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Gesetz zur Beseitigung der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz) (Auszug)

Vom 8. März 1990

(GVBl. S. 627, geänd. durch G. v. 26. 1. 1993, GVBl. S. 40)

§1

§2

§2a

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§1

(1) Wird Wohnraum unter Verstoß gegen die Zweckentfremdungsverbot- Verordnung anderen als Wohnzwecken zugeführt, hat der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte ihn auf Verlangen des Bezirksamtes wieder Wohnzwecken zuzuführen. Erforderlichenfalls kann das Bezirksamt die Räumung verlangen.

(2) Ist dabei Wohnraum so verändert worden, daß er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, oder ist er abgerissen worden, hat auf Verlangen des Bezirksamtes der Verfügungsberechtigte auf seine Kosten den früheren Zustand wieder herzustellen oder mindestens einen gleichwertigen Zustand zu schaffen.

(3) Im Zusammenhang mit der Aufforderung an den Verfügungsberechtigten, verbotswidrigen Leerstand von Wohnraum zu beenden, ist das Bezirksamt berechtigt, Wohnungssuchenden die Angaben über die leerstehenden Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume zugänglich zu machen.

§2

(1) Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte und sonstige Bewohner haben die zur Feststellung einer Zweckentfremdung erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

(2) Soweit die Maßnahmen nach Absatz 1 zur Feststellung des Sachverhalts nicht ausreichen, haben Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte oder sonstige Bewohner von Wohnraum im Sinne des §1 Abs. 1 dem Beauftragten des Bezirksamtes zu angemessener Tageszeit das Betreten des Grundstückes, des Gebäudes und der Wohnräume oder der ehemaligen Wohnräume zu gestatten. Wird das Betreten nicht ermöglicht oder ist eine Aufforderung hierzu untunlich, kann der Beauftragte sich zu angemessener Tageszeit Zutritt verschaffen.

§2a

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind das Bezirksamt und die Fachaufsichtsbehörde befugt, folgende personenbezogene Daten von Eigentümern, Verwaltern, beauftragten Rechtsanwälten, Mietern und sonstigen Nutzern von Wohnraum und von Wohnungssuchenden zu verarbeiten:

-Familienname, Vorname, akademischer Grad, Telefonnummer und gegenwärtige Anschrift,

-Anschrift, Lage, Fläche, Ausstattung und Nutzungsart der Wohnung.

(2) Die Übermittlung der in Absatz 1 aufgeführten Daten an die Beteiligten, andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten durch andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen an die Bezirksämter und die Fachaufsichtsbehörde, insbesondere aus den Anzeigen Gewerbetreibender nach der Gewerbeordnung zur Klärung eines Sachverhaltes im Rahmen dieses Gesetzes.

Zuletzt geändert:
am 01.02.97

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