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Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96)(Auszug)

Vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126)

Artikel III

Sonstige gesetzliche Regelungen

§ 3 Datenerhebung im Arbeitnehmerbereich

Der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten über Bewerber, Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer nur erheben, speichern oder übermitteln, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Zustimmung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

Zuletzt geändert:
am 02.02.97

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