Gesetz über die Kammern und die
Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
und Apotheker
In der Fassung vom 04.09.1978, GVBl. S. 1937, 1980; |
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Erster Teil
§1 Kammern(1) Im Lande Berlin werden als Berufsvertretungen
(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und berechtigt, Beamtenverhältnisse zu begründen. Sie führen ein Dienstsiegel. Sie haben ihren Sitz in Berlin. §4 Aufgaben, Ermächtigung(1) Die Kammern haben die Aufgabe,
(2) Zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder andere Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen, und mit Verbänden, die Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, in der Bundesrepublick Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Arbeitsgemeinschaften in einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts zu bilden. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nr.2 stehen den Kammern neben dem Verfahren nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes die Mittel des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung. (4) Den Kammern obliegt die Regelung und Durchführung der Weiterbildung ihrer Berufsangehörigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. §5a(1) Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr.5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
Die Kammern dürfen die im Berufsverzeichnis geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind. (2) Die Kammern dürfen außerdem von den Mitgliedern ihrer Versorgungseinrichtungen nach §4 Abs. 2 für deren Zwecke folgende Daten verarbeiten:
(3) Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben nach §4 Abs. 1 Nr. 2 von den Beschwerdeführern und anderen Antragstellern folgende Daten verarbeiten:
(4) Die Kammern dürfen im Rahmen ihrer Aufgabe als zuständige Stelle für die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt- und Apothekenhelfer nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14.August 1969 (BGBl. I, S. 1112/ GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl. II, S. 885, 1135), von den beteiligten Personen folgende Daten verarbeiten:
(5) Die Kammern dürfen von Personen, die Leistungen aus Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen nach §4 Abs. 2 beziehen, folgende Daten verarbeiten:
(6) Die Apothekerkammer Berlin darf von Auszubildenden gemäß §3 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19.Juli 1989 (BGBl. I, S. 1489/ GVBl. S. 1576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.Juni 1991 (BGBl. I S. 1343), folgende Daten verarbeiten:
(7) Die Kammern dürfen von Personen, die von einem Kammerangehörigen beschäftigt werden, folgende Daten verarbeiten:
(8) Die Kammern dürfen von Personen, zu denen sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kontakte herstellen, folgende Daten verarbeiten:
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