Landesgleichstellungsgesetz (LGG) (Auszug)Vom 31. Dezember 1990, verk. am 12.1. 1991 (GVBl. S. 8) Neugef. durch Art. 1 Nr. 1 d. Ges. v. 13.4. 1993 (GVBl. S. 184) Inhalt§ 17 Aufgaben der Frauenvertreterin§ 18 Beanstandungs- und Beschwerderechte § 19 Berichtspflicht
|
||
§ 17 Aufgaben der Frauenvertreterin(1) Die Frauenvertreterin ist bei allen die weiblichen Dienstkräfte betreffenden sozialen Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen zu beteiligen. (2) Dazu hat sie die folgenden Rechte:
(3) Die Rechte des Personalrats bleiben unberührt. (4) Die Frauenvertreterin nimmt Beschwerden über sexuelle Belästigungen entgegen, berät die Betroffenen und leitet Mitteilungen über sexuelle Belästigungen mit Einverständnis der betroffenen Frau der Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung zu. (5) Sie kann Sprechstunden und einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Dienstkräfte durchführen. (6) Die Frauenvertreterin ist bei der Erstellung von Frauenförderplänen nach § 4 und bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen. (7) Die Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung unterrichtet die Frauenvertreterin rechtzeitig, insbesondere vor einer abschließenden Entscheidung, von allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. (8) Wird die Frauenvertreterin an einer Maßnahme nach §§ 4 bis 11 dieses Gesetzes nicht beteiligt oder nicht rechtzeitig informiert, ist die Entscheidung über die Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen. § 18 Beanstandungs- und Beschwerderechte(1) Beanstandet die Frauenvertreterin bei personellen oder sonstigen Maßnahmen einen Verstoß gegen dieses Gesetz, ist der Vorgang von der Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung erneut zu entscheiden. Die Beanstandung erfolgt spätestens 14 Tage nach der Unterrichtung der Frauenvertreterin über die Maßnahme. (2) Die Frauenvertreterin kann die erneute Entscheidung innerhalb von 14 Tagen bei dem für Frauenpolitik zuständigen Mitglied des Senats beanstanden. Dieses legt der zuständigen Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung einen Entscheidungsvorschlag vor. (3) Bis zur Entscheidung durch die Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung und bis zur Vorlage des Entscheidungsvorschlags durch das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats wird die Entscheidung über die Maßnahme ausgesetzt. (4) Hält im Bereich der Berliner Hauptverwaltung (§ 2 Abs. 1 AZG) eine Amtsleitung trotz gegenteiligen Entscheidungsvorschlags des für Frauenpolitik zuständigen Mitglieds des Senats an einer beanstandeten Maßnahme fest, wird der Vorgang dem Senat zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt. Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt durch die Personalkommission des Senats. Bis zur Beschlußfassung der Personalkommission wird die Entscheidung über die Maßnahme ausgesetzt. § 19 Berichtspflicht(1) Der Senat berichtet dem Abgeordnetenhaus im Abstand von zwei Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes. (2) Der Bericht gibt Auskunft über die bisherigen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über die Entwicklung des Frauenanteils in den Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen der einzelnen Besoldungs- bzw. Berufsfachgruppen im öffentlichen Dienst. (3) Als Grundlage des Berichts des Senats erstellt jede Einrichtung nach 1 sechs Monate vor Abgabe des Berichts beim Abgeordnetenhaus eine Analyse der Beschäftigungsstruktur. Für die Analyse sind die diesem Gesetz als Anlage beigefügten Vorgaben für die Datenerhebung maßgebend. |
Zuletzt geändert:
am 02.02.97