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Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Vom 18. Oktober 1994 (GVBl. S. 464)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40, 50) wird verordnet:

Inhalt

§1 Anwendungsbereich
§2 Datenerhebung und -fortschreibung, Datenbanken
§3 Datenübermittlung
§4 Überprüfung der Datenspeicherung
§5 Löschung
§6 Inkrafttreten

Seitenanfang

§1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), im Land Berlin.

§2 Datenerhebung und -fortschreibung, Datenbanken

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind die für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zuständigen Bezirksämter befugt, die erforderlichen Daten, die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergeben, zu erheben, zu verarbeiten und fortzuschreiben. Hierbei können Dateien und Datenbanken in automatisierten Datenverarbeitungssystemen verwendet und über logischen oder räumlichen Bezug miteinander verknüpft werden.

(2) Die Daten sollen mit Kenntnis der Anlagenbetreiber durch die zuständige Behörde oder durch deren Beauftragte erhoben werden. Eine Einwilligung der Anlagenbetreiber ist dafür nicht erforderlich. Ohne Kenntnis der Anlagenbetreiber dürfen Daten über die Anlagen nur erhoben werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Der Betroffene ist davon zu benachrichtigen, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Die Benachrichtigung umfaßt auch die Angabe der Rechtsgrundlage der Datenerhebung.

§3 Datenübermittlung

In der Anlage 2 sind die Daten genannt, die zur Erstellung des Emissionskatasters notwendig sind. Die Bezirksämter sind befugt, diese Angaben über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - sofern sie nicht nur Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen emittieren - auf Anforderung der zuständigen Senatsverwaltung zu übermitteln.

§4 Überprüfung der Datenspeicherung

Wenn der datenverarbeitenden Stelle die Stillegung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage bekannt wird, sind spätestens am Ende eines jeden Jahres die gespeicherten personenbezogenen Daten von der datenverarbeitenden Stelle daraufhin zu überprüfen, ob die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde noch erforderlich sind.

§5 Löschung

Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen.

§6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Anlage 1

Daten zu § 2 Abs. 1:

1. Verwaltungstechnische und statistische Ordnungsmerkmale (Branchencodes, Schlüsselzahlen, Bearbeitungszeichen)

2. Geographische Lagebezeichnungen

3. Gebietsausweisungen nach der Bauleitplanung und der tatsächlichen Nutzung, auch des Einwirkungsbereiches

4. Firmenname und/oder Name des Betreibers

5. Anschrift des Betreibers und Standortes (Postleitzahl, Straße, Hausnummer, Kommunikationsanschlüsse)

6. Beschreibung der Anlage (Zweck, technische Spezifikation des Anlagentyps, Kapazität, Inbetriebnahmedaten, Veränderungsdaten)

7. Beschreibung der Quelle für Luftschadstoffe (Höhe, geographische Koordinaten, Bezeichnung des Quelltyps)

8. Betriebsdaten

-Auflistung aller gehandhabter Stoffe (Stoffbezeichnung, Phase, Verwendungszweck, Menge pro Jahr, Bezugsjahr, Art der Lagerung)

-Auflistung der emittierten Stoffe (Stoffbezeichnung, Phase, Menge pro Jahr)

-Betriebszeiten

-Angaben zu sonstigen von der Anlage verursachten Emissionen und Immissionen (gemäß § 3 BImSchG)

-Anzahl der Beschäftigten

-Anzahl der Firmenfahrzeuge

-Angaben zum Abfallaufkommen (Stoffbezeichnung, Menge pro Jahr)

-Verbleib von Rest- und Abfallstoffen

-Angaben zum Abwasseranfall (Inhaltsstoffe, Menge pro Jahr)

-Angaben zu Störfällen (Zeitangabe, Art der Störung)

-Meßdaten

-Gutachterliche Aussagen

-Zustands- und Lagebeschreibungen

9. Graphische und fotographische Darstellungen

10. Grundstückseigentümer, betriebsseitige Ansprechpartner (Funktion, Name, gegebenenfalls Geburtsname und Kommunikationsanschlüsse, falls erforderlich: Anschrift)

11. Frühere Nutzungen und/oder Nutzer

12. Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Anzeigen, Anordnungen, Untersagungen (Behörde, Geschäftszeichen, Datum, Regelungsinhalt)

In vorgangsbezogenen Akten oder Dateien, aber nicht in automatisierten Dateien dürfen gespeichert werden:

13. Beschwerdeführer, Anzeigende (Name, Anschrift, Kommunikationsanschlüsse)

Anlage 2

Daten zu §3:

1. Verwaltungstechnische und statistische Ordnungsmerkmale (Branchencodes, Schlüsselzahlen, Bearbeitungszeichen)

2. Geographische Lagebezeichnungen

3. Firmenname und/oder Name des Betreibers

4. Anschrift des Betreibers und Standortes (Postleitzahl, Straße, Hausnummer, Kommunikationsanschlüsse)

5. Beschreibung der Anlage (Zweck, technische Spezifikation des Anlagentyps, Kapazität, Inbetriebnahmedaten, Veränderungsdaten)

6. Beschreibung der Quelle für Luftschadstoffe (Höhe, geographische Koordinaten, Bezeichnung des Quelltyps)

7. Betriebsdaten

-Auflistung aller gehandhabter Stoffe einschließlich Angaben zum Abfallaufkommen (Stoffbezeichnung, Phase, Verwendungszweck, Menge pro Jahr, Bezugsjahr)

-Auflistung der emittierten Stoffe (Stoffbezeichnung, Phase, Menge pro Jahr)

-Betriebszeiten

-Angaben zu sonstigen von der Anlage verursachten Emissionen und Immissionen (gemäß § 3 BImSchG), mit Ausnahme von Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen

-Angaben zu Störfällen (Zeitangabe, Art der Störung)

-Meßdaten

8. Graphische und fotographische Darstellungen

9. Betriebsseitige Ansprechpartner (Funktion, Name, gegebenenfalls Geburtsname und Kommunikationsanschlüsse, falls erforderlich: Anschrift)

Zuletzt geändert:
am 02.02.97

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