Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 10 a des Gesetzes über PflegeleistungenVom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 662) Auf Grund des § 10 a des Gesetzes über Pflegeleistungen in der Fassung vom 14. Juli 1986 (GVBl. S. 1106, 1987 S. 1064), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40) wird verordnet: |
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§1Die mit der Durchführung des Gesetzes über Pflegeleistungen (PflegeG) befaßten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dürfen folgende personenbezogene Daten des Antragstellers verarbeiten: 1. den Namen, 2. den Geburtsnamen und das Geburtsdatum, 3. den Familienstand, 4. die Staatsangehörigkeit, 5. die Wohnsitzanschrift in Berlin, 6. die Wohnsitzanschrift außerhalb Berlins, 7. den ständigen Aufenthalt, 8. den derzeitigen Aufenthalt, 9. Aufenthalte in Krankenhäusern, Kliniken, Hospitalen oder vergleichbaren Einrichtungen in den letzten zwei Jahren, 10. die Kostenträger zu Nummer 9, 11. die Höhe und den Zeitraum der Kostenträgerschaft, 12. die Krankenversicherung, 13. die Art und Ursache der Krankheit oder Behinderung, 14. die Anerkennung als Schwerbehinderter und das Merkzeichen, 15. die Anberaumung von Nachuntersuchungen, 16. ärztliche Behandlungen, 17. Angaben zur Durchführung und zum Umfang der Pflege, 18. das Entgelt der Pflegekraft, 19. die derzeitigen und beantragten Einkünfte, 20. den Bezug von gleichartigen Leistungen, 21. bereits gestellte Anträge, 22. die gesetzlich oder vertraglich bestimmten Vertreter, 23. Angaben im Sinne der Nrn. 1, 2, 5, 6, 8 und 26 zur Person, die den Antrag für den Kranken oder Behinderten stellt, 24. die Beziehung zu Sozialleistungsträgern und anderen Leistungsstellen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Bereichs, 25. die Bank- und andere Inkassoverbindungen, 26. die Telekommunikationsanschlüsse. §2Die in §1 Satz 1 genannten Behörden und Stellen dürfen folgende personenbezogene Daten des Ehegatten und anderer Familienangehöriger verarbeiten: 1. den Namen, 2. den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum, 3. den Familienstand, 4. das Verwandtschaftsverhältnis oder die Stellung zum Antragsteller, 5. die Staatsangehörigkeit, 6. die Wohnsitzanschrift in Berlin, 7. die Wohnsitzanschrift außerhalb Berlins, 8. den ständigen Aufenthalt, 9. den derzeitigen Aufenthalt, 10. die Krankenversicherung, 11. die Einkünfte aus der Pflege, 12. die Tätigkeit im öffentlichen Dienst, 13. die Versorgung aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst, 14. die Telekommunikationsanschlüsse. §3Die in §1 genannten Behörden und Stellen dürfen von Pflegepersonen die folgenden Daten verarbeiten: 1. den Namen, 2. den Geburtsnamen und das Geburtsdatum, 3. die Wohnsitzanschrift in Berlin, 4. die Wohnsitzanschrift außerhalb Berlins, 5. den derzeitigen Aufenthalt, 6. den Zeitpunkt der Übernahme der Pflege, 7. den Umfang der Pflege, 8. die Beteiligung anderer Personen oder Institutionen an der Pflege, 9. den Schulbesuch, das Ausbildungsverhältnis und das Studium, 10. den Umfang der Erwerbstätigkeit, 11. die derzeitigen und beantragten Einkünfte, 12. die Wartezeit für Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 13. vergleichbare Altersversorgungsleistungen Dritter, 14. die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 15. die Lebensversicherung mit Rentenleistungen, 16. das Versicherungsinstitut und die Kontonummer. §4Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. |
Zuletzt geändert:
am 01.02.97