Datenschutz und Recht
Homepage

Wir über Uns
Berlin
National
Europäische Union
International
Recht
T.O Maßnahmen
Aktuelles
Kontrolle
Materialien
Service
Themen

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker
(Berliner Kammergesetz - KaG Bln) (Auszug)

In der Fassung vom 04.09.1978, GVBl. S. 1937, 1980;
zuletzt geänd. zuletzt durch Gesetz vom 16.04.1996, GVBl. S. 144)
Seitenanfang Erster Teil

§1 Kammern

(1) Im Lande Berlin werden als Berufsvertretungen
  1. der Ärzte die Ärztekammer,
  2. der Zahnärzte die Zahnärztekammer,
  3. der Tierärzte die Tierärztekammer,
  4. der Apotheker die Apothekerkammer
errichtet (Kammern).

(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und berechtigt, Beamtenverhältnisse zu begründen. Sie führen ein Dienstsiegel. Sie haben ihren Sitz in Berlin.

§4 Aufgaben, Ermächtigung

(1) Die Kammern haben die Aufgabe,
  1. im Rahmen des Gesetzes die beruflichen Belange ihrer Angehörigen unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen;
  2. die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen, soweit nicht für die im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen besondere Zuständigkeiten bestehen;
  3. für die Qualität der Berufsbildung zu sorgen, die berufliche Fort- und Weiterbildung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu regeln,
  4. aus dem Berufsverhältnis entstandene Streitigkeiten zu schlichten, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen,
  5. Berufsverzeichnisse zu führen;
  6. die Berufsbildung und die Prüfung des Fachpersonals der Kammerangehörigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften zu regeln, soweit deren Berufsbildung und Prüfung nicht durch andere Vorschriften staatlich geregelt wird,
  7. im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben durchzuführen, die ihnen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zufallen, insbesondere in Einrichtungen die Berufsausübung von Kammerangehörigen zu fördern, und
  8. Aufgaben durchzuführen, die ihnen von der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

(2) Zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder andere Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen, und mit Verbänden, die Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, in der Bundesrepublick Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Arbeitsgemeinschaften in einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts zu bilden.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nr.2 stehen den Kammern neben dem Verfahren nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes die Mittel des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung.

(4) Den Kammern obliegt die Regelung und Durchführung der Weiterbildung ihrer Berufsangehörigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

§5a

(1) Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr.5 aufnehmen und weiterverarbeiten:

  1. Namen
  2. Akademische Grade und Titel
  3. Anschriften
  4. Geburtsdatum und -ort
  5. Geschlecht
  6. Staatsangehörigkeit
  7. Ausbildung
  8. Berufs- und Betriebserlaubnis
  9. Weiter- und Fortbildung
  10. Berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte
  11. Telekommunikationsanschlüsse
  12. Mitgliedschaft
  13. Beitrags- und Gebührenpflicht
  14. Bank- und andere Inkassoverbindungen
  15. Tätigkeit in der Selbstverwaltung
  16. Berufsbildung und Prüfung des Fachpersonals
  17. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen.

Die Kammern dürfen die im Berufsverzeichnis geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind.

(2) Die Kammern dürfen außerdem von den Mitgliedern ihrer Versorgungseinrichtungen nach §4 Abs. 2 für deren Zwecke folgende Daten verarbeiten:

  1. Namen und Geburtsdatum des Ehepartners und der Kinder
  2. Beziehungen zu anderen Rechtenversicherungsträgern.

(3) Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben nach §4 Abs. 1 Nr. 2 von den Beschwerdeführern und anderen Antragstellern folgende Daten verarbeiten:

  1. Namen
  2. Anschriften.

(4) Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgabe als zuständige Stelle für die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt- und Apothekenhelfer nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14.August 1969 (BGBl. I, S. 1112/ GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl. II, S. 885, 1135), von den beteiligten Personen folgende Daten verarbeiten:

  1. Namen
  2. Anschriften
  3. Geburtsdatum und -ort
  4. Geschlecht
  5. Staatsangehörigkeit
  6. Vorbildung
  7. Schulbesuch
  8. Ausbildungsstelle
  9. Ausbildungsverhältnis
  10. Prüfungen
  11. Gebühren.

(5) Die Kammern dürfen von Personen, die Leistungen aus Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen nach §4 Abs. 2 beziehen, folgende Daten verarbeiten:

  1. Namen
  2. Anschriften
  3. Geburtsdatum
  4. Bankverbindung
  5. Leistungen
  6. Rentner-Krankenversicherung
  7. Pfändungen
  8. Ausbildungsverhältnisse der Kinder
  9. Bei Leistungen aus Fürsorgeeinrichtungen: Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

(6) Die Apothekerkammer Berlin darf von Auszubildenden gemäß §3 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19.Juli 1989 (BGBl. I, S. 1489/ GVBl. S. 1576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.Juni 1991 (BGBl. I S. 1343), folgende Daten verarbeiten:

  1. Namen
  2. Anschriften
  3. Telekommunikationsanschlüsse
  4. Geburtsdatum und -ort
  5. Geschlecht
  6. Staatsangehörigkeit
  7. Datum und Ort des 2. Staatsexamens
  8. Ausbildungsstätten
  9. Ausbildungsverhältnis
  10. Unterrichtsveranstaltungen.

(7) Die Kammern dürfen von Personen, die von einem Kammerangehörigen beschäftigt werden, folgende Daten verarbeiten:

  1. Namen
  2. Anschriften
  3. Geburtsdatum und -ort
  4. Tätigkeitsbereich
  5. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
  6. Ausbildungsweg.

(8) Die Kammern dürfen von Personen, zu denen sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kontakte herstellen, folgende Daten verarbeiten:

  1. Namen
  2. Anschriften
  3. Funktion
  4. Telekommunikationsanschlüsse.
Zuletzt geändert:
am 15.12.97
mail to webmaster