Gesetz über Pflegeleistungen
In der Fassung vom 22.Dezember 1994 (GVBl. S. 520)
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§1 Leistungsberechtigte(1) Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, erhalten vom vollendeten ersten Lebensjahr an auf Antrag Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen nach diesem Gesetz. (2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit die Folge einer gesundheitlichen Schädigung ist, für welche die Gewährung eines Pflegegeldes oder einer gleichartigen Leistung durch Bundesrecht abschließend geregelt ist. (3) Blinde im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die von Geburt an keinen Lichtschein wahrnehmen oder das Augenlicht später völlig verloren haben oder deren Sehvermögen so gering ist, daß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Dies ist der Fall, wenn auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe von nicht mehr als einem Fünfzigstel besteht oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. (4) Hochgradig Sehbehinderte im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung trotz ihrer Sehbehinderung ohne Führung und ohne besondere Hilfe noch ausreichend bewegen können, deren Sehschärfe aber auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. (5) Gehörlose im Sinne des Absatzes 1 sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose im Sinne des Absatzes 1, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 vom Hundert beträgt. §10a(1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das für Soziales zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31.Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches X entsprechend. |