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Gesetz über die Stadtreinigung (Stadtreinigungsgesetz) (Auszug)

Vom 24. Juni 1969

(GVBl. S. 768, geänd. zuletzt durch G. v. 21. 12. 1993, GVBl. S. 651)

Inhalt

§12a Datenverarbeitung

§12b Daten bei Fahrzeugbeseitigung

Seitenanfang

§12a Datenverarbeitung

(1) (aufgehoben)

(2) Die zuständigen Behörden können die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Abfallentsorgung sowie zur Kostenermittlung erforderlichen Daten der anschluß- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer und Abfallbesitzer verarbeiten. Sie können die Daten auch durch Übermittlung von anderen öffentlichen und privaten Stellen erheben, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen und dieses die Betroffenen weniger belastet oder die Datenerhebung bei den Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen könnte. Der Betroffene ist von der Datenerhebung zu benachrichtigen, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird.

(3) (aufgehoben)

§12b Daten bei Fahrzeugbeseitigung

Zur Aufgabenerfüllung nach §11 des Gesetzes sowie §§1, 5 Abs. 2 Abfallgesetz dürfen von der zuständigen Behörde die personenbezogenen Daten gemäß Anlage verarbeitet werden. §12 a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde personenbezogene Daten auch selbst an abgestellten Fahrzeugen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben darf.

Anlage zu §12b

Folgende Daten werden erfaßt und verarbeitet:

Halterdaten:

1. Familienname,

2. Vorname,

3. Anschrift (Ort, Straße, Hausnummer),

4. amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs.

Zuletzt geändert:
am 02.02.97

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