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Gesetz über Datenverarbeitung im Bereich der Kulturverwaltung

Vom 26. Januar 1993

(GVBl. S. 49)

Inhalt

§1Anwendungsbereich

§2 Zuwendungsdaten

§3 Eintrittskartenvertrieb von Bühnen und Veranstaltungsstätten

§4 Datenverarbeitung in öffentlichen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken

§5 Übergangs- und Schlußvorschriften

Seitenanfang

§1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Berliner Behörden und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei der ihnen obliegenden Aufgabenerfüllung. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Förderung der Künste und des kulturellen Lebens sowie die Angelegenheiten der Theater, Orchester, Chöre, Museen, Archive und Bibliotheken.

§2 Zuwendungsdaten

(1) Personenbezogene Daten von Personen, die Förderungsmittel beantragen, dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Gewährung oder Rückforderung der Zuwendung erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere folgende Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Einzelheiten der beruflichen Tätigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse, Angaben zur Person und zur Qualifikation von Mitarbeitern und Kooperationspartnern des zu fördernden Unternehmens oder Projektes, des Verwendungszwecks der Förderungsmittel, der sonstigen Einnahmen oder beantragten Förderungsmittel und der Einspielerlöse.

(2) Soll die Auswahl förderungswürdiger Projekte durch den fachlichen Rat von Beiräten unterstützt werden, so dürfen, soweit es hierzu erforderlich ist, personenbezogene Daten an den Beirat übermittelt werden.

(3) Daten von Personen, die dem Land Berlin unentgeltlich Zuwendungen für kulturelle Zwecke erbringen (Spender), können, wenn die Spender nichts anderes verfügt haben, denjenigen mitgeteilt werden, denen die Spendenmittel zur Erfüllung kultureller Aufgaben von Berlin zugewendet werden; dies gilt für Namen und Anschrift des Spenders sowie die Höhe des zugewendeten Betrages und den Zuwendungszweck.

(4) Personenbezogene Daten, die in einem die Filmförderung betreffenden Verfahren erhoben wurden, dürfen an die Filmförderungsanstalt für das dort bestehende Filmförderungsregister übermittelt werden.

(5) Personenbezogene Daten von Personen, die bezüglich Kunstgegenständen und Handschriften eine Erklärung nach §110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 des Bewertungsgesetzes abgegeben haben, dürfen zum Zwecke der Organisation öffentlicher Ausstellung gespeichert werden. Hierzu gehören insbesondere Namen und Anschriften der Eigentümer. Diese dürfen im Falle einer beabsichtigten öffentlichen Ausstellung an deren Träger übermittelt werden. Nach Ablauf der vereinbarten Bereitstellungsdauer sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

§3 Eintrittskartenvertrieb von Bühnen und Veranstaltungsstätten

(1) Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der Reservierung und des Verkaufs von Eintrittskarten aufgrund persönlicher, telefonischer, schriftlicher, elektronischer und sonstiger Anfragen verarbeitet werden, soweit dies zur Bearbeitung der Vertriebsaufgabe erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere die Daten von Abonnenten kultureller Veranstaltungen, Käufern von Anrechtsscheinen, auswärtigen Klein- und Großbestellern sowie von Firmen und Vertriebsorganisationen in bezug auf Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Anschriften, Telefonnummern, Kundennummern und sonstige Identifikationsnummern, Ermäßigungen sowie die sie begründenden Sachverhalte, Kontonummern, Zahlungsweisen, Zahlungswege, Zahlbeträge, Kontroll- und Statistikmerkmale.

(2) Personenbezogene Daten werden nach Abwicklung des Vertriebsvorganges gelöscht.

(3) Zum Zweck der Ermöglichung von Dienstleistungen wie Rechnungsstellung und Bilanzierung des Vertriebsgeschehens für die Kulturinstitutionen durch private Rechenzentren können personenbezogene Daten dem privaten Rechenzentrum zur Verarbeitung im Auftrag übergeben werden. Nach Abschluß der Datenverarbeitung im Auftrag sind die personenbezogenen Daten im privaten Rechenzentrum zu löschen.

§4 Datenverarbeitung in öffentlichen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken

(1) Personenbezogene Daten von Benutzern der öffentlichen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erteilung der Benutzerberechtigung und Ausstellung des Benutzerausweises sowie zur Ausleihe erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere folgende Daten; Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der Aufenthaltsdauer bei Ausländern und bei minderjährigen Benutzern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich Daten des gesetzlichen Vertreters.

(2) Diese Daten sind nach Ablauf der Benutzungsberechtigung zu löschen, sofern Ansprüche gegen den Benutzer nicht mehr bestehen.

(3) Soweit gegen den Benutzer Nutzungsverbote, Vertragsstrafen und Entgelte festgesetzt wurden oder Haftungsansprüche bestehen, dürfen diese Daten durch die ausleihende Bibliothek erhoben und gespeichert werden. Sobald der Grund der Speicherung entfallen ist, sind die Daten zu löschen.

(4) Das Nähere regeln die Benutzungsbedingungen für die öffentlichen allgemeinen und wissenschaftlichen Bibliotheken.

§5 Übergangs- und Schlußvorschriften

Bis zum Inkrafttreten eines Archivgesetzes des Landes Berlin gelten die Regelungen des §4 entsprechend auch für Archive; die Übernahme von Altakten durch das Landesarchiv Berlin im Rahmen seiner Aufgabenstellung ist auch insoweit zulässig, als die Altakten personenbezogene Daten enthalten.

Zuletzt geändert:
am 01.02.97

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