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Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Auszug)

Vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735. 2898), zuletzt geändert am 15.10.1999 (GVBl. Nr. 45 S. 564)

Inhalt

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2 a Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

§ 4 a Akteneinsicht durch Beteiligte

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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253/GVBI. S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002/GVBl. S. 2088), soweit nicht in den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Landeseinwohneramt, die Bezirksämter und die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Landesverbände nehmen amtliche Beglaubigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 und 4 VwVfG, § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218/GVBl. S. 1864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1532/GVBl. S. 1669), vor.

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG gelten auch für alle sonstigen Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schul-, Hochschul-, Fachhochschul- und Volkshochschulwesens (Bildungsbereich).

(2) Im übrigen gelten für den Bildungsbereich nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 96 VwVfG.

(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für seinen Geschäftsbereich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen für ausländische Beteiligte und zur Sicherung der Ausbildung Ausnahmen von § 20 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in unabweisbaren Einzelfällen zugelassen werden können.

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin.

§ 2 a Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

(1) Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Sie unterliegt, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet, den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) § 26 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch eine Pflicht zur Angabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Der Beteiligte kann die Auskunft auf solche Fragen, zu denen er durch Rechtsvorschrift verpflichtet ist, verweigern, wenn eine Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 4 a Akteneinsicht durch Beteiligte

(l) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz l nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVB1. S. 561) gelten entsprechend.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.

(4) Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

(5) § 72 Abs. l des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten.

Zuletzt geändert:
am 03.11.99

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