Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (Auszug)Vom 8. April 1974(GVBl. S. 806, zuletzt geänd. durch G. v. 27. 9. 1990, GVBl. S. 2125 und v. 26. 1. 1993, GVBl. S. 40)
Inhalt§14 Zweck§15 Bestandteile und Inhalt §16 Eigenümerangaben §17 Benutzung §25 Verzeichnisse §28 Durchführung
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Dritter Teil Liegenschaftskataster
§14 Zweck(1) Über die Liegenschaften ist ein Kataster zu führen. Liegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke und Gebäude. (2) Das Liegenschaftskataster ist der Nachweis von tatsächlichen und von rechtlichen Verhältnissen der Liegenschaften. (3) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des §2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. §15 Bestandteile und Inhalt(1) Das Liegenschaftskataster weist die Liegenschaften in Verzeichnissen und in einem amtlichen Kartenwerk (Flurkarte) nach. Zum Liegenschaftskataster gehören auch die zu seiner Einrichtung, Fortführung und Erneuerung übernommenen Katasterunterlagen. Das Liegenschaftskataster kann in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt werden. (2) Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche. (3) Die Flurstücke und die Gebäude sind mit ihren Bezeichnungen, ihren Begrenzungen, ihren Flächen, ihren Nutzungen und ihrer Lage nachzuweisen. Zusätzlich können Hinweise auf 1. öffentlich-rechtliche Festsetzungen und Verfahren, wie Lärmschutzzonen, Umlegungen, Sanierungen, 2. amtliche Feststellungen, wie streitige Grenzen, 3. Nachweise oder Register anderer öffentlicher Stellen, wie Baulastenblatt-Nummern, 4. für Berlin in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Rechte und Vormerkungen, 5. Zuordnungen von Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten zu Eigentümerarten sowie 6. Regionalstrukturen, wie Amtsgerichte, Statistische Gebiete, Blöcke, aufgeführt werden. Außerdem sind Angaben über die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten sowie über die Gebäudeeigentümer, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte der betroffenen Grundstücke sind, nach Maßgabe des §16 sowie Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten aufzuführen. (4) Wird das Liegenschaftskataster in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt, so dürfen durch Fortführung und Erneuerung (§19) historisch gewordene Flurstücks- und Gebäudeangaben dauernd gespeichert werden. §16 Eigenümerangaben(1) Die Namen, Geburtsnamen und Geburtsdaten der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten sind im Liegenschaftskataster übereinstimmend mit den Angaben des Grundbuchs aufzuführen. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Hinweise auf den Vermögensnachweis oder die Zweckbestimmung der Grundstücke den Namen hinzugefügt werden. (2) Für im Grundbuch nicht gebuchte Grundstücke sind die Eigentümer im Liegenschaftskataster entsprechend Absatz 1 aufzuführen. Ein Wechsel im Eigentum ist der zuständigen Behörde von dem neuen Eigentümer unter Vorlage geeigneter Nachweise anzuzeigen. (3) Gebäudeeigentümer, die nicht Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke sind, sowie die Anschriften der Grundstückseigenümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und Gebäudeeigentümer sind im Liegenschaftskataster aufzuführen, soweit sie der zuständigen Behörde verläßlich bekannt sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und Gebäudeeigentümer aufgeführt werden. (4) Wird das Liegenschaftskataster in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt, so sind die gespeicherten Eigentümerangaben zu löschen, sobald diese durch Fortführung (§19) historisch geworden sind. §17 Benutzung(1) Jedermann ist berechtigt, für Einzelfälle aus dem Liegenschaftskataster schriftliche Auskünfte und Auszüge über einzeln bestimmte Liegenschaften zu erhalten. Darüber hinaus können auch mündliche Auskünfte erteilt werden. Erstrecken sich mündliche Auskünfte auf Namen von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten, Grundbuchbezeichnungen und Flurstücksflächen, so muß den Betroffenen keine Auskunft nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden. Die Vorschriften über die Weitergabe des Vermessungszahlenwerks (§ 7 Abs. 2) bleiben unberührt. (2) Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich. (3) Vermessungsstellen nach §2 sowie Notare erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das Liegenschaftskataster. (4) Schriftliche Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, dürfen erteilt werden, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (5) Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht erteilt werden, wenn zu vermuten ist, daß sie zu unlauteren Zwecken begehrt werden, oder wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht. Kommt eine Versagung nach Satz 1 in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (6) Den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden sind bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters (§19) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Angaben dürfen auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert abgegeben werden. (7) Vermessungsstellen nach §2 sowie Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach §28 Abs. 1 Nr. 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeichert erhalten. Durch Rechtsverordnung nach §28 Abs. 1 Nr. 2 kann vorgeschrieben werden, daß auch andere Behörden, sonstige öffentliche Stellen und Unternehmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte für die Verwaltung ihrer Liegenschaften auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherte Angaben erhalten dürfen. Durch Rechtsverordnung nach §15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes kann vorgeschrieben werden, daß Vermessungsstellen nach §2, andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren das Liegenschaftskataster für einzelne bestimmte Liegenschaften einsehen und Ausdrucke erstellen dürfen. (8) Für den Aufbau und die Aktualisierung von Informationssystemen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden, dürfen unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 7 Angaben aus dem Liegenschaftskataster auf Grund einer Rechtsverordnung nach §28 Abs. 1 Nr. 2 zur Verfügung gestellt werden. In der Rechtsverordnung sind Umfang und Empfänger der Angaben sowie die Maßnahmen festzulegen, die nach den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlich sind. §25 Verzeichnisse(1) Die räumliche Verteilung der Grundstücke Berlins, der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts ist in einem Liegenschaftsplan darzustellen. Jedermann kann den Liegenschaftsplan einsehen. (2) Für die Zwecke nach §24 Nr. 1 kann in Verbindung mit dem Liegenschaftskataster ein Verzeichnis in automatisierter Form (Bodenwirtschaftliche Datei) geführt werden, das folgende Angaben über die für die Bodenwirtschaft und Grundstückswirtschaft erforderlichen Grundstückseinheiten enthält: 1. Statistische Ordnungsmerkmale, 2. Lagebezeichnung, 3. Flurstückskennzeichen, 4. Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Eigentümerarten, 5. Angabe zur tatsächlichen Nutzung, 6. Fläche und Flächen von Nutzungsabschnitten, 7. Angaben zu Art und Maß der vorhandenen baulichen Anlagen, 8. Angaben zu städtebaulichen Feststellungen, 9. Hinweise zu Schutzzonen, 10. Angaben zu Miet- und Pachtverhältnissen bei landeseigenen Grundstücken, 11. bodenwirtschaftliche Angaben, 12. Angaben zu Erschließung, Baugrund und Altlasten. (3) Die Vermessungsstelle nach §2 Abs. 1 und die für die Grundstückgeschäfte des Landes Berlin, die städtebauliche Planung und ihre Durchführung und die Wirtschaftsförderung zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens die Bodenwirtschaftliche Datei im Einzelfall einsehen sowie Auszüge und Auswertungen erstellen. Zugriff auf die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigten sowie Nutzungsberechtigten hat nur die datenverarbeitende Stelle. (4) Für den Aufbau und die Aktualisierung bodenbezogener Informationssysteme bei den in Absatz 3 genannten Stellen können Angaben der Bodenwirtschaftlichen Datei auf Grund einer Rechtsverordnung nach §28 Abs. 1 Nr. 4 zur Verfügung gestellt werden. In der Rechtsverordnung sind Umfang und Empfänger der Angaben sowie die Maßnahmen festzulegen, die nach den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlich sind. §28 Durchführung(1) Das für das Vermessungswesen zuständige Mitglied des Senats erläßt durch Rechtsverordnung [ Die entsprechende Rechtsverordnung ist noch nicht erlassen.]Vorschriften über 1. die Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, 2. die Benutzung des Liegenschaftskatasters, 3. Die Voraussetzungen, unter denen Grundstücke zu numerieren sind, die Grundsätze und das Verfahren der Grundstücksnumerierung sowie die Beschaffenheit der anzubringenden Grundstücksnummern; dabei kann vorgeschrieben werden, daß Nummernleuchten zu verwenden und bestehende Nummern innerhalb einer bestimmten Frist auf Nummernleuchten umzustellen sind, 4. die Bereitstellung von Angaben der Bodenwirtschaftlichen Datei. (2) Das für das Vermessungswesen zuständige Mitglied des Senats kann Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.
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Zuletzt geändert:
am 01.02.97