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Straßenreinigungsgesetz (Auszug)

Vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletz geändert durch Gesetze vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126)

Inhalt

§1 Straßenreinigungspflicht

§6 Übernahme der Straßenreinigungspflicht

§6a Datenverarbeitung

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§1 Straßenreinigungspflicht

(1) Die Oberflächen und Einflußöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind, soweit sie sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden oder überwiegend dem inneren Verkehr dienen, nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen (ordnungsmäßige Reinigung).

(2) Eine geschlossene Ortslage ist gegeben, wenn eine in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung geeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(3) Zur ordnungsmäßigen Reinigung gehört die Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung. Sie umfaßt auch das Streuen bei Schnee- und Eisglätte.

§6 Übernahme der Straßenreinigungspflicht

(1) Anstelle des zur Durchführung der ordnungsmäßigen Reinigung verpflichteten Anliegers kann ein anderer diese Verpflichtung übernehmen. Die Verantwortlichkeit des Anliegers nach diesem Gesetz entfällt jedoch nur, wenn die Übernahme der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und diese der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb eines Monats die Zustimmung versagt. Die Zustimmung wird versagt oder widerrufen, wenn eine ordnungsmäßige Reinigung nicht gewährleistet erscheint. Sie ist insbesondere dann zu versagen oder zu widerrufen, wenn die ordnungsmäßige Reinigung wiederholt nicht durchgeführt worden ist.

(2) Ist ein zur Durchführung der ordnungsgemäßen Reinigung verpflichteter Anlieger dazu körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage, so übernimmt Berlin auf dessen Antrag für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung. Die Verpflichtung wird durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) erfüllt.

§6a Datenverarbeitung

(1) Zur Aufgabenerfüllung nach §6 Abs. 1 dürfen von der zuständigen Behörde die personenbezogenen Daten gemäß Anlage verarbeitet werden.

(2) Die Übermittlung von Daten an den Polizeipräsidenten in Berlin ist zulässig, soweit dies in Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten an Dritte ist bei Vorlage eines berechtigten Interesses in Zusammenhang mit einem eingetretenen Schadensfall erforderlichen Umfang zulässig.

Zuletzt geändert:
am 26.04.97

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