandlung

Ablauf der Wahl

§ 41 Zeitpunkt der Wahl
§ 42 Aushändigung des Wahlmaterials an den Wahlvorsteher
§ 43 Besetzung und Sitzungen der Wahlvorstände
§ 44 Anwesenheitspflicht
§ 45 Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum
§ 46 Verbot der Wahlbeeinflussung
§ 47 Wahlurnen
§ 48 Wahlzellen
§ 49 Form und Inhalt der Stimmzettel
§ 50 Wahlumschläge
§ 51 Zulassung zur Stimmabgabe
§ 52 Wahlhandlung
§ 53 Liste über die Wahlbeteiligung
§ 54 Schluß der Wahlhandlung
§ 55 Briefwahl

Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten

§ 56 Wahlschein für Wahlberechtigte in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten

ABSCHNITT IV Ermittlung der Wahlergebnisse

Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

§ 57 Öffentlichkeit der Ermittlung
§ 58 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl
§ 59 Zählung der Wahlumschläge
§ 60 Sortierung der Stimmzettel
§ 61 Zählung der Stimmzettel
§ 62 Behandlung der zweifelhaften Stimmzettel
§ 63 Behandlung der benutzten und unbenutzten Stimmzettel
§ 64 Behandlung der Wahlumschläge
§ 65 Wahlniederschrift
§ 66 Schnellmeldung über das Wahlergebnis im Stimmbezirk
§ 67 Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Stimmbezirk

Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlkreis und Wahlkreisverband

§ 68 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl
§ 69 Prüfung der Unterlagen, Zusammenstellung und Aufrechnung des Wahlergebnisses
§ 70 Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl für das Abgeordnetenhaus durch den Bezirkswahlausschuß
§ 71 Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuß
§ 72 Beanstandung des Wahlergebnisses durch den Bezirkswahlausschuß

Feststellungen und Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

§ 73 Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus
§ 74 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 75 Benachrichtigung der Gewählten für das Abgeordnetenhaus
§ 76 Benachrichtigung der Gewählten für die Bezirksverordnetenversammlung
§ 77 Verzicht, Nachfolge im Mandat

ABSCHNITT VI Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl

§ 78 Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl
§ 79 Landeseigene Einrichtungen
§ 80 Fristen
§ 80a Fristen bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode
§ 80b Verfahren bei gleichzeitiger Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament
§ 81 Veröffentlichung der Strafbestimmungen

ABSCHNITT I Aufsicht und Mahlbehörden

§ 1 Aufsicht

Die Wahlen in Berlin stehen unter Aufsicht der Senatsverwaltung für Inneres, in den Wahlkreisverbänden auch unter Aufsicht der Bezirksämter.

§ 2 Geschäftsstelle beim Statistischen Landesamt und Bezirkswahlämter

Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird beim Statistischen Landesamt eine Geschäftsstelle des Landeswahlleiters eingerichtet. In den Bezirksämtern führt das

zuständige Amt die Bezeichnung "Bezirkswahlamt".

§ 3 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

a) der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß für das Wahlgebiet,

b) der Bezirkswahlleiter und der Bezirkswahlausschuß für jeden Bezirk (Wahlkreisverband),

c) der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,

d) die Wahlvorsteher und die Wahlvorstände für die Briefwahl in dem Wahlkreis mit Sitz beim

Bezirkswahlamt.

(2) Spätestens sechs Monate vor dem Wahltag werden der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter vom Senat, der Bezirkswahlleiter und sein Stellvertreter vom zuständigen

Bezirksamt bestellt. Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom zuständigen Bezirkswahlamt bestellt. Die zu Bestellenden müssen zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sein.

(3) Die Namen und Anschriften des Landeswahlleiters, seines Stellvertreters, der Bezirkswahlleiter und ihrer Stellvertreter macht die Senatsverwaltung für Inneres im

Amtsblatt für Berlin bekannt.

§ 4 Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände

(1) Der Landeswahlausschuß besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm zu berufenden Wahlberechtigten als Beisitzern. Der Landeswahlleiter beruft

für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Er bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(2) Der Bezirkswahlausschuß besteht aus dem Bezirkswahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm zu berufenden Wahlberechtigten aus dem Bezirk als Beisitzern. Absatz 1 Satz 2

und Satz 3 gelten entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus

a) dem Wahlvorsteher,

b) dem stellvertretenden Wahlvorsteher,

c) drei bis fünf weiteren Mitgliedern, darunter einem Schriftführer und einem stellvertretenden Schriftführer.

Das Bezirkswahlamt beruft die weiteren Mitglieder. Es kann im Bedarfsfall eine ausreichende Zahl von Hilfskräften bestellen; sie sind im Wahlvorstand nicht stimmberechtigt. Die Bezirkswahlämter dürfen die zur Bildung von Wahlvorständen erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(4) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer

amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(5) Bei der Auswahl der Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die Vorschläge der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien entsprechend ihrer Fraktionsstärke berücksichtigt

werden.

(6) Bei Bedarf können Angehörige der öffentlichen Verwaltung zur Tätigkeit in den Wahlvorständen herangezogen werden.

(7) Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen, Wahlbewerber, Wahlbewerberinnen, Berufsrichter und Berufsrichterinnen dürfen nicht zu Mitgliedern von Wahlausschüssen oder Wahlvorständen bestellt werden. Mitglieder von Wahlausschüssen können nicht Mitglieder von Wahlvorständen sein; niemand darf in mehr als einen Wahlausschuß berufen werden.

(8) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Aufgaben der Bezirkswahlleiter und der Wahlausschüsse enden nach Abschluß der Wahlprüfungsverfahren oder der Wiederholungswahl.

(9) Der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß sind unabhängig und Einzelweisungen nicht unterworfen. Die Bezirkswahlleiter und Bezirkswahlausschüsse sind an Weisungen

des Landeswahlleiters und an Beschlüsse des Landeswahlausschusses gebunden.

§ 5 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landeswahlausschusses, der Bezirkswahlausschüsse, der Wahlvorstände sowie der Schriftführer und ihrer Stellvertreter ist neben- oder ehrenamtlich.

(2) Eine Vergütung von persönlichen Auslagen erfolgt nicht.

(3) Das Bezirkswahlamt wird ermächtigt, den Mitgliedern der Wahlvorstände, den Schriftführern, ihren Stellvertretern und den Hilfskräften für ihre Tätigkeit am Wahltag ein Erfrischungsgeld zu zahlen. Das Erfrischungsgeld beträgt 50 DM, für Mitglieder, die einen Freizeitausgleich erhalten, 30 DM. Finden die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zu den Bezirksverordnetenversammlungen an dem selben Tag wie die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt, erhöht sich das Erfrischungsgeld jeweils um 10 DM.

§ 6 Aufgaben des Landeswahlleiters

Der Landeswahlleiter rührt die Geschäfte des Landeswahlausschusses und trägt die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Berlin.

§ 7 Aufgaben der Bezirkswahlleiter und der Bezirkswahlämter

(1) Die Bezirkswahlleiter führen die Geschäfte der Bezirkswahlausschüsse und tragen die Verantwortung für die Durchführung der Wahlen in den Bezirken (Wahlkreisverbänden).

(2) Die Bezirkswahlämter sind dem Bezirkswahlleiter gegenüber für die richtige Anwendung der Wahlvorschriften und für die reibungslose Durchführung der Wahlen in ihrem Bereich verantwortlich. Sie haben die von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter oder dem Bezirkswahlleiter gegebenen Weisungen auszuführen.

§ 8 Sitzungen der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse werden vom Wahlleiter unter Einhaltung einer Frist von mindestens 24 Stunden einberufen und geleitet. Sie verhandeln öffentlich. Durch Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen mit dem Hinweis, daß jedermann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes Zutritt zu den Sitzungen hat, bekanntzumachen. Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungssaal zu verweisen.

(2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig; in den Einladungen zu den Sitzungen hat der Wahlleiter darauf hinzuweisen.

(3) Die Wahlausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters.

(4) Über die Sitzungen der Wahlausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift muß folgende Angaben enthalten:

a) Zeit und Ort der Sitzung,

b) Leitung,

c) anwesende Mitglieder und Stellvertreter,

d) Tagesordnung,

e) Inhalt der gestellten Anträge,

f) Name des Antragstellers,

g) gefaßte Beschlüsse,

h) Abstimmungsergebnis,

i) besondere Vorkommnisse.

Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

ABSCHNITT II Vorbereitung der Wahlen

Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Stimmbezirke, Stützpunkte und Wahllokale

§ 9 Wahlkreise und Wahlkreisverbände

(1) Zur Verteilung der Wahlkreise auf die Wahlkreisverbände ermittelt die Senatsverwaltung für Inneres auf Grund der Berechnungen des Statistischen Landesamtes das Verhältnis der Zahl der deutschen Einwohner im Wahlgebiet zur Zahl der deutschen Einwohner in den Wahlkreisverbänden.

(2) Die Wahlkreise sind bei der örtlichen Abgrenzung durch die Bezirke für jeden Wahlkreisverband mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die örtliche Abgrenzung ist unverzüglich der Senatsverwaltung für Inneres mitzuteilen, die sie im Amtsblatt für Berlin bekanntmacht.

§ 10 Stimmbezirke

(1) Die Wahlkreise werden für die Stimmabgabe in Stimmbezirke eingeteilt. Das Bezirkswahlamt bestimmt, wieviel Stimmbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. Die Stimmbezirke sollen im allgemeinen nicht mehr als eintausendfünfhundert deutsche Einwohner umfassen. Bei der Abgrenzung der Stimmbezirke sowie bei der Auswahl und Einrichtung der Wahllokale ist dafür zu sorgen, daß allen Wahlberechtigten die Beteiligung an den Wahlen möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar werden kann, wie die einzelnen Wahlberechtigten gewählt haben.

(2) Die Zahl der Stimmbezirke ist dem Landeswahlleiter gleichzeitig mit den Straßenverzeichnissen der Stimmbezirke und einem Verzeichnis der Wahllokale spätestens acht Wochen vor dem Wahltag mitzuteilen.

§ 11 Ständige Verbindung mit den Wahllokalen

Das Bezirkswahlamt sorgt am Wahltag für eine ständige Verbindung zwischen den Wahllokalen und dem Bezirkswahlamt und dem Bezirkswahlleiter sowie zwischen dem Bezirkswahlamt und dem Bezirkswahlleiter und dem Landeswahlleiter.

§ 12 Wahllokale

Für jeden Stimmbezirk wird vom Bezirkswahlamt ein Wahllokal bestimmt, das innerhalb des Stimmbezirks oder eines benachbarten Stimmbezirks liegen soll.

Wahlunterlagen

§ 13 Führung und Form des Wahlverzeichnisses

(1) Die Wahlverzeichnisse sind für jeden Stimmbezirk auf der Grundlage des Melderegisters nach den Straßennamen in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen. Innerhalb der Straßen sind die Häuser nach ihren Nummern und innerhalb der Häuser die Wahlberechtigten alphabetisch mit laufender Nummer, Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum einzutragen.

(2) Form und Anzahl der Wahlverzeichnisse und das Verfahren bei der Erstellung legt die Senatsverwaltung für Inneres fest.

§ 14 Eintragung der Wahlberechtigten

(1) Alle Wahlberechtigten sind in die Wahlverzeichnisse des Bezirks (Wahlkreisverbandes) einzutragen, in dem sie ihren Wohnsitz im Sinne des § 1 des Landeswahlgesetzes haben. Wahlberechtigte, die innerhalb des Wahlgebietes umziehen, werden nur dann in das Wahlverzeichnis ihres neuen Wohnsitzes eingetragen, wenn sie sich dort spätestens bis zum 35. Tag vor der Wahl angemeldet haben; anderenfalls bleiben sie in dem Wahlverzeichnis des bisherigen Wohnsitzes eingetragen.

(2) Das besondere Wahlverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlgesetz ist von dem Bezirkswahlamt zu führen, das für die Anstalt örtlich zuständig ist.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wahlverzeichnis haben Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind, dem zuständigen Bezirkswahlamt gegenüber durch Angabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für ihre Wahlberechtigung zu erbringen. Der Antrag ist bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen. Von der Eintragung ist der Landeswahlleiter zu unterrichten.

§ 15 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Spätestens bis zum Beginn der Auslegung der Wahlverzeichnisse werden die Wahlberechtigten, die in die Wahlverzeichnisse eingetragen sind, schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung soll enthalten:

a) Familienname, Vornamen und Anschrift,

b) den Tag der Wahl und die Anschrift des Wahllokals,

c) die Aufforderung, die Benachrichtigungskarte, den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen gültigen amtlichen Ausweis (z. B. Paß oder Führerschein) mitzubringen.

§ 16 Auslegung der Wahlverzeichnisse

(1) Die Wahlverzeichnisse werden ohne Angabe des Geburtsdatums vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Wahltag an den Werktagen von 9.00 bis 18.00 Uhr zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Soweit eine Auskunftssperre nach den Vorschriften des Meldegesetzes vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507) besteht, sind diese Angaben nicht in die ausgelegten Wahlverzeichnisse aufzunehmen. Das besondere Wahlverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlgesetz wird nicht ausgelegt.

(2) Der Landeswahlleiter macht spätestens 24 Tage vor dem Wahltage öffentlich bekannt, wo, in welchem Zeitraum und zu welchen Tagesstunden die Wahlverzeichnisse auszulegen und bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form Einspruch dagegen erhoben werden kann. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Personen, wo und bis zu welchem Zeitpunkt einen Wahlschein beantragen können.

§ 17 Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis und Beschwerden

(1) Wahlberechtigte, die in das Wahlverzeichnis nicht eingetragen sind, können bis zum 16. Tag vor der Wahl bei dem zuständigen Bezirkswahlamt oder der Auslegungsstelle schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit die behaupteten Talsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Wird dein Einspruch durch das Bezirkswahlamt stattgegeben, so ist der Einsprechende über die Eintragung in das Wahlverzeichnis schriftlich zu benachrichtigen. In dem Bescheid ist die Nummer des Nachtrages im Wahlverzeichnis anzugeben. Wird erst nach Abschluß der Wahlverzeichnisse (§ 19 Abs. 1) zugunsten des Einsprechenden entschieden, so ist ein Wahlschein zu erteilen.

(3) Kann das Bezirkswahlamt dem Einspruch nicht abhelfen, hat es seine Entscheidung dem Einspruchsführer spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf der Beschwerde hinzuweisen. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Beschwerden sind mit dem Vorgang unverzüglich dem Bezirkswahlleiter vorzulegen. Er hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden und die Entscheidung den Beteiligten und dem Bezirkswahlamt bekanntzugeben. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. Die Vorschriften des Absatzes 2 finden entsprechende Anwendung.

(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Eintragung in das Wahlverzeichnis nach § 14 Abs. 3 durch das Bezirkswahlamt kann Beschwerde eingelegt werden. Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten entsprechend.

§ 18 Berichtigung und Ergänzung des Wahlverzeichnisses

(1) Einfache Berichtigungen in dem Wahlverzeichnis, wie Änderung der Personalien, sind bei der Einsichtnahme sogleich in Gegenwart des Einsichtnehmenden vorzunehmen. Der Grund der Berichtigung ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.

(2) Nachträge in den Wahlverzeichnissen aufgrund von Einsprüchen und Beschwerden sind nur vom Bezirkswahlamt vorzunehmen. Nachträge beginnen mit der nächsten Zeile und der nächsten laufenden Nummer des Wahlverzeichnisses.

(3) Erhält das Bezirkswahlamt davon Kenntnis, daß die Voraussetzungen der Wahlberechtigung bei einer im Wahlverzeichnis eingetragenen Person nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist sie im Wahlverzeichnis zu streichen. Erhält das Bezirkswahlamt davon Kenntnis, daß Wahlberechtigte ihren Wohnsitz im Sinne des Landeswahlgesetzes in ein Gebiet außerhalb von Berlin verlegt haben, so sind sie nach vorheriger Abstimmung mit der Meldebehörde im Wahlverzeichnis zu streichen. Die Streichung unterbleibt, wenn bereits ein Wahlschein erteilt worden ist. Von einer Streichung sind die Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Einspruch gegen die Streichung ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Vorschriften des § 17 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 19 Abschluß des Wahlverzeichnisses

(1) Die Wahlverzeichnisse sind vom Bezirkswahlamt nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, spätestens jedoch am zweiten Tag vor dem Wahltag um 15.00 Uhr abzuschließen. Dabei ist durch den Bezirkswahlleiter und das Bezirkswahlamt die Zahl der Wahlberechtigten nach näherer Anweisung des Landeswahlleiters festzustellen.

(2) Nach Abschluß des Wahlverzeichnisses sind Nachträge oder Streichungen nicht mehr zulässig.

§ 20 Übergabe der Wahlverzeichnisse an den Wahlvorsteher

Das Bezirkswahlamt hat die abgeschlossenen Wahlverzeichnisse am Tage vor dem Wahltag den Wahlvorstehern zu übergeben.

§ 21 Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Wahlunterlagen, wie das Wahlverzeichnis, Wahlscheinanträge, Wahlscheine, Wahlbriefumschläge, Einsprüche gegen das Wahlverzeichnis oder gegen die Versagung von Wahlscheinen gültige und ungültige Stimmzettel, Wahlvorschläge mit den Anlagen, Schnellmeldungen, Wahlniederschriften der Wahlvorstände, sind sechs Monate nach der Wahl zu vernichten. Die Senatsverwaltung für Inneres kann die Frist verlängern; sie ist dazu verpflichtet, soweit die Unterlagen für eine Wahlprüfung von Bedeutung sein können. Über die Freigabe der nicht verbrauchten Stimmzettel verfügt die Senatsverwaltung für Inneres nach Abschluß der Wahlprüfung.

(2) Die Niederschriften über die Sitzungen des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse sowie die Benachrichtigungen der gewählten Abgeordneten und Bezirksverordneten sowie der nachrückenden Personen und deren Annahme- und Ablehnungserklärungen sowie die Verzichtserklärungen sind nach Ablauf der Wahlperiode dem Landesarchiv Berlin zuzuleiten.

Wahlscheine

§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

1. wer wahlberechtigt, aber in dem bereits abgeschlossenen Wahlverzeichnis nicht verzeichnet ist,

a) wenn nachgewiesen wird, daß die Einspruchsfrist (§ 17 Abs. 1) ohne Verschulden versäumt wurde und dem Einspruch stattgegeben wird,

b) wenn dem Einspruch erst nach Abschluß des Wahlverzeichnisses (§ 19 Abs. 1) stattgegeben wird,

c) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Abschluß des Wahlverzeichnisses entstanden ist,

für den Wahlkreis des Wohnsitzes am Wahltag,

2. wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist und an der Briefwahl teilnehmen will, für den Wahlkreis des Wohnsitzes am Wahltag; ein Wahlberechtigter nach § 14 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz für den Wahlkreis des bisherigen Wohnsitzes im Wahlgebiet.

§ 23 Zuständige Behörde und Form des Wahlscheines

(1) Wahlscheine werden durch das zuständige Bezirkswahlamt ausgestellt.

(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

(3) Wahlscheine sind nur gültig, wenn sie mit Unterschrift und Dienstsiegel versehen sind. Verschriebene Scheine sind ungültig zu machen und aufzubewahren.

§ 24 Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines

(1) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr schriftlich oder persönlich beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß glaubhaft machen und auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Bei schriftlich gestellten Anträgen, aus denen nicht hervorgeht, daß der Wahlschein abgeholt wird, sind der Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl zu übersenden. In Fällen des § 22 Nr. 1 sowie bei glaubhaft gemachter unvorhersehbarer Verhinderung, insbesondere bei plötzlicher Erkrankung, wenn der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr beantragt werden. Wird der Wahlschein erst am Wahltag ausgestellt, so ist vorher durch Nachfrage bei dem zuständigen Wahllokal festzustellen, ob die wahlberechtigte Person nicht bereits vom Wahlrecht Gebrauch gemacht hat.

(2) Sofern der Wahlschein aus den in § 22 Nr. 1 aufgeführten Gründen beantragt wird, sind diese glaubhaft zu machen und auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Für die Teilnahme an der Briefwahl sind dem Wahlschein beizufügen:

a) die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Wahl zum Abgeordnetenhaus,

b) der amtliche Stimmzettel des Bezirks für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung,

c) der amtliche Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 1a,

d) der amtliche Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 1 b,

e) ein amtliches Merkblatt über die Briefwahl.

(4) Wird ein Wahlschein ausgestellt, so ist dem Wahlverzeichnis in der für den Vermerk der Stimmabgabe vorgesehenen Spalte der Buchstabe "NN"' einzutragen und die Nummer des Wahlscheines zu vermerken.

(5) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ein neuer Wahlschein bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, erteilt werden. Die Erteilung des neuen Wahlscheines ist dem zuständigen Wahlvorstand und dem zuständigen Briefwahlvorstand mitzuteilen und in den Wahlverzeichnissen in der für den Vermerk der Stimmabgabe vorgesehenen Spalte mit dem Buchstaben "E" und der neuen Nummer des Wahlscheines zu vermerken.

(6) Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann die Person, für die der Wahlschein ausgestellt werden soll, Einspruch beim Bezirkswahlamt einlegen. Die Vorschriften des Absatzes 1 und des § 17 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Wahlvorschläge

§ 25 Niederschrift über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften

(1) Über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung von Wahlvorschlägen nach §§ 12, 23 Landeswahlgesetz ist für jeden Wahlvorschlag gesondert eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. In der Niederschrift müssen angegeben werden

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Tagesordnung,

c) Vorsitz der Versammlung,

d) Anzahl der in Berlin wahlberechtigten und satzungsgemäß abstimmungsberechtigten Personen, die an der Versammlung teilgenommen und sich an der Abstimmung beteiligt haben,

e) Angabe, wann und wo die Delegierten zur Aufstellung der Wahlvorschläge gewählt worden sind, gegebenenfalls auf Grund welcher Bestimmungen in der Satzung der Versammlung befugt ist, Wahlvorschläge aufzustellen (die Satzung ist beizufügen),

f) das Abstimmungsergebnis.

(2) Die Niederschrift ist von dem oder den Vorsitzenden der Versammlung mit Datumsangabe zu unterzeichnen.

§ 26 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und anderen Unterlagen

(1) Der Landeswahlleiter fordert spätestens fünf Monate vor dem Wahltag durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin die Parteien, Organisationen und die Wahlberechtigten, die sich an der Wahl beteiligen wollen, zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge, notwendigen Unterlagen und sonstigen Erklärungen auf.

(2) In der Veröffentlichung ist insbesondere bekanntzumachen, wo, mit welchem Inhalt und in welcher Form und Frist

a) die Beteiligungsanzeigen der Parteien,

b) der Nachweis über die Eigenschaft als politische Partei,

c) die Wahlvorschläge und die dazugehörigen Anlagen

einzureichen sind. Auf die Rechtsfolgen von Fristversäumnissen und unvollständigen Unterlagen ist hinzuweisen.

§ 27 Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei

(1) Die Parteien und politischen Vereinigungen haben dem Landeswahlleiter spätestens vier Monate vor der Wahl ihre Teilnahme an der Wahl anzuzeigen und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirksliste einreichen wollen. Satzung und Beschlußprotokoll des zuständigen Parteiorgans sind beizufügen.

(2) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mindestens mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben und sich an der Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zu einer Bezirksverordnetenversammlung beteiligen wollen, haben dem Landeswahlleiter außerdem spätestens vier Monate vor dem Wahltag zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm und die Niederschrift über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einzureichen; Satzung und Programm können in einem Druckexemplar zusammengefaßt sein. Der Landeswahlleiter kann darüber hinaus von der Partei Unterlagen über den organisatorischen Aufbau und erforderlichenfalls den Nachweis über die Anzahl der Mitglieder, über die Beteiligung an der Bundestagswahl und an Landtagswahlen sowie über durchgeführte öffentliche Veranstaltungen verlangen.

(3) Der Landeswahlleiter legt die Unterlagen nach Absatz 1 und 2 unverzüglich dem Landeswahlausschuß vor. Dieser stellt fest, welche Organisationen für diese Wahl als Partei anzusehen sind und welche Parteien eine Landesliste und welche Parteien Bezirkslisten einreichen können. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahlausschuß einer oder mehreren Parteien eine für alle Wahlvorschläge verbindliche Unterscheidungsbezeichnung bei. Wird der Nachweis der Parteieigenschaft nicht geführt, so ist der Wahlvorschlag unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 4 des Landeswahlgesetzes für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen als Wählergemeinschaft zuzulassen. Die nach der Satzung der Organisationen zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder sind zu dieser Sitzung einzuladen. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Wahlprüfungsgericht endgültig.

§ 28 Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge mit den Unterlagen sind spätestens 68 Tage vor dem Wahltag dem zuständigen Bezirkswahlleiter schriftlich einzureichen. Wahlvorschläge können auch vor der amtlichen Aufforderung eingereicht werden.

(2) Der Bezirkswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag und jeder eingereichten Unterlage den Tag und am Tag des Fristablaufs die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter unverzüglich eine Abschrift.

(3) Landeslisten sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Landeswahlleiter einzureichen; im übrigen gelten für sie die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 29 Form und Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlkreisvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 3 einzureichen. Er muß die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes und die Nummer des Wahlkreises enthalten. Bei Einzelbewerbungen muß das Kennwort "Einzelbwerber" oder "Einzelbewerberin" ohne Zusatz aufgeführt sein.

(2) Die Bezirksliste ist nach dem Muster der Anlage 4 einzureichen. Sie muß die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes enthalten.

(3) Die Landesliste ist nach dem Muster der Anlage 5 einzureichen.

(4) Wahlvorschläge von Parteien haben den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Reihenfolge der in den Listenvorschlägen benannten Personen muß erkennbar sein.

(5) Der Bezirkswahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 6 einzureichen. Der Bezirkswahlvorschlag muß neben der Bezeichnung des Bezirks den Namen der einreichenden Partei oder Wählergemeinschaft und ein Kennwort oder bei Wählergemeinschaften anstelle des Kennworts die Bezeichnung "Wählergemeinschaft" enthalten. Die Reihenfolge der vorgeschlagenen Personen - mindestens zwei - muß erkennbar sein.

(6) Über die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind in allen Wahlvorschlägen folgende Angaben zu machen:

a) Familienname und Vornamen,

b) Geburtstag und Geburtsort,

c) erlernter und zur Zeit der Einreichung ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf,

d) Anschrift.

(7) Die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergemeinschaften sollen ferner Familiennamen, Vornamen und Anschrift der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten, die zur Vertretung ihrer Partei oder Wählergemeinschaft ermächtigt sind. Fehlt diese Angabe, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als Stellvertreter.

(8) Die Einzelbewerbung ist von dem Bewerber oder der Bewerberin, der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergemeinschaft von mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes, bei einer Landesliste des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen.

(9) Die Wahlvorschläge sind jeweils mit zwei Abschriften oder Ablichtungen einzureichen.

§ 30 Unterstützungsunterschrift

(1) Die nach dem Landeswahlgesetz erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 7 einzureichen.

(2) Die Unterschriften müssen leserlich sein. Die Leistung der Unterschrift durch einen Stellvertreter ist unzulässig und macht die Unterschrift ungültig. Jeder Unterzeichner kann nur einen Wahlkreisvorschlag, eine Bezirks- oder Landesliste und einen Bezirkswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge derselben Art unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen diesen Wahlvorschlägen ungültig. Das Bezirkswahlamt prüft die Unterschriftenberechtigung (Wahlberechtigung und Hauptwohnung) im Wahlkreis für den Wahlkreisvorschlag, im Bezirk für die Bezirksliste und den Bezirkswahlvorschlag und im Wahlgebiet für die Landesliste für den Tag der Abgabe der Unterschrift nach und bescheinigt sie auf dem Unterschriftenblatt. Unterschriften von nicht berechtigten Personen sind ungültig.

(3) Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergemeinschaft dürfen erst unterzeichnet werden, nachdem die Versammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge stattgefunden hat; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

§ 31 Anlagen für die Wahlvorschläge

(1) Für alle Wahlvorschläge sind gesondert einzureichen:

a) Die Erklärung der Bewerber und Bewerberinnen nach dem Muster der Anlage 8, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen und daß sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, mit der Bescheinigung des zuständigen Bezirkswahlamtes, daß sie wählbar sind;

b) die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder der Wählergemeinschaft, auf der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist, nach dem Muster der Anlage 2;

c) die Satzung, die die Befugnis zur Aufstellung der Wahlvorschläge und das Verfahren regelt.

(2) Sofern Unterschriften von Wahlberechtigten beizubringen sind, sind diese gesondert nach den Wahlkreisvorschlägen, den Bezirkslisten, der Landesliste und den Bezirkswahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 7 mit den Bescheinigungen der zuständigen Bezirkswahlämter über die Unterschriftsberechtigung beizufügen. Die Unterschriften zur Unterstützung von Landeslisten sind nach Wohnbezirken geordnet mit den Bescheinigungen der zuständigen Bezirkswahlämter einzureichen.

§ 32 Formblätter

(1) Die Formblätter werden auf Anforderung für die Wahlkreisvorschläge, Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschläge von den Bezirkswahlleitern und für Landeslisten vom Landeswahlleiter in angemessener Anzahl kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name des Wahlvorschlagsberechtigten (Partei, Wählergemeinschaft oder Einzelbewerber) und gegebenenfalls auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, ob es sich um einen Wahlkreisvorschlag, eine Bezirksliste, eine Landesliste oder einen Bezirkswahlvorschlag handelt. Bei Wahlkreisvorschlägen sind der Bezirk und die Nummer des Wahlkreises, bei Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschlägen der Name des Bezirks anzugeben. Der zuständige Wahlleiter hat die Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

(2) Es steht den Parteien, Wählergemeinschaften, Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen frei, die Formblätter mit den nach Absatz 1 erforderlichen Eintragungen auf eigene Kosten zu vervielfältigen.

§ 33 Gleichzeitige Bewerbung in mehreren Wahlvorschlägen

(1) Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur jeweils auf einem Wahlkreisvorschlag, auf einer Bezirks- oder Landesliste und auf einem Bezirkswahlvorschlag aufgestellt werden. Ist jemand auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei aufgestellt, so ist die Benennung auf einer Bezirksliste oder Landesliste nur für die Partei zulässig, die den Wahlkreisvorschlag aufgestellt hat.

(2) Bewerber oder Bewerberinnen, die in mehreren Wahlkreisvorschlägen, in mehreren Bezirks- oder Landeslisten oder in mehreren Bezirkswahlvorschlägen benannt worden sind, müssen dem Landeswahlleiter innerhalb der von diesem gesetzten Frist schriftlich erklären, für welchen Wahlkreisvorschlag, für welche Liste und für welchen Bezirkswahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Landeswahlleiter veranlaßt, daß ihre Namen in allen anderen Wahlvorschlägen derselben Art gestrichen werden. Wird die Erklärung nicht fristgemäß abgegeben, so wird der Name in allen Wahlvorschlägen derselben Art gestrichen.

(3) Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin von mehreren Parteien für die Wahl zum Abgeordnetenhaus aufgestellt worden, so wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen. Für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen gilt Satz 1 entsprechend.

§ 34 Mängelbeseitigung

(1) Der Bezirkswahlleiter prüft sofort nach Eingang der Wahlkreisvorschläge, der Bezirkslisten und der Bezirkswahlvorschläge, ob diese mit den Anlagen vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen. Bei Landeslisten ist der Landeswahlleiter für diese Prüfung zuständig; er kann für die Prüfung der Wählbarkeit und für die Feststellung von unzulässigen Mehrfachkandidaturen und unzulässigen Doppelunterschriften die Unterstützung der Bezirkswahlämter in Anspruch nehmen.

(2) Zur Feststellung der Wählbarkeit, der unzulässigen Mehrfachkandidaturen und der Gültigkeit von Unterstützungsunterschriften dürfen die Bezirkseinwohnerämter (Bezirkswahlämter) auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs die nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Meldegesetzes gespeicherten Daten und Hinweise verwenden. Dem Landeswahlleiter steht zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Zugriff auf die in Satz 1 genannten Daten für das gesamte Wahlgebiet zu.

(3) Stellen der Bezirkswahlleiter oder der Landeswahlleiter bei der Prüfung gemäß Absatz 1 fest, daß in den Wahlvorschlägen Mängel zu beseitigen, zu dem Wahlvorschlag Erklärungen abzugeben oder Bescheinigungen nachzubringen sind, so haben sie den Bewerber, die Bewerberin oder die Vertrauensperson unverzüglich dazu aufzufordern. Dies gilt auch, wenn Unterstützungsunterschriften in der erforderlichen Anzahl eingereicht wurden, aber Gültigkeitsbescheinigungen fehlen oder gültige Unterschriften infolge Doppelunterschrift nachträglich ungültig geworden sind. Den Bewerbern, Bewerberinnen und Vertrauenspersonen soll, soweit dies technisch möglich ist, bereits vor Ablauf der Einreichungsfrist mitgeteilt werden, wie viele gültige Unterschriften zur Unterstützung ihrer Wahlvorschläge noch erforderlich sind.

(4) Die Frist zur Beseitigung der Mängel nach Ablauf der Einreichungsfrist endet sieben Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist.

(5) In Zweifelsfällen kann der Bezirkswahlleiter die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses und der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses herbeiführen.

(6) Gegen die Verfügung des Bezirkswahlleiters kann die Vertrauensperson und, wenn die Verfügung einen Bewerber oder eine Bewerberin betrifft, auch der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Tagen nach Zugang der Verfügung durch schriftlichen Einspruch beim Bezirkswahlleiter die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses herbeiführen. Gegen die Entscheidung des Landeswahlleiters kann entsprechend Satz 1 die Entscheidung des Landeswahlausschusses beim Landeswahlleiter beantragt werden. Die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses oder des Landeswahlausschusses ist, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 und 6 sind spätestens 51 Tage vor dem Wahltag zu treffen.

(8) Die Vorschriften der Absätze 1, 4 bis 6 finden entsprechend Anwendung, wenn der Landeswahlleiter Mängel an den nach § 27 einzureichenden Anzeigen und der Unterlagen über den Nachweis der Eigenschaft als politische Partei feststellt. Die Mängel sind dem Landesvorstand der betroffenen Organisation mitzuteilen. Der Einspruch des Landesvorstandes der Organisation ist an den Landeswahlleiter zu richten. Über ihn entscheidet der Landeswahlausschuß.

§ 35 Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergemeinschaft kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 28 Abs. 1) durch schriftliche Erklärung der Vertrauensperson geändert werden, wenn eine neue Aufstellungsversammlung stattgefunden hat. Eine Änderung ist nur zulässig, solange über die Zulassung des Wahlvorschlages noch nicht entschieden ist.

(2) Bewerber und Bewerberinnen, gegen deren Wählbarkeit der Wahlleiter oder der Wahlausschuß Bedenken erheben, oder deren Namen wegen unzulässiger Doppelbewerbung in Wahlvorschlägen gestrichen worden sind, können nach einer neuen Aufstellungsversammlung bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung durch schriftliche Erklärung der Vertrauensperson der Partei oder der Wählergemeinschaft durch eine andere Person ersetzt werden. Für einen neuen Wahlkreisvorschlag ist auch die erforderliche Anzahl von neuen Unterstützungsunterschriften einzureichen.

(3) Ein Wahlvorschlag kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist, durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters oder durch den Einzelbewerber oder die Einzelbewerberin selbst zurückgezogen werden.

(4) Eine Zustimmungserklärung nach § 31 Abs. 1 Buchst. a) kann, solange noch nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift des Bezirkswahlleiters oder Landeswahlleiters zurückgezogen werden.

§ 36 Festsetzung der Nummernfolge der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind vom Landeswahlausschuß einheitlich für das Wahlgebiet mit Nummern zu versehen. Dabei erhalten die Wahlvorschläge der Parteien, die im Abgeordnetenhaus von Berlin vertreten sind, nach der Zahl ihrer Abgeordneten am Tage der Entscheidung des Landeswahlausschusses, bei gleicher Abgeordnetenzahl nach dem Alphabet die ersten Nummern, mit Nummer 1 beginnend. Die anschließenden Nummern entfallen auf die Wahlvorschläge derjenigen Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus beteiligt haben, und zwar in der Reihenfolge der auf sie im Wahlgebiet entfallenden Zweitstimmenzahl. Die Wahlvorschläge der übrigen Parteien und Einzelbewerbungen erhalten die anschließenden Nummern in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder des Familiennamens des Einzelbewerbers oder der Einzelbewerberin; die Wahlvorschläge der übrigen Parteien gehen den Wahlvorschlägen der Einzelbewerbungen vor. Bei gleichen Familiennamen richtet sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Reihenfolge des Vornamens; bei gleichen Vornamen mit gleicher Schreibweise entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(2) Die Bezirkswahlvorschläge sind vom Landeswahlausschuß ebenfalls einheitlich für das Wahlgebiet mit Nummern zu versehen. Die Reihenfolge dieser Nummern richtet sich nach den für die Wahl zum Abgeordnetenhaus zu vergebenden Nummern. Bei den weiteren Bezirkswahlvorschlägen sind Parteien vor Wählergemeinschaften zu berücksichtigen; es folgen die in mehreren oder nur in einer Bezirksverordnetenversammlung vertretenen Wählergemeinschaften. Bei den übrigen Wählergemeinschaften bestimmt sich die Nummer nach der höheren Zahl der von den einzelnen Wählergemeinschaften eingereichten Bezirkswahlvorschlägen; bei gleicher Anzahl von Bezirkswahlvorschlägen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

§ 37 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Die Sitzungen der Wahlausschüsse sind von den Wahlleitern vorzubereiten. Die Vertrauenspersonen der eingereichten Wahlvorschläge, die Einzelbewerber und die Einzelbewerberinnen sind unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.

(2) Der Bezirkswahlausschuß prüft vor der Zulassung der Wahlvorschläge von Parteien, ob die Entscheidung des Landeswahlausschusses nach § 27 Abs. 3 vorliegt. Er entscheidet spätestens 51 Tage vor dem Wahltag über die Zulassung

a) der Wahlkreisvorschläge,

b) der Bezirkslisten,

c) der Bezirkswahlvorschläge,

d) der einzelnen Bewerber und Bewerberinnen der vorgenannten Wahlvorschläge.

Die Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen.

(3) Über die Zulassung der Landeslisten und der darin vorgeschlagenen einzelnen Bewerber und Bewerberinnen entscheidet der Landeswahlausschuß spätestens 51 Tage vor dem Wahltag.

(4) Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben. Im Falle der Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder eines Bewerbers oder einer Bewerberin ist die Entscheidung unter kurzer Angabe der Gründe und mit dem Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung entschieden wird, ist dem Landeswahlleiter unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

§ 38 Nichtzulassung von Wahlvorschlägen und Bewerbern

(1) Ungültig und nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge,

a) die nicht fristgemäß eingereicht sind,

b) deren Mängel bis zum Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung (§ 34 Abs. 4) nicht beseitigt worden sind,

c) wenn der Landeswahlausschuß für die einreichende Organisation die Eigenschaft als politische Partei für die Wahl zum Abgeordnetenhaus nicht festgestellt hat,

d) wenn der Landeswahlausschuß festgestellt hat, daß die Partei nur eine andere Listenart einreichen konnte,

e) wenn die Vorschriften über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften nicht erfüllt sind.

(2) Nicht zuzulassen sind Bewerber und Bewerberinnen,

a) für die nach Ablauf der Frist für die Mängelbeseitigung die Bescheinigung über die Wählbarkeit und, bei Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind die vom Bezirkswahlleiter angeforderte Auskunft des Herkunftsstaates über die Wählbarkeit nicht beigebracht worden ist,

b) die bei einer Doppelbewerbung die nach § 33 Abs. 2 geforderte Erklärung nicht fristgemäß abgegeben haben,

c) die für mehrere Parteien ausgestellt worden sind,

d) deren Aufstellung sich nicht aus der Niederschrift über die Versammlung, auf der die Aufstellung beschlossen worden ist, ergibt,

e) die ihre Zustimmungserklärung zur Bewerbung zurückgenommen haben,

f) die die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. c) schließt nicht aus, daß sich ein Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin in der von einer Partei eingereichten Bezirks- oder Landesliste und in dem von einer anderen Partei oder einer Wählergemeinschaft eingereichten Bezirkswahlvorschlag bewirbt. Die in dem Bezirkswahlvorschlag einer Wählergemeinschaft benannten Bewerber und Bewerberinnen können von einer Partei in einen Wahlkreisvorschlag und in eine von ihr eingereichte Bezirks- oder Landesliste aufgenommen werden.

§ 39 Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses

(1) Gegen die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses können die Vertrauensperson, der Bewerber oder die Bewerberin, die durch die Entscheidung in ihren Rechten betroffen sind, innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Ausschusses beim Bezirkswahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde einlegen, die zugleich zu begründen ist. Die Beschwerde ist vorn Bezirkswahlleiter mit den Unterlagen des Bezirkswahlausschusses sofort dem Landeswahlausschuß über den Landeswahlleiter zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die beschwerdeführenden Personen, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und die zuständigen Bezirkswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird, ein. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist den eingeladenen Personen mitzuteilen. Die Zurückweisung der Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Wahlprüfungsgericht endgültig; dies gilt auch, wenn der Landeswahlausschuß über die Zulassung einer Landesliste entschieden hat.

§ 40 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Der Landeswahlleiter hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufender Nummer in der vom Landeswahlausschuß festgelegten Reihenfolge mit der Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr und -ort, erlerntem und ausgeübtem Beruf sowie Anschrift für jeden Bewerber und jede Bewerberin im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen.

Wahlteilnahme der Unionsbürger

$ 40 a Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger

(1) Personen, die ohne Deutsche zu sein, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), sind, wenn ihnen das Wahlrecht zu einer Bezirksverordnetenversammlung zusteht, in ein besonderes Verzeichnis einzutragen, das Bestandteil des Wahlverzeichnisses ist. Die Benachrichtigungen und die Wahlscheine sollen einen Hinweis enthalten, daß ein Wahlrecht nur zu einer Bezirksverordnetenversammlung besteht. Sie können sich farblich von den entsprechenden Formblättern für Deutsche unterscheiden.

(2) Unionsbürger, die sich für eine Bezirksverordnetenversammlung bewerben, müssen mit ihrer Einverständniserklärung zur Bewerbung nach dem Muster der Anlage 9 eine Erklärung an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit und darüber abgeben, daß sie in ihrem Herkunftsstaat das passive Wahlrecht nicht verloren haben. Der Bezirkswahlleiter kann die Vorlage einer Auskunft der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates verlangen.

ABSCHNITT III Wahlhandlung

Ablauf der Wahl

§ 41 Zeitpunkt der Wahl

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Der Landeswahlleiter macht für jeden Bezirk gesondert, spätestens eine Woche vor dem Wahltag, durch Plakatanschlag bekannt:

a) den Tag und die Dauer der Wahlhandlung,

b) die Abgrenzung der Wahlkreise und der Stimmbezirke,

c) die Lage der Wahllokale.

(3) Die Bekanntmachung ist am Tag der Wahl mit dem Wortlaut über die Strafbestimmungen vor und in den Wahllokalen anzubringen.

(4) Der Landeswahlleiter kann, wenn besondere Gründe es dringend erfordern, die Wahlzeit für einen Wahlkreisverband oder für einzelne Stimmbezirke ausdehnen, jedoch nicht über 20.00 Uhr hinaus.

§ 42 Aushändigung des Wahlmaterials an den Wahlvorsteher

Der Wahlvorsteher erhält vom Bezirkswahlamt die Richtlinien für die Wahlvorstände und am Tag vor dem Wahltag insbesondere

a) das Wahlverzeichnis,

b) die Stimmzettel,

c) die Wahlumschläge,

d) die Vordrucke für die Zähllisten über die Wahlbeteiligung,

e) den Vordruck für die Wahlniederschrift,

f) die Vordrucke für die Schnellmeldungen,

g) die Bekanntmachungen nach § 41 Absätze 2 und 3.

§ 43 Besetzung und Sitzungen der Wahlvorstände

(1) Das Bezirkswahlamt fordert die Mitglieder des Wahlvorstandes schriftlich auf, zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraum spätestens eine Stunde vor Beginn der Wahl zu erscheinen. Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder und der Schriftführer oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ist bei Beginn der Wahlhandlung die erforderliche Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes nicht erschienen, so ersetzt der Wahlvorsteher aus anwesenden Wahlberechtigten die fehlenden Mitglieder oder den Schriftführer. Notfalls ist das Bezirkswahlamt zu benachrichtigen, das für die Stellung von Ersatz zu sorgen hat.

(2) Vor der Eröffnung der Wahlhandlung sind die Mitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung der Ämter zu verpflichten.

(3) Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

§ 44 Anwesenheitspflicht

Während der Wahlhandlung müssen ständig vier Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und der Schriftführer oder sein Stellvertreter anwesend sein.

§ 45 Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum

(1) Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses hat jedermann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

(2) Ansprachen und politische Werbung im Wahlraum sind verboten. Der Wahlvorsteher kann jede Person aus dem Wahlraum verweisen, die die Ruhe und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung stört. Wahlberechtigten des Stimmbezirks darf zur Abgabe ihrer Stimmen der Zutritt nicht versagt werden. Der Wahlvorsteher übt das Hausrecht im Sinne des § 123 StGB aus.

(3) Sind in einem Wahlraum mehrere Wahlvorsteher tätig, so steht die Aufrechterhaltung und die Wahrung des Hausrechts dem ältesten Wahlvorsteher zu.

§ 46 Verbot der Wahlbeeinflussung

Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit ihre politische Meinung weder durch sichtbare Zeichen noch auf andere Weise zum Ausdruck bringen.

§ 47 Wahlurnen

Vor Beginn der Wahl hat der Wahlvorstand sich davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist; sie ist sodann zu verschließen. Bis zur Entleerung nach Abschluß der Wahl darf die Wahlurne nicht geöffnet werden.

§ 48 Wahlzellen

Die Wahlzellen sind so aufzustellen, daß ihr Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus übersehen werden kann.

§ 49 Form und Inhalt der Stimmzettel

(1) Zur Stimmabgabe dürfen nur amtlich hergestellte Stimmzettel benutzt werden. Bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus sind für die Wahl im Wahlkreis und für die Wahl nach Listen getrennte Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung müssen eine unterschiedliche Farbe tragen. Form, Farbe und Inhalt bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Der Stimmzettel für die Wahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin im Wahlkreis enthält die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens und der Vornamen des Bewerbers oder der Bewerberin sowie des Namens und der Kurzbezeichnung der Partei oder, wenn der Wahlkreisvorschlag nicht von einer Partei eingereicht worden ist, den Zusatz "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin". Bei Einzelbewerbungen mit gleichen Familiennamen und Vornamen sind die Anschrift und Berufsbezeichnung hinzuzufügen.

(3) Der Stimmzettel für die Wahl der Listen enthält die zugelassenen Listen unter Angabe des Namens und der Kurzbezeichnung der Partei und der Familiennamen und der Vornamen der ersten zwei Bewerber oder Bewerberinnen.

(4) Der Stimmzettel für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung enthält die zugelassenen Bezirkswahlvorschläge unter Angabe des Namens der einreichenden Partei oder Wählergemeinschaft, die Kurzbezeichnung der Partei oder für eine Wählergemeinschaft den Zusatz "Wählergemeinschaft" sowie den Familiennamen und Vornamen der ersten drei Bewerber oder Bewerberinnen.

(5) Der Landeswahlleiter kann zum Zweck der Wahlstatistik anordnen, daß in einzelnen Stimmbezirken die Stimmzettel nach Geschlechts- und Altersgliederung mit besonderem Aufdruck versehen werden. Es dürfen nur solche Stimmbezirke in die Wahlstatistik einbezogen werden, in denen in jeder Alters- und Geschlechtsgruppe mindestens 20 Wahlberechtigte im Wahlverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte, die durch Briefwahl wählen, werden nicht in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen.

(6) Empfang und Ausgabe der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteher nachzuweisen.

§ 50 Wahlumschläge

(1) Die Wahlumschläge müssen undurchsichtig sein; sie werden mit amtlichem Aufdruck geliefert. Reichen in einem Bezirk die Wahlumschläge am Wahltag nicht aus und können solche von einem anderen Bezirk nicht beschafft werden, so können Umschläge des gleichen Formats, mit einem Stempel des Bezirksamts versehen, ausgegeben werden.

(2) Die Wahlberechtigten dürfen für die drei Stimmzettel nur einen Wahlumschlag benutzen.

§ 51 Zulassung zur Stimmabgabe

Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Personen, die in das Wahlverzeichnis eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines sind. Abwesende können sich nicht vertreten lassen,

§ 52 Wahlhandlung

(1) Beim Eintritt in den Wahlraum erhalten Wahlberechtigte, nachdem festgestellt ist, daß das Lokal für sie zuständig ist, Stimmzettel und Wahlumschlag. Mitgebrachte Stimmzettel und Wahlumschläge sind abzugeben und zu vernichten. Die Wahlberechtigten kennzeichnen in der Wahlzelle die Stimmzettel und stecken sie in den Wahlumschlag.

(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, daß sich immer nur eine Person in der Wahlzelle aufhält.

(3) Danach legen die Wahlberechtigten am Tisch des Wahlvorstandes den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis (z. B. Paß, Führerschein) und gegebenenfalls den Bescheid über die nachträgliche Aufnahme in das Wahlverzeichnis oder den Wahlschein vor. Nachdem der Name in dem Wahlverzeichnis festgestellt oder der Wahlschein kontrolliert worden ist, werfen die Wahlberechtigten den Wahlumschlag unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder dessen Stellvertreters in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der entsprechenden Spalte des Wahlverzeichnisses durch ein Kreuz, auch wenn dort die Ausgabe eines Wahlscheines durch ein "W" vermerkt ist. Inhaber von Wahlscheinen müssen vor der Stimmabgabe ihren Wahlschein übergeben, anderenfalls sind die Wahlberechtigten zur Vermeidung der Doppelwahl zurückzuweisen. Der Schriftführer sortiert die Wahlscheine nach solchen, die von Wahlberechtigten abgegeben worden sind, die im Wahlverzeichnis stehen, und nach solchen, die von anderen Wahlberechtigten abgegeben worden sind. Jede Gruppe von Wahlscheinen ist gesondert in der rechten oberen Ecke laufend zu numerieren. Falls Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheines entstehen, hat der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung zu beschließen. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Bei Zurückweisung sind der Wahlschein und der Wahlumschlag mit den Stimmzetteln dem Wahlberechtigten zu belassen.

(4) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen in der Stimmabgabe behindert sind, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, der sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zu beschränken. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.

(5) Haben Wahlberechtigte den ihnen ausgehändigten Stimmzettel versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen; der unbrauchbare Stimmzettel ist von dem Wahlberechtigten in Gegenwart eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zu vernichten.

(6) Stimmzettel, die außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet worden sind oder die offen in einem unzulässigen Umschlag abgegeben werden sollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Sie sind in Gegenwart eines Mitgliedes des Wahlvorstandes zu vernichten.

(7) Der Wahlvorsteher hat darüber zu wachen, daß die Wahlberechtigten den Wahlraum erst verlassen, nachdem die Stimmzettel in den Wahlumschlag und in die Wahlurne gesteckt oder vernichtet worden sind.

§ 53 Liste über die Wahlbeteiligung

Über die Wahlbeteiligung ist eine Zählliste zu führen, die zu den festgesetzten Stunden abzuschließen und deren Ergebnisse dem Bezirkswahlamt zu melden sind. Die Vordrucke für die Meldung der Ergebnisse und den Zeitpunkt der Abgabe der Meldung werden vom Landeswahlleiter bestimmt.

§ 54 Schluß der Wahlhandlung

(1) Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von diesem Zeitpunkt ab dürfen nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im oder aus Platzmangel vor dem Wahllokal befinden.

(2) Nach der Stimmabgabe der letzten Wahlberechtigten erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen; danach ist unverzüglich mit der Feststellung des Wahlergebnisses zu beginnen.

§ 55 Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

kennzeichnet persönlich die Stimmzettel,

legt sie in den amtlichen Wahlumschlag und klebt diesen zu,

unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Versicherung,

steckt den zugeklebten amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und

übersendet den Wahlbrief durch die Post an das Bezirkswahlamt seines Wohnsitzes; der Wahlbrief kann auch beim Bezirkswahlamt abgegeben werden.

Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, daß er spätestens am Wahltag bis 18 Uhr beim Bezirkswahlamt eingeht.

(2) In Krankenhäusern, Krankenheimen und anderen Heimen sowie in Anstalten, die der Landesjustizverwaltung unterstehen, ist Vorsorge zu treffen, daß die Stimmzettel geheim gekennzeichnet werden.

(3) Für die des Lesens unkundigen oder durch körperliche Gebrechen in der Stimmabgabe behinderten Wahlberechtigten findet § 52 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

(4) Auf dem Wahlschein haben die Wahlberechtigten oder die Personen ihres Vertrauens gegenüber dem Bezirkswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet worden sind. Der Bezirkswahlleiter ist die zur Entgegennahme der Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde.

Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten

§ 56 Wahlschein für Wahlberechtigte in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten

Die Vorschriften über Wahlscheine gelten auch für Wahlberechtigte, die sich in einem Krankenhaus, Krankenheim oder anderen Heim oder in einer der Landesjustizverwaltung unterstehenden Anstalt befinden. Die der Landesjustizverwaltung unterstehenden Anstalten sind verpflichtet, die für die Aufstellung der Sonderwahlverzeichnisse erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen.

ABSCHNITT IV Ermittlung der Mahlergebnisse

Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

§ 57 Öffentlichkeit der Ermittlung

(1) Unverzüglich nach Schluß der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand öffentlich das Wahlergebnis.

(2) Ist eine längere Unterbrechung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses notwendig, so sind die Wahlunterlagen durch den Wahlvorstand zu verpacken, zu versiegeln und unter sicherem Verschluß zu verwahren. Die Arbeiten sind nur bei Anwesenheit des beschlußfähigen Wahlvorstandes wieder aufzunehmen. Die Öffentlichkeit ist von dem Wiederbeginn der Ermittlung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen.

§ 58 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl

(1) Das Bezirkswahlamt vermerkt auf jedem eingehenden Wahlbrief den Tag und bei Eingang am Wahltag außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Der Wahlbrief ist bis zum Wahltag ungeöffnet unter Verschluß zu halten.

(2) Das Bezirkswahlamt vereinbart mit den Zustellpostämtern seines Bezirks, daß alle am Wahltag eingehenden Wahlbriefe noch vor Schluß der Wahlzeit abgeholt werden können.

(3) Das Bezirkswahlamt verteilt am Tag der Wahl die ungeöffneten Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände. Fehlt auf dem Wahlbriefumschlag die Nummer des Wahlkreises, so öffnet es den Wahlbrief und vermerkt auf ihm die Nummer des Wahlkreises und den Grund der Öffnung.

(4) Der Briefwahlvorstand prüft den Zeitpunkt des Eingangs der Wahlbriefe und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, wird der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(5) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

a) der Wahlbrief verspätet eingegangen ist,

b) dem Wahlumschlag kein gültiger oder kein mit der vorgeschriebenen eidesstattlichen Versicherung versehener Wahlschein beigefügt ist,

c) der Wahlumschlag nicht zugeklebt ist.

(6) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand. Die Anzahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Anzahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit ihrem Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numerieren und der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen. Die Stimmen zurückgewiesener Wahlbriefe gelten als nicht abgegeben.

§ 59 Zählung der Wahlumschläge

Nach Schluß der Wahlhandlung und vor der Öffnung der Wahlurne werden alle nicht benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Der Wahlvorstand überzeugt sich davon, daß die Wahlurne noch vorschriftsmäßig verschlossen ist. Danach wird die Wahlurne geöffnet, die Wahlumschläge werden entnommen, ungeöffnet gezählt und das Ergebnis in die Schnellmeldung eingetragen. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wahlverzeichnis und die Anzahl der Wahlscheine von Wahlberechtigten, die nicht im Wahlverzeichnis stehen, festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung, so ist diese in der Wahlniederschrift anzugeben und zu erläutern.

§ 60 Sortierung der Stimmzettel

(1) Nach der Zählung der Wahlumschläge werden die Stimmzettel herausgenommen. Dann werden die Stimmzettel in der Reihenfolge ihrer Entnahme gesondert nach Erststimmen und Zweitstimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und nach Stimmzetteln für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung gehäufelt.

(2) Enthält ein Wahlumschlag mehr als die vorgesehene Anzahl von Stimmzetteln für die Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Bezirksverordnetenversammlung, so sind diese im Umschlag zu belassen, bis über ihre Gültigkeit entschieden ist.

§ 61 Zählung der Stimmzettel

(1) Nach der Sortierung der Stimmzettel werden zuerst die Zweitstimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgezählt; dabei verliest der Wahlvorsteher laut jeden Stimmzettel. Sofern kein Anlaß zur Beanstandung besteht, werden die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen getrennt zu je einem Stapel zusammengefaßt und von einem hierzu vom Wahlvorsteher bestimmten Wahlvorstandsmitglied in Verwahrung genommen. Die Stimmzettel, die ungültig sind oder über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, werden je zu einem weiteren Stapel zusammengefaßt und von einem hierzu bestimmten Mitglied in Verwahrung genommen. Danach werden die Stapel der gültigen Stimmzettel von jeweils einem Mitglied gezählt. Sodann entscheidet der Wahlvorstand nach § 15 Abs. 2 und 3 Landeswahlgesetz, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimmzettel, über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, als gültig anzuerkennen sind. Das Ergebnis ist in den amtlichen Vordruck einzutragen. Strichlisten werden nicht geführt.

(2) Anschließend werden die Erststimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus in gleicher Weise ausgezählt.

§ 62 Behandlung der zweifelhaften Stimmzettel

(1) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit eines Stimmzettels.

(2) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschlossen hat, sind fortlaufend numeriert der Wahlniederschrift beizufügen. In der Wahlniederschrift oder in den Anlagen sind die Gründe anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Auf den durch Beschluß für gültig erklärten Stimmzetteln ist jeweils anzugeben, welchem Wahlvorschlag die Stimme zugewiesen worden ist.

(3) Ist ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlages für ungültig erklärt worden, so ist auch der Umschlag der Niederschrift beizufügen und mit der Anlagennummer zu versehen.

§ 63 Behandlung der benutzten und unbenutzten Stimmzettel

(1) Alle Stimmzettel, die der Wahlniederschrift nicht beizufügen sind, werden vom Wahlvorsteher getrennt nach den für die verschiedenen Wahlkreise abgegebenen Erststimmen gebündelt. Die Stimmzettel mit den Zweitstimmen werden nach Listen geordnet und gebündelt. Weitere Bündel werden aus den unbenutzten Stimmzetteln gebildet.

(2) Die gebündelten Stimmzettel werden mit der Aufschrift des Stimmbezirks und einer Kennzeichnung des Inhalts dem Bezirkswahlamt übergeben.

(3) Die unbenutzten Stimmzettel sind den Bezirkswahlämtern zu übergeben.

§ 64 Behandlung der Wahlumschläge

Der Wahlvorstand hat die Wahlumschläge, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, dem Bezirkswahlamt zurückzugeben.

§ 65 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung wird eine Wahlniederschrift auf dem amtlichen Vordruck gefertigt. Sie ist von allen bei der Auszählung der Stimmzettel anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

(2) Zur Wahlniederschrift gehören folgende Anlagen, die zu a) bis c) mit fortlaufender Nummer zu versehen sind:

a) beanstandete Stimmzettel und Umschläge, über die der Wahlvorstand beschlossen hat,

b) eindeutig ungültige Stimmzettel,

c) Wahlscheine.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt sofort nach Beendigung der Arbeiten im Stimmbezirk die Wahlniederschrift zusammen mit dem Wahlverzeichnis und allen Unterlagen und Materialien dem Bezirkswahlamt. Bei der Übergabe hat das Bezirkswahlamt zu prüfen, ob das Material vollständig ist.

§ 66 Schnellmeldung über das Wahlergebnis im Stimmbezirk

(1) Der Wahlvorsteher hat das Wahlergebnis gesondert nach Erst- und Zweitstimmen unverzüglich nach Ermittlung dem Bezirkswahlamt zu melden. Die Einzelheiten des Meldeverkehrs werden vom Landeswahlleiter festgelegt.

(2) In dieser Meldung sind die Gesamtzahlen anzugeben

a) der Wahlberechtigten nach dem Wahlverzeichnis einschließlich der Zahl der Wahlberechtigten, die nicht im Wahlverzeichnis stehen und einen Wahlschein erhalten haben, und der Zahl der gemäß § 68 Abs. 1 übernommenen Wahlscheine,

b) der abgegebenen Wahlumschläge,

c) der gültigen Stimmen,

d) der ungültigen Stimmen.

e) der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen getrennt nach Wahlkreisvorschlägen und Listen,

f) der abgegebenen Stimmen.

§ 67 Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Stimmbezirk

(1) Nachdem der Wahlvorsteher die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus erstattet hat, wird das Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung ermittelt. Hierbei werden die Stimmzettel nach Bezirkswahlvorschlägen geordnet und gezählt. Das Ergebnis wird auf dem amtlichen Vordruck bei den jeweiligen Bezirkswahlvorschlägen eingetragen. Die §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 1. 62, 63 und 65 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Wahlvorsteher hat das Wahlergebnis unverzüglich nach Ermittlung dem Bezirkswahlamt entsprechend § 66 Abs. 2 zu melden.

Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlkreis und Wahlkreisverband

§ 68 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl

(1) Unverzüglich nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt der Wahlvorstand für die Briefwahl öffentlich das Wahlergebnis. Werden bis zum Ablauf der Wahlzeit für einen Wahlkreis weniger als 100 Wahlumschläge abgegeben, so hat der Wahlvorstand unverzüglich den Inhalt der Wahlurnen in die Wahlurne des nächstgelegenen Stimmbezirks desselben Wahlkreises zu entleeren, für den keine Wahlstatistik angeordnet worden ist. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift des Stimmbezirks und in der Niederschrift für die Briefwahl in dem Wahlkreis zu vermerken.

(2) Die §§ 57 bis 67 finden entsprechende Anwendung; die Zahl der Wahlberechtigten wird nicht festgestellt.

(3) Sofern der Landeswahlleiter feststellt, daß durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die davon betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. Die betroffenen Wahlbriefe werden nach Ende der Störung, spätestens 14 Tage nach Wahl, ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen. Danach berichtigen die Wahlausschüsse ein bereits festgestelltes Wahlergebnis.

§ 69 Prüfung der Unterlagen, Zusammenstellung und Aufrechnung des Wahlergebnisses

(1) Der Bezirkswahlleiter hat die Niederschriften der Wahlvorstände auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, fehlende Unterlagen ergänzen zu lassen, Unstimmigkeiten aufzuklären und die Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis und für den Wahlkreisverband zusammenzustellen und aufzurechnen.

(2) Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Stimmbezirksergebnisse erstreckt sich gesondert für jeden Wahlkreis auf die Gesamtzahl

a) der in den Wahlverzeichnissen eingetragene Wahlberechtigten,

b) der bei der Wahl abgegebenen Wahlscheine von Personen, die nicht im Wahlverzeichnis standen,

c) der zurückgewiesenen Wahlbriefe,

d) der abgegebenen Wahlumschläge,

e) der abgegebenen Erststimmen,

f) der ungültigen Erststimmen,

g) der für die einzelnen Wahlkreisvorschläge abgegebenen gültigen Erststimmen,

h) der abgegebenen Zweitstimmen,

i) der ungültigen Zweitstimmen,

k) der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen

und den Namen und die Partei der Person bzw. den Namen der Einzelbewerbung, die nach § 16 Landeswahlgesetz gewählt worden ist.

(3) Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Wahlkreisergebnisse erstreckt sich für den Wahlkreisverband auf die Gesamtzahl

a) der in den Wahlverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten,

b) der bei der Wahl abgegebenen Wahlscheine von Personen, die nicht im Wahlverzeichnis standen,

c) der zurückgewiesenen Wahlbriefe,

d) der abgegebenen Wahlumschläge,

e) der abgegebenen Erststimmen,

f) der ungültigen Erststimmen,

g) (Summe) der für die einzelnen Wahlkreisvorschläge abgegebenen gültigen Erststimmen für jede Partei gesondert,

h) der abgegebenen Zweitstimmen,

i) der ungültigen Zweitstimmen,

k) (Summe) der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen für jede Partei gesondert,

l) der für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung abgegebenen Stimmen,

m) der für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung abgegebenen gültigen Stimmen,

n) der für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung abgegebenen ungültigen Stimmen,

o) der für die einzelnen Bezirkswahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen

und die Namen und die Parteien der Personen bzw. die Namen der Einzelbewerbungen, die nach § 16 Landeswahlgesetz gewählt worden sind.

(4) Geben die Wahlen in einzelnen Stimmbezirken zu Bedenken Anlaß, so kann der Bezirkswahlleiter die Wahlverzeichnisse, Stimmzettel und Wahlscheine dieser Stimmbezirke anfordern und dem Bezirkswahlausschuß zur Einsicht vorlegen.

§ 70 Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl für das Abgeordnetenhaus durch den Bezirkswahlausschuß

(1) Zur Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus tritt der Bezirkswahlausschuß spätestens am zehnten Tag nach dem Wahltag zusammen. Der Bezirkswahlausschuß ermittelt auf Grund der Vorarbeiten des Bezirkswahlleiters das vorläufige Ergebnis in den Wahlkreisen und im Wahlkreisverband und stellt auf Grund der von ihm geprüften und für richtig befundenen Zusammenstellung und Aufrechnung des Bezirkswahlleiters das zahlenmäßige Ergebnis und die Namen der nach § 16 Landeswahlgesetz gewählten Bewerber und Bewerberinnen fest. Haben in einem Wahlkreis mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das vom Bezirkswahlleiter zu ziehende Los.

(2) Der Bezirkswahlausschuß ist berechtigt, die in den Stimmbezirken getroffenen und in den Wahlniederschriften der Wahlvorstände angeführten Feststellungen über die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen abzuändern. Insbesondere ist er befugt, von den Wahlvorständen für ungültig erklärte Stimmen als gültig festzustellen und umgekehrt. Änderungen sind in der Wahlniederschrift des Stimmbezirks rot zu vermerken und in der Sitzungsniederschrift des Bezirkswahlausschusses unter Anführung der einzelnen Fälle zu begründen. Die nachträgliche Zulassung zurückgewiesener Wahlbriefe ist nicht statthaft; die in diesen Wahlbriefen vorgefundenen Wahlumschläge bleiben verschlossen.

3) Der Bezirkswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter spätestens zwölf Tage nach dem Wahltag

a) die Niederschrift über die Sitzung des Bezirkswahlausschusses,

b) in doppelter Ausfertigung eine Zusammenstellung des vorläufigen Wahlergebnisses in den einzelnen Stimmbezirken und Wahlkreisen in der Gliederung nach § 69 Abs. 2 und im Wahlkreisverband nach § 69 Abs. 3.

§ 71 Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuß

Zugleich mit der Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlkreisverband hat der Bezirkswahlausschuß in derselben Sitzung auch das endgültige Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks zu ermitteln und dem Landeswahlleiter unverzüglich mitzuteilen. § 70 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 72 Beanstandung des Wahlergebnisses durch den Bezirkswahlausschuß

Kommt der Bezirkswahlausschuß zu dem Ergebnis, daß einem Wahlvorstand eine Fehlentscheidung unterlaufen ist, durch die das Ergebnis für die Wahl zum Abgeordnetenhaus beeinträchtigt wird und die nicht seine unter 3 70 Abs. 2 fallende Änderungsbefugnis betrifft, so hat der Bezirkswahlleiter den Landeswahlleiter hierüber schriftlich mit seiner Stellungnahme zu benachrichtigen. Etwa erforderliche Berichtigungen nimmt der Landeswahlausschuß vor.

Feststellungen und Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

§ 73 Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus

(1) Nach Eingang der Niederschriften über die Sitzung der Bezirkswahlausschüsse und der erforderlichen Unterlagen tritt der Landeswahlausschuß zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlgebiet zusammen.

(2) Auf Grund der Zusammenstellung der Bezirkswahlausschüsse ermittelt der Landeswahlausschuß für das Wahlgebiet die Gesamtzahl

a) der in den Wahlverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten,

b) der bei der Wahl abgegebenen Wahlscheine von Personen, die nicht im Wahlverzeichnis standen,

c) der zurückgewiesenen Wahlbriefe,

d) der abgegebenen Wahlumschläge,

e) der abgegebenen Erststimmen,

f) der ungültigen Erststimmen,

g) der gültigen Erststimmen,

h) der auf die Wahlkreisvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Erststimmen für jede Partei und jede Einzelbewerbung gesondert,

i) der abgegebenen Zweitstimmen,

k) der ungültigen Zweitstimmen,

l) der gültigen Zweitstimmen,

m) der auf die Listen zusammen abgegebenen gültigen Zweitstimmen für jede Partei gesondert,

n) der von jeder Partei direkt errungenen Sitze (§16 Landeswahlgesetz),

o) der von Einzelbewerbungen direkt errungenen Sitze (§16 Landeswahlgesetz).

(3) Sodann werden die Parteien ermittelt, die mindestens 5 v. H. der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben oder von denen mindestens ein Bewerber oder eine Bewerberin direkt gewählt worden ist (§ 16 Landeswahlgesetz).

(4) Die Mindestzahl der zu wählenden Abgeordneten von 150 wird nach dem Abzug der Anzahl der in § 17 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes genannten erfolgreichen Bewerber und Bewerberinnen auf die in Absatz 3 genannten Parteien entsprechend ihrer nach Absatz 2 ermittelten Gesamtzahl der Zweitstimmen im Wahlgebiet nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) verteilt. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes für mehrere Parteien der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. Für eine Partei, die eine Landesliste eingereicht hat, werden die ihr zustehenden Sitze vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6 unmittelbar aus der Landesliste besetzt.

(5) Für Parteien, die Bezirkslisten eingereicht haben, wird die nach Absatz 4 ermittelte Anzahl von Sitzen auf die von ihr eingereichten Bezirkslisten nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemever) verteilt. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes zwischen mehreren Bezirkslisten der Partei der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(6) Die weitere Verteilung der Sitze für das Abgeordnetenhaus geschieht wie folgt:

a) Entspricht bei einer Partei, die Bezirkslisten eingereicht hat, die Zahl der ihr im Wahlkreisverband zustehenden Sitze der Zahl von Sitzen, die ihre Bewerber und Bewerberinnen bereits direkt errungen haben (§ 16 Landeswahlgesetz), so findet eine weitere Sitzzuteilung nicht statt; das gleiche gilt bei einer Partei, die eine Landesliste eingereicht hat, wenn die Zahl der ihr im Wahlgebiet zustehenden Sitze der Zahl von Sitzen entspricht, die ihre Bewerber und Bewerberinnen im Wahlgebiet direkt errungen haben.

b) Ist bei einer Partei, die Bezirkslisten eingereicht hat, die Zahl der Sitze, die ihr im Wahlkreisverband zustehen, höher als die Zahl von Sitzen, die ihre Bewerber und Bewerberinnen bereits direkt errungen haben, so fallen die weiteren Sitze den Bewerbern und Bewerberinnen aus der Bezirksliste zu, die noch keinen Sitz direkt errungen haben. Ist bei einer Partei, die eine Landesliste eingereicht hat, die Zahl der ihr im Wahlgebiet zustehenden Sitze höher als die Zahl von Sitzen, die ihre Bewerber und Bewerberinnen bereits direkt errungen haben, so fallen die weiteren Sitze den Bewerbern und Bewerberinnen aus der Landesliste zu, die noch keinen Sitz errungen haben. Die Bewerber und Bewerberinnen aus den Bezirks- und Landeslisten sind in der Reihenfolge ihres Listenplatzes zu berücksichtigen.

c) Ist bei einer Partei, die Bezirkslisten eingereicht hat, die Zahl der Sitze, die die Bewerber und Bewerberinnen der Partei im Wahlkreisverband direkt errungen haben, höher als die Zahl der ihr nach Absatz 5 zustehenden Sitze, so behält sie alle direkt errungenen Sitze. Das gleiche gilt bei einer Partei, die eine Landesliste eingereicht hat, wenn die Zahl der direkt errungenen Sitze größer ist als die Zahl der Sitze, die ihr nach Absatz 4 im Wahlgebiet zustehen. Der Unterschied zwischen der Anzahl der direkt errungenen Sitze und der Anzahl der den Parteien nach den Absätzen 4 und 5 zustehenden Sitze ergibt die Anzahl der Überhangmandate.

d) Hat eine Partei Überhangmandate nach Buchstabe c) errungen, so findet ein Verhältnisausgleich mit den übrigen Parteien im Wahlgebiet statt. Die neue Gesamtzahl der Mandate ergibt sich, indem die Zahl der errungenen Sitze der Partei einschließlich ihrer Überhangmandate durch ihre Zweitstimmenzahl im Wahlgebiet dividiert und mit der Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet multipliziert wird. Zahlenbruchteile über 0,5 werden aufgerundet. Haben mehrere Parteien Überhangmandate erreicht, so ist die höhere Gesamtzahl der Mandate den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen. Zur Verteilung der so ermittelten zusätzlichen Mandate auf die Landes- und Bezirkslisten wird das Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) erneut angewendet. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes in allen diesen Berechnungsverfahren der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

e) Im Falle des Ausscheidens von Bewerbern und Bewerberinnen werden die zu vergebenden Sitze nach § 14 des Landeswahlgesetzes verteilt.

§ 74 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Das vom Landeswahlausschuß festgestellte zahlenmäßige Ergebnis der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und die von den Bezirkswahlausschüssen festgestellten zahlenmäßigen Ergebnisse der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen werden vom Landeswahlleiter spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag im Amtsblatt für Berlin bekanntgemacht. Sind Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahlen notwendig, so rechnet die Frist vom Tage der letzten Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahl an. Familienname, Vornamen, Geburtsjahr und -ort, erlernter und ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf sowie Anschrift der gewählten und der nachrückenden Bewerber und Bewerberinnen sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen, nachdem sie die Wahl angenommen haben. Veränderungen während der Wahlperiode werden im vierteljährlichen Abstand veröffentlicht.

ABSCHNITT V Berufung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 75 Benachrichtigung der Gewählten für das Abgeordnetenhaus

(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und Bewerberinnen von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich innerhalb von vier Tagen nach Zustellung der Benachrichtigung beim Landeswahlleiter schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Die Gewählten sind darauf hinzuweisen, daß sie erst dann Abgeordnete sind, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben oder wenn sie bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung abgeben. Sofern das neu gewählte Abgeordnetenhaus noch nicht zusammengetreten ist, ist außerdem darauf hinzuweisen, daß sie erst mit Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Abgeordnete sind. Die Benachrichtigung ist zuzustellen.

(2) Sofern Bewerber oder Bewerberinnen, die mit dem Mandat unvereinbare Funktionen ausüben (§ 26 Abs. 1 Landeswahlgesetz), die Wahl in das Abgeordnetenhaus annehmen, ist die zuständige Dienstbehörde oder die personalaktenführende Stelle von der Annahme des Mandats unverzüglich zu unterrichten.

(3) Nehmen Gewählte die Wahl nicht an, sterben sie, verlieren sie die Wählbarkeit oder verlegen sie ihren Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb von Berlin, so sind sie in den Wahlvorschlägen zu streichen. Dies gilt auch, wenn Personen, die aus einer Liste als Nachfolger zu berufen sind, erklären, daß sie zum Zeitpunkt ihrer Berufung nicht mehr der Partei angehören, die die Liste eingereicht hat; dies gilt nicht, wenn sie der Partei zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung nicht angehört haben. Die Erklärung der Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.

(4) Die Ablehnung der Wahl ist unwiderruflich.

(5) Personen, die im Wahlkreis und zugleich auch über eine Liste gewählt sind, können den Sitz nur im Wahlkreis annehmen.

(6) Gewählte, die die Wahl angenommen haben, sind in der Liste zu streichen.

(7) Nach der Annahme der Wahl teilt der Landeswahlleiter die Berufung der Abgeordneten dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses mit.

(8) Nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses gehen die Befugnisse des Landeswahlleiters aus den Absätzen 1 bis 3, 6 und 7 auf die Senatsverwaltung für Inneres über.

§ 76 Benachrichtigung der Gewählten für die Bezirksverordnetenversammlung

(1) Der Bezirkswahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, sich innerhalb von vier Tagen nach Zustellung der Benachrichtigung beim Bezirkswahlleiter schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Die Gewählten sind darauf hinzuweisen, daß sie erst dann Bezirksverordnete sind, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich erklärt oder, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2, bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung abgegeben haben. Sofern das neugewählte Abgeordnetenhaus noch nicht zusammengetreten ist, ist außerdem darauf hinzuweisen, daß sie erst mit dem Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Bezirksverordnete werden. Die Benachrichtigung ist zuzustellen.

(2) Bewerber und Bewerberinnen, die mit dem Mandat unvereinbare Funktionen ausüben (§ 26 Abs. 3 Landeswahlgesetz), können ihre Wahl nur durch ausdrückliche Erklärung annehmen und müssen mit der Annahme den Nachweis erbringen, daß sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksverordnetenversammlung aus der beruflichen Funktion ausscheiden, die einer Annahme des Mandats entgegensteht. Bewerber und Bewerberinnen, die zugleich zum Mitglied des Abgeordnetenhauses gewählt worden sind, müssen bei Abgabe der Annahmeerklärung den Verzicht auf den Sitz im Abgeordnetenhaus nachweisen.

(3) Die Vorschriften des § 75 Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(4) Nach der Annahme der Wahl teilt der Bezirkswahlleiter die Berufung der Bezirksverordneten dem Bezirksverordnetenvorsteher mit.

(5) Nach dem ersten Zusammentritt der Bezirksverordnetenversammlung gehen die Befugnisse des Bezirkswahlleiters aus den Absätzen 1 bis 4 auf das Bezirksamt über.

§ 77 Verzicht, Nachfolge im Mandat

(1) Über einen Mandatsverzicht (§ 6 Landeswahlgesetz) ist die Senatsverwaltung für Inneres von dem zuständigen Wahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder dem Bezirksverordnetenvorsteher zu benachrichtigen.

(2) Stirbt ein Mitglied des Abgeordnetenhauses oder der Bezirksverordnetenversammlung oder verliert es seinen Sitz, so hat der Landeswahlleiter oder der Bezirkswahlleiter festzustellen, wer nach dem Wahlvorschlag nachrückt. Ist das Mandat aus einer Bezirksliste oder einem Bezirkswahlvorschlag zu besetzen, so ist durch schriftliche Anfrage bei dem Kreisvorstand der Partei, auf deren Wahlvorschlag die Bewerber oder Bewerberinnen aufgestellt wurden, festzustellen, ob sie noch der Partei angehören; ist das Mandat aus einer Landesliste zu besetzen, so ist diese Anfrage an den Landesvorstand der Partei zu richten. Gehören die Bewerber oder Bewerberinnen nicht mehr der Partei an, so werden sie gestrichen; dies gilt nicht, wenn sie der Partei zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung nicht angehört haben. Der Nachrückende ist aufzufordern, sich innerhalb von vier Tagen nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären. Die Vorschriften der §§ 75 und 76 finden entsprechende Anwendung.

ABSCHNITT V Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl

§ 78 Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl

(1) Der Landeswahlleiter gibt den Wahltag und die erforderlichen Verfahrenshinweise für eine Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahl im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(2) Bei der Nachwahl bleiben die Stimmbezirke unverändert. Bei der Ersatzwahl darf die Abgrenzung der Wahlkreise nicht, bei der Wiederholungswahl nur nach Maßgabe der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts verändert werden; die Abgrenzung der Stimmbezirke soll nicht geändert werden. Wahlvorstände können neu berufen werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wahlverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlkreisen das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses der Wahlverzeichnisse neu durchzuführen, sofern sich aus der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts keine Einschränkungen ergeben.

(4) Findet die Wiederholungswahl auf Grund desselben Wahlverzeichnisses wie für die Hauptwahl statt, so ist es für die Ausübung des Wahlrechts unerheblich, wenn Wahlberechtigte inzwischen innerhalb des Wahlgebiets eine neue Hauptwohnung begründet haben. Haben Wahlberechtigte dagegen keine Hauptwohnung im Wahlgebiet mehr, so sind sie in den Wahlverzeichnissen zu streichen. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, ohne in den Wahlverzeichnissen eingetragen zu sein, können an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein für einen der Stimmbezirke erhalten haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(5) Bei einer Wiederholungswahl dürfen Wahlscheine nur von den Bezirksämtern ausgestellt werden, in deren Gebiet die Wiederholungswahl stattfindet. Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts ergibt, oder es nach § 14 Landeswahlgesetz erforderlich wird, weil ein Bewerber oder eine Bewerberin gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

ABSCHNITT VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 79 Landeseigene Einrichtungen

Landeseigene Einrichtungen, die für Wahlzwecke in Anspruch genommen werden, werden von den zuständigen Dienststellen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Entstehende Betriebskosten werden nicht erstattet.

§ 80 Fristen

Die in dieser Wahlordnung nach Monaten bestimmten und auf den Wahltag bezogenen Fristen beginnen mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Wahltage entspricht. Die nach Monaten, Wochen oder Tagen bestimmten und auf den Wahltag bezogenen Fristen enden am letzten Tage der Frist um 18.00 Uhr. Dieser Fristablauf ändert sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

§ 80 a Fristen bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode

Bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode gelten folgende Fristen:

1. In § 3 tritt in Absatz 2 an die Stelle der sechs Monate vor dem Wahltag der zweite Tag nach dem Beschluß des Abgeordnetenhauses.

2. In § 26 treten in Absatz 1 an die Stelle der fünf Monate vor dem Wahltag die Worte "spätestens innerhalb einer Woche nach dem Beschluß oder der Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksentscheids".

3. In § 27 tritt in Absatz 1 an die Stelle der vier Monate vor der Wahl der 41. Tag vor der Wahl

4. In § 28 treten in Absatz 1 an die Stelle der 68 Tage vor dem Wahltag 34 Tage vor dem Wahltag.

5. Die Frist zur Beseitigung der Mängel (§ 34 Abs. 4) endet mit der Einreichungsfrist.

6. Die Entscheidungen nach § 34 Abs. 5 und 6 sind abweichend von Absatz 7 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen.

7. Abweichend von § 37 Abs. 2 und 3 entscheiden die Bezirkswahlausschüsse und der Landeswahlausschuß spätestens am 30. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.

§ 80 b Verfahren bei gleichzeitiger Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament

(1) Finden die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zu den Bezirksverordnetenversammlungen am gleichen Tag wie die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt, so dürfen die Stimmbezirke nicht von den Wahlbezirken nach der Bundeswahlordnung oder nach der Europawahlordnung abweichen. Ein Antrag für einen Wahlschein zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gilt zugleich auch als Antrag für einen Wahlschein zur Wahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlung. Die Form des Wahlscheines, des Wahlumschlages und des Wahlbriefumschlages, das Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines einschließlich der Fristen des Einspruchs und der Beschwerde richten sich nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung bzw. der Europawahlordnung. Die Umschläge und das Merkblatt für die Briefwahl werden den für die Bundestagswahlen oder die Wahlen zum Europäischen Parlament vorgesehenen Mustern angepaßt.

(2) Für Beschwerden gegen die Nichteintragung in das Wahlverzeichnis und die Versagung eines Wahlscheines sowie für die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament ist der Kreiswahlleiter zuständig; er ist gegenüber den Bezirkswahlämtern seines Wahlkreises weisungsbefugt.

(3) Der Landeswahlleiter kann die Bekanntmachungen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen mit den Bekanntmachungen für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament nach Abstimmung mit den für die Durchführung dieser Wahlen zuständigen Verwaltungen verbinden.

(4) Für das Verfahren bei der Stimmabgabe im Wahllokal und bei der Briefwahl gelten die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung.

(5) Bei der Ermittlung der Wahlergebnisse gelten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung und für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen die Vorschriften der Landeswahlordnung. Die Wahlvorstände ermitteln zunächst das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament und übermitteln das Ergebnis dem Bezirkswahlamt. Anschließend werden die Ergebnisse der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ermittelt.

§ 81 Veröffentlichung der Strafbestimmungen

Der Landeswahlleiter hat einen Monat vor dem Wahltag den Text der §§ 107 bis 108 d des Strafgesetzbuches zu veröffentlichen und eine genügende Anzahl von Abdrucken der Veröffentlichung zum Aushang in allen Wahllokalen der in Artikel 4 der Verfassung von Berlin genannten Bezirke zu verteilen.

(Inkrafttreten)

Zuletzt geändert:
am 01.02.97

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