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Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts
des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96)(Auszug)
Vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126)
Artikel III
Sonstige gesetzliche Regelungen
§ 3 Datenerhebung im Arbeitnehmerbereich
Der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten über Bewerber,
Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer nur erheben, speichern
oder übermitteln, soweit dies zur Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Abwicklung des Arbeitsverhältnisses oder
zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer
Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung
und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift
dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten
erhoben werden, bedürfen der Zustimmung durch die zuständige
oberste Dienstbehörde.
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